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LVwG-2020/15/0997-5Landesverwaltungsgericht23.11.2020
Feststellung betreffend Forststraße
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von Frau AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, ****Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 06.04.2020, Zl ***, betreffend Antrag auf Feststellung betreffend alpiner Wanderweg mit der Nr *** auf den Grundstücken **1, KG *****Y,
wie folgt
1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des Bescheides der belangten Behörde vom 06.04.2020, Zl ***, mit welchem festgestellt wurde, dass es sich bei der Weganlage, bezeichnet als alpiner Wanderweg mit der Nr *** auf den Grundstücken **1, KG Y, der in den DD eingebunden wurde, um eine Forststraße gemäß § 59 Abs 2 ForstG 1975 handelt, wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der bei der mündlichen Verhandlung vom 29.09.2020 eingebrachte Änderung- bzw Ergänzungsantrag auf Feststellung, inwiefern es sich um eine genehmigte Forststraße handelt, wird als unzulässig zurückgewiesen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde Folgendes ausgesprochen:
„Frau AA, Eigentümerin der Grundstücke **1, **2und **3 in der KG *****Y, stellte mit Schreiben vom 02.05.2018 durch ihren bevollmächtigten Vertreter CC, an die Bezirkshauptmannschaft Z den Antrag bescheidmäßig festzustellen,
1. dass die Wegeanlagen des „DD“ auf ihren Grundstücken **1, **2und
**3, alle KG *****Y, Teile einer Forststraße im Sinne des Forstgesetzes sind;
2. dass der alpine Wanderweg mit der Nummer ***, der auf dem Grundstück **1, KG *****Y in den „DD" eingebunden wurde, keine Forststraße im Sinne des Forstgesetzes ist.
Spruch
Die Bezirkshauptmannschaft Z als Frostbehörde gemäß § 170 Forstgesetz 1975, BGBl Nr 440 uletzt geändert mit Gesetz BGBl Nr 56/2016, entscheidet über gegenständlichen Antrag wie folgt:
I.Gemäß § 5 Abs 1 ForstG iVm § 59 Abs 2 ForstG wird festgestellt, dass es sich bei der Weganlage des „DD“ auf den Grundstücken **1, **2und **3, alle KG *****Y, um eine Forststraße gemäß § 59 Abs 2 Forstgesetz handelt.
II.Gemäß § 5 Abs 1 ForstG iVm § 59 Abs 2 ForstG wird festgestellt, dass es sich bei der Weganlage, bezeichnet als alpiner Wanderweg Nr ***, die auf Gp 5062/7, KG Y, in den „DD“ eingebunden wurde, um eine Forststraße gemäß § 59 Abs 2 Forstgesetz handelt.“
Gegen Spruchpunkt 2. wurde fristgerecht ein Rechtsmittel eingebracht.
Begründend wird dazu auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.10.1963 der Gemeinde Y die wasserrechtliche Genehmigung zur Errichtung des DD erteilt worden sei. Auf dem Waldgrundstück **1 sei dabei keine Abzweigung vorgesehen gewesen, sondern lediglich eine Kehre. Laut Niederschrift der Verhandlung der EE mit Vertretern von Bund, Land und Gemeinden habe sich die Gemeinde Y bereit erklärt, die Erhaltung der auf ihrem Gemeindegebiet befindlichen Wegeanlagen zu übernehmen. Bezüglich eines Weges „FF“, der auf dem Waldgrundstück **1 der Beschwerdeführerin einmündet oder abzweigt, liege kein Projekt der EE vor. Ebenso mangle es an einer wasserrechtlichen Bewilligung dieses Weges. Im Forstwegedatenblatt „tiris.tirol.gv.at“ sei der Wegname „FF“ angegeben. Laut Datenblatt sei die Fertigstellung des Weges 1960 bis 1969 erfolgt. Als Rechtsgrundlage werde das Forstgesetz angegeben, in der Rubrik Mehrfachnutzung sei lediglich Wanderweg angekreuzt. Als Erhalterin des Weges werde die Gemeinde Z angegeben. Weiters wird in der Beschwerde bestritten, dass für die Zustimmung des Befahrens einer Forststraße nicht nur die Zustimmung jener Person erforderlich sei, der die Erhaltung der Forststraße obliege, sondern sei dazu auch die Zustimmung des Waldeigentümers erforderlich. Wenn für die nach § 33 Abs 1 ForstG hinausgehende Benützung einer Forststraße die Zustimmung des Erhalters der Forststraße ausreiche, ergebe sich für Eigentümer des betroffenen Waldstückes eine wesentliche Erhöhung ihres Haftungsrisikos. Sodann folgen rechtliche Ausführungen zur Schadenshaftung in Bezug auf § 176 Abs 4 ForstG bzw § 176 Abs 2 ForstG. Weiters enthält das Rechtsmittel Ausführungen zur Beschilderung der gegenständlichen Weganlage sowie rechtliche Schlussfolgerungen dazu.
Weiters wird zur konkreten Weganlage im Rechtsmittel ausgeführt, dass dafür keine behördliche Genehmigung vorliege. Nachweislich habe der Wanderweg Nr *** bereits vor in Kraft treten des Forstgesetzes eine Breite von 23 dm aufgewiesen, welche für ein zweispuriges Fahrzeug ausgereicht habe. Rechtsgrundlage für die Bewilligung einer Bringungsanlage auf dem Wanderweg Nr *** sei daher das Forstrechtbereinigungsgesetz. Der Weg sei vorzugsweise als alpiner Wanderweg errichtet worden. Im gegenständlichen Fall sei keine Bringungsanlage gemäß den Vorschriften nach § 2 bis 4 des forstrechtlichen Bereinigungsgesetzes errichtet worden. Entgegen § 2 dieses Gesetzes sei vorzugsweise ein Wanderweg errichtet worden. Auch sei das in § 3 Abs 1 normierte Maßhaltegebot missachtet worden. Es sei beispielsweise bei der Sanierung des Weges im Bereich der Wegkehre auf dem Gst **1 eine Fahrbahnbreite mit 5 m bis über 7 m im Scheitelbereich über dem Stand der Technik errichtet worden. Auch werde eine gefährliche Erosion herbeigeführt und der Abfluss von Niederschlagswässern ungünstig beeinflusst. Bei einem Lokalaugenschein am 05.11.2018 habe ein Vertreter der GG mit dem Vertreter der Eigentümerin die Sachlage besprochen. Die GG habe ausgeführt, dass die gegenständliche Weganlage im Auftrag der Marktgemeinde Y im Jahr 2018 saniert und die Wasserausleitungen in Form von Rohrdurchlässen erneuert worden seien. Im November 2018 seien zwar auf dem DD Wasserausleitungen in Form von Rohrdurchlässen erneuert worden, aber nicht auf dem Waldgrundstück **1 der Eigentümerin. Somit sei die Sachlage unverändert geblieben. Schließlich wird auch vorgebracht, dass entgegen § 4 FRBG Planung und Bauaufsicht keine Planung vorliege. Eine Bringungsanlage auf dem Wanderweg Nr *** sei daher nicht den Vorschriften der §§ 2 bis 4 FRBG errichtet worden. Somit komme auch die Übergangsbestimmung laut § 184 Z 9 Abs 1 des Fortgesetzes 1975 nicht zum Tragen. Eine rechtliche Qualifizierung einer Bringungsanlage auf dem Wanderweg Nr *** als Forststraße im Sinne der §§ 59 bis 61 ForstG 1975 sei daher nicht zutreffend. Zusammenfassend führt die Beschwerdeführerin daher aus, dass die belangte Behörde dem alpinen Wanderweg Nr *** den Rechtsstatus einer Bringungsanlage „Forststraße“ zugesprochen habe, ohne dass alle allgemeinen Vorschriften zur Errichtung und Erhaltung eingehalten und die verpflichtenden gesetzeskonformen Verfahren zur Bewilligung durchgeführt worden seien.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in der vorliegenden Beschwerdesache ein ergänzendes forstfachliches Gutachten eingeholt. Am 29.09.2020 wurde sodann die öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, an welcher neben der Beschwerdeführerin samt ihrem Rechtsvertreter auch ein Vertreter der belangten Behörde sowie ein forstfachlicher Amtssachverständiger teilgenommen haben.
II.Sachverhalt:
Zunächst wird nochmals darauf hingewiesen, dass Sache des vorliegenden Verfahrens die Frage der Feststellung ist, inwiefern es sich bei dem alpinen Wanderweg mit Nr ***, der auf dem Grundstück **1. KG *****Y in den DD eingebunden wurde, um eine Forststraße im Sinne des Forstgesetzes handelt.
Beim Wanderweg Nr *** bzw FF handelt es sich auf seiner gesamten Länge um eine für den Verkehr von Kraftfahrzeugen und Fuhrwerken bestimmte nicht öffentliche Straße, die zumindest auch der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder sowie deren Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz dient und die für eine Dauer von mehr als einem Jahr angelegt wurde. Bei der Errichtung der Weganlage waren Erdbewegungen mit einer Änderung des bisherigen Niveaus von mehr als einem halben Meter verbunden und ist die gegenständliche Weganlage zudem mehr als ein Drittel der Länge geschottert und befestigt.
III.Beweiswürdigung:
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat zur Frage, inwiefern es sich im vorliegenden Fall um eine forstliche Bringungsanlage im Sinn des § 59 Abs 2 ForstG handelt, ein forstfachliches Gutachten eingeholt. Der Sachverständige DI Günther Brenner der Bezirksforstinspektion Z hat in seinem Gutachten vom 07.07.2020 dazu Folgendes ausgeführt:
Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 10.06.2020, eingelangt bei der Bezirksforstinspektion Z am 23.06.2020, wird der unterfertigende Sachverständige zu der im Bezug angeführten anhängigen Beschwerde um fachliche Bewertung ersucht, ob der alpine Wanderweg Nr. *** auch als forstliche Bringungsanlage iSd § 59 Abs. 2 ForstG 1975 einzustufen ist. Nach durchgeführtem Lokalaugenschein am 07.07.2020 im Beisein von GWA Hannes Lamparter wird hier die erbetene forstfachliche Stellungnahme abgegeben.
Die konkrete Fragestellung lautet, ob es sich bei dem Wanderweg Nr. *** um eine für den Verkehr von Kraftfahrzeugen oder Fuhrwerken bestimmte nicht öffentliche Straße handelt, die der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder sowie deren Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz dient und die für eine Dauer von mehr als einem Jahr angelegt wurde. Außerdem soll – soweit noch möglich – Stellungnahme abgegeben werden, ob die Kriterien des § 59 Abs. 2 Z 3 ForstG 1975 ebenfalls erfüllt sind.
Befund und Gutachten
Der Wanderweg Nr. *** zweigt in der Rechtskehre des DD auf Gst. **1 KG Y von diesem ab (siehe Abb. 1). In der landesweiten Erhebung sämtlicher Straßen und Wege, sohin auch sämtlicher Waldwege, in der tiris Anwendung „tirisMaps edit_Wald“ ist der gegenständliche Weg mit der Bezeichnung „FF“ eingetragen und gelistet. Die Erhebungen für und die Eintragungen in diese sogenannte „Forstweginventur 2.0“ wurden von den zuständigen Bezirksförstern und Waldaufsehern im vergangenen Jahr vorgenommen. Laut GWA JJ wird der „FF“ aber von der Yer Bevölkerung als „KK“ bezeichnet.
Er führt mehr oder weniger der Schichtenlinie folgend über mehrere Waldgrundstücke und schließlich über die Latschenflächen der LL bis zur KG Grenze X. Dort bindet er in die Forststraße „MM“ des Forstwegenetzes der Stadt Z ein (siehe Abb. 2).
Der FF ist in der oben erwähnten Forstweginventur 2.0 mit dem Rechtsstatus „gesetzliche Grundlage unbekannt“ mangels eines entsprechenden Bescheides geführt (siehe Abb. 3). Aus Abb. 4 ist ersichtlich, dass die gegenständliche Weganlage Solo LKW-befahrbar ist, während der DD mit LKW samt Hänger befahren werden kann. In Abb. 5 ist dargestellt, dass der FF ebenso wie der DD mit einer geschotterten Fahrbahndecke ausgestattet ist.
Im Zuge des Lokalaugenscheines wurde vom Unterfertigenden festgestellt, dass der FF bei der Abzweigung vom DD eine Breite von etwa 5,5 m bis 6 m aufweist und sich sodann nach wenigen Metern auf durchschnittlich 3,5 m mit seitlich begrüntem Bankette verschmälert (siehe Foto 1). Damit ist gewährleistet, dass die Einbindung sowohl von unten als auch von oben kommend möglich ist und in diesem Bereich das Umdrehen bzw. Reversieren von LKW mit Hänger problemlos und ungehindert erfolgen kann.
Diese Wegbreite wird in etwa beibehalten bis zum Ende des Hochwaldes. Ab dort, also im Bereich des Latschenfeldes der LL, beträgt die Breite bis zum Wegende lediglich rund 2 m bis 2,5 m.
Vor Ort wurde auch überprüft, dass die Fahrbahndecke geschottert ist (siehe Foto 2 im Bereich des Gstes. **1). Und schließlich ist aus Foto 3 ebenfalls im gegenständlichen Bereich ersichtlich, dass die mit der Errichtung verbundenen Erdbewegungen eine Änderung des bisherigen Niveaus von mehr als einem halben Meter ausmachen. Diese Änderung des bisherigen Niveaus war im Zuge der Wegerrichtung aufgrund der Neigung des Urgeländes bis zum Wegende zwingend notwendig.
Die gegenständliche Weganlage ist seit vielen Jahren Bestand und kann selbstverständlich aufgrund ihrer Bauweise für die forstliche Bewirtschaftung der dadurch erschlossenen Waldflächen dienen.
Foto 4 zeigt die Fahrverbotstafel für ein- und mehrspurige Kraftfahrzeuge mit Ausnahme der Land- und Forstwirtschaft sowie der Ver- und Entsorgung der Rumer Alm und der Enzianhütte. Diese Fahrverbotstafel ist am Anfang des DD bei der „NN“ aufgestellt. Da das forstliche Wegenetz der Stadt Z ebenfalls mit den entsprechenden Fahrverboten gekennzeichnet ist, ist ein Einfahren vom Herzwiesenweg in den FF für Nichtberechtigte verboten.
Ihrem Wesen nach entspricht der FF daher dem Charakter einer forstlichen Bringungsanlage im Sinne des § 59 Abs. 2 ForstG 1975.
Zusammenfassend kann somit aus forstfachlicher und forsttechnischer Sicht beurteilt und festgehalten werden, dass es sich bei dem Wanderweg Nr. *** bzw. FF auf seiner ganzen Länge um eine für den Verkehr von Kraftfahrzeugen oder Fuhrwerken bestimmte nicht öffentliche Straße handelt, die (zumindest auch) der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder sowie deren Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz dient und die für eine Dauer von mehr als einem Jahr angelegt wurde. Darüber hinaus kann bestätigt werden, dass die Kriterien des § 59 Abs. 2 Z 3 ForstG 1975 ebenfalls erfüllt sind und somit die mit der Errichtung verbundenen Erdbewegungen eine Änderung des bisherigen Niveaus von mehr als einem halben Meter ausmachen und die gegenständliche Weganlage zudem mehr ls ein Drittel der Länge geschottert und befestigt ist.“
Festgehalten wird, dass diese Ausführungen des Sachverständigen, die auch bei der mündlichen Verhandlung vom 29.09.2020 erörtert wurden, schlüssig und nachvollziehbar sind. Von der Beschwerdeführerin wurde dazu auch nichts Gegenteiliges vorgebracht. Soweit allenfalls die Feststellungen betreffend die Breite der geschotterten Fläche bezweifelt wurden, so wird festgehalten, dass sich das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin auf eine Kehre bezieht. Allerdings hat der Amtssachverständige bei der mündlichen Verhandlung genauso vorgebracht, dass auch eine allenfalls weitere Schotterung, über die im Gutachten angegebene Breite hinaus, nicht dazu führen würde, dass es sich nicht um eine Forststraße handeln würde. Insofern ist es für die Qualifikation der Weganlage irrelevant, ob die Breite überschießend ist oder nicht.
Soweit bei der mündlichen Verhandlung sowie im Rechtsmittel überdies vorgebracht wurde, dass eine Genehmigung für die Forststraße nicht vorliegt, so war darauf im vorliegenden Feststellungsverfahren nicht weiter einzugehen, wozu auf die rechtlichen Ausführungen verwiesen wird. Im gesamten Verfahren ist auch nicht hervorgetreten, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich ein rechtliches Interesse an der Feststellung hätte, inwiefern die vorliegende Bringungsanlage ursprünglich genehmigt wurde bzw über eine aufrechte Genehmigung verfügt oder nicht.
Für die Frage der Rechte der Beschwerdeführerin relevant ist vielmehr, inwiefern es sich überhaupt um eine Forstrasse im Sinne der Vorgaben des Forstgesetzes handelt oder nicht. Auch dazu wir auf die rechtlichen Erwägungen verwiesen.
IV.Rechtslage:
Forstgesetz 1975
„Feststellungsverfahren
§ 5.
(1) Bestehen Zweifel, ob
a) eine Grundfläche Wald ist oder
b) ein bestimmter Bewuchs in der Kampfzone des Waldes oder als Windschutzanlage den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegt,
so hat die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag eines gemäß § 19 Abs. 1 Berechtigten ein Feststellungsverfahren durchzuführen. § 19 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
C. Benützung des Waldes zu Erholungszwecken
Arten der Benützung
§ 33.
(1) Jedermann darf, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 und des § 34, Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten.
(2) Zu Erholungszwecken gemäß Abs. 1 dürfen nicht benützt werden:
a) Waldflächen, für die die Behörde ein Betretungsverbot aus den Gründen des § 28 Abs. 3 lit. d, § 41 Abs. 2 oder § 44 Abs. 7 verfügt hat,
b) Waldflächen mit forstbetrieblichen Einrichtungen, wie Forstgärten und Saatkämpe, Holzlager- und Holzausformungsplätze, Material- und Gerätelagerplätze, Gebäude, Betriebsstätten von Bringungsanlagen, ausgenommen Forststraßen, einschließlich ihres Gefährdungsbereiches,
c) Wiederbewaldungsflächen sowie Neubewaldungsflächen, diese unbeschadet des § 4 Abs. 1, solange deren Bewuchs eine Höhe von drei Metern noch nicht erreicht hat.
(3) Eine über Abs. 1 hinausgehende Benutzung, wie Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren oder Reiten, ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers, hinsichtlich der Forststraßen mit Zustimmung jener Person, der die Erhaltung der Forststraße obliegt, zulässig. Das Abfahren mit Schiern im Wald ist im Bereich von Aufstiegshilfen nur auf markierten Pisten oder Schirouten gestattet. Schilanglaufen ohne Loipen ist unter Anwendung der nötigen Vorsicht gestattet; eine darüber hinausgehende Benützung des Waldes, wie das Anlegen und die Benützung von Loipen, ist jedoch nur mit Zustimmung des Waldeigentümers gestattet. Eine Zustimmung kann auf bestimmte Benützungsarten oder -zeiten eingeschränkt werden. Sie gilt als erteilt, wenn die Zulässigkeit der Benützung und deren Umfang im Sinne des § 34 Abs. 10 ersichtlich gemacht wurde.
§ 59.
Forstliche Bringungsanlagen
(1) Forstliche Bringungsanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes (kurz Bringungsanlagen genannt) sind Forststraßen (Abs. 2) und forstliche Materialseilbahnen (Abs. 3).
(2) Eine Forststraße ist eine für den Verkehr von Kraftfahrzeugen oder Fuhrwerken bestimmte nichtöffentliche Straße samt den in ihrem Zuge befindlichen dazugehörigen Bauwerken,
1. die der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder sowie deren Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz dient und
2. die für eine Dauer von mehr als einem Jahr angelegt wird und
3. bei der die mit der Errichtung verbundenen Erdbewegungen eine Änderung des bisherigen Niveaus von mehr als einem halben Meter ausmachen oder mehr als ein Drittel der Länge geschottert oder befestigt ist.
(3) Eine forstliche Materialseilbahn ist eine der Bringung dienende Seilförderanlage mit Tragseil ohne beschränkt öffentlichen Verkehr.“
V.Erwägungen:
Festgehalten wird zunächst, dass das Forstgesetz zwar in § 5 ein Feststellungsverfahren vorsieht, dies allerdings nur in Bezug darauf, inwiefern eine Grundfläche Wald darstellt oder ein bestimmter Bewuchs in der Kampfzone des Waldes gelegen ist. Ein Feststellungsverfahren dazu, inwiefern eine forstliche Bringungsanlage vorliegt oder nicht, ist indes im Gesetz nicht vorgesehen.
Ein Feststellungsbescheid dient im Allgemeinen der verbindlichen Klarstellung, ob ein strittiges Rechtsverhältnis besteht oder nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist die bescheidmäßige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen allerdings nur dann zulässig, wenn die Rechtsordnung dies ausdrücklich vorsieht (VwSlg 9035 A/1976; VwGH 24.09.1997, 97/12/0295); 25.09.2002, 2000/12/0316; Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG, § 56, Randzahl 71).
Als zulässig erachtet werden weiters Anträge auf Erlassung von Feststellungsbescheiden betreffend Rechte und Rechtsverhältnisse, soweit dies entweder im öffentlichen oder im privaten Interesse eines Antragstellers geboten ist (vgl auch dazu Hengstschläger/Leeb, AVG, § 56, Randzahl 73ff).
Festgehalten wird, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol mit seinem Erkenntnis vom 24.06.2019, LVwG-2019/41/0134 ausgesprochen hat, dass im vorliegenden Fall das Feststellungsbegehren zur Frage, inwiefern eine Forststraße vorliegt oder nicht, zulässig ist und die Behörde dazu aufgefordert wurde, eine inhaltliche Entscheidung zu treffen.
Aufgrund dieser Entscheidung ist vom Verwaltungsgericht in Bezug auf die Frage der Qualifikation des Wanderweges mit der Nummer *** als Forststraße im vorliegenden Fall nicht mehr zu überprüfen, inwiefern die Feststellung einer rechtserheblichen Tatsache beantragt wurde oder allenfalls die Feststellung das Bestehen eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses der Beschwerdeführerin betrifft. Auf Grund der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts vom 04.06.2019 hatte die Behörde eine entsprechende Feststellung zu treffen. Diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts vom 04.06.2019 ist auch für das Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren bindend.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in seiner Entscheidung vom 24.06.2019, LVwG-2019/41/0134 festgehalten, dass die Feststellung, inwiefern, es sich um eine Forststraße handelt, auch im Hinblick auf § 33 Abs 1 und 3 ForstG 1975 geboten erscheint, dies in Bezug auf die Frage der Haftung für auf einer derartigen Weganlage aufgrund deren Zustandes eingetretener Schadensfälle.
Dazu wird festgehalten, dass entsprechend der Entscheidung des OGH vom 26.04.2001, 6 OB 21/01h unter dem Begriff „Weg“ nach dem weiten Begriffsinhalt des § 1319a Abs 2 ABGB auch alle öffentlichen Verkehrsflächen und die von jedermann benutzbaren Privatstraßen fallen. Die Wegehalterhaftung des § 1319a ABGB trifft auch für den Halter einer Forststraße oder eines sonstigen Weges im Wald zu.
Jede Nutzung, die nicht von § 33 Abs 1 ForstG gedeckt ist, weil sie entweder nicht der Erholung dient oder nicht auf das Betreten und den Aufenthalt im Wald beschränkt ist, ist nach § 33 Abs 3 ForstG nur mit Zustimmung zulässig. Diese Zustimmung erteilt nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung grundsätzlich der Waldeigentümer und hinsichtlich der Forststraße jene Person, der die Erhaltung der Forststraße obliegt. Die vom Gesetzgeber ausdrücklich nur dem Erhalter der Forststraße eingeräumte Befugnis, das Befahren von Forststraßen zu erlauben, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl OGH 23.05.2018, 10 OB 36/18 v).
Festgehalten wird daher, dass für die erweiterte Nutzungsbefugnis im Sinne des § 33 Abs 3 ForstG eine Zustimmung des Wegerhalters erforderlich ist, welchen in weiterer Folge auch die Wegehalterhaftung nach § 1319a ABGB trifft. Eine Zustimmung des Waldeigentümers ist nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes dafür nicht erforderlich.
Unter Hinweis auf die oben wiedergegebene Feststellung wird festgehalten, dass im vorliegenden Fall die Kriterien dafür, dass von einer Forststraße auszugehen ist, vorliegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat beispielsweise in seiner Entscheidung vom 19.02.2001, 98/10/0333 ausgesprochen, dass für die Eigenschaft eine Grundfläche als Forststraße im Sinne des § 59 Abs 2 ForstG 1975 die Zuordnung der Flächen im Grundsteuer oder Grenzkataster oder der Ausweis einer Benützungsart im Grundbuch lediglich insofern von Bedeutung ist, als die Voraussetzungen der Vermutung der Waldeigenschaft nach § 3 Abs 1 ForstG 1975 nicht vorliegen. Ob ein „im Wald“ gelegener bzw vom Wald umgebener nicht öffentlicher Verkehrsweg eine Forststraße ist, hängt vielmehr von der Zweckwidmung für die Waldbewirtschaftung, insbesondere die Bringung, ab.
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise in seiner Entscheidung vom 27.03.1991, 89/10/0219, festgehalten, dass die ohne Planung und Bauaufsicht durch befugte Fachkräfte durchgeführte Errichtung einer Forststraße in einer Art und Weise, die die Sicherheit des Befahrens nicht gewährleistet, die Qualifikation dieser Straße als Forststraße nicht ausschließt, weil von der Planung und Breite her das Befahren nicht nur durch zweispurige sondern auch durch andere Fahrzeuge grundsätzlich möglich ist. Das Außerachtlassen des angeführten technischen Gesichtspunktes bei der Errichtung einer Forststraße allein vermag somit keinesfalls dazu führen, dass es sich bei der errichteten Weganlage nicht um eine Forststraße handelt.
Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass sich die vorliegende Weganlage nach dem eingeholten Sachverständigengutachten als Forststraße im Sinn des § 59 Abs 2 ForstG präsentiert, zumal sämtliche der dort normierten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt sind. Zu Folge der angeführten Judikatur ist es dabei irrelevant, ob es sich um eine genehmigte oder nicht genehmigte Forststraße handelt. Aus diesem Grund war die Feststellung der belangten Behörde zu bestätigen, dass es sich im vorliegenden Fall um eine Forststraße handelt.
Zur Frage, inwiefern es sich um eine genehmigte Forststraße handle oder nicht, wird festgehalten, dass ein Feststellungsantrag dazu im Gesetz nicht vorgesehen ist. Bei der Frage, ob die Forststraße genehmigt wurde oder nicht, handelt es sich um eine rechtliche Qualifikation eines Sachverhalts, welche nach der eingangs geschilderten Rechtslage im vorliegenden Fall mangels einer Bestimmung, in welcher ein derartiges Feststellungsverfahren geregelt wird, nicht zulässig ist.
Zudem wurde von der – bei der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretenen – Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, weshalb eine Feststellung, inwiefern es sich im vorliegenden Fall um eine genehmigte Forststrafe handelt oder nicht, in ihrem rechtlichen Interesse gelegen sein soll.
Zumal nicht vorgebracht wurde, dass es sich bei der Frage, inwiefern es sich um eine genehmigte Forststraße handelt, für die Beschwerdeführerin im Einzelfall um ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung handelt, handelt es sich sogar dann um einen nicht zulässigen Antrag, wenn man darin die Frage nach der Feststellung eines Rechtsverhältnisses sehen würde. Der Ergänzungs- bzw Änderungsantrag war insofern zurückzuweisen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So wird zur Frage der Qualifikation einer Weganlage als Forststraße auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen. Dass ein Antrag als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn die Voraussetzungen für eine Feststellung nicht vorliegen, ist durch die Judikatur ebenso bereits geklärt (vgl dazu Hengstschläger/Leeb, § 56 Randzahl 76 und die dort zitierte Judikatur).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dünser
(Richter)
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