LVwG T LVwG-2020/40/1350-7

LVwG-2020/40/1350-7Landesverwaltungsgericht18.11.2020

Regest

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/40/1350-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.40.1350.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde der AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, ****Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 28.05.2020, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2018, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Leistungsfrist mit acht Monaten, ab Verkündung des Erkenntnisses, das ist der 04.11.2020 neu festgesetzt wird.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 13.02.2019, Zl *** wurde Frau AA die Baubewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf Gst Nr **1KG Y unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt.

Im Zuge eines Lokalaugenscheines am 25.05.2020 wurde seitens der belangten Behörde festgestellt, dass eine bewehrte Erde ohne die dafür erforderliche Baubewilligung errichtet wurde. Es sei offensichtlich, dass die Höhe 2 m übersteige.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 28.05.2020. Zl *** wurde Frau AA verpflichtet, die widerrechtlich an der Westseite des Gst Nr **1KG Y errichtete bewehrte Erde laut den einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Lichtbildern in der Anlage zu diesem Bescheid bis längstens 31.08.2020 abzutragen und gänzlich zu entfernen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst festgestellt, dass im Zuge eines Lokalaugenscheines am 25.05.2020 festgestellt worden sei, dass auf der Liegenschaft Gst Nr **1KG Y eine bewehrte Erde ohne die dafür erforderliche Baubewilligung errichtet worden sei. Im gegenständlichen Fall handle es sich nicht um eine Geländeaufschüttung, die aus bloßem Erdmaterial bestehe, sondern um einen Verbundkörper, der aus Bewehrungsgitter, Geotextil und Füllmaterial gebildet worden sei und somit wie eine Stein- oder Betonmauer die Funktion eines Stützelementes erfülle. Im Sinne des § 2 Abs 1 TBO 2018 sei damit eine bauliche Anlage gegeben und folglich eine Bewilligungspflicht ausgelöst. Ebenso sei auf einem diesem Bescheid zugrundeliegenden Foto erkennbar, dass der Sachverständige der Marktgemeinde Y einen Meterstab (2 m) an die gegenständliche bewehrte Erde gelehnt habe und es somit offensichtlich sei, dass die bewehrte Erde eine Höhe von weit mehr als 2 m aufweise.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass in den bewilligten Planunterlagen (Erdgeschoß/Lageplan) an der westlichen Seite eine Mauer bewilligt worden sei, welche aufgrund der Hanglage in diesem Bereich die Funktion einer Stützmauer erfülle. Je nach tatsächlichem Geländeverlauf ergebe sich auch ihre tatsächliche Höhe. Diese Stützmauer sei in statischer Hinsicht in Form von bewehrter Erde erstellt worden. Sie sei Teil der rechtskräftig erteilten Baubewilligung. Per E-Mail vom 18.05.2020 seien von der Beschwerdeführerin der Statiknachweis der bewehrten Erde sowie Fotos von der Ursprungssituation an die belangte Behörde übermittelt worden. Um sich für den Begehungstermin vorzubereiten sei am 20.05.2020 vom Gatten stellvertretend für die Beschwerdeführerin telefonisch versucht worden, vorab einen Termin für eine Akteneinsicht zu erlangen. Die Akteneinsicht sei jedoch vom Bürgermeister selbst verwehrt worden. Die Besichtigung und ungefähre Messung der Höhe der bewehrten Erde Vorort sei seitens der Marktgemeinde Y durch den Bauamtsleiter CC im Beisein des Bürgermeisters DD erfolgt. Der Bauamtsleiter der Marktgemeinde Ing. Wirtenberger fungierte als Sachverständiger in dieser Rechtssache. Eine Bestellung eines Sachverständigen sei nicht erfolgt. Der Bauamtsleiter hätte in dieser Sache jedoch jedenfalls nicht als Sachverständiger tätig werden dürfen. Das Verhältnis des Vaters der Beschwerdeführerin EE, ehemaliges Mitglied im Gemeinderat der Marktgemeinde Y und dem Bauamtsleiter sei tief zerrüttet. Die wissentliche Beiziehung des befangenen Sachverständigen CC mache das Verfahren jedenfalls mangelhaft. Der im bekämpften Bescheid erhobene Sachverhalt (Messungen, Höhen, vorhandene Bewilligungen, etc) sei nicht objektiv und zudem offensichtlich unrichtig festgestellt worden. Bei korrekter Feststellung der Verhältnisse Vorort ergäbe sich schon einmal, dass gar keine Bewilligungspflicht vorgelegen wäre. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des ursprünglichen Geländes als relevanter Ausgangspunkt für die Höhenmessung und der bereits baurechtlich bewilligten Mauer sowie die übermittelten Beweismittel bzw Planunterlagen seien im von der belangten Behörde durchgeführten Erkenntnisverfahren zur Gänze ignoriert worden. Die belangte Behörde habe der Beschwerdeführerin keinerlei Äußerungs- oder Stellungnahmerecht zum Akteninhalt gewährt bzw habe ihr Begehren auf Akteneinsicht verwehrt. Die belangte Behörde beschränke sich bei der Begründung des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen pauschal auf die beim Lokalaugenschein angefertigten Fotos und auf wörtliche Zitate der potenziell anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Es liege daher eine reine Scheinbegründung vor. Der Kostenspruch sei mangelhaft und nicht nachvollziehbar. In den eingereichten Planunterlagen sei mitten im Steilhang an der Westseite des Grundstückes genau eine solche Mauer bewilligt worden, welche genau den Zweck habe, den Hang, die darüber liegende Aufschüttung von der Terrasse bis zur Mauer als dann ebene Rasenfläche zu stützen und statisch abzusichern. Die Funktion dieses bewilligten Stützelementes sei als bewehrte Erde umgesetzt und sei die ausgeführte bewehrte Erde damit auch bereits von der ursprünglich erteilten Baubewilligung mitumfasst. Die belangte Behörde habe ausschließlich die Abtragung der bewehrten Erde aufgetragen, jedoch nicht die Wiederherstellung des Urgeländes angeordnet.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde eine ergänzende Begutachtung durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen FF veranlasst, welcher mit Gutachten vom 13.08.2020, Zl *** Befund und Gutachten erstattete. Darüber hinaus fand am 04.11.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher sich die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsbeistand, ihren Ehegatten und ihren Vater vertreten ließ. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde das hochbautechnische Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen FF eingehend erörtert und die Akten sowohl der belangten Behörde als auch des Landesverwaltungsgerichtes verlesen.

II.Sachverhalt:

Auf Gst **1KG Y wurde eine Hangsicherung in Form von bewehrter Erde mit einer Höhe von mehr als 2 Metern ohne die erforderliche Baubewilligung errichtet. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 13.02.19, Zl *** wurde Frau AA, die baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf Gst Nr **1KG Y erteilt. Der Baubeschreibung kann nicht entnommen werden, dass die Errichtung einer Stützmauer geplant ist. Dem Baubescheid vom 13.02.2019 kann auch nicht entnommen werden, dass die Errichtung einer Stützmauer oder einer Hangsicherung in Form von bewehrter Erde bewilligt worden wäre. In den zugrundeliegenden Einreichunterlagen – insbesondere Einreichplan, verfasst von Herrn Architekt GG, X, Lageplan gemäß § 31 TBO 2018, verfasst von Herrn JJ, Y sowie Baugesuch inklusive Baubeschreibung vom 25.10.2018 – ist die gegenüber dem Grundstück **2 KG Y errichtete Stützkonstruktion in Form einer bewehrten Erde nicht enthalten. Lediglich in der Einreichplanung – Erdgeschoss Lageplan findet sich die Eintragung einer Mauerkonstruktion, welche entlang der Grundstücksgrenze zu Gst Nr **3, **2, **4 und in einem Teilbereich entlang der Grundstücksgrenze zu GSt **5 KG Y geführt werden soll. Allerdings lässt sich anhand dieser Unterlagen aufgrund fehlender farblicher Zuordnungen bzw näheren Beschreibung nicht erkennen, ob diese Mauerkonstruktion als Bestand oder als Neubauteil anzusehen ist. Aus den Unterlagen ergibt sich, dass diese Mauerkonstruktion 15 cm über den Geländerverlauf nach Bauführung ragen soll. Dies ergibt sich daraus, dass der Geländerverlauf auf -0,20 m und die Maueroberkante auf -0,05 m unter +/- 0,00 = 549,00 m projektiert wurde. Weiters soll diese Mauerkonstruktion eine gleichbleibende Stärke von ca 20 cm aufweisen. Allerdings ist festzuhalten, dass von Herrn Architekt GG in der Einreichplanung ein Grenzverlauf gegenüber dem Gst **2KG Y eingetragen wurde, welcher sich allerdings nicht mit jenem Grenzverlauf deckt, welcher sich aus dem Katasterplan bzw Lageplan gemäß § 31 TBO des Herrn JJ ergibt.

Für eine detaillierte Betrachtung der Zulässigkeit einer Stützkonstruktion bedarf es entsprechender planlicher Darstellungen zB mehrere Schnittführungen mit den entsprechenden Höheneintragungen bezogen auf den Geländeverlauf vor Bauführung sowie Eintragung des Geländeverlaufs nach Bauführung. In diesen planlichen Darstellungen werden auch erforderliche Absturzsicherungen, welcher bei einer Absturzhöhe von 1 m jedenfalls erforderlich sind, zu berücksichtigen. Diesbezüglich finden sich in den eingereichten und genehmigten Planunterlagen keine Hinweise auf Stützkonstruktionen, Abgrabungen, Aufschüttungen oder Absturzsicherungen.

III.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich in unzweifelhafter Weise aus den dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Akteninhalt, insbesondere aus den genehmigten Einreichplänen sowie dem entsprechenden Baubescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 13.02.2019, *** sowie den am 25.05.2020 an Ort und Stelle angefertigten Lichtbildern der belangten Behörde sowie der schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Der hochbautechnische Amtssachverständige kommt darin zum Ergebnis, dass die unstrittig auf dem Bauplatz errichtete bewehrte Erde eine bauliche Anlage darstellt, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse wesentlich berührt werden. Weiters kommt der hochbautechnische Amtssachverständige zum Ergebnis, dass die derartige Stützkonstruktion in Form von bewehrter Erde nicht Gegenstand der Baubewilligung bzw der eingereichten Planunterlagen ist bzw in den Planunterlagen eine andere bauliche Anlage eingetragen ist, als jene die tatsächlich ausgeführt wurde.

IV.Rechtslage:

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018), LBGl Nr 28/2018 zuletzt geändert durch LBGl Nr 60/2020 lauten:

„§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.

[...]

§ 28

Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen

(1) Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:

a) der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;

b) die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden;

c) die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hierbei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen; keiner Baubewilligung bedarf in Gebäuden mit mehreren Wohnungen die Verwendung von höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten zur gewerblichen Beherbergung von Gästen, wenn der Gewerbetreibende im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat und in diesem neben allfälligen Wohnungen für seine Angehörigen keine weiteren Wohnungen bestehen, die der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen;

d) die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs. 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes;

e) die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden.

(2) Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Abs. 1 lit. b oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:

a) die Anbringung und Änderung von untergeordneten Bauteilen und von Balkonverglasungen bei bestehenden baulichen Anlagen;

b) die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Abs. 3 lit. c fallen;

c) die Errichtung und Änderung von Terrassen, Pergolen und dergleichen sowie mobile offene Schwimmbecken, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. n vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;

d) die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, Weidezelten mit mehr als 40 m² Grundfläche und Weideunterständen, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, von Gerätehütten in Holzbauweise, die forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, und von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie die Aufstellung von Folientunnels, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. k vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;

e) die Errichtung und Änderung von Sportplätzen, Reitplätzen und dergleichen sowie von allgemein zugänglichen Kinderspielplätzen und Kinderspielplätzen von Wohnanlagen;

f) die größere Renovierung von Gebäuden, sofern sie nicht im Rahmen eines nach Abs. 1 bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erfolgt;

g) die Errichtung und Änderung von frei stehenden Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit Ausnahme von Gebäuden;

h) die Errichtung, Aufstellung und Änderung von Carports bis 15 m² Grundfläche, von Containern bis zu einem Volumen von 30 m³, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. p vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, sowie von Parkplätzen bis zu einer Fläche von insgesamt 200 m²;

i) die Anbringung oder Änderung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen mit einer Fläche von mehr als 20 m² an baulichen Anlagen, sofern sie in die Wandfläche integriert sind oder der Parallelabstand des Sonnenkollektors bzw. der Photovoltaikanlage zur Wandhaut an keinem Punkt der Außenfläche der Anlage 30 cm übersteigt;

j) die Anbringung oder Änderung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen mit einer Fläche von mehr als 20 m², sofern sie in die Dachfläche integriert sind oder der Parallelabstand des Sonnenkollektors bzw. der Photovoltaikanlage zur Dachhaut an keinem Punkt der Dachfläche 30 cm übersteigt.

[…]

§ 46

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

(1) Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.

(2) Abs. 1 gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde.

V.Erwägungen:

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass gegenständlich eine Stützkonstruktion in Form von „bewehrter Erde“ errichtet worden ist. Es handelt sich dabei um einen Verbundkörper, der aus Bewehrungsgitter, Geotextil und Füllmaterial gebildet wird und der – gleichsam einer Stein- oder Betonmauer – die Funktion eines Stützelementes erfüllt. Damit liegt eine „bauliche Anlage“ im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 1 TBO 2018 vor, ist diese doch mit dem Erdboden verbunden und bedarf es – nach den überzeugenden Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen – zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse. Diese Sichtweise wir auch durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2014, 2012/06/0233 zu einem durchaus vergleichbaren Sachverhalt gestützt.

Eine derartige Ausführungsvariante mittels bewehrter Erde stellte eine alternative zu herkömmlich für eine Hangsicherung zum Einsatz kommende Stein- oder Betonmauer dar und erfüllt die Funktion als Stützelement zur Aufnahme und Ableitung der durch die geplante Aufschüttung mittels Bodenaushubmaterial auftretenden Lasten. Die Planung und Errichtung einer derartigen Stützkonstruktion setzt entsprechende bautechnische Kenntnisse voraus, da diese Konstruktion in der Lage sein muss, die durch die vorgesehene Aufschüttung auftretenden Lasten (Erdlasten oder Lasten im Nahebereich) entsprechend aufzunehmen und in den Untergrund ableiten zu können. Dies setzt eine entsprechende statisch konstruktive Bearbeitung des Stützbaukörpers unter Berücksichtigung der zu erwartenden Lasten voraus, um eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen ausschließen zu können. Die einzelnen konstruktiven Elemente wie zB Bewehrungsgitter und Geotextile werden unmittelbar in die vorgesehene Aufschüttung (Erdreich) eingebunden, wodurch eine Verbindung mit dem Erdboden als gegeben betrachtet werden muss. Durch eine derartige Stützkonstruktion werden auch die im § 18 Abs 1 TBO 2018 definierten allgemeinen bautechnischen Kenntnisse in Bezug auf die mechanische Festigkeit und Standsicherheit sowie Nutzungssicherheit wesentlich berührt, da eine unsachgemäß dimensionierte und ausgeführte Stützkonstruktion aus bewehrter Erde nicht in der Lage ist, die auftretenden Lasten entsprechend aufnehmen und ableiten zu können, wodurch eine Gefährdung durch Einsturz und somit auf die Gesundheit und das Leben von Menschen zu erwarten ist.

Gemäß § 26 Abs 1 TBV 2016 müssen an zugänglichen Stellen von baulichen Anlagen, an denen eine Absturzgefahr besteht, entsprechend dem jeweiligen Verwendungszweck geeignete Schutzvorrichtungen gegen ein Abstürzen von Menschen wie Geländer, Brüstungen, absturzsichernde Verglasungen und dgl angebracht sein. Eine derartige Absturzgefahr besteht jedenfalls ab einer Fallhöhe von einem Meter, welche im gegenständlichen Fall als gegeben betrachtet werden muss und daher entsprechende bautechnische Vorkehrungen, wie zB das Anbringen einer entsprechenden Absturzsicherung getroffen werden muss. Die Notwendigkeit der Anbringung einer Absturzsicherung ist insofern auch von Relevanz, da eine derartige Absturzsicherung in die Betrachtung der Zulässigkeit gemäß den Bestimmungen der TBO 2018 mitaufgenommen werden muss. So dürfen zB gemäß § 6 Abs 4 lit d TBO 2018 Stützmauern, Geländer, Brüstungen, Einfriedungen und dgl bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, im Gewerbe- und Industriegebiet bis zu einer Höhe von insgesamt 2,80 m, jeweils vom höheren anschließenden Gelände gemessen errichtet werden, außer der betroffene Nachbar stimmt einer größeren Höhe nachweislich zu. Dass eine Fallhöhe von mehr als 2 m gegeben ist, ergibt sich bereits aus dem von der belangten Behörde angefertigten Lichtbildern, woraus ersichtlich ist, dass durch die Anlegung eines Meterstabes (2 m) dieser bei weitem nicht ausreicht, um die gegenständliche Stützkonstruktion in ihrer Höhe nach vollständig zu erfassen. Das heißt, die Fallhöhe von dieser Stützkonstruktion beträgt jedenfalls mehr als 2 m, weshalb eine Absturzsicherung jedenfalls erforderlich sein wird. Damit ist auch klargestellt, dass es sich gegenständlich um eine mit einer Stützmauer vergleichbare bauliche Anlage handelt, die inklusive Absturzsicherung jedenfalls eine Höhe von mehr als 2 m aufweist.

Wie aus den Feststellungen ersichtlich, ist diese Art der Hangsicherung in den Einreichunterlagen nicht enthalten und war auch nicht Gegenstand der Baubewilligung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 13.02.2019, Zl ***. Für die gegenständliche Stützkonstruktion in Form von bewehrter Erde liegt sohin keine Baubewilligung vor.

Die baurechtliche Bewilligungs- oder Anzeigepflicht der beschwerdegegenständlichen Stützkonstruktion ist daher anhand der Bestimmungen des § 28 TBO 2018 zu prüfen. Grundsätzlich könnte die Stützkonstruktion - abhängig von deren Höhe – entweder dem Befreiungstatbestand des § 28 Abs 3 lit c TBO 2018 unterstellt werden, zumal die Konstruktion aufgrund ihres Zweckes als Stützmauer, aufgrund ihrer Lage und ihrer offenkundigen Funktion als Stützmauer angesprochen werden könnte. Dies wird allerdings durch die sachverhaltsmäßig festgestellte Höhe der Konstruktion ausgeschlossen.

Im Anzeigetatbestand des § 28 Abs 2 lit b TBO 2018 hat der Landesgesetzgeber auf eine Höhe von „insgesamt“ 2 m abgestellt, womit nach den erläuternden Bemerkungen zum Gesetz LBGl Nr 74/2001 sichergestellt werden sollte, dass bei auf Stützmauern angebrachten Einfriedungen die Gesamthöhe maßgebend ist.

Aufgrund der erforderlichen Absturzsicherung sowie der augenscheinlichen Höhe von mehr als 2 m wird eindeutig eine Höhe von mehr als 2 m inklusive der erforderlichen Absturzsicherung bei der verfahrensgegenständlichen Konstruktion überschritten, sodass der Anzeigetatbestand des § 28 Abs 1 lit b TBO 2018 vorliegend auch nicht zur Anwendung gelangen kann, wodurch sich wiederum ergibt, dass die strittige Konstruktion dem Bewilligungstatbestand des § 28 Abs 1 lit e TBO 21018 zu subsumieren ist, dies als eine sonstige bauliche Anlage, bei deren Errichtung allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden, wie dies vom beigezogenen Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar dargetan worden ist.

Beim hochbautechnischen Amtssachverständigen der Marktgemeinde Y CC handelt es sich unstrittig um einen Mitarbeiter der Behörde. Eine Bestellung zum Sachverständigen wie in der Beschwerde moniert, ist somit nicht erforderlich. Zur geltend gemachten Befangenheit des Bauamtsleiters ist festzuhalten, dass allfällige Verfahrensmängel in Folge Mitwirkung befangener Organwalter im verwaltungsbehördlichen Verfahren durch ein vor dem Verwaltungsgericht geführtes Verfahren saniert werden (vgl VwGH vom 21.12.2016, Ra 2016/12/0056, 29.04.2015, Ro 2015/05/0007).

Gleiches gilt auch für die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs. In Folge der Verlesung der Akten der belangten Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 04.11.2020 ist auch dieser Verfahrensmangel saniert.

Hinsichtlich des bekämpften Kostenspruches ist festzuhalten, dass gemäß § 76 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Auslagen der Behörde vom Beteiligten bzw der Partei zu tragen sind, wenn die Amtshandlung durch das Verschulden des Beteiligten bzw der Partei verursacht wurde. Nach § 77 Abs 1 AVG können für Amtshandlungen der Behörde außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren eingehoben werden. Nach Abs 2 lit c leg cit sind die Kommissionsgebühren in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach § 76 aufzurechnen. Die Pauschalbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.

Nach § 1 Abs 1 der Kommissionsgebührenverordnung 2017 – KgebV, LGBl Nr 28/2017 werden die für Amtshandlungen unter anderem der Gemeinde außerhalb des Amtes zu entrichtenden Kommissionsgebühren für jedes teilnehmende Amtsorgan je angefangene halbe Stunde mit Euro 17,50 festgelegt. Gemäß der am 25.05.2020 angefertigten Verhandlungsschrift begann die Amtshandlung an Ort und Stelle um 09:30 Uhr und endete um 09:45 Uhr. Als Verhandlungsleiter anwesend war Bürgermeister DD als Bausachverständiger CC und als Schriftführer KK. Es handelt sich sohin um drei Amtsorange, welche je angefangene halbe Stunde an Ort und Stelle tätig waren. Euro 17,50 mal 3 beträgt Euro 52,50. Insoweit erweist sich daher die Kostenentscheidung als rechtskonform.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht hervorgekommen ist, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Piccolroaz

(Richter)

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