LVwG T LVwG-2020/35/1124-9

LVwG-2020/35/1124-9Landesverwaltungsgericht18.11.2020

Regest

Werbeeinrichtung;<br/>LED-Tafel;<br/>Geschlossene Ortschaft;<br/>Naturschutzbeeinträchtigungen;<br/>Landschaftsbild;<br/>Naturhaushalt;<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/35/1124-9

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.35.1124.9

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ über die Beschwerde der AA, vertreten durch die Rechtsanwälte BB Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.3.2020, ***, betreffend den Antrag auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für eine Werbeeinrichtung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides nach der Wortfolge „Der Antrag“ die Wortfolge „vom 8.10.2019, geändert laut Schreiben vom 10.7.2020 sowie laut Vorbringen in der am 12.11.2020 durchgeführten Verhandlung,“ eingefügt und die Wortfolge „in der Größe von 4 x 6 m (H x B)“ durch die Wortfolge „in der Größe von 4,8 x 2,88 m (B x H)“ ersetzt wird.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang:

1. Zum angefochtenen Bescheid vom 31.3.2020, ***:

Mit Antrag vom 8.10.2019 ersuchte die AA um naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Werbeeinrichtung in Form einer LED Videowall für beidseitige Werbung in der Größe von 4 x 6 m (H x B) im südöstlichen Eck des Grundstücks Nr. **1, KG Y, im Bereich einer Nebenstraße der Adresse 2(Adresse 3) und der Abzweigung zu einem Gewerbegebiet im Gemeindegebiet Y.

Nach Durchführung des im angefochtenen Bescheid näher dargestellten Ermittlungsverfahrens, insbesondere nach Einholung eines naturkundefachlichen Gutachtens, entschied die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß den §§ 15 Abs 1 und 29 Abs 1 iVm § 42 Abs 1 TNSchG 2005, dass der genannte Antrag abgewiesen wird.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die beantragte Videowall eine jedenfalls mehr als geringe Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und eine zumindest geringe Beeinträchtigung des Naturhaushaltes verursachen würde. Dies gelte unter der Annahme, dass ein Bildwechsel maximal alle 30 sec (oder noch langsamer) kommt, dass die Beleuchtungsstärke (Lux) nicht höher als die lt. ÖNORM O 1052 maximal zulässige ist und dass die Farbtemperatur max. 2700K beträgt. Bei einem schnelleren Bildwechsel, einer höheren Beleuchtungsstärke und einer höheren Farbtemperatur könnten die Beeinträchtigungen auch jeweils stark sein. Vor diesem Hintergrund sei die beantragte Bewilligung zu versagen.

Laut dem gegenständlichen Verwaltungsakt wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin am 6.4.2020 zugestellt.

2. Beschwerde:

Gegen den unter Z 1 genannten Bescheid erhob die AA, vertreten durch die Rechtsanwälte BB Beschwerde, welche am 28.5.2020 per FAX an die Bezirkshauptmannschaft Y übermittelt und mit der insbesondere die Erteilung der beantragten naturschutzrechtlichen Bewilligung begehrt wurde.

Begründet wird diese Beschwerde insbesondere damit, dass ein naturkundefachliches Gutachten eingeholt worden wäre, welches zu einem gegenteiligen Ergebnis als das im behördlichen Verfahren erstattete Gutachten des naturkundefachlichen Amtssachverständigen gekommen sei. Laut erstgenanntem Gutachten werde das Gesamtbild der Umgebungslandschaft durch die Errichtung der LED-Videowall nicht verändert.

Im Einzelnen wird sodann wie folgt ausgeführt:

„Der Verwaltungsgerichtshof erwartet von Gutachten ein hohes fachliches Niveau. Das Gutachten ist eine wissenschaftliche Arbeit und dementsprechend den Regeln der Wissenschaft abzugeben. Wesentlicher Bestandteil eines Gutachtens ist der Befund, sohin die Feststellung und Beschreibung der Tatsachen, die der Sachverständige ermittelt hat (VwGH ZfVB 1985/1680). Nicht nur das gänzliche Fehlen eines Befundes, auch dessen mangelhafte Erhebung bewirkt die Unbrauchbarkeit eines Gutachtens. Der Sachverständige CC hat seinen Befund ausschließlich beschreibend ohne die für die Beurteilung durch die Behörde aber notwendige Fotodokumentation erstellt. In seinem Gutachten unterließ der Sachverständige im Wesentlichen die Prüfung der Gesamtsituation bzw. nahm dazu lediglich mit einem Stehsatz Stellung (‚trotz der unmittelbaren Nähe zum bebauten Gebiet/Gewerbegebiet wirkt die Videowall als Fremdkörper, der von der durch umgebende bewaldete Berg- und Hügelketten gebildete Horizontlinie wesentlich ablenkt'). In der Natur stellt sich die Situation tatsächlich so dar, dass die isolierte, derzeit landwirtschaftlich genutzte Fläche, auf der die Videowall errichtet werden soll, naturkundefachlich eine lediglich untergeordnete Rolle spielt. Aus Sicht des konkreten Landschaftsbildes sind Werbeeinrichtungen in unmittelbarer Nähe zu Gewerbezentren auch nicht weiter außergewöhnlich, was durch die zwei vor Ort bereits vorhandenen Werbetafeln belegt wird. Das Gesamtbild der Umgebungslandschaft wird durch die antragsgegenständliche Werbetafel nicht verändert und liegt sohin auch keine ‚Beeinträchtigung‘ iSd § 15 Abs 1 Tiroler Naturschutzgesetz vor. Nach herrschender Rechtssprechung ist der Begriff der ‚Beeinträchtigung‘ unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung des § 15 Abs 1 Tiroler Naturschutzgesetz einer Auslegung zugänglich. Wesentlich in diesem Zusammenhang ist die nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes durch die gegenständliche LED-Videowall, die tatsächlich nicht gegeben ist. Es entspricht ebenso herrschender Rechtssprechung, dass die Errichtung von Werbeeinrichtungen vom Grundrecht der Freiheit der Meinungsäußerung umfasst ist und sohin auch nicht unverhältnismäßig/gleichheitswidrig beschränkt werden kann. Die Ausführungen des Sachverständigen zum Anlocken von Insekten und Vögel sind nicht konkretisiert und wiederum allgemein gehalten. Zudem wird auf die Gesamtsituation, insbesondere die umgebende Bebauung wieder nicht eingegangen. Der Sachverständige hält sich in seinen Formulierungen diesbezüglich auch sehr vage und hält sich in der Möglichkeitsform (kann durchaus zu einer Beeinträchtigung führen). Überprüfbar sind diese allgemein gehaltenen Aussagen nicht und entsprechen auch nicht dem für ein Sachverständigengutachten erforderlichen Niveau einer wissenschaftlichen Darstellung. Die erstinstanzliche Behörde hat sich mit den Mängeln des erstinstanzlich eingeholten naturkundefachlichen Gutachtens des CC nicht auseinandergesetzt, dieses Gutachten ohne Vollständigkeits- und Schlüssigkeitsprüfung übernommen und sohin das Verfahren mit einem Verfahrensmangel belastet bzw. den Sachverhalt unrichtig rechtlich beurteilt. Ohne Lichtbilder zeigend die Gesamtsituation ließ sich für die Behörde eine richtige Beurteilung auch gar nicht vornehmen.“

Mit ergänzendem Schreiben vom 5.10.2020 wurde sodann noch vorgebracht, dass sich der Standort der gegenständlichen Werbetafel nicht außerhalb einer geschlossenen Ortschaft befinde, weshalb § 15 TNSchG 2005 nicht zur Anwendung käme.

3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:

Vom Landesverwaltungsgericht wurde zunächst die Beschwerdeführerin zur Vorlage des in der Beschwerde erwähnten naturkundefachlichen Privatgutachtens von DI DD vom 8.5.2020 aufgefordert.

Dieses wurde mit Schreiben vom 10.7.2020 übermittelt und in diesem Schreiben gleichzeitig eine Antragsänderung dahingehend vorgenommen, dass die Maße der gegenständlichen LED-Tafel in näher bezeichneter Weise reduziert wurden.

In weiterer Folge wurde einerseits dem im Behördenverfahren beigezogenen naturkundefachlichen Amtssachverständigen die Möglichkeit eingeräumt, zum Beschwerdevorbringen Stellung zu nehmen, und andererseits ein weiterer naturkundefachlicher Amtssachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens in der gegenständlichen Angelegenheit beauftragt.

Mit Schreiben vom 17.9.2020 legte der dem Behördenverfahren beigezogene naturkundefachliche Amtssachverständige eine Fotodokumentation vor und führte sodann im Wesentlichen wie folgt aus:

„Wie die Fotodokumentation zeigt werden die im Osten und Westen angrenzenden Gewerbegebiete durch die großflächige landwirtschaftliche Wiese (ca. 1,6 ha groß) deutlich voneinander getrennt – die Entfernung zwischen den beiden Gebieten beträgt ca. 150m. Sowohl im Süden als auch im Norden verlaufen angrenzend an die Wiese Straßen, blickwirksam sind in diesem direkten Randbereich aber vor allem gut ausgeprägte Gehölzreihen. Die Hintergründe werden in allen Blickrichtungen durch die Berglandschaft des Kaisergebirges (Süden und Osten), den östlichen Ausläufern der Brandenberger Alpen (mit dem Pendling als dominierendem Gebilde) im Westen und Nordwesten sowie den weiter im Hintergrund liegenden westlichen Chiemgauer Alpen im Norden geprägt.

Es ist aber natürlich festzustellen, dass der unmittelbare Bereich durch diverse Werbeeinrichtungen an Gebäuden sowie bei den Einfahrtsbereichen zu den Gewerbetrieben vorbelastet ist und dass die Umgebung insgesamt auch schon durch diverse Leuchtkörper aufgehellt ist. Aus diesem Grund würde die beantragte Werbeeinrichtung in ihrer ursprünglichen Größe auch keine starken Beeinträchtigungen hervorrufen, sondern ‚lediglich‘ mehr als geringe für das Landschaftsbild und zumindest geringe für den Naturhaushalt.

Durch die Verkleinerung der Werbefläche auf beidseitig je 13,8m² wird die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zwar etwas verringert, eine geringe Beeinträchtigung verbleibt aber jedenfalls. Ebenso lockt jede Lichtquelle für sich Insekten an und trägt damit dazu bei, dass es zumindest zu einer weiteren Verringerung der Individuenzahl kommt – da im Inntal bereits ein dramatischer Rückgang an Insektenbiomasse festzustellen ist (laut Studien sind bis zu 2/3 der Insekten die noch vor 30 Jahren vorhanden waren, verschwunden) bedeutet jede Lichtquelle – zumal eine so flächige wie die vorgesehene Leuchtreklame - für sich eine weitere zumindest geringe Beeinträchtigung des Naturhaushaltes.“

Weiters wird noch betont, dass die in der Beschwerde angeführten, im Projektgebiet bereits vorhandenen Werbetafeln wohl keine Bewilligung hätten.

Der vom Landesverwaltungsgericht beauftragte naturkundefachliche Amtssachverständige führte mit Schreiben vom 1.9.2020 zusammengefasst aus, dass die gegenwärtige Situation der großen freien Wiese mit näher beschriebenen Ausblickmöglichkeiten und Sichtvernetzungen durch die beantragte, auch nach der Antragseinschränkung immer noch als groß zu wertende Tafel gestört werde und es trotz der Situierung innerhalb einer Gewerbezone zumindest zu einer geringfügigen Irritation komme. Insofern sei eindeutig und zweifelsfrei eine – wenn auch nur geringe - Beeinträchtigung sowohl der Schönheit (schöne Sichtverbindungen) als auch der Eigenart – und damit des Landschaftsbildes – des gegenständlichen Areals bei Projektverwirklichung zu prognostizieren.

In weiterer Folge wurde dann vom Landesverwaltungsgericht am 12.11.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der nochmals allen Parteien das Recht auf Gehör eingeräumt und in der insbesondere die eingeholten Schreiben und Stellungnahmen nochmals eingehend erörtert wurden. Vorgelegt wurde von der Antragstellerin auch ein – bereits mit Schreiben vom 5.10.2020 angekündigtes - weiteres Gutachten von DI DD vom 11.11.2020 samt Lichtbildbeilage und dieses im Rahmen der Verhandlung erörtert.

II. Rechtliche Erwägungen:

1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol:

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.

Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.

2. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:

Die Beschwerde wurde innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig.

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.

3. Zur Sache:

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des TNSchG 2005 (§§ 15 und 29) lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 15

Sonderbestimmungen für Werbeeinrichtungen

(1) Die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften bedarf einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 weder durch die Materialbeschaffenheit, Größe, Form, Farbe, Lichtwirkung und dergleichen der Werbeeinrichtung noch durch deren Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung am vorgesehenen Ort beeinträchtigt werden.

(2) Keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von

a) Werbeeinrichtungen an Gebäuden mit Aufenthaltsräumen;

b) gesetzlich vorgeschriebenen Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen und damit im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Werbeeinrichtungen, soweit sich die Werbeeinrichtungen an Gebäuden oder auf dem selben Grundstück wie das Geschäfts- oder Betriebsgebäude befinden;

c) Werbeeinrichtungen, die den in der Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Anforderungen entsprechen;

d) Hinweisen auf vorübergehende Veranstaltungen, sofern sie innerhalb von sechs Wochen vor dem Beginn der Veranstaltung errichtet, aufgestellt oder angebracht werden; sie sind spätestens zwei Wochen nach dem Ende der Veranstaltung zu entfernen;

e) Anlagen zum Anschlagen von Plakaten durch Gruppen, die sich an der Wahlwerbung für die Wahl zum Europäischen Parlament, des Bundespräsidenten, zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder an der Werbung für eine Volksabstimmung, eine Volksbefragung oder ein Volksbegehren auf Grund landes- oder bundesrechtlicher Vorschriften oder für eine Europäische Bürgerinitiative beteiligen, sofern sie innerhalb von sechs Wochen vor dem Wahltag, dem Tag der Volksabstimmung oder der Volksbefragung bzw. dem Beginn der Eintragungszeit und während dieser erfolgt. Solche Anlagen sind spätestens zwei Wochen nach dem Wahltag, dem Tag der Volksabstimmung oder Volksbefragung bzw. dem Ende der Eintragungszeit von der betreffenden Gruppe zu entfernen;

f) Werbeeinrichtungen, die aufgrund eines Bescheides nach Abs. 4 und nach Maßgabe der darin allenfalls vorgesehenen Bedingungen eine Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht erwarten lassen;

g) Werbeeinrichtungen als Innenwerbung in Sportanlagen, sofern sie weder selbstleuchtend ausgeführt sind noch beleuchtet werden.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung Kriterien für die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung, Materialbeschaffenheit, Größe, Form, Farbe, Lichtwirkung, Schriftart und dergleichen von Werbeeinrichtungen festzulegen, bei deren Erfüllung anzunehmen ist, dass die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt werden.

(4) Die Landesregierung hat auf Antrag des Bundes oder des Landes mit Bescheid festzustellen, ob und unter welchen Bedingungen die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung von Tafeln, Aufschriften und dergleichen, die landesweit für die Kennzeichnung, Markierung oder Klassifizierung von Straßen, Wegen, Schipisten, Loipen und dergleichen vorgesehen sind, eine Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht erwarten lässt. Dabei sind insbesondere die Materialbeschaffenheit, Größe, Form, Farbe, Lichtwirkung und Schriftart der betreffenden Einrichtungen zu berücksichtigen.

(5) Wenn durch die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeeinrichtungen, die nach Abs. 2 lit. g keiner Bewilligung bedarf, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 erheblich beeinträchtigt werden, kann die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung veranlasst hat, oder, wenn dieser nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt oder aus sonstigen Gründen nicht herangezogen werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid die Beseitigung der Werbeeinrichtung auftragen. Auf begründetes Ersuchen kann die Behörde statt der Beseitigung die Durchführung jener Maßnahmen auftragen, durch die die erheblichen Beeinträchtigungen vermieden werden.

(6) Für die Erteilung naturschutzrechtlicher Bewilligungen für Werbeeinrichtungen gilt § 29 Abs. 5 bis 11 sinngemäß.

(7) (…)“

„§ 29

Naturschutzrechtliche Bewilligungen, aufsichtsbehördliche Genehmigungen

(1) (…)

(5) Eine Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1, in den Fällen des Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 insbesondere unter Berücksichtigung des betreffenden Schutzzweckes, zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.

(6) (…)

(8) Eine Bewilligung ist zu versagen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung nicht vorliegt.

(9) (…)“

Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.

Vor diesem Hintergrund konnte vom Landesverwaltungsgericht mangels gegenteiligem Parteienvorbringen das Vorliegen einer Werbeeinrichtung im Sinn des § 3 Abs 3 TNSchG 2005 als erwiesen angesehen werden und musste dieser Umstand nicht näher geprüft werden.

Im ergänzenden Schreiben der Beschwerdeführerin wurde allerdings die Notwendigkeit einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nach § 15 Abs 1 TNSchG 2005 in Zweifel gezogen, da sich der Standort der gegenständlichen Werbetafel nicht außerhalb einer geschlossenen Ortschaft befinde.

§ 3 Abs 2 TNSchG 20055 definiert den Begriff „geschlossene Ortschaft“ wie folgt:

„(2) Geschlossene Ortschaft ist ein Gebiet, das mit mindestens fünf Wohn- oder Betriebsgebäuden zusammenhängend bebaut ist, wobei der Zusammenhang bei einem Abstand von höchstens 50 Metern zwischen zwei Gebäuden noch nicht als unterbrochen gilt. Zur geschlossenen Ortschaft gehören auch Parkanlagen, Sportanlagen und vergleichbare andere weitgehend unbebaute Grundstücke, die überwiegend von einem solchen Gebiet umgeben sind. Land- und forstwirtschaftliche Gebäude, die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften im Freiland errichtet werden dürfen, gelten nicht als Betriebsgebäude.“

In diesem Zusammenhang kann etwa auch auf folgende Ausführungen aus VwGH 31.3.2009, 2007/10/0186, verwiesen werden:

„Zu den Darlegungen, Steinschlichtung und Aufschüttung seien nicht außerhalb geschlossener Ortschaft im Sinne des § 3 Abs. 2 Tir. NatSchG vorgenommen worden, ist auf die hg. Judikatur hinzuweisen, wonach eine zusammenhängende Bebauung durch Wohn- oder Wirtschaftsgebäude nach dieser Bestimmung nur insoweit anzunehmen ist, als ein Abstand von höchstens 50 m zwischen zwei Gebäuden nicht überschritten wird. Bei einem Abstand von mehr als 50 m zwischen zwei Gebäuden liegt eine Unterbrechung des Bebauungszusammenhanges vor. Ein von anderen Gebäuden mehr als 50 m entferntes Gebäude liegt demnach außerhalb der durch diese Gebäude konstituierten und begrenzten ‚geschlossenen Ortschaft‘. Auch das Gebiet zwischen diesen Gebäuden und einem davon mehr als 50 m entfernten Gebäude zählt nicht zur ‚geschlossenen Ortschaft‘ (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 2007, Zl. 2006/10/0095, m.w.N.). Die von der Beschwerde vertretene Auffassung, der an ein zur geschlossenen Ortschaft zählendes Gebäude anschließende 50 m-Bereich zähle ebenfalls immer zur geschlossenen Ortschaft, ist daher unzutreffend. Dieser Bereich läge - wie ausgeführt - nur dann innerhalb geschlossener Ortschaft, wenn er - anschließend an das zur geschlossenen Ortschaft zählende Gebäude - nach höchstens 50 m wiederum an ein Wohn- oder Wirtschaftsgebäude grenzte; das ist hier jedoch unbestrittenermaßen nicht der Fall.“

Vom Beschwerdeführer wird vorgebracht, dass der Standort der gegenständlichen Werbetafel auf einem unbebauten Grundstück gelegen sei, dass von Betriebsgebäuden umgeben und deshalb als innerhalb einer geschlossenen Ortschaft gelegen anzusehen sei.

Dieses Vorbringen trifft aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht zu, da das unbebaute Grundstück, auf welchem die gegenständliche Werbetafel errichtet werden soll, wie sich aus einer Nachschau in der vom Amt der Tiroler Landesregierung zur Verfügung gestellten Anwendung tirismaps ergeben hat, nicht überwiegend von einer geschlossenen Ortschaft umgeben ist. Vielmehr grenzt nur in östlicher Richtung ein Gebiet mit Gebäuden an, deren Abstand nicht mehr als 50 m zueinander beträgt, während in den anderen Himmelsrichtungen keine geschlossene Ortschaft angrenzt. In diesen Richtungen ist nämlich jeweils keine zusammenhängende Bebauung durch Wohn- oder Wirtschaftsgebäude gegeben, bei der der Abstand von höchstens 50 m zwischen zwei Gebäuden nicht überschritten wird.

Abgesehen davon ist fraglich, ob es sich bei diesem unbebauten Grundstück im Sinn des § 3 Abs 2 TNSchG 2005 um eine einer Parkanlage oder einer Sportanlage vergleichbare Fläche handelt. Vom Landesverwaltungsgericht wird grundsätzlich angenommen, dass Grundstücke wie das gegenständliche, nämlich ein unbebautes und landwirtschaftlich genutztes Grundstück, nicht mit den vom Landesgesetzgeber ausdrücklich angesprochenen Park- und Sportanlagen vergleichbar sind, da Letztere viel charakteristischer für eine Ortschaft sind als das gegenständliche Grundstück. Im Hinblick auf die oben festgestellte nicht überwiegende Umschließung durch eine geschlossene Ortschaft musste diese Frage allerdings nicht abschließend beantwortet werden und steht unabhängig davon fest, dass die gegenständliche Werbetafel außerhalb einer geschlossenen Ortschaft errichtet werden soll und insofern eine naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht anzunehmen ist.

Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen musste vom Landesverwaltungsgericht weiters geklärt werden, ob die belangte Behörde zu Recht vom Nichtvorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen nach § 15 Abs 1 TNSchG 2005 ausging. Nach der genannten Bestimmung ist eine Bewilligung für eine Werbeeinrichtung dann zu erteilen, wenn die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 weder durch die Materialbeschaffenheit, Größe, Form, Farbe, Lichtwirkung und dergleichen der Werbeeinrichtung noch durch deren Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung am vorgesehenen Ort beeinträchtigt werden.

Die Interessen des Naturschutzes werden in der genannten Bestimmung wie folgt umschrieben:

„(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass

a) ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,

b) ihr Erholungswert,

c) der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und

d) ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt

bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet (Naturlandschaft) oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft). Der ökologisch orientierten und der die Kulturlandschaft erhaltenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Die Natur darf nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt.“

Bereits im behördlichen Verfahren wurde zur Frage der Naturschutzbeeinträchtigungen ein naturkundefachliches Gutachten eingeholt.

Mit Schreiben vom 10.7.2020 wurde nun allerdings der verfahrenseinleitende Antrag dahingehend geändert, dass die Maße der gegenständlichen LED-Tafel in näher bezeichnetem Ausmaß reduziert und die beidseitig beleuchtete Fläche von 48 m² auf 27,6 m² verkleinert wurde. Im Rahmen der am 12.11.2020 durchgeführten Verhandlung wurde der gegenständliche Antrag weiter eingeschränkt, nämlich was die Aufstellungshöhe und die Betriebszeiten der Beleuchtung betrifft, sodass entsprechend den Ausführungen im genannten Schreiben vom 10.7.2020 zur Zulässigkeit einer das Wesen der Sache nicht ändernden Antragsmodifikation nunmehr die verkleinerte LED-Tafel mit von 6.00 bis 21.00 Uhr eingeschränkten Beleuchtungszeiten verfahrensgegenständlich ist.

Von der Beschwerdeführerin wurde gleichzeitig mit Schreiben vom 10.7.2020 bzw im Rahmen der am 12.11.2020 durchgeführten Verhandlung auch ein naturkundefachliches Privatgutachten vorgelegt, in welchem basierend auf den nunmehrigen Maßen der beantragten LED-Tafel ausgeführt wird, dass aufgrund der Lage der Tafel, nämlich eingerahmt zwischen einer Autobahn mit Schallschutzmauer im Norden, einem Gewerbestandort im Westen und Osten und südlich zwei parallel geführten Straßen, sowie im Hinblick auf zwei bereits vorhandene Tafeln keine Auswirkungen auf den Naturhaushalt zu erwarten seien und die Sichtbeziehung in die umgebenden Berge nur von wenigen Standpunkten anders sei, während sich das Gesamtbild der Umgebungslandschaft nicht verändere.

In Anbetracht dieses im Ergebnis vom Gutachten des im Behördenverfahren beigezogenen Amtssachverständigen abweichenden Privatgutachtens wurde vom Landesverwaltungsgericht ein weiterer naturkundefachlicher Amtssachverständiger mit der Erstattung eines Gutachtens und mit der Beurteilung der Plausibilität der oben genannten Gutachten beauftragt.

Aus diesem Gutachten vom 1.9.2020 geht hervor, dass eindeutig und zweifelsfrei bei Verwirklichung des gegenständlichen Vorhabens mit einer geringfügigen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu rechnen ist.

Auch der im Behördenverfahren beigezogene Amtssachverständige wiederholte trotz der vorgenommenen Antragsänderung mit entsprechender Verkleinerung der gegenständlichen Tafel, dass eine geringe Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verbleibe und auch der Naturhaushalt zumindest gering beeinträchtigt werde, da jede Lichtquelle für sich Insekten anlocke und damit zu einer weiteren Verringerung der Individuenzahl beitrage.

In der in weiterer Folge vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung wurden die naturkundefachlichen Amtssachverständigen nochmals zu den Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen befragt und blieben diese übereinstimmend trotz der erfolgten Antragsmodifikationen dabei, dass es zu geringen Naturschutzbeeinträchtigungen komme.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (vgl. etwa VwGH 11.10.2007, 2006/04/0250). Einem mangelhaften Gutachten gegenüber gilt dieses Postulat nach dem genannten Erkenntnis zwar nicht, das Landesverwaltungsgericht vermag aber aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin keine solche Mangelhaftigkeit der genannten Gutachten erkennen. Zur Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit eines Gutachtens hat der Amtssachverständige seine Sach- und Ortskenntnis schriftlich im Rahmen der Befundaufnahme zu konkretisieren, dass diese für Dritte nachvollziehbar bleibt. Dies ist im vorliegenden Fall geschehen.

Von der Antragstellerin wurde zwar ein Privatgutachten von DI DD vorgelegt. Dieses war aber in Anbetracht der übereinstimmenden Aussagen der zwei naturkundefachlichen Amtssachverständigen nicht geeignet, deren Annahme zu entkräften, dass es zu den genannten Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf die Schutzgüter des TNSchG 2005 kommt.

So wurde von den Amtssachverständigen schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, weshalb eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes angenommen wird. Dies auch ausdrücklich unter Bedachtnahme auf die von DI DD zu Recht ins Treffen geführten Vorbelastungen, weil ohne diese Vorbelastungen zumindest von mittelstarken Beeinträchtigungen hätte ausgegangen werden müssen. Insbesondere vom Amtssachverständigen Mag. Arnold wurde auch dargelegt, dass die im gegenständlichen Bereich bereits befindlichen Werbetafeln an der Beurteilung der Naturschutzbeeinträchtigungen nichts ändern würden, da diese seines Wissens nach nicht bewilligt seien und seinerseits aus naturkundefachlicher Sicht auch vergleichbar negativ beurteilt worden wären.

Zu Eingriffen in das Landschaftsbild kann etwa auch auf folgenden, aus VwGH 29.6.2006, 2004/10/0106, abgeleiteten Rechtssatz verwiesen werden:

„Unter dem Landschaftsbild ist mangels einer Legaldefinition das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt aus zu verstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1999, Zl. 99/10/0204, mit weiteren Nachweisen). Der Beurteilung, ob ein unzulässiger Eingriff in das Landschaftsbild vorliegt, ist grundsätzlich das sich von allen möglichen Blickpunkten bietende Bild der von der Maßnahme betroffenen Landschaft zu Grunde zu legen (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 31. März 2003, Zl. ***, und vom 22. Dezember 2003, Zl. ***).“

Aus VwGH 27.1.1997, 93/10/0184, ergibt sich zudem Folgendes:

„Um überprüfen zu können, ob der Charakter der Landschaft durch ein Vorhaben beeinträchtigt wird, ist es erforderlich, daß die Behörde ihrem Bescheid eine auf hinreichende Ermittlungsergebnisse - insbesondere auf sachverständiger Basis - beruhende, großräumige und umfassende Beschreibung der verschiedenartigen Erscheinungen der Landschaft zugrundelegt. Erst eine solche Beschreibung erlaubt es, aus der Vielzahl jene Elemente herauszufinden, die der Landschaft ihr Gepräge geben und die daher vor einer Beeinträchtigung bewahrt werden müssen (Hinweis E 26.9.1983, ***, VwSlg ***, E 9.7.1992, *** und E 29.11.1993, ***).“

Ein weiterer einschlägiger Rechtssatz (VwGH 5.7.1993, 92/10/0413) lautet wie folgt:

„Eine Werbeeinrichtung bestehend aus vier Tafeln mit drei Flächeneinheiten (ca 8m x 3m, 2,5m x 3m und 5m x 3m), in einer von Menschen gestalteten Landschaft iSd § 1 Abs 1 zweiter Satz Tir NatSchG 1991 (hier: von vielen Autofahrern benutzter Parkplatz einer Liftstation, gewerbliche Nutzung der Landschaft durch den Liftbetrieb, vorangegangene umfangreiche Rodungen für die Pisten) stellt infolge ihrer Größe und der farbigen Plakate eine Beeinträchtigung des Interesses an der Erhaltung der Landschaft unter dem Aspekt des § 1 Abs 1 lit a Tir NatSchG 1991 (Vielfalt, Eigenart und Schönheit) dar. Die Beeinträchtigung dieses in § 1 Abs 1 Tir NatSchG genannten Interesses allein schon berechtigt zur Versagung der begehrten Bewilligung nach § 27 Abs 5 iVm § 15 Abs 1 Tir NatSchG 1991, weil damit die Voraussetzung für eine solche Bewilligung, nämlich das Fehlen einer Beeinträchtigung von Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 legcit nicht vorliegt.“

Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes liegen nach Maßgabe der eben dargestellten höchstrichterlichen Judikatur im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Annahme einer Landschaftsbildbeeinträchtigung vor. Die naturkundefachlichen Amtssachverständigen haben eine solche Beeinträchtigung übereinstimmend festgestellt und ist diesbezüglich unter anderem das sich von allen möglichen Blickpunkten bietende Bild der von der Maßnahme betroffenen Landschaft entscheidend. Diesbezüglich wird aber selbst von dem von der Beschwerdeführerin beigezogenen Privatgutachter DI DD ausgeführt, dass die Sichtbeziehung in die umgebenden Berge nur von wenigen Standpunkten anders sei, während sich das Gesamtbild der Umgebungslandschaft nicht verändere, womit aber doch inzident die Beurteilung der Amtssachverständigen bestätigt wird, dass es jedenfalls – worauf es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ankommt – von einzelnen Blickpunkten aus zu einer Änderung in der Sichtbeziehung zu bestimmten Landschaftselementen kommt.

Auch im Zusammenhang mit den Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes wurde nachvollziehbar dargelegt, wie sich die geplante Beleuchtung der Tafel hierauf auswirkt. Es wurde diesbezüglich zwar aufgezeigt, dass durch die ausgesprochene Antragsmodifikation dahingehend, dass eine Beleuchtung nur mehr zwischen 6.00 und 21.00 Uhr erfolgen soll, die Beeinträchtigungen für Insekten jedenfalls in den Sommermonaten gänzlich wegfallen würden; allerdings konnte dies nicht zweifelsfrei auch für die übrigen Jahreszeiten festgestellt werden, sondern wurde diesbezüglich vielmehr die Vermutung geäußert, dass es auch bei kälteren Temperaturen in gewissem Ausmaß während der Dämmerungszeiten zur Anlockung und dadurch zur Beeinträchtigung von Insekten durch die Beleuchtung kommen wird.

Letztlich konnte vom Landesverwaltungsgericht offen gelassen werden, ob dies tatsächlich zutrifft, weil die beiden naturkundefachlichen Amtssachverständigen keinen Zweifel daran ließen, dass trotz Verkleinerung der beantragten Tafel und selbst unter der Annahme, dass die Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes durch die eingeschränkten Beleuchtungszeiten gänzlich verhindert werden könnten, jedenfalls geringe Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes verbleiben, und für das Landesverwaltungsgericht nichts hervorgekommen ist, was an der Richtigkeit dieser Annahme zweifeln ließe.

Insgesamt teilt das Landesverwaltungsgericht daher die im angefochtenen Bescheid vertretene Auffassung, dass die Voraussetzungen nach § 15 Abs 1 TNSchG 2005, wonach die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 weder durch die Materialbeschaffenheit, Größe, Form, Farbe, Lichtwirkung und dergleichen der Werbeeinrichtung noch durch deren Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung am vorgesehenen Ort beeinträchtigt werden dürfen, für die Erteilung der beantragten naturschutzrechtlichen Bewilligung nicht gegeben sind.

Die gegenständliche Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen, wobei durch eine Spruchmodifikation die im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässigerweise vorgenommenen Antragsänderungen in Bezug auf die Größe und Beleuchtungszeiten der beantragten Werbetafel abzubilden waren.

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes angenommen werden kann, wurde ebenso wie die Frage, ob das Vorhaben innerhalb einer geschlossenen Ortschaft ausgeführt werden soll, in Übereinstimmung mit der hierzu bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung gelöst. Im Übrigen kommt der vorliegenden Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Christ

(Richter)

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