LVwG T LVwG-2020/20/2278-3

LVwG-2020/20/2278-3Landesverwaltungsgericht16.11.2020

Regest

Entziehung der Lenkberechtigung;<br/>Verkehrsunzuverlässigkeit;<br/>Entziehungsdauer;<br/>Wiederholungsfall;<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/20/2278-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.11.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.20.2278.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, Z, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt BB, Y, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.09.2020, Zl ***, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung nach Durchführung einer Verhandlung

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe teilweise Folge gegen, dass die Entziehungsdauer von fünf Monaten auf vier Monate (gerechnet ab dem 22.07.2020) herabgesetzt wird und die von der Verwaltungsbehörde herangezogenen Bestimmungen des Führerscheingesetzes BGBl I Nr. 120/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 76/2019 anzuwenden sind.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit einem Mandatsbescheid vom 04.08.2020, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung ab dem 22.07.2020 für die Dauer von fünf Monaten entzogen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer das Recht aberkannt, von einer allfällig im Ausland erworbenen Lenkberechtigung für die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit in Österreich Gebrauch zu machen. Weiters wurde die Absolvierung einer Nachschulung angeordnet.

In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer am 22.07.2020 in X ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Die Alkomatuntersuchung habe ein Messergebnis von 0,53 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft erbracht.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 21.08.2020 innerhalb offener Frist Vorstellung erhoben. Der Beschwerdeführer wendete ein, dass die Entziehungsdauer zu hoch bemessen sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Mandatsbescheid bestätigt. In der Begründung dieses Bescheides wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer ein Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,53 mg/l) gelenkt habe. Es handle sich um die zweite derartige Übertretung. Die Mindestentziehungsdauer betrage daher drei Monate. Die gegenständliche Tat sei im dritten Jahr nach der Begehung der ersten Tat begangen worden.

Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist mit einem Schriftsatz vom 06.10.2020 Beschwerde erhoben. In der Begründung wurden im Wesentlichen die bisher vorgebrachten Einwendungen wiederholt und eine Herabsetzung der Entziehungsdauer beantragt.

Der gegenständliche Akt wurde von der Bezirkshauptmannschaft Y mit Schreiben vom 12.10.2020 mit dem Ersuchen um Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt.

Aufgrund dieser Beschwerde wurde am 16.11.2020 eine Verhandlung durchgeführt. An dieser Verhandlung nahmen der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter teil.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer lenkte am 22.07.2020 um 23.13 Uhr einen Pkw in X auf der Bundesstraße vor dem Haus Nr. *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,53 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft).

Der Beschwerdeführer wurde bereits einmal wegen der Begehung einer am 06.03.2018 begangenen Übertretung gemäß § 99 Abs 1b iVm § 5 Abs 1 StVO bestraft und wurde ihm die Lenkberechtigung ab 06.03.2018 für die Dauer von einem Monat entzogen. Es wurde auch ein Verkehrscoaching angeordnet.

De Beschwerdeführer hat sich bereits kurz nach der Tat für die mit dem Mandatsbescheid vom 04.08.2020 angeordnete Nachschulung angemeldet und diese im Zeitraum vom 18.08.2020 bis 08.09.2020 absolviert. Der Beschwerdeführer ist einsichtig und bedauert die Tat.

III.Beweiswürdigung:

Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers, weiters durch Einsichtnahme in den Akt der Verwaltungsbehörde. Die Tat wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. In der Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht bedauerte der Beschwerdeführer seine Tat und ersuchte um eine Reduzierung der Entziehungsdauer. Die Absolvierung der Nachschulung ergibt sich auf der Grundlage der Teilnahmebestätigung.

IV.Rechtsgrundlagen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) BGBl. Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2019, lauten wie folgt:

§ 7

(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

(2) Handelt es sich bei den in Abs. 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

§ 24

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. …

§ 25

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. …

§ 26

(1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch

1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder

2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,

so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.

Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.

V.Rechtliche Erwägungen:

Der Beschwerdeführer hat am 22.07.2020 eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1b iVm § 5 Abs 1 StVO begangen. Dies bedeutet, dass vom Beschwerdeführer jedenfalls ein Verkehrsunzuverlässigkeitstatbestand (eine bestimmte Tatsache) iSd des § 7 Abs 3 Z 1 FSG gesetzt wurde und die Lenkberechtigung zu entziehen war.

Die Entziehungsdauer für eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO beträgt (ohne Hinzutreten weiter Qualifikationsmerkmale) bei erstmaliger Begehung gemäß § 26 Abs 1 FSG (fix) einen Monat, im Falle einer Wiederholung einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO gemäß § 25 Abs 3 erster Satz FSG mindestens drei Monate. Auf Grund eines Wiederholungsfalles (der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO am 06.03.2018) beträgt die Entziehungsdauer im gegenständlichen Fall mindestens drei Monate. Für die Festsetzung einer Entziehungsdauer über einer gesetzlich festgelegten Mindestentziehungsdauer ist eine Wertung im Sinn des § 7 Abs 4 FSG vorzunehmen. Die Behörde hat die Entziehungsdauer in der Höhe von fünf Monaten festgesetzt, wobei sie (allein) den Zeitablauf zwischen der Vortat und der gegenständlichen Tat als maßgeblich ansah.

Die (allgemeine) Wertung von Alkoholdelikten als besonders verwerflich hat schon der Gesetzgeber vorgenommen, indem er insbesondere für Alkoholdelikte im Straßenverkehr in § 26 FSG 1997 eine Mindestentziehungsdauer oder eine fixe Entziehungsdauer festgelegt hat (vgl VwGH 24.01.2012, 2009/11/0227, uHa 19.10.2010, 2010/11/0101, mwN). In Bezug auf die im gegenständlichen Fall anzuwendende Mindestentziehungsdauer von drei Monaten hat der Gesetzgeber den Umstand, dass es sich um eine Wiederholungstat handelt, bereits einbezogen.

Es trifft zu, dass der Zeitablauf zwischen der Vortat und der Anlasstat als Wertungskriterium in Betracht kommt, wobei allerdings nach dem Wortlaut des § 7 Abs 4 FSG in erster Linie auf das in der Zeit zwischen der aktuell zu beurteilenden Tat und dem Zeitpunkt der Prognoseentscheidung (Wertung) gezeigte Verhalten abgestellt wird. In die Entscheidung über die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit fließen mehrere Kriterien ein, die sich aus § 7 Abs 4 FSG (Verwerflichkeit, Gefährlichkeit der Verhältnisse, Verhalten zwischen Tat und Prognoseentscheidung) ergeben sowie aus weiteren Bestimmungen des FSG (siehe dazu auch § 26 Abs 1 zweiter Satz Z 1 und 2 FSG) ableiten lassen.

Das Verwaltungsgericht gelangt im gegenständlichen Fall zur Prognoseentscheidung, dass der Beschwerdeführer die Verkehrszuverlässigkeit vier Monate nach der Tat wiedererlangen wird. Es ist in Bezug auf die Anlasstat nicht von einer (über die mit der Anlasstat in typischer Weise verbundene hinausgehende) Verwerflichkeit oder von (besonders) gefährlichen Verhältnissen auszugehen. Auch war die – wohl auch durch die Absolvierung der Nachschulung begünstigte – Einstellung des Beschwerdeführers zur Tat bzw die in der Verhandlung beim Verwaltungsgericht gezeigte Einsicht zugunsten des Beschwerdeführers zu werten. Das Vorliegen einer Wiederholungstat fließt in die vom Gesetzgeber vorgegebene erhöhte Entziehungsdauer ein. Insofern wird dem von der Verwaltungsbehörde aufgezeigten entzugsdauererhöhenden Umstand (Begehung der aktuellen Tat im dritten Jahr nach Begehung der Vortat) im gegenständlichen Fall durch eine Erhöhung der Mindestentziehungsdauer um ein Monat ausreichend Rechnung getragen.

Die angewendeten Bestimmungen wurden durch Anführung der jeweils maßgeblichen Fassung präzisiert.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Stöbich

(Richter)

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