LVwG T LVwG-2020/23/2079-7

LVwG-2020/23/2079-7Landesverwaltungsgericht11.11.2020

Regest

Erkennunungsdienst; <br/>Mundhöhlenabstrich; <br/>Erkennungsdienstliche Behandlung;<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/23/2079-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.11.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.23.2079.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Vizepräsidenten Dr. Larcher über die Maßnahmenbeschwerde des AA, geboren xx.xx.xxxx, vertreten durch RA BB, Adresse 1, Z, betreffend die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch eine am 13.08.2020 auf der PI Y, der Bezirkshauptmannschaft X als belangte Behörde zurechenbare erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 65 SPG und einer DNA-Untersuchung gemäß § 67 SPG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Soweit sich die Beschwerde gegen die DNA-Untersuchung gemäß § 67 SPG in Form eines Mundhöhlenabstriches am 13.08.2020 auf der PI Y richtet, wird der Beschwerde Folge gegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt wurde.

2. Soweit sich die Beschwerde gegen die erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 65 SPG am 13.08.2020 auf der PI Y richtet, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

3. Der Beschwerdeführer hat dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde, Bezirkshauptmannschaft Z, gemäß § 35 Abs 1 und 3 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 3 und 4 VwG-Aufwandsersatzverordnung, BGBl II Nr 2013/517, Euro 368,80 für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde und Euro 57,40 für den Vorlageaufwand der belangten Behörde, sohin Euro 426,20 binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses zu ersetzen.

4. Gemäß § 35 Abs 2, 4 und 7 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 1 und 2 der VwG-Aufwandsersatzverordnung, BGBl II Nr 2013/517, wird dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz seiner Aufwendungen Folge gegeben. Der Bund hat als Rechtsträger der belangten Behörde, Bezirkshauptmannschaft X, dem Beschwerdeführer als Ersatz für den Schriftsatzaufwand Euro 737,60 und als Ersatz für den Verhandlungsaufwand Euro 922,00, sohin gesamt Euro 1.659,60 binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses zu ersetzen.

5. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und mündliche Verhandlung:

Mit Schriftsatz vom 23.09.2020 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Maßnahmenbeschwerde gegen eine erkennungsdienstliche Behandlung auf der PI Y am 13.08.2020. In dieser Beschwerde wird zusammengefasst vorgebracht, dass die durch RI CC erfolgte erkennungsdienstliche Behandlung im Anschluss an eine Beschuldigteneinvernahme ungesetzlich und jedenfalls unverhältnismäßig gewesen wäre. Durch die beschriebene Maßnahme sei der Beschwerdeführer durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unversehrtheit der körperlichen Integrität und Schutz der Persönlichkeitsrechte verletzt worden. Weiters sei er in seinem Recht, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden, sowie in seinem Recht auf Datenschutz und in seinem Recht auf persönlicher Freiheit verletzt worden.

Aufgrund dieser Beschwerde wurde die Bezirkshauptmannschaft X zur Aktenvorlage aufgefordert und zu einer Gegenschrift eingeladen. Diese legte die Akten vor und brachte eine Gegenschrift ein.

Weiters wurde von der Staatsanwaltschaft Z der Verfahrensakt zur Zl *** eingeholt.

Letztlich fand am 06.11.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt im Zuge derer drei Polizeibeamte der PI Y, die an der gegenständlichen Amtshandlung beteiligt waren, als Zeugen einvernommen wurden. Der Beschwerdeführer selbst bliebt der öffentlichen mündlichen Verhandlung fern.

II.Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:

Am 01.11.2019 erstattet DD auf der PI EE, eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Nötigung. Kern dieser Anzeige war folgende Angabe:

„Ich setzte mich also nach draußen und rauchte eine Zigarette. Der AA begann mit mir zu plaudern und machte mir einige Komplimente. Er sagte auch zu mir, dass er mich sehr hübsch finde und er mich küssen wolle. Ich erklärte ihm, dass er nett sei, aber nicht mein Typ und ich ihn nicht küssen wolle. Daraufhin zeigte er sich sichtlich verärgert und beleidigt über meine Aussage. Plötzlich rückte näher zu mir und hielt meine beiden Hände fest und fixierte meine Beine dadurch, dass er seine Knie an meine drückte und küsste mich gegen meinen Willen.

Ein ebenfalls anwesender Mann, FF, schrie den AA an und darauf entschuldigte er sich bei diesem. Das fand ich sehr seltsam, eigentlich hätte er sich bei mir entschuldigten sollen. Dann ging er wieder hinein und ich sah ihn an diesem Tag nicht mehr.“

Aufgrund dieser Anzeige leitete die Staatsanwaltschaft Z zur Zl *** ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes der Nötigung nach § 105 StGB ein.

Am 13.08.2020 fand die zuvor telefonisch vereinbarte Beschuldigtenvernehmung des Beschwerdeführers auf der PI Y statt. Diese Einvernahme wurde von Insp GG durchgeführt.

Die PI Y verfügt über zwei erkennungsdienstliche Beamte und am 13.08.2020 hatte RI CC Dienst. Nachdem sich der Beschwerdeführer zur Vernehmung mit seinem Anwalt angekündigt hatte, plante Insp DD die Einvernahme auch mit einem zweiten Beamten durchzuführen. Aus diesem Grund zog er RI CC zur Beschuldigtenvernehmung bei.

Nach Abschluss der Beschuldigtenvernehmung forderte RI CC den Beschwerdeführer zur erkennungsdienstliche Behandlung auf. Dies wurde sowohl von ihm als auch von dem ihn begleitenden Rechtsvertreter vorerst abgelehnt. Erst nach Androhung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt stellte sich der Beschwerdeführer der erkennungsdienstlichen Behandlung.

RI CC brachte den Beschwerdeführer in einen eigens dafür vorgesehen Raum und nahm dort Finger- und Handflächenabdrücke des Beschwerdeführers und fertigte weiters Lichtbilder zur Identifikation der Person an.

Abschließend führte sie noch einen Mundhöhlenabstrich mit einem von der Gerichtsmedizin Z zur Verfügung gestellten Untersuchungsset durch.

Beweiswürdigend ist festzustellen, dass der Sachverhalt weitgehend unstrittig ist. Es ist unstrittig, dass erstens eine erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt wurde, weiters auch, dass ein Mundhöhlenabstrich abgenommen wurde. Ebenso ist unstrittig, dass sich der Beschwerdeführer dieser erkennungsdienstlichen Behandlung nicht freiwillig stellte, sondern erst unter Androhung von Zwang in diese einwilligte bzw daran mitwirkte.

Dies ergibt sich zweifelsfrei aus der nachfolgend wiedergegeben Aussage der RI CC im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: „Auf Nachfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers gebe ich an, dass es schon so war, dass wir damals dem Herrn AA gesagt haben, dass wenn er nicht mitwirke, wir die erkennungsdienstliche Behandlung mit Zwang durchführen würden. Zusammengefasst könnte man das salopp so formulieren, dass wir den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt haben, dass er ohne erkennungsdienstliche Behandlung an diesem Tag die Dienststelle nicht verlassen könne/werde.“

Weiters ist festzustellen, dass der Entschluss zur erkennungsdienstlichen Behandlung ausschließlich durch RI CC im Zuge der Einvernahme des Beschwerdeführers entstanden ist und dass sie diese aus eigenem Antrieb vornahm.

Befragt nach der Zulässigkeit dieser Maßnahme führte RI CC aus: „Auf Nachfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wie ich zur Annahme kam, dass eine erkennungsdienstliche Behandlung verhältnismäßig sei so gebe ich an, das orientiert sich an § 65 SPG und dem dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikt der Nötigung nach § 105 StGB.“

Weiters schilderte RI CC im Zuge ihrer Aussage vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol die personenbezogene Prognose so: „Wenn ich gefragt werde, was ich damals zur erkennungsdienstlichen Behandlung bewogen hat so gebe ich an, dass es zum einen das Delikt war und zum anderen das Verhalten und die Persönlichkeit des Beschwerdeführers. Es war insbesondere seine Uneinsichtigkeit „er habe eh nichts gemacht“ als auch seine Einstellung gegenüber Frauen. Weiters darf ich daran erinnern, dass ich im Zuge der Einvernahme auch den Beschwerdeführer bzw sie (gemeint ist hier der heute und auch bei der Einvernahme anwesende Rechtsvertreter des Beschwerdeführers) ermahnt habe, dass es auch das Delikt des Begehens einer strafbaren Handlung im Zustand der vollen Berauschung gebe, da er gemeint hat, er sei sowieso nur betrunken gewesen.“

III.Erwägungen:

1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde ist berechtigt, wer durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet (Art 132 Abs 2 B-VG).

Nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit, nach Art 131 Abs 1 B-VG erkennen über Maßnahmenbeschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder, im vorliegenden Fall das Landesverwaltungsgericht Tirol.

Der Beschwerdeführer behauptet, durch die Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 65 SPG und durch eine DANN-Untersuchung gemäß § 67 SPG in seinen Rechten verletzt worden zu sein.

Das Sicherheitspolizeigesetz, regelt in seinem 4. Teil (§§ 51 bis 80) das "Verwenden personenbezogener Daten im Rahmen der Sicherheitspolizei". Unter "Verwenden" ist gemäß § 51 Abs 1 SPG das "Verarbeiten" und "Übermitteln" personenbezogener Daten zu verstehen. Das "Ermitteln" personenbezogener Daten stellt eine Form des "Verarbeitens" dar (vgl § 53 Abs 1 SPG). Erkennungsdienstliche Behandlung ist gemäß § 64 Abs 3 SPG das Ermitteln personenbezogener Daten durch erkennungsdienstliche Maßnahmen.

Bei der erkennungsdienstlichen Behandlung im Sinne des § 65 SPG handelt es sich daher um das "Verwenden" personenbezogener Daten.

Gemäß § 77 Abs 1 SPG hat die Behörde einen Menschen, den sie einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen hat, unter Bekanntgabe des maßgeblichen Grundes formlos hiezu aufzufordern. Gemäß Abs 2 leg cit ist dem Betroffenen die Verpflichtung nach § 65 Abs 4 SPG bescheidmäßig aufzuerlegen, wenn er der Aufforderung gemäß Abs 1 nicht nachkommt. Eines Bescheides bedarf es dann nicht, wenn der Betroffene auch aus dem für die erkennungsdienstliche Behandlung maßgeblichen Grunde angehalten wird oder zur Vernehmung nach der StPO bereits in der Dienststelle anwesend ist.

Gemäß § 90 SPG entscheidet die Datenschutzbehörde gemäß § 31 Datenschutzgesetz 2000 (BGBl I Nr 165/1999 idF BGBl I Nr 83/2013) über Beschwerden wegen Verletzung von Rechten durch Verwenden personenbezogener Daten in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung entgegen den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. Davon ausgenommen ist die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermittlung von Daten durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VwGH 19.09.2017, Ra 2017/01/0160).

Diese Ausnahme kommt im gegenständlichen Fall zum Tragen. Ob es sich um eine Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gehandelt hat, unterliegt einer einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes (vgl. idS VwGH 19.4.2016, Ra 2015/01/0232, Rn. 25, vgl zur Rolle des Verwaltungsgerichtshofes im Revisionsmodell VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, mwN).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - das heißt ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann. Weil das Gesetz auf Befehle, also auf normative Anordnungen abstellt, sind behördliche Einladungen zu einem bestimmten Verhalten auch dann nicht tatbildlich, wenn der Einladung Folge geleistet wird. Die subjektive Annahme einer Gehorsamspflicht ändert noch nichts am Charakter einer Aufforderung zum freiwilligen Mitwirken. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein ausdrücklicher Befolgungsanspruch nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (vgl. zu allem VwGH 29.11.2018, Ra 2016/06/0124, und VwGH 20.12.2016, Ra 2015/03/0048, jeweils mwN; vgl idS zur erkennungsdienstlichen Behandlung nach den §§ 65, 77 SPG VwGH 19.9.2006, 2005/06/0018, mwN).

Auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen steht fest, dass sich der Beschwerdeführer beiden Maßnahmen nicht freiwillig unterzog, sondern diese erst unter unmittelbarer Zwangsandrohung möglich wurden. In diesen Zusammenhang ist auch die Aussage der die erkennungsdienstliche Behandlung durchführenden Polizeibeamtin zu verstehen, der zu Folge sie dem Beschwerdeführer sinngemäß vermittelt habe, dass er ohne erkennungsdienstliche Behandlung die Dienststelle nicht mehr verlassen würde.

Die den Beschwerdegegenstand bildenden Maßnahmen erfolgten am 13.08.2020, die Beschwerde wurde am 23.09.2020 binnen der sechswöchigen Frist nach § 7 Abs 4 VwGVG beim Landesverwaltungsgericht eingebracht und ist daher rechtzeitig.

2. In der Sache:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht ausschließlich jene Maßnahmen zu beurteilen, die in der Beschwerde ausdrücklich als angefochten bezeichnet werden (vgl VwGH 27.01.2016, Ra 2015/10/0129) und somit ist Prozessgegenstand des Verfahrens über eine Maßnahmenbeschwerde die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes.

Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen "Maßnahme" bzw. Amtshandlung hat sich das Landesverwaltungsgericht nicht auf die vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten (einfachgesetzlich oder verfassungsgesetzlich gewährleisteten) Rechte oder die vorgebrachten Gründe zu beschränken, sondern das in Beschwerde gezogene Verwaltungsgeschehen umfassend auf seine Rechtswidrigkeit zu überprüfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. März 2004, Zl 2002/01/0542, mwN; sowie zur Qualifikation einer "Maßnahme" als Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt das hg. Erkenntnis vom 14. April 2011, Zl 2007/21/0322). In gleicher Weise hat das Gericht die Gründe für die Rechtmäßigkeit der "Maßnahme" bzw. Amtshandlung umfassend zu prüfen.

Mit der Maßnahmenbeschwerde wird aber kein subjektiv-öffentliches Recht dergestalt eingeräumt, dass ein Anspruch auf die Feststellung bestünde, in welchen einzelnen Rechten der Betroffene verletzt wurde. Das subjektiv-öffentliche Recht eines Maßnahmenbeschwerdeführers besteht alleine darin, dass der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird. Die Gründe der Rechtswidrigkeit haben sich dagegen aus der Begründung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zu ergeben (vgl. VwGH 5.12.2017, Ra 2017/01/0373, mit Hinweis auf die zur früheren Rechtslage nach dem AVG ergangene und auf das Verfahrensregime der Verwaltungsgerichte übertragbare Rechtsprechung). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ferner primär anhand der maßgebenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts über das im Rahmen einer Maßnahmenbeschwerde bekämpfte Verwaltungsgeschehen zu beurteilen, wie viele sachlich und zeitlich trenn- bzw. unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, tatsächlich vorliegen, wobei der jeweils mit der faktischen Amtshandlung bzw. den faktischen Amtshandlungen verfolgte Zweck bei der Beurteilung eine Rolle spielt (VwGH 17.9.2019, Ra 2019/14/0290)

Insofern der Beschwerdeführer sowohl gemäß § 65 SPG erkennungsdienstlich behandelt wurde, als auch gemäß § 67 SPG einer DNA-Untersuchung unterzogen wurde, ist vorab zu klären ob es sich hier um sachlich unterscheidbare Akte im Sinn der vorab zitierten Judikatur handelt. Dies ist unter Hinweis auf die Judikatur des VwGH zu bejahen. Die erkennungsdienstliche Behandlung nach § 67 Abs 1 SPG 1991 erweist sich gegenüber jener des § 65 Abs 1 SPG 1991 als lex specialis und unterscheidet sich von Letzterer im Hinblick auf die besondere Sensibilität der derart gewonnenen Informationen sowie auf Art und Umfang der Verpflichtung des Betroffenen zur Mitwirkung durch zusätzliche Tatbestandselemente (VwGH 7.10.2003, 2003/01/0191).

a.Zur erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 65 SPG:

Im Beschwerdefall haben die Verwaltungsorgane bei der erkennungsdienstlichen Behandlung des Beschwerdeführers, auch wenn sie im Zuge einer Beschuldigteneinvernahme im Auftrag der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit dem Verdacht, dass der Beschwerdeführer eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, erfolgt ist, nicht im Dienste der Strafjustiz gehandelt, sondern im Rahmen der Sicherheitsverwaltung für die Sicherheitsbehörde. Diese erkennungsdienstliche Behandlung hatte den Zweck des vorbeugenden Schutzes von Rechtsgütern vor gefährlichen Angriffen (siehe § 22 Abs 2 und 3 iVm. § 16 Abs 2 SPG; siehe dazu auch Wiederin, Sicherheitspolizeirecht 1998, S. 142, Rz. 649). Sie hatte nicht den Zweck an der Aufklärung der konkret vom Gericht verfolgten strafbaren Handlungen mitzuwirken (in diesem Fall hätten die Verwaltungsorgane im Dienste der Strafjustiz gehandelt; vgl Hauer - Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz2, S. 61, unter Punkt B.7. zu § 2 SPG). Diese Qualifikation des Handelns der mit der erkennungsdienstlichen Behandlung des Beschwerdeführers befassten Verwaltungsorgane steht auch im Einklang mit § 22 Abs 3 zweiter Satz SPG, der zwar anordnet, dass, sobald ein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig ist, ausschließlich die Bestimmungen der StPO gelten. Die §§ 57 und 58 SPG sowie die Bestimmungen des SPG über den Erkennungsdienst bleiben nach dieser Bestimmung jedoch unberührt (implizit ergibt sich eine gleichartige Qualifikation des betreffenden Verwaltungshandelns auch aus dem hg. Erkenntnis vom 9. Juli 2002, Zl 2000/01/0423, und dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Juni 1997, B 1565/96, VfSlg. 14887/1997) (sinngemäß VwGH vom 19.06.2006, 2005/06/0018).

Gemäß § 65 Abs 1 SPG, BGBl Nr 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 29/2018, sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe erforderlich scheint.

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 18.05.2009, 2009/17/0053 – in Abänderung der Rechtsprechung zur früheren Gesetzeslage - davon aus, dass im zweiten Fall des § 65 Abs 1 SPG eine abstrakte Form von Wahrscheinlichkeit, die an der verwirklichten Tat anknüpft, für die die Annahme ausreicht, die erkennungsdienstliche Behandlung sei zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich (vgl VwGH 18.06.2014, 2013/01/0134 mwH).

Im Hinblick auf die von der Zeugin RI CC im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol beschriebenen Persönlichkeitsmerkmale (Uneinsichtigkeit, Einstellung gegenüber Frauen und die Aussage „er sei eh nur betrunken gewesen“) und die im Raum stehende Tatausführung (Nötigung zum Kuss durch Festhalten der Hände und umschließen der Knie zum Zwecke der Fixierung) ist – bei einer abstrakten Wahrscheinlichkeitsbeurteilung - jedenfalls der Schluss gerechtfertigt, dass die Tat kein Einzelfall bleiben wird.

Ohne die Vornahme einer erkennungsdienstlichen Behandlung des Betroffenen in Form der Erstellung von Lichtbildern und der Abnahme von Fingerabdrücken wäre seine Wiedererkennbarkeit bei neuerlicher Tatbegehung fraglich. Andererseits ist gerade die leichte Wiedererkennbarkeit geeignet, den Beschwerdeführer von weiteren Tatbegehungen abzuschrecken und somit vorbeugend zu wirken (vgl dazu auch VwGH 19.09.2006, 2005/06/0018).

Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 65 Abs 1 SPG in die Grundrechte des Beschwerdeführers eingreift, wird dieser Eingriff - im Hinblick auf obige Ausführungen - als erforderlich und verhältnismäßig beurteilt. Es lagen daher die Voraussetzung für eine erkennungsdienstliche Behandlung des Beschwerdeführers nach § 65 Abs 1 SPG vor.

b.Zur DNA-Untersuchung gemäß § 67 SPG:

Gemäß § 67 Abs 1 SPG, BGBl Nr 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 29/2018, ist eine erkennungsdienstliche Behandlung, bei der die DNA eines Menschen ermittelt werden soll, zulässig, wenn der Betroffene im Verdacht steht, eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung oder eine mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte vorsätzliche gerichtlich strafbare Handlung begangen zu haben und wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zu befürchten ist, er werde gefährliche Angriffe begehen und dabei Spuren hinterlassen, die seine Wiedererkennung auf Grund der ermittelten genetischen Daten im Sinne des § 36 Abs 2 Z 12 DSG ermöglichen würden.

§ 67 Abs 1 SPG definiert somit als eine Variante, dass der Betroffene im Verdacht stehen muss, eine mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte vorsätzliche gerichtlich strafbare Handlung begangen zu haben. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ergibt sich jedoch, dass in Ansehung des von der Staatsanwaltschaft Z eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wegen des Vorwurfes der Nötigung nach § 105 StGB lediglich eine Strafdrohung von höchstens einem Jahr im Raum steht. Eine davon abweichende Beurteilung durch die die DNA-Untersuchung vornehmende Polizeibeamtin kam im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht hervor.

Die zweite Zulässigkeitsvariante für eine DNA-Untersuchung wäre, wenn der Betroffene im Verdacht stünde, eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung begangen zu haben. Eine derartige Beurteilung durch die die DNA-Untersuchung vornehmende Polizeibeamtin kam im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens jedoch ebenfalls nicht hervor.

Zusammengefasst war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer durch die am 13.08.2020 in den Räumen der PI Y im Rahmen eines Aktes der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt durchgeführten DNA-Untersuchung in seinen Rechten verletzt wurde.

3. Kosten:

Ein Anspruch auf Kostenersatz im Verfahren vor dem VwG besteht unter anderem dann, wenn sich eine Maßnahmenbeschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet und mit der Bekämpfung eines davon erfolgreich ist. Nach der - zu § 79a Abs 7 AVG iVm § 52 Abs 1 (und § 53 Abs 1) VwGG idF vor Inkrafttreten des BGBl I Nr 33/2013 ergangenen - hg. Judikatur (vgl. E 12. April 2005, 2004/01/0277) kommt es für den Ersatzanspruch des Bf darauf an, wie viele Verwaltungsakte er mit einer Maßnahmenbeschwerde erfolgreich angefochten hat. Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte kann allerdings nicht allein darauf abgestellt werden, wie die zu Grunde liegende Beschwerde strukturiert ist und wie viele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint. Wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen. Diese Judikatur wurde auf den Anwendungsbereich des § 35 VwGVG 2014 übertragen (VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0014 mwNw).

Vor dem Hintergrund dieser zur Frage des Kostenersatzes vorliegenden klaren Rechtsprechung des VwGH waren die Kosten spruchgemäß auf die Parteien des Verfahrens aufzuteilen.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Larcher

(Vizepräsident)

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