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LVwG-2020/40/2009-1Landesverwaltungsgericht10.11.2020
Bauplatz;<br/>Abweisung; <br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde der AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 05.08.2020, Zl ***, betreffend die Abweisung eines Bauansuchens nach der TBO 2018,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Eingabe vom 06.11.2019 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin beim Stadtmagistrat Z die Erteilung der Baubewilligung für den Neubau von Nebengebäuden sowie die Errichtung einer Pergola mit Pool im Anwesen Adresse 2.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 05.08.2020 wurde das Bauansuchen gemäß § 34 Abs 4 lit a iVm Abs 3 lit a Z 2 TBO 2018 abgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass beim gegenständlichen Grundstück mit der Grundstücksnummer **1, KG Y, um Errichtung von baulichen Anlagen angesucht worden sei, weshalb ein Bauplatz im Sinne des § 2 Abs 12 TBO 2018 vorliege. Das gegenständliche Grundstück habe eine gesamte Grundstücksgröße von 1.591 m2, die im Bebauungsplan HW-B16, in Kraft getreten am 11.01.2019, festgelegte höchstzulässige Bauplatzgröße gemäß § 56 Abs 3 TROG 2016 betrage jedoch lediglich 1.450 m2.
Wie § 2 Abs 12 TBO 2018 zu entnehmen sei, werde die Bauplatzdefinition mit „ein Grundstück, welches eine Grundfläche ist, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit seiner eigenen Nummer bezeichnet ist“ bestimmt. Somit sei rein aus dem Wortlaut her abzuleiten und ohne Zweifel, dass der Gesetzgeber im Hinblick auf den „Bauplatz“ und die damit in Zusammenhang stehende „höchstzulässige Bauplatzgröße“ auf das gesamte Grundstück und nicht bloß auf Teile davon abstelle. Da sohin die höchstzulässige Bauplatzgröße von 1.450 m2 mit der vorhandenen Bauplatzgröße von (mit Straßenanteil) 1.591 m2 überschritten worden sei, sei das Bauansuchen aufgrund des Widerspruchs zum Bebauungsplan HW-B16 als unzulässig abzuweisen gewesen.
In der dagegen fristgerechten Beschwerde bringt die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass der erstinstanzliche Bescheid die tatsächliche Rechtslage verkannt habe, da stets nur der bebaubare Grundstücksanteil als Bauplatz im Sinne des Bebauungsplanes anzusehen sei und deshalb kein Widerspruch zum Bebauungsplan vorliege. Dadurch, dass im Hinblick auf die gesetzlichen Bestimmungen der Baudichten (§ 61 TROG 2016) eben gerade nicht auf die volle Grundstücksgröße abgestellt werde, sondern Verkehrsflächen im Sinne des § 2 Abs 21 TBO abzuzählen seien, werde verdeutlicht, dass maßgebliche Fläche eines Bauplatzes nur jene Teile seien, die tatsächlich einer Bebauung zugänglich seien. Dies treffe kraft ausdrücklicher Anordnung hinsichtlich der Dichtebestimmungen zu, jedoch könne auch ohne ausdrückliche Anordnung im Tiroler Raumordnungsgesetz rein begrifflich ein Bauplatz nur jene Fläche eines Grundstückes sein, auf der gebaut werden könne. Jede andere Auslegung würde dazu führen, dass der Bebauungsplan HW-B16 mit Rechtswidrigkeit behaftet wäre, da die faktische Reduzierung der Bauplatzgröße der rechtlichen Festlegung widerspräche. Es sei auch nicht sachlich begründbar, weshalb es objektive raumordnungsfachliche Kriterien geben sollte, eine weitere Bebauung des Grundstücks nur dann zuzulassen, wenn dieses nicht größer als 1.450 m2 sei, solle doch die Festlegung einer höchstzulässigen Bauplatzgröße die zu geringe Dichte der Bebauung hintanhalten, was sich hier aber gerade gegenteilig auswirken würde. Da jener Anteil des Grundstückes, der ohne Straßenteil verbleibe, wie aus der Stellungnahme des Amtssachverständigen der Stadtplanung ersichtlich 1.394 m2 betrage und somit geringer als die höchstzulässige Bauplatzgröße von 1.450 m2 sei, sei die angefochtene Entscheidung mit Rechtswidrigkeit behaftet.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht auf Grund der Aktenlage als erwiesen fest. Gegenständlich waren ausschließlich Rechtsfragen zu klären, wofür eine mündliche Verhandlung nicht geboten scheint. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
II.Sachverhalt:
Mit Baugesuch vom 06.11.2019, eingelangt am 08.11.2019, beantragte AA beim Stadtmagistrat Z die Erteilung der Baubewilligung für den Neubau von Nebengebäuden sowie die Errichtung einer Pergola mit Pool im Anwesen Adresse 2.
Das gegenständliche Grundstück **1, KG Y, hat eine gesamte Grundstücksgröße von 1.591 m2. Die Grundstücksgröße ohne Straßenanteil bzw. Verkehrsfläche im Sinn des § 2 Abs 21 der Tiroler Bauordnung 2018 beträgt 1.394 m2. Für das betroffene Grundstück liegt ein allgemeiner und ergänzender Bebauungsplan gemäß § 56 Abs 1 und 2 TROG 2016 mit der Bezeichnung HWB16 vor, welcher am 11.01.2019 in Kraft getreten ist und gemäß § 56 Abs 3 TROG eine höchstzulässige Bauplatzgröße von 1.450 m2 festlegt. Wie vom Amtssachverständigen der Stadtplanung in seinen Gutachten vom 18.11.2019, 09.01.2020 sowie 07.04.2020 festgestellt, wird die höchstzulässige Bauplatzgröße von 1.450 m2 mit der vorhandenen Bauplatzgröße von 1.591 m2 überschritten.
III.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich in unzweifelhafter Weise aus dem dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Bauakt des Stadtmagistrates Z und konnten sohin der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden. Der Sachverhalt ist darüber hinaus auch unstrittig.
IV.Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018 lauten:
„§ 2
Begriffsbestimmungen
[…]
(12) Bauplatz ist ein Grundstück, auf dem eine bauliche Anlage errichtet werden soll oder besteht. Grundstück ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde. Bauplätze müssen eine einheitliche Widmung aufweisen; dies gilt nicht für Sonderflächen nach § 43 für Sonnenkollektoren oder Photovoltaikanlagen, für Sonderflächen nach § 43 für bauliche Anlagen zum Schutz vor Naturgefahren, soweit sie nicht nach § 1 Abs. 3 lit. s vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, sowie für Sonderflächen nach den §§ 47, 50 und 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016.
[…]
§ 3
Bauplatzeignung
(1) Bauliche Anlagen dürfen nur auf Grundstücken errichtet werden, die sich nach ihrer Widmung, Lage, Form, Größe und Bodenbeschaffenheit für die vorgesehene Bebauung eignen und die eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche haben.
[…]
§ 34
Baubewilligung
(1) Die Behörde hat über ein Bauansuchen mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Wird keine Bauverhandlung durchgeführt, so hat die Entscheidung spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen des Bauansuchens zu erfolgen.
(2) Das Bauansuchen ist zurückzuweisen, wenn einem Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder einem Auftrag nach § 32 Abs. 10 nicht entsprochen wird.
(3) Das Bauansuchen ist ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass
a) das Bauvorhaben,
1. außer im Fall von Gebäuden im Sinn des § 1 Abs. 3 lit. d dem Flächenwidmungsplan,
2. einem Bebauungsplan, Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Bebauung oder
widerspricht oder
b) durch das Bauvorhaben entgegen dem § 13 Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 ein Freizeitwohnsitz neu geschaffen oder entgegen dem § 15 Abs. 1 oder 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 ein Freizeitwohnsitz wieder aufgebaut oder erweitert werden soll oder
c) das Bauvorhaben nach § 44 Abs. 10, § 55 Abs. 1 und 2, § 74 Abs. 3 zweiter Satz, § 79 Abs. 7, § 114 Abs. 3 dritter Satz, Abs. 5 dritter Satz oder Abs. 6 erster Satz oder § 115 Abs. 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 unzulässig ist oder
d) bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 29 Abs. 2 lit. d der Bewilligungsbescheid der Agrarbehörde oder der Umlegungsbehörde oder eine entsprechende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts für das Bauvorhaben nicht vorliegt.
(4) Das Bauansuchen ist weiters abzuweisen, wenn
a) im Zug des Verfahrens ein Abweisungsgrund nach Abs. 3 hervorkommt oder wenn der Bauwerber ungeachtet eines Auftrages der Behörde die Angaben nach § 29 Abs. 4 oder 5 nicht macht,
b) der Bauplatz für die vorgesehene Bebauung nicht geeignet ist (§ 3) oder den Anforderungen an die Anordnung baulicher Anlagen gegenüber den Bauplatzgrenzen nicht entspricht (§ 4),
c) der Bauplatz außer im Fall von Sonderflächen im Sinn des § 2 Abs. 12 keine einheitliche Widmung aufweist,
d) eine zulässigerweise erhobene Einwendung nach § 33 Abs. 5 in der Sache zutrifft, sofern dieser mit Auflagen oder Bedingungen nach Abs. 7 nicht entsprochen werden kann,
e) das Bauvorhaben kein hocheffizientes alternatives System vorsieht, obwohl die Alternativenprüfung ergibt, dass zumindest einem hocheffizienten alternativen System der Vorzug zu geben ist, oder
f) das Bauvorhaben sonst baurechtlichen Vorschriften widerspricht.
(5) Bauvorhaben, die auch einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen, sind abweichend vom § 18 Abs. 3 nicht daraufhin zu prüfen, ob im Hinblick auf ihre Einbindung in die Umgebung das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt wird.
(6) Liegen keine Gründe für die Zurückweisung oder Abweisung des Bauansuchens vor, so hat die Behörde die Baubewilligung zu erteilen.
(7) Die Baubewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der nach den baurechtlichen und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geschützten Interessen erforderlich ist und das Bauvorhaben dadurch nicht in seinem Wesen verändert wird. Die Baubewilligung kann auch mit der Auflage erteilt werden, dass der Behörde im Zug der Bauausführung oder nach der Bauvollendung bestimmte technische Unterlagen vorzulegen sind, wie insbesondere Nachweise über die Erfüllung von Auflagen und Lagepläne mit den Inhalten nach § 31 Abs. 2.
(8) Ist in den Fällen des § 3 Abs. 2 erster Satz oder 3 ein Sicherheitskonzept erforderlich (§ 29 Abs. 3), so ist die Baubewilligung mit der Auflage der Einhaltung dieses Sicherheitskonzeptes zu erteilen. Das Sicherheitskonzept ist Bestandteil der Baubewilligung. Bestehen für den Bauplatz textliche Festlegungen nach § 37 Abs. 3, 4 oder 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, so ist in der Baubewilligung die Einhaltung dieser Festlegungen erforderlichenfalls durch Auflagen oder Bedingungen sicherzustellen.
(9) Die Behörde hat dem Bauwerber die Baubewilligung in zweifacher Ausfertigung und unter Anschluss zweier mit dem Genehmigungsvermerk versehener Ausfertigungen der Planunterlagen zuzustellen. Der Genehmigungsvermerk hat das Datum und die Geschäftszahl der Baubewilligung zu enthalten.
(10) Ergibt sich nach der Erteilung der Baubewilligung, dass trotz bewilligungsgemäßer Ausführung des Bauvorhabens eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht, so hat die Behörde dem Inhaber der Baubewilligung mit schriftlichem Bescheid
a) andere oder zusätzliche Auflagen im Sinn des Abs. 7 vorzuschreiben oder
b) in den Fällen des § 3 Abs. 2 erster Satz oder 3 gegebenenfalls auch die Vorlage eines Sicherheitskonzeptes oder die Änderung eines bestehenden Sicherheitskonzeptes aufzutragen; dabei ist auf die Rechtsfolge nach Abs. 11 dritter und vierter Satz hinzuweisen.
Diese Maßnahmen sind nur insoweit zulässig, als der mit den Auflagen bzw. dem Sicherheitskonzept oder seiner Änderung verbundene Aufwand in einem vertretbaren Verhältnis zum damit erzielbaren Erfolg steht. Bei Gebäuden mit geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung sind diese Maßnahmen darüber hinaus nur insoweit zulässig, als dadurch die Substanz und das Erscheinungsbild des Bestandes nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(11) Im Fall des Abs. 10 lit. b hat die Behörde das vorgelegte bzw. geänderte Sicherheitskonzept zu prüfen und dieses mit schriftlichem Bescheid zu genehmigen, wenn es einen im Hinblick auf den Verwendungszweck ausreichenden Schutz vor Naturgefahren gewährleistet; das genehmigte Sicherheitskonzept ist Bestandteil der Baubewilligung, die als mit der Auflage seiner Einhaltung erteilt gilt. Ist das vorgelegte bzw. geänderte Sicherheitskonzept jedoch unzureichend, so ist ein Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 zu erteilen. Wird diesem Auftrag nicht oder nicht ausreichend entsprochen, so ist nach § 46 Abs. 6 lit. f vorzugehen. Dies gilt auch, wenn einem Auftrag nach Abs. 10 lit. b nicht entsprochen wird.
(12) Auflagen nach den Abs. 7 und 10 lit. a sind auf Antrag des Inhabers der Baubewilligung mit schriftlichem Bescheid aufzuheben oder abzuändern, soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.
(13) Der Inhaber der Baubewilligung kann der Behörde ein geändertes Sicherheitskonzept vorlegen, soweit sich die dem geltenden Sicherheitskonzept zugrunde liegenden Voraussetzungen geändert haben. Das geänderte Sicherheitskonzept ist zu genehmigen, wenn es im Hinblick auf die geänderten Voraussetzungen ausreichend ist. Abs. 11 erster und zweiter Satz gilt sinngemäß. Wird das geänderte Sicherheitskonzept nicht genehmigt, so gilt das bisherige Sicherheitskonzept weiter.
(14) Der Inhaber der Baubewilligung kann weiters die Aufhebung des Sicherheitskonzeptes beantragen, wenn sich die Voraussetzungen derart geändert haben, dass es nicht weiter erforderlich ist. In einem solchen Fall ist das Sicherheitskonzept aufzuheben. Anderenfalls gilt das bestehende Sicherheitskonzept weiter.“
V.Erwägungen:
Soweit die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde die Rechtsansicht vertritt, dass es sich bei einem Bauplatz lediglich um jenen Grundstücksteil handelt, welcher auch tatsächlich einer Bebauung zugänglich ist bzw im gegenständlichen Fall die Bauplatzgröße nur als jener Anteil des Grundstückes verstanden werden kann, der ohne den Straßenanteil verbleibt, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten:
Gemäß der Legaldefinition in § 2 Abs 12 TBO 2018 ist ein Bauplatz ein Grundstück, auf dem eine bauliche Anlage errichtet werden soll oder besteht. Grundstück ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde.
Wie sich aus dem Bauakt zweifelsfrei ergibt, ist das Grundstück **1, KG Y, als Bauplatz iSd Legaldefinition des § 2 Abs 12 TBO 2018 zu qualifizieren, da sich auf dem Grundstück bereits diverse bauliche Anlagen befinden und mit gegenständlichem Bauansuchen um Neuerrichtung von Nebengebäuden sowie einer Pergola mit Pool angesucht wurde.
Aus dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung des § 2 Abs 12 TBO 2018 ergibt sich nach Ansicht des erkennenden Gerichtes in Übereinstimmung mit der belangten Behörde, dass der Gesetzgeber im Hinblick auf den Begriff Bauplatz auf das gesamte Grundstück und nicht bloß Teile davon abstellt und der Begriff nicht so ausgelegt werden kann, dass darunter nur jener Grundstücksteil verstanden wird, welcher auch tatsächlich bebaubar ist.
Die belangte Behörde hat in ihrem Bescheid auch zutreffend auf die gesetzliche Bestimmung des § 61 TROG verwiesen. Gemäß Abs 2 leg cit ist die Baumassendichte das zahlenmäßige Verhältnis zwischen der Baumasse und der Fläche des Bauplatzes mit Ausnahme jener Teile, die Verkehrsflächen im Sinn des § 2 Abs 21 der Tiroler Bauordnung 2018 sind. Gemäß Abs 4 leg cit ist die Bebauungsdichte das zahlenmäßige Verhältnis zwischen der bebauten Fläche mit Ausnahme jener Flächen, die für die der Gartengestaltung dienenden baulichen Anlagen vorgesehen sind, und der Fläche des Bauplatzes mit Ausnahme jener Teile, die Verkehrsflächen im Sinn des § 2 Abs 21 der Tiroler Bauordnung 2018 sind.
Nach dem Gesetzeswortlaut werden bei den Berechnungen der Baumassendichte sowie der Bebauungsdichte die Verkehrsflächen im Sinne des § 2 Abs 21 ausdrücklich von der Fläche des Bauplatzes ausgenommen, weshalb im Umkehrschluss zwingend darauf geschlossen werden kann, dass bei der Definition des Begriffes Bauplatz auf das gesamte Grundstück abzustellen ist.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Abweisung des gegenständlichen Bauansuchens gemäß § 34 Abs 4 lit a iVm Abs 3 lit a Z 2 Tiroler Bauordnung 2018 aufgrund des Widerspruchs zum Bebauungsplan zu Recht erfolgt ist.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Piccolroaz
(Richter)
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