LVwG T LVwG-2020/25/1901-3

LVwG-2020/25/1901-3Landesverwaltungsgericht10.11.2020

Regest

Baustellenkoordinator

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/25/1901-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.25.1901.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde des AA, geb xx.xx.xxxx, wohnhaft Adresse 1, Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, Y, vom 19.08.2020, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.07.2020, Zl ***, betreffend Übertretungen des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes – BauKG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Hinsichtlich der Spruchpunkte 1), 2) und 4) wird der Beschwerde Folge gegeben, das bekämpfte Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

2. Hinsichtlich der Spruchpunkte 3) und 5) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Höhe der Geldstrafen von jeweils Euro 1.300,00 auf jeweils Euro 1.000,00 (im Uneinbringlichkeitsfall je sieben Tage Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt wird.

3. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 2 VStG mit zusammen Euro 200,00 neu festgesetzt.

4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Im bekämpften Straferkenntnis werden Herrn AA folgende Sachverhalte angelastet und Strafen über ihn verhängt:

„Herr AA hat es als Bauherr der Baustelle in Z, Adresse 3, zu verantworten, dass am 18.11.2019 um 14:00 Uhr bei einer Überprüfung des Arbeitsinspektors CC auf der oben genannten Baustelle festgestellt wurde, dass

1)für die Baustelle keine Vorankündigung nach § 6 Abs 1 BauKG an die BUAK (Baustellendatenbank)

sowie an das Arbeitsinspektorat Y erfolgte

2)keine Vorankündigung sichtbar auf der Baustelle ausgehängt war

3)kein Baustellenkoordinator bestellt wurde

4)der in der Planungsphase zu erstellende Sicherheits-und Gesundheitsschutzplan nicht zugänglich war, sowie

5)keine Unterlage für spätere Arbeiten vorgelegt werden konnte.

Herr AA hat daher eine Verwaltungsübertretung nach

  1. § 10 Abs 1 Z 1 iVm § 6 Abs 2 BauKG

  2. § 10 Abs 1 Z1 iVm § 6 Abs 3 BauKG

  3. § 10 Abs 1 Z 1 iVm § 3 Abs 1 BauKG

  4. § 10 Abs 1 Z 1 iVm § 7 Abs 7 BauKG

  5. § 10 Abs 1 Z 1 iVm § 8 Abs 1 BauKG

begangen.

Daher wird über Herrn AA in Anwendung des § 40 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl.

Nr. 52/1991, idgF ’

Zu 1) gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 BauKG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1300,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 10 Tagen,

Zu 2) gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 BauKG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1300,— , im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 10 Tagen,

Zu 3) gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 BauKG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1300,— , im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 10 Tagen,

Zu 4) gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 BauKG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1300,- , im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 10 Tagen,

Zu 5) gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 BauKG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1300,- , im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 10 Tagen,

verhängt.

Die gesamte Geldstrafe beläuft sich somit auf EUR 6500,-.

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 50 Tagen.

Ferner haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, idgF von EUR 650,-. zu bezahlen.

Der zu zahlenden Gesamtbetrag (Strafe und Kosten) beträgt daher EUR 7150,-.

Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in welcher Herr AA durch seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen ausführt, dass er mit seinem Bruder zusammen den Bau überwiegend selbst und in Eigenregie abwickeln würde und nur die aller notwendigsten Arbeiten an externe Professionisten vergeben würden. Im Baubescheid seien keine besonderen Auflagen im Hinblick auf das Bauarbeitenkoordinationsgesetz erlassen worden, sondern wäre lediglich unkonkret allgemein auf die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Vorgaben verwiesen worden. Im Oktober 2019 sei der Aushub begonnen worden und dieser von der Firma DD GmbH mit maximal vier Mitarbeitern gleichzeitig ausgeführt worden. Das Auspflocken und Einmessen hätten die Brüder KK nach Anleitung eines Vermessers selbst abgewickelt. Der Frostkoffer und die Bodenplatte seien von der Firma EE GmbH mit maximal zwei Mitarbeitern errichtet worden. Die Fertigteilwände seien von der Firma FF GmbH nur geliefert worden, aufgestellt hätten diese die Bauherren unter Mithilfe von zwei Bekannten selbst. Am 18.11.2019 habe das Arbeitsinspektorat die Bautätigkeit bis zum Ende des Verfahrens unterbrochen. Die Baugrube sei gemäß Sachverständigengutachten von DI GG standsicher, es gehe also keinerlei Gefahr von dieser aus. Die getätigten Arbeiten seien dermaßen geringfügig, dass es explizit keine Koordinationstätigkeit benötige. Es sei gar nicht festgestellt worden, wie viele Personen von welchen Firmen auf der Baustelle sich befunden haben.

Bezüglich der Spruchpunkt 1. und 2. werde ausgeführt, dass nie mehr als 20 Arbeitnehmer gleichzeitig beschäftigt waren und die zweite Bedingung der 500 Personentage ebenfalls nicht erfüllt worden sei. § 6 BauKG komme deshalb gar nicht zur Anwendung.

Zu Spruchpunkt 3. werde ausgeführt, dass dieser Umstand aufgrund der Geringfügigkeit des Bauvorhabens nicht anzuwenden sei.

Spruchpunkt 4. scheitere mangels Anwendbarkeit des § 6 BauKG. Das vorgelegte Sachverständigen Gutachten von DI GG beweise die Standsicherheit und Gefährdungsfreiheit gegenständlicher Baustelle.

Zu Spruchpunkt 5. gelte das zuvor Gesagte, dass dies nur zu erstellen sei, wenn eine nennenswerte Zahl an Arbeitnehmern zum Einsatz kommen.

Die Festsetzung der Geldstrafe mit insgesamt Euro 7.150,00 sei völlig unangemessen und überzogen. Selbst bei Zutreffen der angeführten Tatbilder hätte in Anbetracht der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers eine Verwarnung genügt.

Es werde deshalb ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses und Verfahrenseinstellung beantragt. Der Beschwerde beigelegt wurden der Baubescheid des Bürgermeisters von Z sowie das Sachverständigengutachten von DI GG vom 08.07.2020.

In der mündlichen Verhandlung ergänzte das Beschwerdevorbringen der anwesende Beschwerdeführer AA dahingehend, dass sich die Baustelle derzeit im selben Zustand befinde, wie sie auf den Lichtbildern der Stellungnahme von DI GG vom 08.07.2020 zu sehen ist. Das bedeutet, dass das Untergeschoß bzw die Garage in Stahlbeton ausgeführt sind, sämtliche Obergeschoße sollen aufgrund der Hanglage ebenfalls in Stahlbeton ausgeführt werden. Auf die Frage, von wem die weiteren noch ausstehenden Gewerke ausgeführt werden sollen, erklärte Herr AA, dass er die Fenster selber setzen könne, ebenso das Verlegen der Leitungen für die Elektroinstallationen (anschließen lasse er sie dann von einem Fachmann); das Dach lasse er sich vom Hersteller fertig zugeschnitten liefern und die Montage würde mit seinem Bruder zusammen selbst gemacht. Bezüglich der Abdichtung des Daches könne er dies auch selbst machen, da er zum Beispiel auch Schwimmbäder in seiner Firma abdichte und dass dafür notwendige Werkzeug und Fachwissen besitze. Ansonsten werde er sich beim Hausbau der in einem Dorf üblichen Nachbarschaftshilfe bedienen. Der Aushub durch die Firma DD GmbH sei im Oktober 2019 durchgeführt worden, Ende Oktober/Anfang November 2019 seien Frostkoffer und Bodenplatte von der Firma EE GmbH hergestellt worden. Mitte November 2019 seien die Fertigteilwände von der Firma FF GmbH geliefert worden bis es zur Kontrolle seitens des Arbeitsinspektorates am 18.11.2019 kam. Der Hausbau ohne die Grunderwerbskosten werde ca Euro 600.000,00 kosten, wobei dies nur die Materialbeschaffungskosten umfasse, sowie zugekaufte Dienstleistungen, wie zum Beispiel Tätigkeiten mit einem Kran.

Die Sicherungsmaßnahme in Form einer Spritzbetonwand hätte Mehrkosten von netto ca Euro 35.000,00 verursacht. Am Gebäude des Oberliegers seien nicht die geringsten Schäden aufgetreten. Während des Betonierens des Kellers sei zeitweise die Baugrube durch das Abhängen von Planen gesichert gewesen. Die größeren Steine, die am Wandfuß zu sehen sind, sind, seien Hinterfüllmaterial und nicht aus der Wand herausgefallen. DI GG habe die Baustelle von Anfang an statisch betreut. Die 500 Personentage in § 6 Abs 1 BauKG bezögen sich nicht auf die Eigenleistungen, sondern nur auf die Arbeiten von Professionisten vor Ort. Die bisherigen Firmen seien immer hintereinander und nie gleichzeitig auf der Baustelle tätig gewesen.

II.Sachverhalt:

Die Brüder AA und JJ begannen im Jahr 2019 mit dem Neubau eines Wohnhauses mit zwei Wohnungen, Garage im Untergeschoß und einem Freischwimmbecken, Adresse 3, Gst ***, KG Z. Beide Brüder sind von Beruf Installateure und versuchen den Hausbau soweit es ihnen möglich ist, selbst auszuführen. Mit dem Bodenaushub wurde die Firma DD GmbH beauftragt, die diese Arbeiten im Oktober 2019 mit vier Mann durchführte. Ende Oktober/Anfang November 2019 wurden von der Firma EE GmbH Frostkoffer und Bodenplatte mit zwei Mann hergestellt. Mitte November 2019 wurden die Fertigteilwände von der Firma FF GmbH geliefert. Am 18.11.2019 kam es zu einer Kontrolle der Baustelle seitens des Arbeitsinspektorates, woraufhin die Bauarbeiten insofern eingestellt wurden, als nur noch das bis dahin errichtete Untergeschoß bzw die Garage in Stahlbeton zum Hang hin hinterfüllt wurden. Die Materialbeschaffungskosten für den Hausbau sind mit ca Euro 600.000,00 kalkuliert. Auf dieser Baustelle war eine Gefahr des Absturzes, Verschüttetwerdens oder Versinkens durch die Art der Tätigkeit, der angewandten Arbeitsverfahren oder Umweltbedingungen nicht erhöht, wie Arbeiten im Verkehrsbereich oder in der Nähe von Gasleitungen. Seitens der Bauherren war am 18.11.2019 um 14.00 Uhr kein Baustellenkoordinator bestellt und konnte keine Unterlage für spätere Arbeiten vorgelegt werden.

Nicht festgestellt werden konnte, ob der Umfang der Arbeiten 500 Personentage übersteigt.

III.Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Akten der Bezirkshauptmannschaft Y und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol und dabei insbesondere aus den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, in dem der Bauherr JJ, der für ihn tätige Zivilingenieur für Bauwesen DI GG sowie der Vertreter des Arbeitsinspektorates ihre Ausführungen tätigten.

IV.Rechtslage:

Im gegenständlichen Verfahren sind folgende Bestimmungen des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes – BauKG maßgeblich:

„Bestellung von Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz

§ 3

(1) Werden auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig, so hat der Bauherr einen Planungskoordinator für die Vorbereitungsphase und einen Baustellenkoordinator für die Ausführungsphase zu bestellen. Dieselbe Person kann Planungs- und Baustellenkoordinator sein. Der Bauherr kann die Aufgaben des Planungs- und Baustellenkoordinators selbst wahrnehmen, wenn er die Voraussetzungen nach Abs. 3 erfüllt.

(…………….)

(4) Die Bestellung des Planungskoordinators hat zu Beginn der Planungsarbeiten zu erfolgen. Die Bestellung des Baustellenkoordinators hat spätestens bei Auftragsvergabe zu erfolgen. Die Bestellung mehrerer Personen zu nacheinander tätigen Planungs- oder Baustellenkoordinatoren ist zulässig. Die Bestellung mehrerer Personen zu nebeneinander tätigen Planungs- oder Baustellenkoordinatoren ist nur zulässig, wenn deren Verantwortungsbereiche räumlich klar voneinander abgegrenzt sind.

(…)

Vorankündigung

§ 6

(1) Der Bauherr hat eine Vorankündigung zu erstellen für Baustellen, bei denen voraussichtlich

1. die Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf denen mehr als 20 Arbeitnehmer gleichzeitig beschäftigt werden, oder

2. deren Umfang 500 Personentage übersteigt.

(2) Die Vorankündigung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten an das zuständige Arbeitsinspektorat zu übermitteln. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren oder bei kurzfristig zu erledigenden Arbeiten, ist die Vorankündigung spätestens am Tag des Arbeitsbeginnes zu übermitteln. Zum Zweck der Kontrolle von Baustellen ist die Vorankündigung auch an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (§ 14 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes – BUAG, BGBl. Nr. 414/1972) zu übermitteln.

(3) Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen.

(…)

Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan

§ 7

(1) Der Bauherr hat dafür zu sorgen, daß vor Eröffnung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird für Baustellen, für die eine Vorankündigung gemäß § 6 erforderlich ist und für Baustellen, auf denen Arbeiten zu verrichten sind, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden sind.

(2) Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden sind, sind insbesondere:

1. Arbeiten, bei denen die Gefahr des Absturzes, des Verschüttetwerdens oder des Versinkens besteht, wenn diese Gefahr durch die Art der Tätigkeit, die angewandten Arbeitsverfahren oder die Umgebungsbedingungen auf der Baustelle erhöht wird, wie Arbeiten im Verkehrsbereich oder in der Nähe von Gasleitungen,(……………)

(7) Der Bauherr hat dafür zu sorgen, daß die betroffenen Arbeitgeber, deren Präventivfachkräfte und Arbeitnehmer sowie die auf der Baustelle tätigen Selbständigen Zugang zum Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan haben.

Unterlage für spätere Arbeiten

§ 8.

(1) Der Bauherr hat dafür zu sorgen, daß eine Unterlage für spätere Arbeiten am Bauwerk erstellt wird.

(2) Die Unterlage muss die zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bei späteren Arbeiten wie Nutzung, Wartung, Instandhaltung, Umbauarbeiten oder Abbruch erforderlichen Angaben über die Merkmale des Bauwerks (wie Zugänge, Anschlagpunkte, Gerüstverankerungspunkte, Gas-, Wasser- und Stromleitungen) enthalten, die bei späteren Arbeiten zu berücksichtigen sind.

(3) Die Unterlage ist in der Vorbereitungsphase zu erstellen.

(4) Die Unterlage ist bei Fortschritt der Arbeiten oder bei eingetretenen Änderungen anzupassen.

(5) Die Unterlage ist in der Vorbereitungs- und in der Ausführungsphase zu berücksichtigen.

(6) Der Bauherr hat dafür zu sorgen, daß die Unterlage für die Dauer des Bestandes des Bauwerks in geeigneter Weise aufbewahrt wird. Wird das Bauwerk während der Ausführung oder nach Fertigstellung vom Bauherrn an eine andere natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit übergeben, hat diese für die Aufbewahrung der Unterlage zu sorgen.“

V.Erwägungen:

Zu den Tatvorwürfen 1. und 2.:

Nach § 6 Abs 1 BauKG hat der Bauherr eine Vorankündigung zu erstellen für Baustellen, bei denen voraussichtlich 1. die Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und …...deren Umfang 500 Personentage übersteigt. Das Übersteigen von 30 Arbeitstagen ist im gegenständlichen Fall offensichtlich, nicht mit der für einen Schuldspruch erforderlichen Sicherheit konnte jedoch seitens der Behörde bewiesen werden, dass deren Umfang 500 Personentage übersteigt, obwohl sich diese Regelung auf sämtliche Gewerke bezieht. Nachdem nicht erwiesen werden konnte, dass eine Vorankündigung in diesem Sinn unrechtmäßiger Weise nicht erfolgte, konnte auch der Vorwurf, dass die Vorankündigung nicht sichtbar auf der Baustelle ausgehängt war (Spruchpunkt 2.) nicht aufrechterhalten werden und war deshalb Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten der Beschwerde Folge zu geben.

Zu Spruchpunkt 3.:

Nach § 3 Abs 1 BauKG hat der Bauherr unter anderem einen Baustellenkoordinator für die Ausführungsphase zu bestellen, wenn auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig sind. Der Begriff „aufeinanderfolgend“ ist dabei so zu verstehen, dass dies nicht unmittelbar der Fall sein muss. Aufgrund des Umstandes, dass – wie vom Beschwerdeführer selbst bestätigt – im Oktober 2019 vier Arbeitnehmer der Firma DD GmbH auf der Baustelle tätig waren, und Ende Oktober/Anfang November 2019 zwei Mann der Firma EE GmbH den Frostkoffer und die Bodenplatte hergestellt hatten, waren jedenfalls aufeinanderfolgend die Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber auf dieser Baustelle tätig und hätte deshalb der Bauherr im Sinne des § 3 Abs 4 die Bestellung des Baustellenkoordinators spätestens bei Auftragvergabe durchzuführen gehabt. Der Beschwerdeeinwand, dass dieser Umstand aufgrund der Geringfügigkeit des Bauvorhabens nicht anzuwenden wäre, findet im Gesetz nirgendwo eine Deckung, weshalb der Beschuldigte tatbildlich im Sinn des Vorwurfes 3) gehandelt hat und dieser Schuldspruch daher zu Recht ergangen ist und zu bestätigen war.

Zu Spruchpunkt 4.:

Nach § 7 Abs 1 hat der Bauherr vor Eröffnung der Baustelle für die Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes zu sorgen für Baustellen, für die eine Vorankündigung gemäß § 6 erforderlich ist. Dieser Umstand konnte im Hinblick auf die Tatvorwürfe 1. und 2. nicht erwiesen werden, weshalb dieses Kriterium nicht erfüllt ist. Als weiteres alternatives Kriterium ist so eine Erstellung erforderlich für Baustellen, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden sind. Diese Kriterien umschreibt das Gesetz im § 7 Abs 2. Da keine dieser Kriterien, auch nicht Z 1, bei gegenständlicher Baustelle erfüllt sind, war ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan nicht zu erstellen, weshalb hinsichtlich Spruchpunkt 4. der Beschwerde Folge zu geben war.

Zu Spruchpunkt 5.:

Nach § 8 Abs 1 BauKG hat der Bauherr dafür zu sorgen, dass eine Unterlage für spätere Arbeiten am Bauwerk erstellt wird. Der Schutzzweck dieser Bestimmung ist im Abs 2 definiert, dass die Unterlagen die zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bei späteren Arbeiten wie Nutzung, Wartung, Instandhaltung, Umbauarbeiten oder Abbruch erforderlichen Angaben über die Merkmale des Bauwerks (wie Zugänge, Anschlagpunkte, Gerüstverankerungspunkte, Gas-, Wasser- und Stromleitungen) enthalten muss, die bei späteren Arbeiten zu berücksichtigen sind.

Eine Bestimmung, wonach diese Verpflichtung für den Bauherren erst ab einer bestimmten Anzahl von Arbeitnehmern zu erfüllen wäre, findet sich im Gesetz nirgendwo. Bei Betrachtung des Schutzzwecks der Norm spielt es dabei auch überhaupt keine Rolle, ob die Arbeiten in Eigenregie oder durch Professionisten ausgeführt werden, da dieser Umstand bei späteren Arbeiten unbeachtlich ist. Da der Beschwerdeführer keine derartige Unterlage erstellt hatte bzw vorweisen konnte, hat er tatbildlich gehandelt, womit der Schuldspruch zu Punkt 5) zu bestätigen war.

Als Verschulden ist von bedingtem Vorsatz auszugehen, da in Auflage I. 8. des Baubescheides ausdrücklich auf die Einhaltung der Bestimmungen des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes hingewiesen wurde. Der Beschwerdeführer kann sich also nicht damit rechtfertigen, dass er von dieser Verpflichtung nichts gewusst hätte. Er hat es offenbar billigend in Kauf genommen, Verpflichtungen aus dieser Norm nicht zu beachten.

Aufgrund dieses Verschuldengrades sind jedenfalls die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG nicht erfüllt.

§ 10 Abs 1 BauKG sieht für derartige Übertretungen einen Strafrahmen von jeweils Euro 145,00 bis Euro 7.260,00 vor. Im Wiederholungsfall würde ein Strafrahmen von Euro 290,00 bis Euro 14.530,00 gelten. Seitens des Arbeitsinspektorates wurde in der Anzeige für jede Übertretung eine Strafe von Euro 2.000,00 gefordert. Im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens wurde einer Reduzierung der Strafhöhe um ein Drittel zugestimmt, weshalb die belangte Behörde für jede Übertretung die Strafe mit Euro 1.300,00 bemaß. Im Hinblick auf die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sah das Verwaltungsgericht eine nochmalige Herabsetzung der Strafhöhe auf je Euro 1.000,00 als vertretbar an.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hohenhorst

(Richter)

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