LVwG T LVwG-2019/17/2575-3

LVwG-2019/17/2575-3Landesverwaltungsgericht10.11.2020

Regest

Austritt aus ehemaliger Staatsbürgerschaft;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2019/17/2575-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2019.17.2575.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Luchner über die Beschwerde der Frau AA, wohnhaft in Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 20.09.2019, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StBG 1985),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 20.09.2019, Zl la-29.893/24-2019, ersatzlos behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem obgenannten Bescheid wurde der Beschwerdeführerin von Amts wegen gemäß § 31 Abs 1 iVm § 10 Abs 3 StBG 1985 die mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 02.05.2017 zu Zl *** verliehene österreichische Staatsbürgerschaft entzogen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin nach Erreichen der Volljährigkeit aufgefordert worden sei, die Entlassung aus dem kroatischen Staatsverband beizubringen. Einen Nachweis über die Entlassung habe die Beschwerdeführerin nicht vorgelegt und habe sie auch keine Gründe bekanntgegeben, welche ihrer Entlassung entgegenstehen würden. Das Ausscheiden aus dem kroatischen Staatsverband sei grundsätzlich möglich und zumutbar und es seien im Verfahren keine Gründe hervorgekommen, welche die Beschwerdeführerin nicht selbst nicht zu vertreten hätte.

Mit Schreiben vom 23.05.2019 wurde die Beschwerdeführerin auch letztmalig aufgefordert, die Entlassungsbestätigung im Original bis spätestens Ende Juli 2019 vorzulegen. Die Beschwerdeführerin legte am 02.03.2020 der belangten Behörde einen am 20.02.2020 beglaubigt übersetzten Bescheid der Republik Kroatien hervor, aus welchem hervorgeht, dass sie aus der Staatsbürgerschaft der Republik Kroatien entlassen wurde. Dieser Bescheid wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 08.09.2020 von der belangten Behörde übermittelt.

II.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen gründen im Wesentlichen auf den unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen und des verwaltungsgerichtlichen Aktes und des am 23.02.2020 beglaubigt übersetzten Bescheides der Republik Kroatien.

III.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StBG 1985), BGBl Nr 311/1985 idF BGBl INr 24/2020, lauten auszugsweise wie folgt:

§ 34. (1) Einem Staatsbürger ist die Staatsbürgerschaft ferner zu entziehen, wenn

1. er sie vor mehr als zwei Jahren durch Verleihung oder durch die Erstreckung der Verleihung nach diesem Bundesgesetz erworben hat,

2. hiebei weder § 10 Abs. 6 noch die §§ 16 Abs. 2 oder 17 Abs. 4 angewendet worden sind,

3. er trotz des Erwerbes der Staatsbürgerschaft seither aus Gründen, die er zu vertreten hat, eine fremde Staatsangehörigkeit beibehalten hat.

(BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 25)

(2) Der betroffene Staatsbürger ist mindestens sechs Monate vor der beabsichtigten Entziehung der Staatsbürgerschaft über die Bestimmung des Abs. 1 zu belehren.

(3) Die Entziehung ist nach Ablauf der im Abs. 1 Z 1 genannten Frist ohne unnötigen Aufschub schriftlich zu verfügen. Nach Ablauf von sechs Jahren nach der Verleihung (Erstreckung der Verleihung) ist die Entziehung nicht mehr zulässig.

IV.Erwägungen:

Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 02.05.2017 zu Zl *** die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Die Beschwerdeführerin war sohin gemäß § 34 Abs 1 StBG 1985 zwei Jahre nach der Verleihung verpflichtet, einen Nachweis aus der Entlassung der kroatischen Staatsbürgerschaft beizubringen. Einen diesbezüglichen Nachweis erbrachte die Beschwerdeführerin trotz nachweislich zugestellter Aufforderung durch die belangte Behörde samt Belehrung über die beabsichtigte Entziehung der Staatsbürgerschaft nicht bei. Der Beschwerdeführerin wurde daher grundsätzlich im erstinstanzlichen Verfahren zu Recht mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid der belangten Behörde die österreichische Staatsbürgerschaft entzogen, da diese die kroatische Staatsbürgerschaft aus Gründen, die sie selbst zu vertreten hatte, beibehalten hat. Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens legte die Beschwerdeführerin jedoch den beglaubigt übersetzten Bescheid der Republik Kroatien vom 04.11.2019 vor, aus welchem hervorgeht, dass sie aus der kroatischen Staatsbürgerschaft entlassen wurde. Die Entlassungsurkunde stellt den bisher fehlenden, nunmehr beigebrachten Nachweis dar, dass die Beschwerdeführerin aus dem kroatischen Staatsverband ausgeschieden ist. Sie ist nunmehr der Verpflichtung, aus dem kroatischen Staatsverband auszuscheiden, nachgekommen.

Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Luchner

(Richterin)

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