LVwG T LVwG-2020/41/2034-3

LVwG-2020/41/2034-3Landesverwaltungsgericht05.11.2020

Regest

Parteistellung Einforstungsberechtigter im Rodungsverfahren; <br/>Beeinträchtigung Weiderechte; <br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/41/2034-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.11.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.41.2034.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Riedler über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB Rechtsanwälte GmbH, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 13.08.2020, Zahl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Forstgesetz 1975, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:

Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 12.11.2002, Zahl ***, wurden die aufgrund und nach Maßgabe der Servitutenregulierungsurkunde Nummer *** vom 18.12.1873, *** zugunsten der Liegenschaften EZ *** und EZ *** in GB *** Z-Y bestehenden Weiderechte zur Gänze abgelöst. Als Äquivalent für diese Ablöse wurden jene Teilflächen aus Gst **1, **2, **3 und **4, GB Z-Y, im beiliegenden, einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Lageplan des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Bodenordnung, vom 12.08.2002, ***, rot umrandet dargestellt, von den aufgrund und nach Maßgabe der obgenannten Servitutenregulierungsurkunde zugunsten der Liegenschaften EZ ***, ***, ***, *** und ***, GB Z-Y bestehenden Weiderechten freigestellt. Mit dieser Entscheidung wurden sohin fünf von insgesamt 20 nach der zitierten SRU bestehenden Grasrechte gänzlich abgelöst und von der insgesamt belasteten Fläche laut Grundbuchstand im Ausmaß von 53,5324 ha eine Fläche von 7,8889 ha, sohin deutlich weniger als ein Viertel der Gesamtfläche, von der Weide freigestellt.

Mit Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 24.02.2003, Zahl ***, wurden die Berufungen des CC, des DD, des EE und des FF als unbegründet abgewiesen. Aus Anlass der Berufung wurde gemäß § 2 Abs 4 WWSG die Erklärung des GG vom 27.01.2003 genehmigt und das mit seiner Liegenschaft EZ *** GB Z-Y aufgrund der Servitutenregulierungsurkunde Nummer *** vom 18.12.1873, *** verbundene Weiderecht teilweise, nämlich hinsichtlich dreier Grasrechte aufgehoben. In der Begründung dieser Entscheidung wurde davon ausgegangen, dass sich dadurch die urkundliche Gesamtberechtigung bzw Gesamtbelastung von 20 Grasrechten auf 12 Grasrechte, das heißt um 40 %, verringert hat, sodass bei einer weide- freigestellten Grundfläche mit insgesamt 7,8989 ha das Servitutsweidegebiet um 14,74 % verkleinert wird bei einer Verringerung der Gesamtbelastung um 40 %. Festgehalten wurde weiters, dass mit dieser Entscheidung die Weiderechte der genannten Liegenschaften auf allen belasteten Grundstücken und nicht etwa nur auf den weidefreigestellten Grundstücken aufgehoben wurden. Unter weiterer Berücksichtigung des Umstandes, dass für eine Beweidung ungeeignete Grundflächen von der Dienstbarkeit der Weide freigestellt werden, wurde vom Landesagrarsenat in seiner Entscheidung gefolgert, dass einerseits für die verbleibenden Berechtigten keine Verschlechterung eintritt, vielmehr ihre Weidenutzungsansprüche weiterhin voll bedeckt werden können, andererseits die Servitutslast für die Berufungswerber als Eigentümer belasteter Grundstücke nicht drückender wird.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol im Namen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft vom 23.05.2017, Zahl ***, wurde der JJ GmbH die forstrechtliche Bewilligung zur vorübergehenden Rodung im Ausmaß von 55.389 m2 auf den Grundstücken **4, **2, **3 und **5, alle GB Z-Y, nach Maßgabe der genehmigten und einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Projektunterlagen „Steinbruch KK-Tal – Angaben zu den Rodungen im Zusammenhang mit der Sanierung des Felskopfes am östlichen Abbaurande“ vom 02.11.2016, GZ ***, befristet bis zum 31.12.2029 (Spruchteil A) und unter Spruchteil B die forstrechtliche Bewilligung zur vorübergehenden Rodung im Ausmaß von 8.369 m2 auf den Grundstücken Nummer **3 und **5, beide GB Z-Y, zur Umsetzung des Sanierungskonzeptes für den instabilen Felssporn am östlichen Abbaurand befristet bis zum 30.06.2020 erteilt. Dieser Rodungsbewilligung wurden die Ergebnisse des Servitutenverfahrens zur Ablösung und Regulierung von Weiderechten auf Teilflächen der Grundstücke **1, **4, **2 und **3, alle GB Z-Y aufgrund der oben zitierten agrarbehördlichen Bescheide zugrunde gelegt (vgl Seiten 26 und 27 dieses Rodungsbescheides).

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 13.08.2020, Zahl ***, im Namen der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus als Forstbehörde aufgrund der Ermächtigung vom 09.01.2020, Zl ***, nach § 170 Abs 5 ForstG 1975, wurde der JJ GmbH die forstrechtliche Bewilligung zur vorübergehenden Rodung im Ausmaß von 91.915 m2 auf Teilflächen der Gst Nr **4, **2, **3 und **5, alle KG Z-Y, nach Maßgabe der genehmigten und einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Projektunterlagen „Steinbruch KK-Tal Erweiterungsvorhaben – Einreichunterlagen“ vom Dezember 2019 ausschließlich zum Zweck des Weiterbetriebes sowie der Erweiterung der Festgesteinsgewinnung der JJ GmbH für den Steinbruch Z/KK-Tal befristet bis zum 31.12.2065 erteilt. Die Rodeflächen setzen sich zusammen der Gesamtrodefläche aus Spruchpunkt A des Bescheides vom 23.05.2017, Zahl ***, mit einer Gesamtfläche von 55.389 m2 und aus einem Teil der Rodefläche aus Spruchpunkt B des Bescheides vom 23.05.2017, Zahl ***, von 2.137 m2 sowie aus der zusätzlichen „Gesamtrodefläche Abbauerweiterung“ mit einer Fläche von 34.389 m2, sodass die Gesamtrodefläche für das Projekt Steinbruch KK-Tal-Erweiterungsvorhaben eben 91.915 m2 beträgt.

Unter Berücksichtigung aller vorhin zitierten Bescheide ergibt sich, dass die befristeten Rodeflächen gemäß den Spruchpunkten A und B des Bescheides vom 23.05.2017, Zahl ***, von 55.389 m2 und nunmehr 2.137 m2, nicht mehr mit Weiderechten und damit auch nicht mehr mit einem Weiderecht zugunsten der Liegenschaft EZ *** GB Z-Y (Hof „LL“ im dzt Eigentum von AA) belastet sind und mit den oben zitierten agrarbehördlichen Bescheiden infolge der gänzlichen Ablösung von acht Weiderechten endgültig von der Weidebelastung freigestellt wurden. Die Einwendungen des Einforstungsberechtigten AA im Hinblick auf einen geltend gemachten unzulässigen Eingriff in seine Weiderechte wurden unter Verweis auf die dem Bescheid zugrunde gelegten agrarfachlichen Feststellungen als unbegründet abgewiesen (vgl Punkt VIII des Bescheides vom 13.08.2020, Zl ***).

Mit Schriftsatz vom 10.09.2020 hat AA, rechtsfreundlich vertreten durch die BB Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 13.08.2020 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol wegen Verletzung des subjektiven Rechtes an der ungeschmälerten Ausübung seiner Einforstungsrechte erhoben und zusammengefasst vorgebracht, dass sich die belangte Behörde in ihrer Begründung nicht nur auf die Erweiterungsfläche im Ausmaß von 34.369 m2 beschränken hätte dürfen, vielmehr hätte sie ihrer Beurteilung die Gesamtfläche von 91.915 m2 zugrunde zu legen gehabt. Nachdem dem Beschwerdeführer unstrittig das Weiderecht auf der Rodefläche zustehe, sei völlig unerheblich, ob seitens der Waldaufsichtsorgane seit nahezu 40 Jahren kein Weidegang mehr beobachtet werden habe können oder ob nahezu seit zwei Jahrzehnten keine Kleintierweide (Schafe, Ziegen) im Rahmen der Forsttagsatzungskommission angemeldet worden sei. Ebenso sei völlig unerheblich, ob diese Weideflächen als AMA-Futterflächen ausgewiesen seien bzw ob derzeit tatsächlich eine Beweidung stattfinde. Nachdem die belangte Behörde selbst erklärt habe, dass eine Weide im Umfang einer Fläche von 4.103 m2 möglich sei, sei es unerfindlich, warum das gegenständliche Vorhaben, das in diese Weiderechte eingreift, keine Beeinträchtigung darstellen solle. Dem Beschwerdeführer werde durch das gegenständliche Ansuchen die Möglichkeit genommen, sein Weiderecht auf dem Gst **4 und **3 KG Z-Y im möglichen Umfang von 4.103 m2 auszuüben und liege daher eine Beeinträchtigung seiner Weiderechte jedenfalls vor. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde anlässlich der Beurteilung dieser Vorfrage zur Ansicht gelangen müssen, dass durch das gegenständliche Vorhaben eine Beeinträchtigung der Weiderechte des Beschwerdeführers erfolge. Demgemäß hätte die belangte Behörde auch unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Waldes neu zu beurteilen und käme diesfalls zum Schluss, dass dieses Interesse entgegen dem am Rodungszweck bestehenden öffentlichen Interesse überwiege und hätte es diesfalls dem Antrag der JJ GmbH keine Folge geben dürfen. Es wurde der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge den angefochtenen Bescheid aufheben, in eventu den Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.

Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 22.10.2020, im Rahmen welcher die Parteien Gelegenheit hatten, ihre Rechtsstandpunkte darzulegen und Fragen an den zur Verhandlung geladenen landwirtschaftlichen Amtssachverständigen MM zu stellen.

II.Sachverhalt:

Sämtliche der nachstehend angeführten Einlagezahlen und Grundstücke beziehen sich auf die Katastralgemeinde *** Z-Y.

Gemäß Servitutenregulierungsurkunde Nr *** vom 18.12.1873, ***, besteht zugunsten der EZ *** in KG *** Z-Y (dzt Eigentümer AA) ein Weiderecht bei Tag und Nacht im Frühjahr vom 15. Mai bis zur Alpfahrt mit dem überwinterten Viehstand und im Sommer von der Alpfahrt bis Michaeli mit drei Grasrechten ua auf Gst **4 in EZ *** (C-LfNr ***), auf Gst **3 in EZ *** (C-LfNr ***), auf Gst **2 in EZ *** (C-LfNr **) und auf Gst 5 in EZ *** (C-).

Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 12.11.2002, Zahl ***, idF des Erkenntnisses des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 24.02.2003, ***, wurden aus den Grundstücken **1, **4, **2 und **3 zusammenhängende Teilflächen im Gesamtausmaß von 7,8889 ha von der urkundlichen Dienstbarkeit der Weide freigestellt durch gänzliche Ablösung von 8 von insgesamt 20 Weiderechten. Diese dauernde Weidefreistellung betrifft die im angefochtenen Bescheid auf der Seite 2 angeführten Rodeflächen aus den Spruchpunkten A und B des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 23.05.2017, Zahl *** - Gesamtrodeflächen 55.389 m2 und 2.137 m2 - , diese Rodeflächen sind somit nicht mehr weidebelastet aufgrund der ***. Servitutsweidebelastet ist aber noch die Gesamtrodefläche für die Abbauerweiterung auf den Grundstücken **4, **3 und **5 im Ausmaß von 34.381 m2 (vgl ebenso Seite 2 des angefochtenen Bescheides). Dieser Erweiterungsbereich des Steinbruches KK-Tal weist eine theoretisch beweidbare Fläche (aufgrund der Geländeneigung) von 4.103 m2 auf. Diese Weidefläche ist durch Holzschlag im Jahre 2013 entstanden und stellt sich auf dieser bereits eine Wiederbewaldung ein. Auf dem Erweiterungsbereich des Steinbruches findet seit Jahrzehnten keine Weide mehr statt, es wurde auch nie eine Kleinviehweide (Schafe, Ziegen) im Rahmen der Forsttagsatzungskommission angemeldet. Aufgrund bislang nicht ausgeübter Weide auf der theoretisch beweidbaren Fläche im Erweiterungsbereich des Steinbruches ist nur ein geringer Weideertrag erzielbar, der dort zu erzielende Futterertrag würde für eine Kuh im Umfang von sechs Weidetagen bzw für drei Ziegen im Umfang von zwölf Weidetagen ausreichen. Für eine Beweidung dieser Weidefläche wäre zudem eine absturzsichere Umzäunung unumgänglich. Das Weidevieh müsste außerdem unter hohem Zeit- und Personalaufwand über den ca 2,7 km langen „NN Steig“ - dieser Steig ist teilweise abgebrochen und müsste erst saniert werden - vom Weiler KK-Tal unter dem ständigen Risiko des Absturzes von Tieren inmitten des felsdurchsetzten Geländes auf- und abgetrieben werden. Die Kosten, der Aufwand sowie das Risiko für eine mögliche Wiederaufnahme der Beweidung einer theoretischen Weidefläche im Ausmaß von 4.103 m2 inmitten von steilem und felsdurchsetztem Gelände ist betriebswirtschaftlich nicht vertretbar. Der Beschwerdeführer wird durch die beantragte Rodung in der Ausübung seines Servitutsweiderechtes durch das gegenständliche Vorhaben nicht beeinträchtigt.

III.Beweiswürdigung:

Dass das zugunsten der Liegenschaft „LL“ in EZ *** bestandene Weiderecht aufgrund und nach Maßgabe der SRU Nr *** vom 18.12.1873, ***, auf den Rodeflächen aus den Spruchpunkten A und B des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 23.05.2017, Zahl ***, durch die gänzliche Ablöse von acht von insgesamt 20 Weiderechten vom urkundlichen Weiderecht freigestellt wurde, erhellt schlüssig aus dem Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 12.11.2002, ***, idF des Erkenntnisses des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 24.02.2003, ***. Die nunmehr befristet erteilte Rodungsbewilligung auf diesen Flächen bis zum 31.12.2065 belastet somit das Weiderecht zugunsten der Liegenschaft des Beschwerdeführers nicht. Die belangte Behörde ist deshalb zurecht davon ausgegangen, wenn hinsichtlich des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Servitutsweiderechtes lediglich die Weidebelastung auf der Abbauerweiterungsfläche von 34.389 m2 berücksichtigt wurde.

Der dem nunmehrigen Rodungsverfahren beigezogene agrarfachliche Amtssachverständige MM konnte aufgrund zweier durchgeführter Lokalaugenscheine am 06.07.2020 und am 15.07.2020 im Beisein des Waldaufsehers der Stadtgemeinde Z und des Leiters der Bezirksforstinspektion X im Bereich der Erweiterungsfläche des Steinbruches KK-Tal und auch nach einem geführten Gespräch mit dem Gemeindewaldaufseher außer Dienst der Stadtgemeinde Z schlüssig begründen, dass auf dieser Fläche schon seit mindestens 40 Jahren zu keinem Zeitpunkt Vieh von Z Bauern geweidet hat und dass zu keiner Zeit eine Kleinviehweide (Schafe, Ziegen) im Rahmen der Forsttagsatzungskommission angemeldet wurde. Im Rahmen der durchgeführten Lokalaugenscheine wurden vom agrarfachlichen Amtssachverständigen auch keine Anzeichen für eine Beweidung mit Vieh vorgefunden. Nachvollziehbar wurde vom landwirtschaftlichen Amtssachverständigen begründet, dass die theoretisch beweidbare Fläche im Ausmaß von 4.103 m2 im Bereich des Erweiterungsgebietes des Steinbruches aufgrund der Geländeneigung nur über den durchschnittlich 1,20 m breiten, ca 2,7 km langen „NN Steig“ erreichbar wäre und dass dieser teilweise abgebrochene Steig vorher zu sanieren wäre. Der teilweise weggerutschte und abgebrochene Steig wurde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht durch die Vorlage von Fotos dokumentiert. Schlüssig wurde vom Amtssachverständigen auf der theoretisch beweidbaren Fläche im Erweiterungsbereich der zu erzielende Futterbetrag für eine Kuh für sechs Weidetage angenommen. Dass darüber hinaus für die Beweidung der eruierten Weidefläche von 4.103 m² eine absturzsichere Umzäunung unumgänglich wäre und das Weidevieh nur unter hohem Zeit- und Personalaufwand auf diese Weidefläche auf- und von dieser abgetrieben werden könnte, unter dem ständigen Risiko des Absturzes eines Tieres inmitten des felsdurchsetzten Geländes, ergibt sich ebenfalls schlüssig aus der fachlichen Expertise des agrarfachlichen Amtssachverständigen, sodass unter Berücksichtigung sämtlicher Aspekte eine Beeinträchtigung von Weiderechten durch das gegenständliche Vorhaben auszuschließen ist. Der Sachverständige hat sein Gutachten im Rahmen der Verhandlung am 22.10.2020 unter Zugrundelegung von Plänen und Fotos eindrucksvoll erörtert. Nach dem durch das erkennende Gericht in dieser Verhandlung persönlich vom Sachverständigen gewonnenen Eindruck besteht kein Zweifel, dass der Sachverständige sein Handwerk versteht, weiß, wovon er spricht und dass er die vorgegebene Sachlage unparteiisch und objektiv beurteilt hat. Das Landesverwaltungsgericht hegt keinen Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit des vorliegenden Gutachtens des agrarfachlichen Amtssachverständigen. Diesem Gutachten ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

IV.Rechtslage und rechtliche Erwägungen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der §§ 17 und 19 des Forstgesetzes 1975, BGBl Nr 440/1975 idgF lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 17

Rodung

(1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.

(3) Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.

(4) Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Abs. 3 sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.

(5) Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Abs. 2 oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 3 hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.

(6) In Gebieten, die dem Bundesheer ständig als militärisches Übungsgelände zur Verfügung stehen (Truppenübungsplätze), bedürfen Rodungen für Zwecke der militärischen Landesverteidigung keiner Bewilligung. Dies gilt nicht für Schutzwälder oder Bannwälder. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat zu Beginn jeden Jahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jene Flächen bekannt zu geben, die im vorangegangenen Jahr gerodet wurden.“

„§ 19

Rodungsverfahren

(…)

(4) Parteien im Sinne des § 8 AVG sind:

2. der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigte

…“

Gegenstand der vorliegenden im Grunde des § 17 Abs 3 Forstgesetz 1975 getroffenen Entscheidung war somit die Bewilligung, Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur, nämlich zur langfristigen Durchführung eines bestehenden Gesteinabbaus durch ein Bergbauunternehmen mit einer aufrechten Gewinnungsbeteiligung ermöglichen. Im Bergbau begründete Interessen an einem Rodungsvorhaben sind öffentliche Interessen iSd § 17 Abs 4 Forstgesetz 1975. Die antragsgegenständliche Erweiterung des Dolomitsteinbruchs KK-Tal entspricht den Nutzungsinteressen des Tiroler Gesteinsabbaukonzeptes und liegen keine Ausschlussgebiete gemäß den Schutzinteressen (Landschafts-, Natur- und Waldschutz) des Gesteinabbaukonzeptes vor. Die beantragte Rohstoffgewinnung entspricht im Hinblick auf die Aufschließung und die wirtschaftliche Ausnutzung dem Grundsatz nach einer vollständigen Ausnützung der Lagerstätte. Diese Entscheidung hatte die Forstbehörde auf der Grundlage einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der Walderhaltung gegen das geltend gemachte öffentliche Interesse an der Rodung zu treffen.

In der Frage, inwieweit die belangte Behörde bei dieser Entscheidung auf die Rechte des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen hatte, sind folgende Überlegungen maßgebend:

§ 19 Abs 4 Z 2 Forstgesetz 1975 weist ua den an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigten Beistellung iSd § 8 AVG im Rodungsverfahren zu. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zählen Einforstungsberechtigte zu den dinglich Berechtigten iSd § 19 Abs 4 Z 2 Forstgesetz, denen im Rodungsverfahren Parteistellung zukommt. Die Parteistellung ist das Mittel zur prozessualen Durchsetzung materieller Rechte. Sie reicht nicht weiter als die Rechte, zu deren Durchsetzung sie dient. Demgemäß ist die Parteistellung von an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigten im Rodungsverfahren darauf beschränkt, aus dem Titel der mit ihren Interessen verbundenen Interessen das öffentliche Interesse an der Walderhaltung geltend zu machen (vgl VwGH vom 29.01.1996, Zl 94/10/0064).

Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde, dass sich die belangte Behörde in ihrer Begründung nicht nur auf die Erweiterungsfläche im Ausmaß von 34.361 m2 zu beschränken gehabt hätte, sondern im Rahmen der Vorfragenbeurteilung schlüssig und nachvollziehbar die Frage des Bestandes und des Umfanges von Einforstungsrechten zu klären und erst danach eine Interessenabwägung vorzunehmen gehabt hätte. Nachdem dem Beschwerdeführer unstrittig das Servitutsweiderecht auf Teilflächen der Grundstücke **4 und **3 zustehe, sei es völlig unerheblich, ob auf der rodungsgegenständlichen Fläche seit nahezu 40 Jahren kein Weidegang mehr beobachtet werden konnte bzw ob tatsächlich eine Beweidung stattfindet.

Der bloße Hinweis auf die an der Rodefläche bestehenden dinglichen Rechte und deren Beeinträchtigung ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit in der Beurteilung des öffentlichen Interesses an der Walderhaltung unter dem Gesichtspunkt der damit verbundenen subjektiven Rechte der Einforstungsberechtigten aufzuzeigen. Das Forstgesetz 1975 räumt dem an der zur Rodung beantragten Fläche dinglich Berechtigten zwar das Recht ein, aus dem Titel des mit seinen subjektiven Rechten verbundenen Interesses das öffentliche Interesse an der Walderhaltung geltend zu machen; es normiert aber die Beeinträchtigung dinglicher Rechte an der zur Rodung beantragten Fläche nicht als Versagungsgrund. Die Geltendmachung einer Beeinträchtigung dinglicher Rechte an der zur Rodung beantragten Fläche kann somit im Einzelfall – wenn das öffentliche Interesse an der Walderhaltung (auch) unter dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung der dinglichen Rechte an der Rodefläche das am Rodungszweck bestehende öffentliche Interesse überwiegt – zur Abweisung des Rodungsantrages führen; es kann jedoch nicht davon die Rede sein, dass eine Beeinträchtigung dinglicher Rechte an der Rodungsfläche durch die Rodung – unabhängig vom Gewicht der abzuwägenden Interessen – zwingend zur Versagung der Rodungsbewilligung führen müsse (vgl VwGH vom 29.01.1996, Zahl 94/10/0064).

Im konkreten Fall unternimmt der Beschwerdeführer gar keinen Versuch, aufzuzeigen, dass die Beeinträchtigung der Einforstungsrechte auf Seiten des öffentlichen Interesses an der Walderhaltung so ins Gewicht fiele, dass die Abwägung mit dem öffentlichen Interesse am Rodungszweck zur Versagung der Rodungsbewilligung führen müsste. Die Beschwerde zeigt nicht konkret auf, dass die Entscheidung über den Rodungsantrag deshalb rechtswidrig wäre, weil die im Zusammenhang mit dem Weiderecht erhobenen Einwendungen zur Beurteilung hätten führen müssen, dass das Interesse an der Walderhaltung überwiege. Der agrarfachliche Amtssachverständige hat in seinem der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden fachlichen Gutachten zusammenfassend und schlüssig festgehalten, dass die Kosten, der Aufwand sowie das Risiko für eine mögliche Wiederaufnahme der Beweidung einer theoretischen Weidefläche im Ausmaß von 4.103 m2 aus der Abbauerweiterungsfläche inmitten von steilem und felsdurchsetzten Gelände betriebswirtschaftlich nicht vertretbar ist hat eine Beeinträchtigung der Weiderechte aufgrund der Servitutenregulierungsurkunde Nr *** vom 18.12.1873 dezidiert ausgeschlossen. Diesen Ausführungen ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten und hat eine tatsächliche Beeinträchtigung der Beweidung durch die beantragte Rodung nicht eingewandt, sondern hat lediglich unsubstantiiert einen unrechtmäßigen Eingriff in seine Weiderechte vorgebracht. Auf die in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidungen der Agrarbehörde I. Instanz und des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung (vgl Ausführungen in den Punkten I., II. und III. dieses Erkenntnisses), wonach die nunmehr befristet erteilte Rodungsbewilligung auf den Gesamtrodeflächen aus den Spruchpunkten A und B des Bescheides des Landeshauptmannes vom 23.05.2017, Zl ***, bis zum 31.12.2065 aufgrund erfolgter Weidefreistellung kein Weiderecht zugunsten der Liegenschaft EZ *** des Beschwerdeführers berührt, wird abschließend hingewiesen.

Der Beschwerde kommt sohin keine Berechtigung zu, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Der vorliegenden Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Riedler

(Richter)

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