LVwG T LVwG-2020/13/1743-3

LVwG-2020/13/1743-3Landesverwaltungsgericht05.11.2020

Regest

Wertanpassung; <br/>Richtsatzüberschreitung;<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/13/1743-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.11.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.13.1743.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.08.2020, Zahl ***, betreffend Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Angefochtener Bescheid, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Mindestsicherungsantrag des Beschwerdeführers nicht stattgegeben und dieser gemäß §§ 1 Abs 2, 2 Abs 1 lit a, 5 und 9 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idgF abgewiesen.

Diese Abweisung wurde damit begründet, dass mit dem zur Verfügung stehenden Einkommen – AMS-Bezug – der Anspruch auf Mindestsicherung nach dem TMSG für August 2020 trotz Berücksichtigung der Exekution im Monat Juli (Euro 122,31) um Euro -15,33 überschritten werde und somit das Vorliegen einer Notlage zu verneinen gewesen sei.

In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die Ausführungen im angefochtenen Bescheid nicht den Tatsachen entsprechen würden. Aufgrund der Korrespondenz zwischen dem AMS Y und ihm vom 18.06.2020 komme zum Ausdruck, dass sich aufgrund der vom Nationalrat zur Unterstützung bei der Bewältigung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Coronakrise beschlossenen Erhöhung der Notstandshilfe auf die Höhe des Arbeitslosengeldes sich ein Differenzbetrag von (Euro 42,15 - Euro 32,22) x 30,5 = Euro 302,87 ergebe. Von diesem Betrag werde ihm jedoch aufgrund einer Drittschuldnerklage des AMS Y ein Betrag von Euro 122,31 für die Exekution zu Zahl ***, abgezogen. Die Anhebung der Notstandshilfe auf das Arbeitslosengeld stelle seiner Ansicht nach einen Sonderfall aufgrund der Coronakrise dar und handle es sich daher nicht um ein zusätzliches Einkommen im ureigensten Sinn, sondern um eine Art „Abfederungsbetrag“ für eben die Bewältigung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen aus der Coronakrise.

Er ersuche um eine für ihn positive Entscheidung.

Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Akt der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.

Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol insbesondere in den von diesem eingeholten Antrag auf Weitergewährung der Mindestsicherung des Beschwerdeführers vom 31.07.2020, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.02.2020, Zahl ***, die Mitteilung über den Leistungsanspruch des Arbeitsmarkservice vom 18.12.2018 sowie durch Einsichtnahme in das E-Mail der belangten Behörde an das Landesverwaltungsgericht Tirol vom 09.10.2020 samt Anlagen.

Schließlich wurde Einsicht genommen in den Akt LVwG Tirol 2020/45/1583 betreffend den Beschwerdeführer AA.

Mit E-Mail-Schreiben vom 20.10.2020 zog der Beschwerdeführer seinen in der Beschwerde gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück.

II.Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer, geboren am xx.xx.xxxx lebt als Alleinstehender in Z, Adresse 1.

Er bezieht laufend Mindestsicherung. Am 31.07.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Weitergewährung von Mindestsicherung und wurde über diesen Antrag mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.08.2020 entschieden. Die Berechnung erfolgte zum 01.08.2020.

Laut Arbeitsmarktserviceabfrage vom 09.10.2020 durch die belangte Behörde bezieht der Beschwerdeführer seit 01.05.2020 Notstandshilfe in Höhe von täglich Euro 42,15. Der Beschwerdeführer bezog sohin im August 2020 Euro 1.306,65 an Notstandshilfe (Berechnung: 42,15 x 31 Tage für Juli 2020). Von diesem Betrag wurde aufgrund einer Drittschuldnerschaft des AMS Y ein Betrag von Euro 122,31 für die Exekution zu Zahl ***, abgezogen, sodass für das Monat Juli 2020 ein Betrag von Euro 1.184,34 verblieb.

Der Mindestsatz für volljährige Alleinstehende beträgt nach § 5 Abs 2 lit a TMSG aufgrund des Ausgangsbetrages nach § 9 TMSG für das Jahr 2020 Euro 688,01.

Der Beschwerdeführer bezahlt für seinen Ein-Personen-Haushalt an Miete Euro 940,00. Im Gegenstandsfall ging die belangte Behörde vom Höchstsatz für einen Ein-Personen-Haushalt gemäß § 6 Abs 3 Tiroler Mindestsicherungsgesetz für den Bezirk Y von Euro 481,00 aus.

Diese festgestellte Berechnung zum 01.08.2020 ergibt eine Rechtssatzüberschreitung von Euro -15,31.

Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer weiters am 17.07.2020 eine Nachzahlung von Euro 353,56 vom Arbeitsmarktservice ausbezahlt erhalten hat. Es betrifft dies die Wertanpassung der Notstandshilfe auf die Arbeitslosengeldhöhe für den Zeitraum 16.03. bis 30.04.2020 laut E-Mail des Arbeitsmarktservice Y vom 21.07.2020 im behördlichen Akt (vgl 6. Covid-19-Gesetz, BGBl 28/2020; § 81 Abs 15 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG)).

III.Beweiswürdigung:

Der oben dargelegte Sachverhalt ergibt sich aus der dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorliegenden behördlichen Aktenlage bzw aus den angesprochenen Beweismitteln.

IV.Rechtliche Beurteilung:

Ob jemand Anspruch auf Mindestsicherung hat, richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 1 Abs 2 lit a TMSG und 2 Abs 1 lit a TMSG.

Gemäß § 1 Abs 2 lit a TMSG ist Mindestsicherung jenen Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden.

Nach § 2 Abs 1 lit a TMSG befindet sich in einer Notlage, wer seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann.

Im Gegenstandsfall war von den unter den Feststellungen festgehaltenen Mindestsatz gemäß § 5 Abs 2 lit a TMSG aufgrund des Ausgangsbetrages nach § 9 TMSG für einen volljährigen Alleinstehenden von Euro 688,01- wie von der belangten Behörde richtig errechnet – die Notstandshilfe des Beschwerdeführers im August 2020 von Euro 1.184,34 (täglich 42,15 x 31 Tage abzüglich der Exekution von Euro 122,31) in Abzug zu bringen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 6 Abs 3 TMSG der Höchstsatz für einen Ein-Personen-Haushalt im Bezirk Y von Euro 481,00 für die Kosten der Wohnung gewährt, sodass sich insgesamt eine Rechtssatzüberschreitung von Euro -15,33 ergibt, wobei die dem Beschwerdeführer gewährte Nachzahlung vom 17.07.2020 in Höhe von Euro 353,56 an Wertanpassung der Notstandshilfe auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum 16.03. bis 30.04.2020 noch nicht einmal Berücksichtigung fand. Diese Wertanpassung der Notstandshilfe auf Arbeitslosengeld ist auch jedenfalls als Einkommen im Sinn des § 15 Abs 1 TMSG zu werten, das der Hilfesuchende vor Gewährung der Mindestsicherung einzusetzen hat.

Es war daher der angefochtene Bescheid der belangten Behörde jedenfalls zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Dr.in Strele

(Richterin)

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.