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LVwG-2020/37/2151-1•LVwG T LVwG-2020/37/2151-1
LVwG-2020/37/2151-1Landesverwaltungsgericht04.11.2020
Wasserbenutzungsrecht;<br/>Wiederverleihung;<br/>Verlängerung eines Wasserbenutzungsrechtes;<br/>Erlöschen (durch Zeitablauf);<br/>letztmalige Vorkehrungen;<br/>bisher Berechtigter;<br/>sonstige Beteiligte;<br/>Anrainer;<br/>mündliche Verhandlung;<br/>Aufhebung und Zurückverweisung;<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt/fasst durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, vertreten durch die Rechtsanwälte BB GmbH, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 22.08.2020, Zahl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem WRG 1959, (den)
I.
zu Recht:
1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 22.08.2020, Zahl ***, wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
II.
Beschluss:
1. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 22.08.2020, Zahl ***, wird Folge gegeben, Spruch-punkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 22.08.2020, Zahl ***, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft X zurückverwiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Mit Bescheid vom 14.12.1982, Zahl ***, wurde dem Beschwerdeführer die wasserrechtliche Bewilligung für eine näher beschriebene Kleinwasserkraftanlage am Bach EE unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Die (allgemeinen) Nebenbestimmungen 18. und 19. lauten wie folgt:
„18.Das Wasserbenutzungsrecht wird bis zum 31.12.2012 verliehen und mit der Gp. **1 KG Z dinglich gebunden.
19. Die Betriebswassermenge wird mit 15 l/s festgesetzt.“
Mit Bescheid vom 20.09.1988, Zahl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft X dem Beschwerdeführer die wasserrechtliche Bewilligung für die zwischenzeitlich errichtete Beileitung auf den Gste Nrn **2, **3, **4, **5 und **6, alle GB *** W, unter der Auflage, dass eine Wassermenge von maximal 4 l/s aus dem Drainagerohr entnommen werden darf, wasserrechtlich bewilligt (Spruchpunkt 1.) und die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 14.12.1982, Zahl ***, genehmigte Wasserkraftanlage einschließlich der eben beschriebenen Erweiterung wasserrechtlich für überprüft erklärt (Spruchpunkt 2.).
Mit dem in der Verhandlung am 28.04.1983 mündlich verkündeten Bescheid hat die Tiroler Landesregierung als damals zuständige Naturschutzbehörde dem Beschwerdeführer die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb seiner Kleinwasserkraftanlage am Bach EE nach Maßgabe näher bezeichneter Unterlagen erteilt. Die Bewilligung wurde nicht befristet.
Mit Schriftsatz vom 04.04.2012 hat AA, Adresse 1, Z, um die Wiederverleihung des mit Bescheid vom 14.12.1982, Zahl ***, erteilten Wasserbenutzungsrechtes einschließlich der nachträglichen Bewilligung für geänderte Anlagenteile angesucht und nach der Besprechung am 19.04.2020 bei der Bezirkshauptmannschaft X das Ingenieurbüro CC mit der Erstellung eines Einreichprojektes beauftragt. Nach mehreren Verbesserungsaufträgen hat das Ingenieurbüro zuletzt mit Schriftsatz vom 11.01.2018 die überarbeiteten Unterlagen in dreifacher Ausfertigung vorgelegt.
In weiterer Folge hat die Bezirkshauptmannschaft X ein Ermittlungsverfahren durchgeführt, in dessen Rahmen Sachverständige aus den Bereichen Wasserbau, Naturkunde, Elektrotechnik, Gewässerökologie und Wildbachtechnik sich zum beantragten Vorhaben geäußert haben.
Mit Bescheid vom 27.04.2019, Zahl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft X den Antrag auf Wiederverleihung des mit Bescheid vom 14.12.1982, Zahl ***, erteilten Wasserbenutzungsrechtes für den Betrieb der unter der Postzahl (PZ) *** des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk X eingetragenen Kleinwasserkraftanlage am Bach EE sowie den Antrag auf nachträgliche Erteilung der wasserrechtlichen und naturschutzrechtlichen Bewilligung für geänderte Anlagenteile nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) und des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (TNSchG 2005) als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.).
Mit Schriftsatz vom 17.05.2019 hat AA, Adresse 1, Z, Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 27.04.2019, Zahl ***, erhoben und dessen ersatzlose Aufhebung beantragt.
Mit Erkenntnis vom 25.10.2019, Zahlen LVwG-2019/37/1105-14 und LVwG-2019/37/1106-13, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol der Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, teilweise Folge gegeben und Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 27.04.2019, Zahl ***, ersatzlos behoben, demgegenüber aber die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 27.04.2019, Zahl ***, als unbegründet abgewiesen. Dieses durch Hinterlegung zugestellte Erkenntnis hat AA innerhalb der Hinterlegungsfrist am 04.11.2019 übernommen.
Mit Schriftsatz vom 28.10.2019, Zahl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft X unter Hinweis auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 25.10.2019, Zahlen LVwG-2019/37/1105-14 und LVwG-2019/37/1106-13, dem Baubezirksamt X Projektunterlagen „mit dem Ersuchen um Durchführung eines Löschungsverfahrens übermittelt“. Insbesondere sollte das Baubezirksamt X mitteilen, „welche letztmaligen Vorkehrungen zu treffen sind“. Der wasserfachliche Amtssachverständige DD hat mit Schriftsatz vom 10.08.2020, Zahl ***, die Bezirkshauptmannschaft X über eine telefonische Anfrage beim Beschwerdeführer informiert und davon ausgehend in der Beurteilung Folgendes festgehalten:
„Aus wasserfachlicher Sicht konnte bei Herrn AA kein Besprechungstermin erlangt werden, um die weitere Vorgangsweise zu den Anlagenteilen abzuklären.
Da Herr AA mitgeteilt hat, dass einige Anlagenteile für eine Löschwasserversorgung weiterverwendet werden sollen, wird es für zweckmäßig erachtet, dass die Wasserrechtsbehörde eine Besprechung zu den letztmaligen Vorkehrungen anberaumt […].“
Mit Schriftsatz vom 11.08.2020, Zahl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft X AA die wasserfachliche Mitteilung zur Kenntnis gebracht und davon ausgehend wörtlich festgehalten:
„Das Wasserrecht ist aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 25.10.2019, Zahl LVwG-2019/37/1105-14 und LVwG-2019/37/1106-13, erloschen. Offen ist die Vorschreibung der letztmaligen Vorkehrungen.
Sollten Anlagenteile für Löschwasserzwecke weiterverwendet werden sollen, so ist unter Vorlage von geeigneten Unterlagen um eine entsprechende Bewilligung anzusuchen!
Sollten Sie bis 01.10.2020 keine entsprechenden Unterlagen bei der ha. Behörde einreichen, wird die Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen erfolgen!
Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass für die gegenständliche Wasserkraftanlage keine Bewilligung vorliegt und diese somit auch nicht in Betrieb genommen bzw. betrieben werden darf. Sollte trotzdem ein Betrieb erfolgen, stellt dies eine Verwaltungsübertretung dar.“
Mit Schriftsatz vom 18.08.2020 hat der nunmehr rechtsfreundlich vertretene AA unter Hinweis auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 14.12.1982, Zahl ***, den Antrag auf Verlängerung des Wasserbenutzungsrechtes im Zusammenhang mit dem Betrieb der Kleinwasserkraftanlage am Bach EE um zumindest weitere 30 Jahre gestellt. Begründend wird im Antrag wie folgt ausgeführt:
„Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 14. Dezember 1982, Zl. ***, wurde dem Antragsteller die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Kleinwasserkraftanlage am Bach EE nach Maßgabe des eingereichten Bauentwurfes erteilt. Die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung ist, dem Spruch des Bewilligungsbescheides gemäß, zeitlich unbegrenzt erfolgt.
Eine zeitliche Begrenzung des Wasserbenutzungsrechtes ist lediglich in Punkt 18. der ‚Bedingungen‘ des Bescheides verfügt, die ihrem Inhalt nach Auflagen darstellen. Danach wurde das Wasserbenutzungsrecht (zumindest vorläufig nur) bis zum 31.12.2012 verliehen.
Da an den tatsächlichen wasserrechtlichen Voraussetzungen, die der seinerzeitigen Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der Kleinwasserkraftanlage des Antragstellers am Bach EE zugrunde gelegen haben, keine Änderungen eingetreten sind und die Anlage als solche nach wie vor dem Stand der Technik entspricht, stehen einer Verlängerung des Wasserbenutzungsrechtes um zumindest weitere 30 Jahre keine öffentlichen Interessen entgegen. Es wird daher höflich um Entscheidung im Sinne des eingangs gestellten Antrages ersucht“.
Mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 22.08.2020, Zahl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft X den Antrag des rechtsfreundlich vertretenen AA auf Verlängerung des Wasserbenutzungsrechtes als unbegründet abgewiesen. Mit Spruchpunkt II. des Bescheides vom 22.08.2020, Zahl ***, trug die Bezirkshauptmannschaft X dem Beschwerdeführer infolge Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes für den Betrieb der ursprünglich mit Bescheid vom 14.12.1982, Zahl ***, bewilligten Kleinwasserkraftanlage am Bach EE auf, folgende letztmalige Vorkehrungen bis spätestens 01.11.2020 zu treffen:
„1.Die Wasserfassung samt Tiroler Wehr mit Feinrechen samt Spülleitung und anschließendem Überwasserblech (Rinne) sind vollständig zu entfernen und der ursprüngliche Gewässerzustand ist wiederherzustellen. Es darf kein Wassereinzug erfolgen, das gesamte Wasser hat im Bachbett zu verbleiben.
2. Der Speicher (Wasserschloss) mit einem Fassungsvermögen von 90 m³ ist zu entfernen und das ursprüngliche Gelände wiederherzustellen, wobei dieser Bereich so lange nachzubessern ist, bis wieder eine geschlossene Grasnarbe vorhanden ist.
3. Sämtliche mit dem erloschenen Wasserrecht in Verbindung stehenden Druck-, Rohr-, Rück- bzw Wasserleitungen sind zu entfernen und der ursprüngliche Zustand ist wieder-herzustellen. Eine Nachbesserung bis zur Erreichung einer geschlossenen Grasnarbe hat zu erfolgen. Sollte eine schriftliche Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer zum Verbleib der Leitungen in deren Privatgrund vorgelegt werden können, so können die Leitungen im Boden verbleiben.
4. Im mit Bescheid der Marktgemeinde Z vom 24.10.1983, Zahl ***, bewilligten Maschinenhaus sind alle für die Wasserkraftanlage relevanten Maschinenteile, wie Turbinen, Generator, Düsenregler, Absperrschieber, Schaltschrank zu entfernen. Die elektrischen bzw. maschinellen Anlagenteile sind nachweislich (Fotodokumentation) außer Betrieb zu nehmen.
Die im Bewilligungsbescheid von 1982 eingeräumten und nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten gelten nach vollständigem Abschluss der vorgeschriebenen letztmaligen Vorkehrungen ebenfalls als erloschen.“
Mit Schriftsatz vom 21.09.2020 hat AA, Adresse 1, Z, vertreten durch die Rechtsanwälte BB GmbH, Adresse 2, Y, Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 22.08.2020, Zahl ***, erhoben und beantragt, Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern, „dass dem Antrag auf Verlängerung des Wasserbenutzungsrechtes für die Wasserkraftanlage am Bach EE, allenfalls unter zeitlicher Einschränkung und/oder Verringerung der Konsensmenge, sodass zumindest 1 l/s an Dotiermenge im Bach EE durchgehend verbleibt“, stattgegeben wird, und Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben; hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides hält der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fest, dass die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 14.12.1982, Zahl ***, erfolgte Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Kleinwasserkraftanlage am Bach EE dem Spruch des Bescheides nach zeitlich unbegrenzt erfolgt sei. Eine zeitliche Befristung ergebe sich lediglich aus den Auflagen des Bescheides. Im Hinblick auf die im Bescheidspruch in zeitlicher Hinsicht an sich unbegrenzte Verleihung der wasserrechtlichen Bewilligung habe er [= der Beschwerdeführer] vor dem Hintergrund der Versagung der Wiederverleihung des bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes mit Schreiben vom 18.08.2020 einen Antrag auf Verlängerung der wasserrechtlichen Bewilligung gestellt. Der Hinweis der belangten Behörde auf die Bestimmung des § 21 Abs 3 WRG 1959 mache deutlich, dass diese den Antrag auf Verlängerung der wasserrechtlichen Bewilligung als (neuerlichen) Antrag auf Wiederverleihung des bereits ausgeübten Wasserrechtes deute und den Antrag deshalb abweise. Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer betont, dass er keinen Antrag auf Wiederverleihung des bereits ausgeübten Wasserrechtes, „sondern einen Antrag auf Verlängerung bzw. des Fortlebens des alten Wasserbenutzungsrechtes gestellt hat“. Während die Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Erteilung eines neuen Rechtes darstelle, beruhe der Antrag auf Verlängerung auf dem Grundgedanken des Fortlebens des alten Wasserbenutzungsrechtes. Insofern treffe es durchaus zu, wenn die belangte Behörde das Vorhandensein eines Wasserrechtes ─ zumindest dem Grunde nach ─ nach wie vor bejahen würde.
Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer hebt hervor, dass er mit seinem Antrag die Einräumung eines allenfalls zeitlich bzw mengenmäßig eingeschränkten Wasserrechtes begehrt habe. Sein Begehren wäre daher in einen Antrag auf Änderungsbewilligung gemäß § 21 Abs 5 WRG 1959 umzudeuten gewesen. Darauf sei die belangte Behörde jedoch nicht eingegangen.
Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer verweist auf das im Rahmen des Wiederverleihungsverfahrens erstattete gewässerökologische Gutachten. Davon ausgehend sei er [= der Beschwerdeführer] bereit, unabhängig von dem ihm eingeräumten Wasserrecht eine Abflussmenge im Ausmaß von 1 l/s jedenfalls im Bach EE zu belassen und nur das tatsächlich anfallende Überwasser für den Betrieb seines Kleinwasserkraftwerkes zu verwenden. Auch die Versorgung des in seinem Eigentum stehenden Bungalows sei nicht von der ausschließlichen Nutzung des eigenen Kleinwasserkraftwerkes abhängig. Die belangte Behörde hätte diesen Umstand ebenso wie die Möglichkeit der Verleihung eines hinsichtlich der Jahreszeiten und der Schüttmenge (Dotierwassermenge) eingeschränkten Wasserrechtes berücksichtigen müssen. Dies sei aber nicht geschehen, insbesondere sei dazu kein Beweis aufgenommen worden.
Abschließend hält der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fest, dass sich auf der Grundlage des Gutachtens der gewässerökologischen Amtssachverständigen FF, sich die Zulässigkeit der Erteilung einer Änderungsbewilligung, mit der eine Anpassung des Wasserbenutzungsrechtes an die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse erfolge, begründen lasse. Laut den Darlegungen des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers wäre es durchaus vorstellbar und mit seiner Absicht vereinbar, „wenn im Sinne des Gutachtens bescheidmäßig die Festlegung einer adäquaten Dotierwasserabgabe über die niederschlagsärmeren Monate, die weitgehend der natürlichen Niederwassersituation bzw. der Jahres-Abflussganglinie entspricht, erfolgen würde, womit dem Antrag über entsprechende behördliche Erörterung hin zumindest in dieser eingeschränkten Hinsicht hätte stattgegeben werden können“.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides verweist der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer zunächst auf § 29 Abs 1 WRG 1959. Nach dieser Bestimmung habe die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendigen Vorkehrungen zu treffen habe. Voraussetzung für die Erlassung eines Auftrages zur Beseitigung der Anlage bzw zur Wiederherstellung des früheren Wasserlaufes sei sohin ein festgestelltes öffentliches Interesse am Rückbau bzw ein Interesse anderer Wasserberechtigter oder Anrainer an diesem. Liege ein solches Interesse nicht vor oder könne ein solches Interesse nicht festgestellt werden, sei der Rückbau unzulässig.
Zu den mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides aufgetragenen Abbruch- und Wiederherstellungsmaßnahmen habe die belangte Behörde allerdings keinen Beweis aufgenommen und keine Feststellungen getroffen. Hätte sie die notwendigen Beweise aufgenommen, hätte sie feststellen können und müssen, dass nicht nur kein öffentliches Interesse am Rückbau bzw kein Interesse anderer Wasserberechtigter oder Anrainer an einem solchen bestehe, sondern vielmehr ein wesentliches Interesse am Fortbestand der Anlage und ihrer Bestandteile gegeben sei. Die Verpflichtung zur Beseitigung der Anlage bestehe nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich nur insofern und insoweit, als aus dem Fortbestand der Anlage die Gefahr eines Schadens resultiere. Davon könne im gegenständlichen Fall keine Rede sein.
Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer hebt hervor, dass die Wasserfassung samt Tiroler Wehr mit Feinrechen samt Spülleitung und anschließendem Überblech keine Gefahr darstelle. Eine solche Gefahr sei auch nicht hinsichtlich des Speichers, der im Erdreich befindlichen Druck-, Rohr-, Rück- und Wasserleitungen sowie der im Maschinenhaus befindlichen Anlagenteile gegeben. Der umfassende Entfernungsauftrag der belangten Behörde betreffend diese Anlagenteile sei daher nicht begründet.
Der Auftrag zur Entfernung des Speichers (Wasserschloss) mit einem Fassungsvermögen von 90 m³ sei schon deshalb rechtswidrig, weil der Speicher weder in seinem [= des Beschwerdeführers] Eigentum stehe, noch auf seinem Eigengrund errichtet worden sei. Die Möglichkeit zur Nutzung des Löschtanks als Speicherteich für das Kleinkraftwerk des Beschwerdeführers erfolge allein auf Grundlage einer im Zuge des Baues des Kraftwerkes zwischen ihm [= dem Beschwerdeführer] und dem Grundeigentümer GG abgeschlossenen mündlichen Vereinbarung. Der Löschtank diene dazu, den umliegenden Hofbesitzern ausreichendes Löschwasser im Fall eines Vollbrandes zur Verfügung zu stellen. Das öffentliche Interesse an diesem Löschtank mache auch der Umstand deutlich, dass der Löschtank nicht nur von den Besitzern der umliegenden Höfe, sondern auch von der Gemeinde Z und dem Landesfeuerwehrfonds angeschafft und bezahlt worden sei.
Damit der Löschtank als solcher auch tatsächlich weiterhin genutzt werden könne, sei der Erhalt der Wehranlage zwingend erforderlich. Die Wehranlage sichere nämlich die Zuleitung zum Tank.
Mit Schriftsatz vom 22.09.2020, Zahl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft X den Akt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen AA gegen den Bescheid vom 22.08.2020, Zahl ***, dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt.
II.Beweiswürdigung:
Der maßgebliche entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem behördlichen Akt und ist nicht weiter strittig.
III.Rechtslage:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 in den Fassungen BGBl I Nr 74/1997 (§ 27), BGBl I Nr 123/2006 (§ 29) sowie BGBl I Nr 73/2018 (§ 21), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Dauer der Bewilligung; Zweck der Wasserbenutzung
§ 21. (1) Die Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers ist nach Abwägen des Bedarfes des Bewerbers und des wasserwirtschaftlichen Interesses sowie der wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf eine abgestufte Projektsverwirklichung, auf die nach dem Ergebnis der Abwägung jeweils längst vertretbare Zeitdauer zu befristen. Die Frist darf bei Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke 25 Jahre, sonst 90 Jahre, nicht überschreiten.
[…]
(3) Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes können frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der bisher Berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt. Der Ablauf der Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Ansuchens um Wiederverleihung der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Bewilligungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert. Im Widerstreit mit geplanten Wasserbenutzungen gilt eine solche Wasserbenutzung als bestehendes Recht im Sinne des § 16.
[…]
(5) Bei Bewilligung von Änderungen bestehender Wasserbenutzungen, die zur Anpassung an den Stand der Technik oder an die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse erfolgen und die mit einer Änderung des Maßes oder der Art der Wasserbenutzung verbunden sind, ist die Frist gemäß Abs. 1 neu zu bestimmen.“
„Erlöschen der Wasserbenutzungsrechte
§ 27. (1) Wasserbenutzungsrechte erlöschen:
[…]
c)durch Ablauf der Zeit bei befristeten und durch den Tod des Berechtigten bei höchstpersönlichen Rechten sowie durch dauernde Einschränkung oder Untersagung nach § 21a;
[…]“
„Vorkehrungen bei Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten
§ 29. (1) Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.
[…]
(3) Ist die weitere Erhaltung einer Anlage nach Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutze, zur Abwehr oder zur Pflege der Gewässer erforderlich, so können die öffentlichen Körperschaften (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und Wasserverbände), wenn dagegen die Erhaltung nur im Interesse von Beteiligten wünschenswert erscheint, diese Beteiligten von den bisher Berechtigten die Überlassung der vorhandenen Wasserbauten, soweit dies notwendig ist, ohne Entgelt verlangen. Dabei hat jene Körperschaft den Vorzug, die mit den bisher Wasserberechtigten einen Vertrag, betreffend die Übernahme dieser Anlagen abgeschlossen hat. Die weitere Erhaltung und die Leistung der erst künftig fällig werdenden Entschädigungen für etwa aufrecht bleibende Zwangsrechte (§ 70 Abs. 1) obliegt denjenigen, denen die Anlage überlassen wurde.
[…]
(5) Im Falle des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die Behörde auch ausdrücklich auszusprechen, daß die durch das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes entbehrlich gewordenen, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten (§ 70 Abs. 1 erster Satz) erloschen sind.
[…]“
2. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 in den Fassungen BGBl I Nr 138/2017 (§§ 24 und 28) und BGBl I Nr 57/2018 (§ 31), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
[…]
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlagentrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.“
„Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
[…]“
„Beschlüsse
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.“
[…]“
IV.Erwägungen:
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreter am 27.08.2020 zugestellt. Die von den Rechtsvertretern erhobene Beschwerde ist am 21.09.2020 und somit innerhalb der Beschwerdefrist bei der Bezirkshauptmannschaft X eingelangt. Die Beschwerde wurde somit fristgerecht erhoben.
2.1. Zu Spruchpunkt I. (Erkenntnis):
Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer hat im Wesentlichen vorgebracht, die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 14.12.1982, Zahl ***, erfolgte Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der unter der PZ *** des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk X eingetragenen Kleinwasserkraftanlage am Bach EE sei dem Spruch des Bescheides nach zeitlich unbegrenzt erfolgt. Eine zeitliche Befristung ergebe sich lediglich aus den Auflagen des Bescheides.
Ausgehend von der an sich unbegrenzten Verleihung der wasserrechtlichen Bewilligung habe er [= der Beschwerdeführer] vor dem Hintergrund der Versagung der Wiederverleihung mit Schreiben vom 18.08.2020 einen Antrag auf Verlängerung der wasserrechtlichen Bewilligung gestellt. Dieser Antrag beruhe auf dem Grundgedanken des Fortlebens des alten Wasserbenutzungsrechtes. Sein Antrag auf Verlängerung vom 18.08.2020 wäre in einen solchen auf Änderungsbewilligung gemäß § 21 Abs 5 WRG 1959 umzudeuten gewesen.
Auf der Grundlage des im vormaligen Wiederverleihungsverfahren erstatteten gewässerökologischen Gutachtens lasse sich auch die Zulässigkeit der Erteilung einer Änderungsbewilligung, mit der eine Anpassung des Wasserbenutzungsrechtes an die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse erfolge, begründen. Dem Antrag hätte mit der Festlegung einer adäquaten Dotierwasserabgabe stattgegeben werden können.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hält dazu Folgendes fest:
Eine Befristung im Sinne des § 21 Abs 1 WRG 1959 ist eine dem Bescheid auf Bewilligung einer Wasserbenutzung beigefügte Nebenbestimmung, welche die Rechtswirksamkeit dieses Verwaltungsaktes von einem bestimmten künftigen Ereignis abhängig macht. Die Behörde kann durch Festsetzung eines kalendermäßig bestimmten Zeitpunktes, durch Bestimmung eines Zeitraumes, aber auch durch Hinweis auf irgendein Ereignis befristen; der Eintritt dieses Ereignisses muss aber gewiss sein (vgl VwGH 31.03.2016, 2013/07/0023, mit Hinweis auf VwGH 25.01.1996, 95/07/0232).
Mit Bescheid vom 14.12.1982, Zahl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft X dem Beschwerdeführer die wasserrechtliche Bewilligung für eine näher beschriebene Kleinwasserkraftanlage am Bach EE unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Das zum Betrieb der Kraftwerksanlage festgesetzte Wasserbenutzungsrecht im Ausmaß von 15 l/s hat die belangte Behörde mit der (allgemeinen) „Bedingung“ 18. mit 31.12.2012 und damit durch Festsetzung eines kalendermäßig bestimmten Zeitpunktes befristet. Entgegen den Ausführungen des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers war das mit Bescheid vom 14.12.1982, Zahl ***, zum Betrieb einer Kleinwasserkraftanlage am Bach EE eingeräumte Wasserbenutzungsrecht somit zeitlich begrenzt.
Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 04.04.2020 innerhalb des in § 21 Abs 3 erster Satz WRG 1959 genannten Zeitraumes die Wiederverleihung des befristeten Wasserbenutzungsrechtes zum Betrieb der unter der PZ *** des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk X eingetragenen Kleinwasserkraftanlage Bach EE beantragt. Mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 27.04.2019, Zahl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft X diesen Antrag auf Wiederverleihung sowie den Antrag auf nachträgliche Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für geänderte Anlagenteile nach den Bestimmungen des WRG 1959 als unbegründet abgewiesen. Die gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 27.04.2019, Zahl ***, gerichtete Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 25.10.2019, Zahlen LVwG-2019/37/1105-14 und LVwG-2019/37/1106-13, als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 1.). Dieses Erkenntnis wurde dem damals nicht vertretenen Beschwerdeführer gesetzeskonform zugestellt. Eine Beschwerde und/oder Revision wurde in weiterer Folge nicht erhoben.
Aufgrund des rechtzeitigen Ansuchens auf Wiederverleihung war gemäß § 21 Abs 3 dritter Satz WRG 1959 der Ablauf der mit 31.12.2012 festgelegten Bewilligungsdauer für die am Bach EE betriebene Kleinwasserkraftanlage bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung und damit bis zum 04.11.2019 gehemmt. Mit Zustellung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 25.10.2019, Zahlen LVwG-2019/37/1105-14 und LVwG-2019/37/1106-13, am 04.11.2019 erwuchs die Abweisung des Ansuchens auf Wiederverleihung in Rechtskraft und endete mit Ablauf dieses Tages die Bewilligungsdauer und damit das zum Betrieb der Kleinwasserkraftanlage am Bach EE eingeräumte Wasserbenutzungsrecht.
Gemäß § 27 Abs 1 lit c WRG 1959 ist daher zum angeführten Zeitpunkt das dem Beschwerdeführer mit Bescheid aus dem Jahr 1982 eingeräumte Wasserbenutzungsrecht zum Betrieb der Kleinwasserkraftanlage erloschen. Das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes gemäß § 27 Abs 1 lit c WRG 1959 tritt unmittelbar kraft Gesetzes ein [Bumberger/Hinterwirth WRG2 (2013) § 27 E 25].
Mit Schriftsatz vom 18.08.2020 hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer den Antrag auf Verlängerung des Wasserbenutzungsrechtes zum Betrieb der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 14.12.1982, Zahl ***, bewilligten Kleinwasserkraftanlage am Bach EE gestellt. Laut dem Beschwerdevorbringen sei dieser Antrag entsprechend umzudeuten und als Antrag auf Änderungsbewilligung gemäß § 21 Abs 5 WRG 1959 zu qualifizieren.
Nach der eindeutigen Bestimmung des § 21 Abs 3 WRG 1959 verhindert lediglich das rechtzeitige Einbringen eines Wiederverleihungsansuchens das Erlöschen des Wasser-benutzungsrechtes. Ein verspätet gestellter Wiederverleihungsantrag hindert das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes nicht [Bumberger/Hinterwirth WRG2 (2013) § 27 E 26]. Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag „auf Verlängerung eines Wasserbenutzungsrechtes“ findet im WRG 1959 keine Deckung. Einen solchen, von der Wiederverleihung zu unterscheidenden Anspruch auf „Verlängerung eines befristeten Wasserbenutzungsrechtes auf dem Grundgedanken des Fortlebens des alten Wasserbenutzungsrechtes“ kennt das WRG 1959 nicht.
Unabhängig davon bezieht sich der Antrag des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers vom 18.08.2020 auf ein ─ wie dargelegt ─ bereits erloschenes Wasserbenutzungsrecht.
Dementsprechend scheidet die begehrte „Verlängerung“ aus.
Auch die vom Beschwerdeführer behauptete Umdeutung seines Antrages in einen Antrag auf Änderungsbewilligung einschließlich einer Anpassung des Wasserbenutzungsrechtes gemäß § 21 Abs 5 WRG 1959 auf der Grundlage der zitierten gewässerökologischen Stellungnahme kommt nicht in Betracht. Die angeführte Bestimmung sieht nach deren eindeutigen Wortlaut eine Neufestsetzung der Befristung im Fall der Bewilligung von Änderungen bestehender Wasserbenutzungen vor. Eine Anwendung des § 21 Abs 5 WRG 1959 für bereits erloschene Wasserbenutzungsrechte scheidet somit aus.
Mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage im WRG 1959 war daher der Antrag des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers vom 18.08.2020 auf Verlängerung des Wasserbenutzungsrechtes zum Betrieb der unter der PZ *** des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk X eingetragenen Kleinwasserkraftanlage Bach EE als unbegründet abzuweisen.
2.2. Zu Spruchpunkt II. (Beschluss):
Das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 14.12.1982, Zahl ***, zum Betrieb einer Kleinwasserkraftanlage am Bach EE eingeräumte Wasserbenutzungsrecht ist mit der rechskräftigen Abweisung des Ansuchens auf Wiederverleihung kraft Gesetzes gemäß § 27 Abs 1 lit c WRG 1959 erloschen. Nach § 29 Abs 1 WRG 1959 hat den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden, angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.
Die Anordnung letztmaliger Vorkehrungen anlässlich des Erlöschens von Wasserbenutzungsrechten (§ 29 Abs 1 WRG 1959) hat insbesondere den Zweck, den bisher Berechtigten nach Maßgabe öffentlicher Rücksichten oder Interessen Dritter zu bestimmten letztmaligen Maßnahmen in Bezug auf die infolge Erlöschens konsenslos gewordene Wasserbenutzungsanlage zu verpflichten, ihn aber gleichzeitig hinsichtlich bestandener Verpflichtungen zu entlasten. Dabei sieht das Gesetz neben der Anlagenbeseitigung sowie der Wiederherstellung des früheren Zustandes ganz allgemein vor, auf „andere Art“ die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen. Letztmalige Vorkehrungen dürfen nur Maßnahmen betreffen, die mit dem erloschenen Wasserrecht und seinen Anlagen in Zusammenhang stehen. Sie dürfen nur so weit aufgetragen werden, als sie aus öffentlichen Rücksichten oder im Interesse anderer Wasserberechtigter oder von Anrainern notwendig sind. Insofern ist bei Anordnung notwendiger und letztmaliger Vorkehrungen auch auf den Einwand damit verbundener nachteiliger Auswirkungen auf dingliche Rechte von Anrainern Bedacht zu nehmen (vgl VwGH 31.03.2016, 2013/07/0023; ebenso VwGH 25.11.1999, 99/07/0145). Auf andere, materienfremde Aspekte stellt das WRG 1959 in diesem Zusammenhang nicht ab. Insbesondere sieht es bei der Vorschreibung der letztmaligen Vorkehrungen eine Rücksichtnahme auf allfällige baurechtliche, zivilrechtliche oder sonstige Erhaltungspflichten (nach anderen Materiengesetzen) nicht vor. Die Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen darf auch nicht in der Erlassung eines Auftrages zur Sanierung zwecks anderweitiger zukünftiger Verwendung einer Anlage bestehen, da diesfalls die Wasserrechtsbehörde in die Kompetenz der Baubehörde eingreifen würde (vgl VwGH 23.05.2019, Ro 2018/07/0044). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die gesetzliche Instandhaltungspflicht gemäß § 50 Abs 1 WRG 1959 nicht schon im Zeitpunkt des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes gemäß § 27 Abs 1 lit c WRG 1959 wegfällt, sondern erst mit jenem Zeitpunkt, in welchem der Wasserbenutzungsberechtigte nach § 29 Abs 1 WRG 1959 seine Anlagen entweder vollständig beseitigt oder den von der Behörde in anderer Weise vorgeschriebenen Zustand (notwendige Vorkehrungen) hergestellt hat (vgl VwGH 28.06.2017, Ra 2017/07/0010, mit weiteren Hinweisen).
Zum Parteienkreis in einem Verfahren nach § 29 WRG 1959 hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 30.06.2016, Ra 2016/07/0024, festgehalten, dass einem nicht anrainenden Eigentümer eines Grundstückes, auf dem sich eine (oder ein Teil einer) Wasserbenutzungsanlage befindet, deren wasserrechtliche Bewilligung erloschen ist, kein Recht darauf zukommt, dass die Anlage (oder deren Teil) im Rahmen der Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen nach § 29 Abs 1 WRG 1959 beseitigt wird. Werden letztmalige Vorkehrungen vorgeschrieben, so werden Rechte solcher Grundeigentümer dann nachteilig berührt, wenn neue Maßnahmen vorgeschrieben werden, die über die bloße Belassung der Wasserbenutzungsanlage (oder ihrer Teile) hinausgehen. In diesem Umfang besteht eine auf Wahrung dieser Interessen beschränkte Parteistellung solcher Grundeigentümer im Verfahren betreffend die Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen.
§ 29 Abs 3 WRG 1959 spricht davon, dass dann, wenn die Erhaltung im Interesse von Beteiligten wünschenswert erscheint, diese Beteiligten von den bisher Berechtigten die Überlassung der vorhandenen Wasserbauten, soweit dies notwendig ist, ohne Entgelt verlangen können. Damit werden die „Beteiligten“ begrifflich dem „bisher Berechtigten“ gegenübergestellt. Schon der Wortlaut der Norm legt nahe, dass der bisher Berechtigte nicht zu den antragsbefugten Beteiligten zu zählen ist. Das Gesetz stellt bei der Entscheidung über die Überlassung vorhandener Wasserbauten zudem nicht auf das Eigentum an der Anlage, an Anlageteilen oder an der Grundfläche ab.
Dem bisher Berechtigten steht auch nach der einhelligen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Anspruch auf Überlassung gemäß § 29 Abs 3 WRG 1959 nicht zu. Eine Überlassung einer Anlage an „Beteiligte“ ist dann zulässig, wenn nach dem jeweils vorliegenden Sachverhalt die zu einer Anlage gehörenden Wasserbauten nach der Vorschrift des § 29 Abs 1 WRG 1959 an sich zu beseitigen wären. Dass mit dem Übergang der Wasserbauten in die Verfügungsmacht des Übernehmenden nicht auch das betreffende Liegenschaftseigentum übergeht, hiefür vielmehr ein besonderer Rechtstitel von Nöten wäre, ergibt sich aus der Natur der gesetzlichen Regelung (ausführlich dazu VwGH 20.05.2019, Ro 2018/07/0044, mit Hinweisen auf die Judikatur).
Die Bezirkshauptmannschaft X hat in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides dem Beschwerdeführer umfangreiche letztmalige Vorkehrungen aufgetragen. Der Vorschreibung der letztmaligen Vorkehrungen ist allerdings kein Ermittlungsverfahren vorausgegangen. Der beauftragte wasserfachliche Amtssachverständige hat in seiner Stellungnahme vom 10.08.2020, Zahl ***, auf eine mögliche Weiterverwendung der Anlagenteile für die Löschwasserversorgung hingewiesen und es als zweckmäßig erachtet, „eine Besprechung zu den letztmaligen Vorkehrungen“ anzuberaumen. Mangels entsprechenden Ermittlungsverfahrens ist die Klärung der Frage, ob und inwieweit der Beschwerdeführer aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat (§ 29 Abs 1 WRG 1959), nicht möglich. Daher lässt sich auch nicht beurteilen, ob allenfalls Beteiligte im Sinne des § 29 Abs 3 WRG 1959 die Überlassung der Anlage oder Teile dieser Anlage vom Beschwerdeführer verlangen können.
Gemäß § 28 Abs 2 Z 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vorliegen und die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Nach der einhelligen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert. Folglich ist die in § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl VwGH 01.07.2016, Ra 2015/01/0123, mit Hinweisen auf die Judikatur).
Die dargelegten Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat zwar einen Ermittlungsauftrag an das Baubezirksamt X erlassen. Der wasserfachliche Amtssachverständige hat in seiner Stellungnahme vom 10.08.2020, Zahl ***, lediglich die Anberaumung einer Besprechung zur Erörterung allfälliger letztmaliger Vorkehrungen angeregt. Den in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erlassenen letztmaligen Vorkehrungen liegen keine wie immer gearteten Ermittlungen zugrunde. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Beschlusses gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG sind somit erfüllt.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die Notwendigkeit letztmaliger Vorkehrungen nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens unter Berücksichtigung der Darlegungen des Beschwerdeführers zu prüfen haben. Diese Prüfung hat allenfalls auch das Vorliegen der Voraussetzungen des Tatbestandes des § 29 Abs 3 WRG 1959 zu umfassen.
3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Betreffend Spruchpunkt II. (Beschluss) der gegenständlichen Entscheidung konnte die mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Betreffend Spruchpunkt I. (Erkenntnis) der gegenständlichen Entscheidung ist zu berücksichtigen, dass der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung eingebracht hat. Es war daher zu klären, ob trotz dieses Antrages gemäß § 24 Abs 4 VwGVG das Landesverwaltungsgericht Tirol von einer Verhandlung absehen durfte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Bestimmung des § 24 Abs 4 VwGVG wiederholt festgestellt, dass der Gesetzgeber als Zweck einer mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus auch die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem Gericht vor Augen hatte. Zweck einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist grundsätzlich nicht nur die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch das Rechtsgespräch und die Erörterung der Rechtsfragen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang auf das Urteil vom 19.02.1998 im Fall Jacobsson gegen Schweden (Nr 2), Zl 8/1997/292/993, par. 49 (ÖJZ 1998,4), hingewiesen, in welchem der Entfall einer mündlichen Verhandlung als gerechtfertigt angesehen wurde, weil angesichts der Beweislage vor dem Gerichtshof und angesichts der Beschränktheit der zu entscheidenden Fragen „das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte“. Der Verwaltungs-gerichtshof hat in solchen Fällen eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich erachtet, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen werden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass gemäß § 24 Abs 1 VwGVG auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, die der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Als Ausnahme von dieser Regel kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrages gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt (vgl VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066 bis 0068, mit weiteren Nachweisen).
Das Erlöschen des mit Bescheid vom 14.12.1982, Zahl ***, eingeräumten Wasserbenutzungsrechtes zum Betrieb der unter der PZ *** des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk X eingetragenen Kleinwasserkraftanlage am Bach EE durch die rechtskräftige Abweisung des Wiederverleihungsansuchens vom 04.04.2012 ergibt sich eindeutig aus § 27 Abs 1 lit c WRG 1959. Diesbezüglich ist eine weitere rechtliche Klärung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich. Der Antrag des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers vom 18.08.2020 auf Verlängerung des Wasserrechtes im Hinblick auf den Betrieb der Kleinwasserkraftanlage am Bach EE bezieht sich somit auf ein erloschenes Wasserbenutzungsrecht und findet schon aus diesem Grund keine Deckung im WRG 1959. Auch die vom Beschwerdeführer behauptete Umdeutung seines Antrages in ein Ansuchen auf Änderung des Wasserbenutzungsrechtes gemäß § 21 Abs 5 WRG 1959 ist verfehlt, da die zitierte Bestimmung nur Änderungen von bestehenden Wasserbenutzungsrechten erfasst.
Aufgrund der eindeutigen, nicht weiter zu erörternden Rechtslage konnte das Landesverwaltungsgericht Tirol ungeachtet des Antrages des Beschwerdeführers von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung absehen.
Der Antrag des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers vom 18.08.2020 bezweckt die Verlängerung des zum Betrieb der Kleinwasserkraftanlage am Bach EE mit Bescheid vom 14.12.1982, Zahl ***, eingeräumten, nunmehr aber erloschenen Wasserbenutzungsrechtes. Die vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer begehrte Verlängerung des erloschenen Wasserbenutzungsrechtes ist rechtlich ausgeschlossen. Folglich war dessen Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 22.08.2020, Zahl ***, als unbegründet abzuweisen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt I./1. der gegenständlichen Entscheidung.
Den mit Spruchpunkt II. dem Beschwerdeführer aufgetragenen letztmaligen Vorkehrungen gingen keine wie immer gearteten Ermittlungen voraus. Aus den in Kapitel 2.2. der „Erwägungen“ der gegenständlichen Entscheidung dargelegten Gründen war daher der Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen AA gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides Folge zu geben, der angefochtene Spruchpunkt II. mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft X zurückzuverweisen. Dementsprechend lautet der Beschluss in Spruchpunkt II./1. der gegenständlichen Entscheidung.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte das Landesverwaltungsgericht Tirol entsprechend den Darlegungen in Kapitel 3. der „Erwägungen“ der gegenständlichen Entscheidung Abstand nehmen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Zur Frage des Erlöschens des mit Bescheid vom 14.12.1982, Zahl ***, eingeräumten Wasserbenutzungsrechtes zum Betrieb einer Kleinwasserkraftanlage hat sich das Landesverwaltungsgericht Tirol auf die eindeutigen Bestimmungen des § 21 Abs 1 und Abs 3 sowie § 27 Abs 1 lit c WRG 1959 gestützt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist von der zu diesen Bestimmungen ergangenen Judikatur nicht abgewichen.
Auch die Ausführungen zu § 29 WRG 1959 stimmen mit der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Vorschrift überein. Die auf § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG gestützte Aufhebung des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides mittels Beschluss steht im Einklang mit der zu dieser Bestimmung ergangenen Judikatur, insbesondere mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.07.2016, Ra 2015/01/0123.
Im Hinblick auf den Aufhebungsbeschluss ─ Spruchpunkt II. der gegenständlichen Entscheidung ─ war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG nicht erforderlich. Trotz Antrags des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers konnte das Landesverwaltungsgericht im Einklang mit § 24 Abs 4 VwGVG auch betreffend Spruchpunkt I. (Erkenntnis) der gegenständlichen Entscheidung von einer mündlichen Verhandlung absehen. Mit seinen rechtlichen Ausführungen zu § 24 Abs 4 VwGVG ist das Landesverwaltungsgericht Tirol von der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen.
Dementsprechend wird in den Spruchpunkten I./2. und II./2. der gegenständlichen Entscheidung die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hirn
(Richter)
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