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LVwG-2020/40/1848-5Landesverwaltungsgericht03.11.2020
Immissionsschutz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerden (1.) des AA, Adresse 1, Z, (2.) des BB, Adresse 2, Y, (3.) der CC, Adresse 3, Y, (4.) des DD, Adresse 4, Y, alle vertreten durch Rechtsanwalt EE, Adresse 5, X, (5.) der FF, Adresse 6, Y, und (6.) des GG, Adresse 6, Y, gegen Spruchpunkt B) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 29.07.2020, Zl ***, betreffend die Erteilung einer Baubewilligung nach der TBO 2018
zu Recht:
1. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 29.07.2020, Zl *** wurde der Gemeinde Y in Spruchpunkt A die naturschutzrechtliche Bewilligung, in Spruchpunkt B die baurechtliche Bewilligung und in Spruchpunkt C die gewerberechtliche Bewilligung für einen Parkplatz mit 109 Stellplätzen und einem Busparkplatz auf Gst Nr **1, KG Y, erteilt.
Gegen diesen Bescheid haben die Nachbarn AA, BB, CC, DD, FF und GG Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass durch die Errichtung der projektierten Anlage die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Staub und Erschütterung, insbesondere die ständigen Vibrationsgeräusche erheblich belästig würden und letztlich auch in ihrer Gesundheit geschädigt würden, sodass die belangte Behörde die Bewilligung nicht erteilen hätte dürfen. Durch das Ein- und Ausfahren zahlreicher Fahrzeuge sowie durch die mit dem Parkvorgang zusammenhängende Geräuschkulisse entstehe eine Situation, welche für die Nachbarn untragbar sei. Weiters habe es die Behörde unterlassen die materielle Wahrheit zu erforschen und die erforderlichen fachlichen Stellungnahmen/Sachverständigengutachten einzuholen, um beurteilen zu können, ob tatsächlich keine unzumutbaren Belästigungen der Nachbarn durch Lärm, Geruch, Staub und/oder Vibrationen bestehen.
Die Behörde habe durch ihre Vorgehensweise zudem eine Rechtswidrigkeit infolge einer Verletzung von Verfahrensvorschriften begründet, da unter anderem das eingeholte Gutachten ergänzungsbedürftig sei.
Von FF und GG wird in ihrer als Einspruch bezeichneten Beschwerde noch zusätzlich vorgebracht, dass die Errichtung des gegenständlichen Parkplatzes zusätzlichen Verkehr und damit unzumutbaren Lärm und Abgase in den Ort hineinbringe, statt wie in den anderen Ortsteilen für Verkehrsberuhigung zu sorgen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht auf Grund der Aktenlage als erwiesen fest. Gegenständlich waren ausschließlich Rechtsfragen zu klären, wofür eine mündliche Verhandlung nicht geboten scheint. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
II.Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018 lauten:
(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
[…]“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2018 lauten:
„§ 43
Sonderflächen
(1) Als Sonderflächen können außer in den in diesem Gesetz besonders geregelten Fällen Grundflächen gewidmet werden, auf denen
a) Gebäude und sonstige Anlagen errichtet werden sollen, die aufgrund ihres Verwendungszweckes an einen bestimmten Standort gebunden sind oder für die ein bestimmter Standort besonders geeignet ist; jedenfalls einer Widmung als Sonderfläche bedürfen außerhalb des Baulandes Ausflugsgasthäuser, Schutzhütten, Campingplätze, der Wildhege und der Jagdausübung dienende Gebäude, Reitställe, sofern sie nicht Teil eines landwirtschaftlichen Betriebes sind, Gärtnereien, Dauerkleingärten, Bienenhäuser mit mehr als 20 m² Nutzfläche oder in Massivbauweise und dergleichen,
b) aus besonderen raumordnungsfachlichen Gründen, insbesondere zur Vermeidung von Nutzungskonflikten oder wechselseitigen Beeinträchtigungen, nur Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen mit einem bestimmten Verwendungszweck errichtet werden dürfen; unter denselben Voraussetzungen können auch Grundflächen, die von baulichen Anlagen aller Art freizuhalten sind, als Sonderflächen gewidmet werden, wie Sonderflächen für Grünzüge, Windschutzgürtel und dergleichen.
[…]“
III.Erwägungen:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat.
Die Beschwerdeführer sind Nachbarn im Sinne der Tiroler Bauordnung 2018 und somit berechtigt, Einwendungen im Sinne des § 33 Abs 3 lit a und b TBO 2018 geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
Die Aufzählung der subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn ist in § 33 Abs 3 TBO 2018 abschließend geregelt. Ein darüberhinausgehendes Vorbringen ist nicht mehr von diesen subjektiv-öffentlichen Rechten umfasst.
Mit den seitens der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall geltend gemachten Einwendungen, dass sie durch Geruch, Lärm, Staub und Erschütterung, insbesondere die ständigen Vibrationsgeräusche erheblich belästig werden und letztlich auch ihre Gesundheit geschädigt wird, machen die Beschwerdeführer nun kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 33 Abs 3 lit a TBO 2018 geltend. Das gegenständliche Grundstück **1 KG Y ist als Sonderfläche gemäß § 43 Abs 1 lit a TROG 2016 mit der Festlegung „Parkplatz“ gewidmet. Mit dieser Sonderflächenwidmung ist kein Immissionsschutz verbunden. Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrmals ausgeführt, dass eine Sonderflächenwidmung, wie sie gegenständlich vorliegt, keinen Immissionsschutz beinhaltet (zB VwGH 19.12.2012, Zl 2010/06/0135 und VwGH 26.05.2009, Zl 2008/06/0165). Die Beschwerdevorbringen in Bezug auf die durch den Parkplatz entstehenden Immissionen finden daher in den taxativ aufgezählten Nachbarrechten gemäß § 33 Abs 3 lit a TBO 2018 keine Deckung.
Das Landesverwaltungsgericht sieht im vorliegenden Fall auch keinen Anlass, die Verordnung der Gemeinde Y auf Umwidmung der Liegenschaft Grundstücksnummer **1 KG Y von Freiland in Sonderfläche Parkplatz wegen Gesetzwidrigkeit beim Verfassungsgerichtshof überprüfen zu lassen.
Wenn die Beschwerdeführer vorbringen, dass eine verpönte und gesetzwidrige Anlasswidmung vorliege, so ist dem zu entgegen, dass der VwGH in seiner ständigen Rechtsprechung anführt, dass die Änderung des Flächenwidmungsplanes auch bei einer reinen Anlassgesetzgebung für sich genommen nicht geeignet ist, den Verwaltungsgerichtshof zu einer Anfechtung des Flächenwidmungsplanes beim Verfassungsgerichtshofes zu veranlassen, weil sich die Änderung eines Flächenwidmungsplanes nicht schon deshalb als gesetzwidrig erweist, weil der Gemeinde allenfalls erst angesichts bestimmter Bauansuchen die Notwendigkeit zur Änderung des Flächenwidmungsplanes bewusst wird (VwGH 2010/06/0135 vom 19.12.2012). Im vorliegenden Fall kann man von einer Notwendigkeit zur Änderung des Flächenwidmungsplanes jedenfalls ausgehen, da für Besucher/-innen des JJ-Sees eine Parkmöglichkeit geschaffen werden soll und ein unkontrolliertes Parken auf Flächen, welche nicht dafür vorgesehen sind, in Zukunft vermieden werden soll.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Verletzung subjektiver Rechte der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wurde, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Piccolroaz
(Richter)
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