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LVwG-2020/34/1932-7•LVwG T LVwG-2020/34/1932-7
LVwG-2020/34/1932-7Landesverwaltungsgericht03.11.2020
Import;<br/>kupierte Ohren; <br/>Hund; <br/>Verbringung Hund; <br/>Tollwutimpfung; <br/>Tollwutunbedenklichkeitserklärung;<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde der AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Z, Adresse 1, vertreten durch BB CC, Rechtsanwälte in Z, Adresse 2, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 27.7.2020, ***, betreffend Übertretung nach dem Tierschutzgesetz (sonstige Partei: Tierschutzombudsperson DD, Adresse 3, Z) und dem Tierseuchengesetz, nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.10.2020,
zu Recht:
A) Spruchpunkt 1) - Übertretung nach dem Tierschutzgesetz:
1. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses wird teilweise Folge gegeben und dieser Spruchpunkt mit der Maßgabe bestätigt, dass die Geldstrafe auf EUR 175,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 16 Stunden) herabgesetzt und der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde mit EUR 17,50 bestimmt wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
B) Spruchpunkt 2) - Übertretung nach dem Tierseuchengesetz:
1. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses wird teilweise Folge gegeben und dieser Spruchpunkt mit der Maßgabe bestätigt, dass es
bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2 VStG):
„§ 64 Tierseuchengesetz, RGBl Nr 177/1909, in der Fassung BGBl I Nr 98/2001, in Verbindung mit § 21 Abs 1 und 2 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über das innergemeinschaftliche Verbringen von lebenden Tieren, Bruteiern, Samen, Eizellen, Embryonen und Gameten, sowie veterinärpolizeiliche Bestimmungen über das innergemeinschaftliche Verbringen von Waren und Gegenständen (Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2008 - BVO 2008), BGBl II Nr 473/2008, und Art 6 lit b, 7, 43 Abs 2 und Anhang V der Verordnung (EU) Nr 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 998/2003, ABl Nr L 178/1 vom 28.6.2013, S 1-26“
bei der verhängten Strafe und der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG):
„EUR 125,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 29 Stunden) gemäß § 64 Tierseuchengesetz, RGBl Nr 177/1909, in der Fassung BGBl I Nr 98/2001“
bei der Entscheidung über die Kosten (§ 44a Z 5 VStG):
„EUR 12,50 gemäß § 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991, in der Fassung BGBl I Nr 57/2018“
zu lauten hat.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 27.7.2020 legte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin wörtlich folgenden Sachverhalt zur Last:
„1) Sie haben den von Ihnen gehaltenen Hund (Rufname: „EE“, weiblich, geb. am xx.xx.xxxx, Chip-Nummer: ***) am 24.03.2018 mit kupierten Ohren per PKW von Deutschland nach Österreich über den Grenzübergang im Bezirk Y transportiert, obwohl gemäß § 7 Abs 5 des Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2004, in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2017, der Import von Hunden, die nach dem 01.01.2018 geboren und an deren Körperteilen Eingriffe vorgenommen wurden, die in Österreich verboten sind (das Kupieren der Ohren ist gemäß § 7 Abs. 1 Ziffer 3 des Tierschutzgesetzes ein verbotener Eingriff), verboten ist. Das Kupieren dieser Ohren diente nicht einem therapeutischen oder diagnostischen Ziel und stellt auch keine fachgerechte Kennzeichnung dieses Tieres dar.
„ANHANG V
Entsprechungstabelle gemäß Artikel 43 Absatz 2
Verordnung (EG) Nr. 998/2003
Vorliegende Verordnung
[…]
[…]
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a
Artikel 6 Buchstabe a
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b
Artikel 6 Buchstabe d
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i
Artikel 6 Buchstabe b
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii
Artikel 6 Buchstabe c
Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2
Artikel 19
Artikel 5 Absatz 2
Artikel 7
[…]
[…]
erfüllt werden.“
Dadurch habe die Beschwerdeführerin § 7 Abs 1 Z 3 in Verbindung mit § 7 Abs 5 in Verbindung mit § 38 Abs 3 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl I Nr 118/2004, in der Fassung BGBl I Nr 61/2017 (Spruchpunkt 1)) und § 64 Tierseuchengesetz (TSG), RGBl Nr 177/1909, in der Fassung BGBl I Nr 98/2001 in Verbindung mit Art 6 lit b der Verordnung (EU) Nr 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.06.2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 998/2003 (Spruchpunkt 2)) verletzt, weshalb über sie zu Spruchpunkt 1) unter Zugrundelegung des § 38 Abs 3 erster Strafsatz TSchG, BGBl I Nr 118/2004, in der Fassung BGBl I Nr 61/2017 eine Geldstrafe von EUR 350,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 31 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, und zu Spruchpunkt 2) unter Zugrundelegung des § 64 TSG, RGBl Nr 177/1909, in der Fassung BGBl I Nr 98/2001, eine Geldstrafe von EUR 250,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 54 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde wurde mit EUR 35,00 (Spruchpunkt 1)) und EUR 25,00 (Spruchpunkt 2)) bestimmt.
Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde der Beschwerdeführerin an das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) mit dem Hauptantrag, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bericht der Amtstierärztin vom 14.9.2018, den Aktenvermerk der belangten Behörde vom 12.9.2018 samt Kaufvertrag, die E-Mail der Amtstierärztin vom 12.9.2018, die Niederschrift über die Einvernahme der Beschwerdeführerin am 31.10.2018, die seitens der Bezirkshauptmannschaft Y mit Schreiben vom 3.12.2018 erfolgte Übertragung der Zuständigkeit gemäß § 29a VStG, die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 4.3.2019 samt Beilage, die am 15.2.2019 zugestellte Aufforderung zur Rechtfertigung vom 12.2.2019, das angefochtene Straferkenntnis, die Beschwerde, die Mitteilung der Beschwerdeführerin vom 21.9.2020 (vgl OZ 2), die Zurückziehung des Antrags auf Einvernahme des FF vom 9.10.2020 (vgl OZ 4), den Aktenvermerk über ein Telefonat mit der Tierschutzombudsperson am 19.10.2020 (vgl OZ 5) sowie Einvernahme der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.10.2020 (vgl OZ 6).
Am Schluss der Verhandlung bestätigte die Beschwerdeführerin, dass alle angebotenen Beweise aufgenommen worden waren, und verzichtete auf die mündliche Verkündung der Entscheidung (vgl OZ 6 S 4).
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist Halterin der am xx.xx.xxxx geborenen Hündin mit dem Rufnamen „EE“ (Chip-Nummer: ***). Sie ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, Verkäuferin und bringt monatlich EUR 690,00 netto ins Verdienen. Sie ist sorgepflichtig für drei Kinder. Sie hat monatlich EUR 60,00 im Zuge eines Zahlungsplanes zu begleichen. Sie hat kein Vermögen.
Sie entdeckte die Hündin vor dem 24.3.2018 auf der Website des FF in Deutschland. Zumal sie die Hündin an ihre verstorbene Hündin erinnerte, beabsichtigte sie, FF die Hündin abzukaufen. Aus diesem Grund fuhr sie am 24.3.2018 mit ihrem Mann von ihrer Wohnadresse in Österreich nach Deutschland zu FF. Nachdem sie die Hündin gemeinsam mit FF und dessen Frau im Zwinger begutachtet hatte, legte FF ihr den Kaufvertrag vor, den sie - ohne richtig zu lesen (sie las nur die erste Seite, aus der sich die Personalien des Verkäufers, ihr als Käuferin und die Daten der Hündin ergaben) - unterschrieb. FF übergab der Beschwerdeführerin die Hündin und die Beschwerdeführerin machte sich auf den Weg zurück an ihre Wohnadresse.
Die Beschwerdeführerin erkundigte sich vor Kauf, Import und Verbringung der Hündin nach Österreich nicht bei der zuständigen Behörde, unter welchen Voraussetzungen eine Verbringung der Hündin erlaubt bzw zulässig ist. Sie wusste nicht, dass das Kupieren der Ohren verboten ist und der Import von Hunden, die nach dem 1.1.2008 geboren und an deren Körperteile Eingriffe vorgenommen wurden, die in Österreich verboten sind, verboten ist. Der Beschwerdeführerin war nicht bewusst, dass die Ohren der Hündin kupiert worden waren. Die Frage, ob die Ohren der Hündin kupiert sind, war anlässlich des Verkaufsgesprächs am 24.3.2018 gar kein Thema. Die Hündin hatte am 24.3.2018 noch keine Tollwutimpfung erhalten. Auch eine Bestätigung des amtlichen Tierarztes des Herkunftsstaates oder einer sonstigen Person, dass die Hündin von ihrer Geburt an bis zum Zeitpunkt ihrer Verbringung zu anderen als Handelszwecken keinen Kontakt zu wild lebenden Tieren für Tollwut empfänglicher Arten hatten, lag bei der Verbringung nach Österreich nicht vor. Die Beschwerdeführerin wusste nicht, dass die Verbringung der Hündin von Deutschland nach Österreich nur mit Tollwutimpfung oder der oben näher beschriebenen Bestätigung erlaubt ist (vgl OZ 6 S 3 und 4).
Das Kupieren der Ohren der Hündin diente nicht einem therapeutischen oder diagnostischen Ziel und stellt auch keine fachgerechte Kennzeichnung dar (unstrittig).
III.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die Einvernahme der Beschwerdeführerin im Rahmen der Verhandlung am 20.10.2020 (vgl OZ 6 S 3 und 4) und vor der belangten Behörde (vgl Niederschrift vom 31.10.2018).
IV.Rechtslage:
1. § 7 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl I Nr 118/2004, in der Fassung BGBl I Nr 61/2017 lautet (auszugsweise):
„Verbot von Eingriffen an Tieren
§ 7. (1) Eingriffe, die nicht therapeutischen oder diagnostischen Zielen oder der fachgerechten Kennzeichnung von Tieren in Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften dienen, sind verboten, insbesondere
[…]
[…]
(2) Ausnahmen von diesen Verboten sind nur gestattet
1. zur Verhütung der Fortpflanzung oder
2. wenn der Eingriff für die vorgesehene Nutzung des Tieres, zu dessen Schutz oder zum Schutz anderer Tiere unerlässlich ist; diese Eingriffe sind in der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 festzulegen.
[…]
(5) Das Ausstellen, der Import, der Erwerb, die Vermittlung und die Weitergabe von Hunden, die nach dem 1. Jänner 2008 geboren und an deren Körperteilen Eingriffe vorgenommen wurden, die in Österreich verboten sind, ist verboten. Das wissentliche Verbringen von in Österreich geborenen Hunden ins Ausland zum Zwecke der Vornahme von Eingriffen, die in Österreich verboten sind, ist verboten.
[…]“
2. § 38 TSchG, BGBl I Nr 118/2004, in der Fassung BGBl I Nr 61/2017, lautet (auszugsweise):
„Strafbestimmungen
§ 38. (1) […]
[…]
(3) Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 7, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.
[…]“
3. § 64 Tierseuchengesetz, RGBl Nr 177/2019, in der Fassung BGBl I Nr 98/2001, lautet:
„§ 64. Wer den sonstigen in diesem Bundesgesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Anordnungen oder dem unmittelbar anwendbaren Recht der EU auf dem Gebiet des Veterinärwesens zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft.“
4. Die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über das innergemeinschaftliche Verbringen von lebenden Tieren, Bruteiern, Samen, Eizellen, Embryonen und Gameten, sowie veterinärpolizeiliche Bestimmungen über das innergemeinschaftliche Verbringen von Waren und Gegenständen (Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2008 - BVO 2008), BGBl II Nr 473/2008, lautet (auszugsweise):
„Auf Grund der §§ 2 und 4 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2008, des § 2 Abs. 1 bis 3 des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), BGBl. I Nr. 133/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2006, und des § 50 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2008, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, sowie dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verordnet:
[…]
Innergemeinschaftliches Verbringen von Heimtieren im privaten Reiseverkehr
§ 21.
(1) Das innergemeinschaftliche Verbringen von Heimtieren nach Österreich richtet sich nach den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 998/2003.
(2) Hunde, Katzen und Frettchen in einem Alter von unter 12 Wochen dürfen innergemeinschaftlich nach Österreich verbracht werden, wenn sie die Erfordernisse des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 erfüllen und dies von einem amtlichen Tierarzt des Herkunftsortes bestätigt wird.
[…]“
5. Die Verordnung (EU) Nr 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 998/2003, ABl Nr L 178/1 vom 28.6.2013, S 1-26, lautet (auszugsweise):
„[…]
Artikel 6
Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil A genannten Arten zu anderen als Handelszwecken
Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten dürfen nur aus einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht werden, sofern sie die folgenden Bedingungen erfüllen:
a)[…]
b)sie haben eine Tollwutimpfung erhalten, die den in Anhang III genannten Gültigkeitsvorschriften entspricht;
c)[…]
d)[…]
Artikel 7
Ausnahme von dem Erfordernis der Tollwutimpfung für junge Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 können die Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 6 Buchstabe b die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil A genannten Arten zu anderen als Handelszwecken aus einem anderen Mitgliedstaat in ihr Hoheitsgebiet genehmigen, die
a)entweder weniger als 12 Wochen alt sind und keine Tollwutschutzimpfung erhalten haben oder
b)zwischen 12 und 16 Wochen alt sind und eine Tollwutschutzimpfung erhalten haben, aber noch nicht die Gültigkeitsvorschriften gemäß Anhang III Nummer 2 Buchstabe e erfüllen.
(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 darf nur dann erteilt werden, wenn
a)entweder der Halter oder die ermächtigte Person eine unterzeichnete Erklärung vorlegt, aus der hervorgeht, dass die Heimtiere von ihrer Geburt an bis zum Zeitpunkt ihrer Verbringung zu anderen als Handelszwecken keinen Kontakt zu wild lebenden Tieren für Tollwut empfänglicher Arten hatten, oder
b)die Heimtiere vom Muttertier begleitet werden, von dem sie noch abhängig sind, und anhand des ihr Muttertier begleitenden Ausweises festgestellt werden kann, dass das Muttertier vor ihrer Geburt eine Tollwutimpfung erhalten hat, die den in Anhang III genannten Gültigkeitsvorschriften entsprach.
[…]
Artikel 43
Aufhebung
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 wird aufgehoben, mit Ausnahme von Anhang II Teil B Abschnitt 2 und Teil C, die bis zum Inkrafttreten der gemäß Artikel 13 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung zu erlassenden Durchführungsrechtsakte in Kraft bleiben.
Bezugnahmen in dieser Verordnung auf die Liste der gemäß Artikel 13 Absätze 1 oder 2 zu erlassenden Durchführungsrechtsakte gelten bis zum Inkrafttreten der genannten Durchführungsrechtsakte als Bezugnahmen auf die Liste der in Anhang II Teil B Abschnitt 2 und Teil C der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 genannten Drittländer und Gebiete.
(2) Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang V zu lesen.
[…]
ANHANG V
Entsprechungstabelle gemäß Artikel 43 Absatz 2
Verordnung (EG) Nr. 998/2003
Vorliegende Verordnung
[…]
[…]
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a
Artikel 6 Buchstabe a
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b
Artikel 6 Buchstabe d
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i
Artikel 6 Buchstabe b
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii
Artikel 6 Buchstabe c
Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2
Artikel 19
Artikel 5 Absatz 2
Artikel 7
[…]
[…]“
V.Erwägungen:
Vorauszuschicken ist, dass die Bezirkshauptmannschaft Y ihre Zuständigkeit gemäß § 29a VStG an die belangte Behörde übertragen hat.
Tatzeitpunkt war am 24.3.2018. Mit der Aufforderung zur Rechtsfertigung vom 12.2.2019 (zugestellt der Beschwerdeführerin am 15.2.2019) liegt eine rechtzeitige Verfolgungshandlung vor (vgl insbesondere auch zur Strafbarkeitsverjährung: VwGH 10.11.2017, Ra 2017/02/0224).
Schuldspruch Spruchpunkt 1) – Übertretung nach dem Tierschutzgesetz:
Nach § 7 Abs 1 erster Satz TSchG sind Eingriffe, die nicht therapeutischen oder diagnostischen Zielen oder der fachgerechten Kennzeichnung von Tieren in Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften dienen, verboten. Insbesondere ist das Kupieren der Ohren verboten (vgl § 7 Abs 1 Z 3 TSchG).
Der Erwerb und Import von Hunden, die nach dem 1.1.2008 geboren und an deren Körperteilen Eingriffe vorgenommen wurden, die in Österreich verboten sind, ist verboten (vgl § 7 Abs 5 TSchG).
Nach den getroffenen Feststellungen waren die Ohren der Hündin vor dem Erwerb der Hündin durch die Beschwerdeführerin kupiert worden. Die Beschwerdeführerin hätte die Hündin weder erwerben noch nach Österreich verbringen /importieren dürfen.
Die Beschwerdeführerin hat die ihr zur Last gelegte Tat in objektiver Hinsicht folglich begangen.
Die Beschwerdeführerin hat die ihr zur Last gelegte Tat aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten: Sie hätte sich vor dem Kauf der Hündin in Deutschland über die für die Verbringung von Deutschland nach Österreich geltenden Rechtsvorschriften informieren müssen. Es wäre ihr zumutbar gewesen, sich über die Voraussetzungen des Erwerbs und Imports bzw der Verbringung von Hunden Deutschland nach Österreich bei der zuständigen Behörde zu informieren. Die Beschwerdeführerin hat sich nach den getroffenen Feststellungen nicht über die Voraussetzungen für den Erwerb bzw die Verbringung der Hündin informiert. Sie hat nicht einmal den von ihr unterschriebenen Kaufvertrag gelesen. Auch hat sie die kupierten Ohren der Hündin beim Verkaufsgespräch nicht zum Thema gemacht.
Schuldspruch Spruchpunkt 2) – Übertretung nach dem Tierseuchengesetz:
Die BVO 2008 wurde ua auf Grund der §§ 2 und 4 TSG verordnet.
Nach § 21 Abs 1 BVO 2008 richtet sich das innergemeinschaftliche Verbringen von Heimtieren nach Österreich nach den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr 998/2003. Hunde in einem Alter von unter 12 Wochen dürfen innergemeinschaftlich nach Österreich verbracht werden, wenn sie die Erfordernisse des Art 5 der Verordnung (EG) Nr 998/2003 erfüllen und dies von einem amtlichen Tierarzt des Herkunftsortes bestätigt wird.
Die Verordnung (EG) Nr 998/2003 wurde aufgehoben (vgl Art 43 Abs 1 der Verordnung (EU) Nr 576/2013). Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die Verordnung (EU) Nr 576/2013. Gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang V der Verordnung (EU) Nr 576/2013 entspricht Art 5 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr 998/2003 dem Art 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr 576/2013 und Art 5 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr 998/2003 dem Art 7 der Verordnung (EU) Nr 576/2013.
Nach Art 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr 576/2013 dürfen Hunde nur aus einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht werden, sofern sie eine Tollwutimpfung erhalten haben, die den in Anhang III genannten Gültigkeitsvorschriften entspricht.
Die Ausnahme in Art 7 der Verordnung (EU) Nr 576/2013 war nach den getroffenen Feststellungen nicht erfüllt, weil eine Bestätigung des amtlichen Tierarztes des Herkunftsstaates oder einer sonstigen Person, dass die Hündin von ihrer Geburt an bis zum Zeitpunkt ihrer Verbringung zu anderen als Handelszwecken keinen Kontakt zu wild lebenden Tieren für Tollwut empfänglicher Arten hatte, bei der Verbringung nach Österreich nicht vorlag.
Nach den getroffenen Feststellungen hat die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegte Tat in objektiver Hinsicht begangen: Sie hat die Hündin am 24.3.2018 von Deutschland nach Österreich verbracht, ohne dass diese eine Tollwutimpfung erhalten hatte. Auch die vorerwähnte Bestätigung lag bei der Verbringung nicht vor.
Die Beschwerdeführerin hat die ihr zur Last gelegte Tat aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten: Sie hätte sich vor dem Kauf der Hündin in Deutschland über die für die Verbringung von Deutschland nach Österreich geltenden Rechtsvorschriften informieren müssen. Es wäre ihr zumutbar gewesen, sich über die Voraussetzungen der Verbringung von Hunden Deutschland nach Österreich bei der zuständigen Behörde zu informieren. Die Beschwerdeführerin hat sich nach den getroffenen Feststellungen nicht bei der zuständigen Behörde über die Voraussetzungen für die Verbringung der Hündin informiert. Sie hat nicht einmal den von ihr unterschriebenen Kaufvertrag gelesen. Keinesfalls durfte sie sich darauf verlassen, wenn der (deutsche) Verkäufer des Hundes ausgeführt hat, ein Heimtierausweis sei für die Einreise nach Österreich ausreichend.
Strafbemessung Spruchpunkte 1) und 2):
Der Unrechtsgehalt der Übertretungen ist nicht unerheblich: Durch die Pönalisierung der in § 7 Abs 5 TSchG angeführten Handlungen soll der Anreiz zur Vornahme verbotener Eingriffe an Hunden reduziert und insbesondere der so genannte „Kupiertourismus“ unterbunden werden. Die auf Grund des TSG verordnete Regelung der BVO 2008 dient zur Verhütung der Einschleppung von Tierseuchen.
Mildernd waren die bisherige Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin und die Verfahrensdauer zu werten. Als erschwerend war nichts zu berücksichtigen.
Bezüglich des Verschuldens war von Fahrlässigkeit auszugehen.
Es wird von den festgestellten Einkommens-, Vermögensverhältnissen und Sorgepflichten ausgegangen.
Aufgrund der obigen Strafzumessungskriterien, insbesondere der vorliegenden Milderungsgründe und der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, kann hier mit Geldstrafen von EUR 175,00 (Spruchpunkt 1)) und EUR 125,00 (Spruchpunkt 2)) das Auslangen gefunden werden. Die verhängten Ersatzfreiheitsstrafen und die von der belangten Behörde festgesetzten Kosten sind entsprechend anzupassen.
Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach den §§ 20 und 45 Abs 1 Z 4 und letzter Satz VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG scheidet aus, weil keine Mindeststrafe vorgesehen ist. Hinsichtlich des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG fehlt es - wie oben ausgeführt - an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden und Unrechtsgehalt.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die Rechtslage ist nach der hier in Rede stehenden Bestimmungen klar und eindeutig. Im Übrigen sind Fragen der Beweiswürdigung nicht revisibel. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG liegt daher nicht vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
MMag.a Dr.in Besler
(Richterin)
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