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LVwG-2020/39/2298-1•LVwG T LVwG-2020/39/2298-1
LVwG-2020/39/2298-1Landesverwaltungsgericht02.11.2020
Mitspracherecht;<br/>Oberflächenwasser/ Niederschlagswässerentsorgung;<br/>Bodenbeschaffenheit;<br/>Rutschungen;<br/>Geeignetheit Bauplatz;<br/>aufschiebende Wirkung;<br/>Rechtsschutzinteresse;<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Drin Mair über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 20.07.2020, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2018,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
und
fasst über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 25.08.2020, ohne Zahl, betreffend die Abweisung eines Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung den
B E S C H L U S S
1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit am 16.04.2020 eingelangtem Bauansuchen beantragte die CC GmbH die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung auf Gst **1, KG Z, für den „Bau einer Produktionshalle in Leichtbauweise und eines angedockten Bürogebäudes in Massivbauweise über drei Geschoße. Die Sandwichelemente werden auf einen massiven Sockel montiert. Das Bürogebäude wird in Stahlbeton, Massivbauweise gebaut“.
Der noch grundbücherliche Eigentümer DD stimmte dem Bauvorhaben ausdrücklich zu.
Mit Schreiben vom 08.06.2020 wahrte die belangte Behörde (ua) dem Beschwerdeführer AA gegenüber Parteiengehör, dies unter gleichzeitiger Befunddarstellung sowie unter Wiedergabe der Stellungnahmen des hochbautechnischen Sachverständigen vom 02.06.2020, der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung vom 03.06.2020, des Sicherheitsbeauftragten der Stadt Z vom 08.06.2020 und des Baubezirksamtes Y/Wasserwirtschaft vom 08.06.2020.
In seinen Einwendungen vom 23.06.2020 gegen das Bauvorhaben verweist der Beschwerdeführer auf seine Eigentümerstellung am Gst **2, welches unmittelbar an das Baugrundstück angrenze, und am Gst **3, welches im Norden an das Gst **2 anschließe und in einem horizontalen Abstand unter 50 m zum Baugrundstück liege. Beide Grundstücke bewirtschafte der Beschwerdeführer landwirtschaftlich. Eigentümer des Baugrundstückes wäre Huber Ledermair, die Baueinreichunterlagen stünden damit mit dem aktuellen Eigentums- und Flächenstatus des Gst **1 nicht in Einklang. Hinsichtlich der notwendigen (verkehrstechnischen) Erschließung des Bauplatzes lägen keine abschließenden aktuellen Unterlagen vor, aus welchen die Eigentumsverhältnisse von Straßen, Zufahrten, allfällige straßenbauliche Verkehrsanlagen, vorhandene Erschließung mit Wasser, Kanal etc zu entnehmen wären. Aufgrund einer Aufschüttung des Baugrundstückes (zu ca 60%) vor einigen Jahren lasse sich auf eine Länge von rund 65 m zum Gst **2 ein Höhenunterschied von mindestens 2,50 m in natura feststellen. Die nichtaufgeschüttete Restfläche bestehe aus Böschung und dem ursprünglichen Naturboden. Im Zuge einer künftigen Bebauung müsste daher das Gst **1 aufgeschüttet und müssten Maßnahmen zur Erreichung einer für eine Bebauung sicheren Bodenbeschaffenheit in die Wege geleitet werden. Solche notwendigen Stabilisierungsmaßnahmen des Bodens ließen sich jedoch in derart kurzer Zeit nicht ausreichend realisieren und drohe dadurch Gefahr für ein dort errichtetes Bauwerk. Weder die bisherige Aufschüttung noch die künftige restliche Aufschüttung würden über die notwendigen bodentechnischen Voraussetzungen für eine Bebauung laut Einreichplan verfügen (mangelnde Festigkeit, unzureichende Standsicherheit künftiger baulicher Anlagen). Eine ausreichende stabilisierende Bodenverdichtung in so kurzer Zeit sei technisch völlig ausgeschlossen (Setzungen von Baukörpern durch bodentechnische Stabilitätsmängel verbunden mit Gefahr für Leib und Leben der Bewohner dieser Baukörper, haftungsrechtliche Erwägungen). Dazu müssten bereits im Vorfeld der geplanten Baumaßnahmen die gesamten Einfriedungen des Bauplatzes realisiert werden. Zum nördlich angrenzenden Gst **4 hin wäre zudem gar keine Einfriedung als Grundstücksabgrenzung vorgesehen. Eine mögliche alternative Böschung – angeordnet in einer Weise, dass Oberflächenwasser gänzlich im Bereich der Böschung versickern könne – wäre schon in Ansehung der Abstandsflächen zum Gst **4 nicht möglich. Gerade in diesem Außenbereich des Gst **1 sei eine LKW-befahrbare Gebäudeumfahrungstrasse angesiedelt, welche – da kontinuierlicher Last ausgesetzt - eine instabile Wegfläche mit sich bringe. Eine zwingende Absicherung gegen Abrutschen zum darunterliegenden Gst **4 wäre den Plänen nicht zu entnehmen, hingegen ende - sicherheitsgefährdend - in diesem Eckbereich des Gst **1 die entlang des Gst **2 vorgesehene Grenzmauer. Die Errichtung einer Grenzmauer zu Gst **4 wäre aufzutragen. Bedingt durch die Böschung zum Gst **4 hin sammle sich am dortigen tiefsten Geländepunkt das Oberflächenwasser und rinne zum Gst **2 des Beschwerdeführers hin ab. Derartige Beeinträchtigungen wären von Amts wegen hintanzuhalten. Dem Oberflächenentwässerungskonzept fehle eine wasserrechtliche Bewilligung. In der dortigen Gefahrenzone habe die Baubehörde für eine Versickerung auf eigenem Grund Vorsorge zu treffen. Die bauliche Ausgestaltung im Grenzbereich zum Gst **5 und **2 wäre in Ansehung der Geländesituierung völlig unzureichend, auch gegen einen Wasserüberlauf vom Gst **5 – auch dort wäre keine Einfriedung geplant – zum Gst **2 hin sei durch die Behörde Sorge zu tragen. Teile des Gst **1 und damit Teile der baulichen Anlage lägen im Überflutungsbereich des Inn. Ein im Zuge der Inn-Hochwasserführung 2018 gebildeter „See“ im Grenzbereich des Gst **1 und **2 weise dies aus. Es ergäben sich nachhaltige Beeinträchtigungen der landwirtschaftlichen Nutzung der gegenüber dem Bauplatz ca 2,5 m tiefer liegenden angrenzenden Grundstücke. Durch das hohe Betriebsgebäude entstehe für das Gst **2 massiver Schattenwurf und bräuchten die durch Überschwemmungen hervorgerufenen stehenden Wasserflächen dadurch in Hinkunft weitaus länger zum Austrocknen, sodass große Bereiche der Gst **2 und **3 des Beschwerdeführers nicht mehr im bisherigen Ausmaß landwirtschaftlich bewirtschaftet werden könnten. Das Gst **2 müsse damit als Auffangbecken und Gully herhalten. § 3 Abs 2 TBO 2018 beinhalte ein relatives Bauverbot und fordere eine Einzelfallbeurteilung der konkreten Umstände. Folglich wäre das Baugesuch im Hinblick auf die Eignung des Baugrundstückes nicht abstrakt zu betrachten und müsse die Frage der Geeignetheit des Bauplatzes daher unter Miteinbeziehung aller möglichen Gefahrenfaktoren abgeklärt werden. Eine Beherrschbarkeit der Naturgefahren durch technische oder organisatorische Maßnahmen sei zu prüfen, sowie ebenso, ob die Bauführung selbst eine Gefahrenerhöhung bewirke. Die Geeignetheit des Bauplatzes in dieser Weise sei durch die Baubehörde abzuklären. Der maßgebliche Sachverhalt sei im Anlassfall in notwendiger immissionsmäßiger Hinsicht bisher nicht abgeklärt worden. Die Stellungnahme des Baubezirksamtes (Wasserwirtschaft) wäre unzureichend bzw würde diese geradezu darauf hinweisen, dass in diesem Zusammenhang seitens der Baubehörde in Abstimmung mit der örtlichen Wasserrechtsbehörde noch weitere Erhebungen vor Erteilung der Baubewilligung durchzuführen seien. Eine Aufhebung des Bescheides gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bei derartigem Sachverhalt wäre gerechtfertigt. Die Feststellung, das Gst **1 läge nicht mehr im Überflutungsgebiet des Inn sei schlichtweg unrichtig. Es mangle an einer hydrogeologischen Befundung des gesamten Bereiches der Aufschüttung (Gewerbegebiet). Das Verhalten dieses Aufschüttungsareals im Falle einer Bebauung könne nicht nachvollzogen werden, gerade eine für die Bebauung erforderliche Verdichtung der Oberfläche des Gst **1 führe zur nachhaltigen Gefahr eines Eindringens von Oberflächen- und Dachwässern auf das tiefer liegende Gt **2. Auch aus dem vorausgegangen Widmungsverfahren wären derartige Schlossfolgerungen nicht einschätzbar.
Lt Einreichung sei für die verfahrensgegenständliche Betriebshalle das Erdgeschoßfertigbodenniveau auf 535,00 m.ü.A festgelegt worden, Vorgabe laut Bebauungsplan 535 m.ü.A. Unbeschadet der Tatsache, dass im Verhältnis zum Bebauungsplan die Höhen nicht überschritten würden, ordne § 7 Abs 2 TBO 2018 an, dass, sei das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert worden, vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen sei. Selbst ein gesonderter Bebauungsplan könne diese Bestimmung nicht aushebeln, gelte diese vielmehr auch für den Fall der in einem Bebauungsplan festgelegten Bauhöhe. Gegen diese zwingende Bestimmung werde verstoßen. Im Bebauungsplan wären die Höhen nach dieser Vorgabe zu ermitteln gewesen, die fiktive Festlegung im Bebauungsplan auf 535 m.ü.A. stehe nicht in Einklang damit, dass tatsächlich die Höhen von baulichen Anlagen und damit die einzelnen „Abstände“ vom ursprünglichen Bodenniveau zu bemessen seien.
Der Beschwerdeführer fasste zusammen, dass es an den formalrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung mangle und sich für den Beschwerdeführer massive nachteilige Immissionen betreffend das Gst **2 durch die Bauführung ergäben. Gerade in Zusammenhang mit der gänzlichen Versickerung von massiven Dach- und Oberflächenwässern bei Dauerregen sowie mit der wiederkehrenden Überflutungsgefahr wären noch weitere Ermittlungen seitens der Baubehörde in die Wege zu leiten. Gleiches gelte zur Thematik Aufschüttungen und damit einhergehenden Problemen unzureichender Einfriedungen des Bauplatzes zur Hintanhaltung von Überschwemmungen.
Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor Ort insbesondere hinsichtlich thematisierter Aufschüttungs-, Einfriedungs- und Versickerungsproblematik, die Darstellung der Umrisse des Gebäudes samt Einfriedungen in der Natur, die Einholung eines hydrogeologischen Gutachtens bzw Gutachtens zur Eignung der vorhandenen Aufschüttungen zur Bebauung sowie die Vorlage einer wasserrechtlichen Genehmigung.
Mit Bescheid vom 20.07.2020, Zl. ***, wurde die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung diverser Nebenbestimmungen erteilt (Spruchpunkt 1). Die Einwendungen des Beschwerdeführers wurden zum Teil zurückgewiesen, zum Teil als unbegründet abgewiesen, zum Teil auf den Zivilrechtsweg verwiesen, den Anträgen wurde nicht stattgegeben (Spruchpunkt 2).
In fristgerechter Beschwerde verweist der Beschwerdeführer auf seine Einwendungen vom 23.06.2020 und moniert in Ergänzung dieser Einwendungen die Durchführung von Aufschüttungsmaßnahmen bereits vor Bescheiderlassung und dadurch eingetretenen unwiederbringlichen Schaden für sein Gst **2 und Gefahr einer nachhaltigen Beeinträchtigung dieser Flächen und deren Bewirtschaftung. Diesen massiven laufenden Maßnahmen fehle es an einem bau- und wasserrechtlichen Konsens. Vor Durchführung der massiven Aufschüttungsmaßnahmen wären die Einfriedungen zu errichten. Als Bauwerberin trete die CC GmbH auf, als Antragstellerin im parallellaufenden Betriebsanlagengenehmigungsverfahren hingegen die EE GmbH. Der Genehmigungsbescheid vom 22.07.2020 umfasse die Errichtung eines Bauvorhabens auf Gst **1, welches Grundstück zwischenzeitlich offensichtlich neu gebildet worden sei. Bei Erlassung des Bescheides wäre die Bauwerberin nicht Grundstückseigentümerin, das Gst **1 hätte auch noch über ein weitaus kleineres Flächenausmaß verfügt. Inwieweit der derzeitige grundbücherliche Eigentümer tatsächlich seine Zustimmung zum Baubeginn erklärt habe, könne nicht nachvollzogen werden. Die Ausführungen der Behörde bezüglich gültigem Lageplan gemäß § 31 TBO seien unrichtig, im Zuge der Einreichung sei ein nicht mit dem Naturbestand und dem Stand des Vermessungsamtes, geschweige denn mit dem Grundbuchstand übereinstimmender Lageplan vorgelegt worden. Eine mündliche Verhandlung zu den in natura gegebenen tatsächlichen Umständen und Verhältnissen in Zusammenhang mit der wiederholt eingewendeten mangelnden Bauplatzeignung, auch unter Beiziehung der vom Beschwerdeführer beantragten Sachverständigen, wäre unterlassen worden, Raum für eine Fragestellung an Sachverständige sei unterblieben, ergänzende Stellungnahmen nicht in Auftrag gegeben worden. Ihrem gesetzlichen Vermittlungsauftrag zwischen Bauwerber und Nachbar sei die Behörde nicht nachgekommen. Die im Baubescheid für das vorgelegte Entwässerungskonzept geforderte wasserrechtliche Genehmigung liege jedenfalls noch nicht vor, unbeschadet dessen sei mit massiven Aufschüttungs- bzw Bauarbeiten begonnen und sogar das Grundstück des Beschwerdeführers entlang des gemeinsamen Grenzverlaufs zum Teil abgegraben worden, Meldungen darüber an die Baubehörde seien erfolglos geblieben. Auf den Einwand der noch notwendigen Aufschüttung von 40 % des Baugrundstückes (zusätzlich zu der bereits 60%igen Aufschüttung mit Deponie-Aushubmaterial während der letzten Jahre), sei die Behörde nicht eingegangen, die behördliche Ansicht der Deckung der restlichen Aufschüttung bereits im damaligen Bescheid gehe fehl, selbst zahlreiche bisherige Auflagen seien nicht eingehalten. Die laufenden Aufschüttungsmaßnahmen wären einzustellen. Das im Bescheid benannte Restrisiko aufgrund der Lage des Bauplatzes laut Gefahrenzonenplan im Überflutungsbereich des Inn werde nicht näher benannt. Das Ergebnis der angeführten Baugrunduntersuchung, auf welche die Projektierung der Niederschlagswässerversickerung abgestellt worden wäre, sei dem Beschwerdeführer nie zur Kenntnis gebracht worden, und wäre eine solche aufgrund des damaligen Aufschüttungsausmaßes vorausschauend auf künftige Verhältnisse auch praktisch nicht möglich gewesen. Es wären zur Frage der Standsicherheit im Hinblick auf die geplanten Baulichkeiten im erst durchzuführenden Aufschüttungsbereich weitere Gutachten im Interesse der Sicherheit von Menschen und Gebäude sowie auch ein hydrogeologisches Gutachten zur Frage der Versickerungsfähigkeit der beträchtlichen Niederschlags- bzw Oberflächenwässer einzuholen gewesen. Einzelne im bereits seit Jahren aufgeschütteten Bereich des Bauplatzes gezogene Bodenproben seien unzureichend, ebenso auch die angedachten Versickerungsmöglichkeiten im Hinblick auf das Gst **2 des Beschwerdeführers. Die Eignung des Bauplatzes wäre zu prüfen.
Unrichtig sei die Auslegung, dass - da ein Bebauungsplan bestehe - die absoluten Höhen des Gebäudes unabhängig von eventuellen Aufschüttungen zu bemessen seien und 7 TBO 2018 nicht gelte. Tatsächlich wäre der Bauplatz vorausgehend als Bodenaushubdeponie betrieben und Aufschüttungen durchgeführt worden. Auflagen im vorausgegangenen Genehmigungsbescheid seien nicht erfüllt worden, nunmehrige weitere Erdbewegungsmaßnahmen seien konsenslos. Nach Baufertigstellung werde das tiefer situierte landwirtschaftliche Grundstück des Beschwerdeführers mit einer Grenzmauer abgeschottet sein. Die Durchlässigkeit des veränderten Untergrundes sei im Hinblick auf eine Versickerung hydrogeologisch abzuklären. Mit massiven Beeinträchtigungen auch der landwirtschaftlichen Nutzung sei zu rechnen. Das vorgelegte Entwässerungskonzept sei mangelhaft, ein Gully-Effekt entstehe, es bestünde keine Einfriedung zu Gsten **4 und **5 hin.
Gleichzeitig mit der Einbringung der Beschwerde wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Mit Bescheid vom 25.08.2020 wies die belangte Behörde den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und liegt auch diese nun dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einschau in den behördlichen Bauakt.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden. Es waren Rechtsfragen zu klären, wobei entscheidend zu beantworten war, ob dem Vorbringen des Beschwerdeführers subjektiv-öffentlich rechtlicher Charakter zukommt und den Einwendungen somit nachbarrechtliches Mitspracherecht zuzumessen ist.
Der zum Beschwerdevorbringen maßgebliche Sachverhalt lag aufgrund der Aktenlage ausreichend geklärt vor. Die Akten haben bereits erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung stand weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen.
III.Rechtslage:
Es gelten folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018 –TBO 2018, LGBl Nr 28/2018 idF LGBl Nr 65/2020:
„§ 3
Bauplatzeignung
(1) Bauliche Anlagen dürfen nur auf Grundstücken errichtet werden, die sich nach ihrer Widmung, Lage, Form, Größe und Bodenbeschaffenheit für die vorgesehene Bebauung eignen und die eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche haben.
(2) Auf Grundstücken, die einer Gefährdung durch Lawinen, Hochwasser, Wildbäche, Steinschlag, Erdrutsch oder andere gravitative Naturgefahren ausgesetzt sind, sind der Neu-, Zu- und Umbau und die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen nur unter der Voraussetzung zulässig, dass durch die Anordnung oder die bauliche Beschaffenheit des Gebäudes bzw. der sonstigen baulichen Anlage, durch sonstige bauliche Vorkehrungen in deren Bereich oder durch bestimmte organisatorische Vorkehrungen, wie insbesondere durch ein Sicherheitskonzept, ein im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck ausreichender Schutz vor Naturgefahren gewährleistet ist. Soweit aktuelle Gefahrenzonenpläne vorhanden sind, ist bei der Beurteilung der Gefahrensituation darauf Bedacht zu nehmen.
[….]
(5) Gebäude und sonstige bauliche Anlagen dürfen nur auf Grundstücken errichtet werden, bei denen eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende Wasser- und Energieversorgung sowie Entsorgung der Abwässer und der Niederschlagswässer sichergestellt ist.
[….]
§ 33
Parteien
(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
a) die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
b) deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.
Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
a) der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
b) der Bestimmungen über den Brandschutz,
c) der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
d) der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
e) der Abstandsbestimmungen des § 6,
f) das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes. [….].
(8) Werden in der Bauverhandlung privatrechtliche Einwendungen erhoben, so hat die Behörde möglichst auf eine Einigung hinzuwirken. Kommt eine Einigung zustande, so ist diese in der Verhandlungsschrift zu beurkunden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist die Partei mit ihren Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen. Diese Einwendungen sind in der Baubewilligung ausdrücklich anzuführen.“
IV.Erwägungen:
A. Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.07.2020:
1. Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Dies gilt auch für den Nachbarn, der im Sinne des § 42 AVG die Parteistellung behalten hat (VwGH 27.06.2006, 2006/06/0015; 27.11.2003, 2002/06/0062).
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Gste **2 und **3, KG Z. Mit dem Gst **2 grenze er nordöstlich unmittelbar an das Baugrundstück **1 an, das Gst **3 schließt seinerseits wiederum nordöstlich an das Gst **2 an, liegt jedoch bezogen auf das Baugrundstück außerhalb der 15-Meter-Abstandslinie. Dem Beschwerdeführer kommt demnach lediglich mit seinem Gst **2 Nachbarstellung zu. Als mit diesem Grundstück unmittelbarer Nachbar ist er berechtigt, die Nichteinhaltung der in § 33 Abs 3 lit a – f TBO 2018 genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen.
Im Nachbarverfahren ist das Verwaltungsgericht in seiner Prüfungsbefugnis auf den Umfang der geltend gemachten zulässigen Mitspracherechte beschränkt.
2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers besteht maßgeblich in Vorhalten negativer Auswirkungen auf sein Grundstück, bedingt sowohl durch vom Baugrundstück abrinnende Oberflächen- und Niederschlagswässer als auch - in einschlägigem Zusammenhang damit - durch die besondere Gefährdungssituation der Grundstücke aufgrund deren Lage im Überflutungsbereich des Inns. Der Beschwerdeführer nimmt in diesem Zusammenhang ausdrücklichen Rückgriff auf die Bestimmung des § 3 Abs 2 TBO 2018.
Für seine Rechtsposition als Nachbar im Bauverfahren ist für den Beschwerdeführer unter diesem Titel aber nichts zu gewinnen.
Die Regelungen des § 3 TBO 2018 dienen in ihrer Gesamtheit dem Schutz des Bauwerbers und der Personen, die sich in der Baulichkeit aufhalten, allenfalls darüber hinaus dem öffentlichen Interesse an einer den Naturgefahren angemessenen Bebauung, nicht jedoch dem Interesse des Nachbarn (vgl etwa VwGH 24.10.2017, Ro 2014/06/0067; 23.11.2020, 2007/06/0163; 07.11.1991, 91/06/0187, ua).
Die Bestimmung des § 3 TBO 2018 betrifft die tatsächliche Eignung von Grundstücken für bauliche Zwecke und dient dem Schutz öffentlicher Interessen sowie des Bauwerbers und der Personen, die sich in der Baulichkeit aufhalten, nicht aber der Nachbarn. Für Letztere verbürgt sie also kein subjektives Recht. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass die öffentlichen Interessen im Einzelfall auch den nachbarschaftlichen Interessen dienen können. Die Bestimmung soll daher insbesondere keine Bebauung im Hinblick auf bestehende Privatrechte verhindern.
Der Nachbar hat unter baurechtlichen Gesichtspunkten im Besonderen auch weder ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass die benachbarten Grundstücke die Auswirkungen eines Hochwassers auf ihrer Liegenschaft im bisherigen Umfang weiterhin hinzunehmen hätten, noch darauf, dass bei baulichen Maßnahmen auf Nachbargrundstücken darauf zu achten wäre, dass die im Katastrophenfall für sein Grundstück zu erwartende Hochwassergefahr keine quantitative Veränderung erfährt. Es ist in erster Linie Sache jedes Grundeigentümers, sich durch geeignete Schutzvorrichtungen selbst vor den Auswirkungen von Naturgewalten zu schützen (in diesem Sinne VwGH 23.01.1992, 91/06/0239). Den Nachbarn kommen im Baubewilligungsverfahren keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte hinsichtlich Gefährdungen seiner Liegenschaft in Folge von Naturgewalten, wie auch etwa Hochwasser, zu (vgl etwa VwGH Ra 2017/06/ 0104m 29.06.2017, uva).
Kein Nachbarrecht steht zur Frage der Ableitung von Oberflächenwässern zu. So verneint ständige Rechtsprechung ein Mitspracherecht unter anderem hinsichtlich der Frage der Ableitung von Oberflächenwässern (etwa VwGH 29.05.2018, RA 2018/06/0045, mwN). Allfällige Abwehransprüche nach bürgerlichem Recht werden dadurch nicht berührt. Die Bestimmung des § 3 Abs 5 TBO 2018, wonach Gebäude und sonstige bauliche Anlagen nur auf Grundstücken errichtet werden dürfen, bei denen eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende Entsorgung der (Oberflächen)Niederschlagswässer sichergestellt ist, gewährt keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte. Gleiches gilt auch für die Absicht des Beschwerdeführers, eine Ableitung von derartigen Wässern unter dem Titel ihm zustehenden Immissionsschutzes vorzuhalten. Ein – über einen allfälligen mit der Flächenwidmung verbundenen Immissionsschutz hinausgehender – gleichsam allumfassender Immissionsschutz (wie ein solcher dem Beschwerdeführer allenfalls vorschweben mag) ist weder der Bestimmung des § 3 TBO 2018, noch dem § 33 Abs 3 TBO 2018, noch aber auch sonst anderen Bestimmungen dieses Absatzes zu entnehmen (in diesem Sinne etwa VwGH 21.02.2017, 2006/06/0338). Mit dem Vorhalt, der erhöhte Oberflächen- bzw Niederschlagswasserabfluss durch das Bauprojekt in Richtung des Nachbargrundstückes müsse geklärt werden, ist damit nichts zu gewinnen.
Steht einem Nachbarn in diesen dargelegten Hinsichten kein Mitspracherecht im Bauverfahren zu, bleibt aber auch sämtliches damit in inhaltlichem Zusammenhang stehendes, gegen die Zulässigkeit bzw die Durchführung der Aufschüttungen an sich gerichtetes Vorbringen (Verdichtung, vermehrtes Abrinnen von Wässern, und dergleichen weiteres) erfolglos.
Gleich wenig hat der Nachbar ein Mitspracherecht zu bodenmechanischen Fragen und Abklärungen, wie solche im Hinblick auf die Stabilität des aufgeschütteten Bodens und dessen Tragfähigkeit für die darauf errichteten baulichen Anlagen anzustellen sind. Ob die Bebauung geeignet ist, allenfalls Rutschungen des Geländes auszulösen, entzieht sich damit ebenfalls einer Geltendmachung unter nachbarrechtlichem Titel. Ständiger Rechtsprechung entspricht es, dass kein Nachbarrecht in Bezug auf im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben drohende Hangrutschungen besteht und dem Nachbarn in Fragen der Tragfähigkeit des Untergrundes des Baugrundes und der Statik kein Mitspracherecht zusteht. Hingegen ist ein Nachbar nicht gehindert, seine Interessen sowie allfällige schadenersatzrechtliche Ansprüche im zivilrechtlichen Wege zu verfolgen.
Ebenso liegt es – höchstgerichtlicher einschlägiger Judikatur entsprechend - nicht im baurechtlichen Interesse eines Nachbarn, Fragen der statischen Sicherheit eines Bauwerks und dessen gefahrlose Benützung an sich zu verfolgen. Vielmehr dienen derartige Interessen allein dem Bauwerber und den Benützern der baulichen Anlage.
Mangelt es aber an einem grundsätzlichen Mitspracherecht zur Frage der Bauplatzeignung, insbesondere dabei auch der Oberflächen- und Niederschlagsentwässerung sowie der Frage der Stabilität des Untergrundes, kann ein solches Mitspracherecht aber auch nicht zu darauf bezogenen verfahrensrechtlichen Fragen beansprucht werden. Dies gilt etwa bezüglich Forderungen nach allfälligen notwendigen wasserrechtlichen Projektierungen (Versickerungsprojekten) und sonstigen Zulässigkeiten. Gehen formelle Rechte nicht weiter als die ihnen zugrundeliegenden materiellen Rechte, kann der Beschwerdeführer damit auch nicht im Verfahrensgeschehen begründete subjektive Rechtsverletzungen mit Erfolg vorhalten. Solcherartiges gilt im Besonderen auch für die Forderung des Beschwerdeführers auf Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch Einholung weiterer Gutachten, wie etwa eines explizit geforderten hydrogeologischen Gutachtens im Hinblick auf die projektierten Aufschüttungen. Unterlassenes Parteiengehör in diesen erwähnten Hinsichten sowie auch die Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung zur Abklärung derartiger Thematiken, wie auch unterlassene Aussteckung des Gebäudes in der Natur mit derartigem Hintergrund kann den Beschwerdeführer in seinen Rechten jedenfalls nicht verletzen.
3. Nicht zutreffend ist die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, § 7 Abs 2 TBO 2018 käme – ungeachtet des Bestehens eines Bebauungsplanes – zur Anwendung. Vielmehr normiert diese Vorschrift ausdrücklich die Geltung der im Abs 2 aufgestellten Grundlagen für die Höhenberechnung ausschließlich für den Fall, als Höhenfestlegungen eben nicht schon in einem Bebauungsplan verordnet sind.
Dass die Höhen der baulichen Anlage den verordneten Festlegungen des Bebauungsplanes widersprechend projektiert wären, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet, vielmehr die Einhaltung der Höhe im Verhältnis zum Bebauungsplan sogar ausdrücklich zugestanden. Der rechtskräftig verordnete Bebauungsplan sieht als Höhenfestlegungen einen obersten Gebäudepunkt sowie die Festlegung einer Höhenlage vor.
Der Vorhalt des Beschwerdeführers, im Bebauungsplan wäre die Höhenfestlegung in Entsprechung bzw abgestimmt auf die Geländeveränderungen zu ermitteln gewesen, stellt vielmehr ein Vorbringen dar, welches im Zuge des Verordnungsverfahrens den Bebauungsplan betreffend zu erheben gewesen wäre. Im Bauverfahren ist dafür hingegen kein Raum mehr und gelten demgegenüber die rechtskräftig verordneten Festlegungen.
4. Soweit der Beschwerdeführer die Verwirklichung bzw Umsetzung der einzelnen baulichen Maßnahmen in einer bestimmten zeitlichen Abfolge einfordert (Realisierung zunächst der Einfriedungen vor einer weiteren Bauausführung), steht dem aber bereits entgegen, dass die Bauausführung als solche nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist.
5. Das gegen die Person der Bauwerberin gerichtete Beschwerdevorbringen stützt sich auf kein Nachbarrecht. Da die Baubewilligung ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ist, kann der Nachbar zwar geltend machen, dass eine Baubewilligung (überhaupt) ohne Antrag (ohne entsprechenden Antrag) ergangen sei. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch nur maßgeblich, dass die Baubewilligung nicht antragslos ergehen darf und es entscheidend auf den Gegenstand des Antrages, nicht aber auf die Person des Bauwerbers ankommt (vgl VwGH 2013/06/0023, 29.04.2015).
Ein Nachbarrecht hinsichtlich der Frage der Zustimmung von Grundeigentümern zur Bauführung und der Grundstücksverhältnisse und Eigentumsrechte am Bauplatz besteht nicht (etwa VwGH 2006/06/0337, 27.11.2007). Dem Nachbarn kommt im Zusammenhang mit der Zustimmungsfrage nur dann (in Zusammenhalt mit § 29 Abs 2 lit a TBO 2018) ein Mitspracherecht zu, wenn das in Frage stehende Bauvorhaben zum Teil auf seinem Grundstück vorgesehen ist.
6. Kein Nachbarrecht besteht hinsichtlich Fragen der Zufahrt bzw Erschließung zu einem Baugrundstück (etwa VwGH 2000/06/0015, 18.09.2003; 2007/06/0178, 31.01.2008). Aus den Vorschriften über die Sicherstellung der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung erwachsen dem Nachbarn keine subjektiv-öffentlichen Rechte (etwa VwGH Ro 2014/06/0036; 2013/06/0162, 07.11.2013).
7. § 33 Abs 8 TBO 2018 ist nicht zu entnehmen, dass die Behörden abseits der Bauverhandlung auf eine Einigung privatrechtlicher Einwendungen hinzuwirken hätten. Darüber hinaus würde das Unterbleiben eines Einigungsversuches weder einen erheblichen Verfahrensfehler noch eine Rechtsverletzung darstellen, weil der Nachbar darauf kein subjektiv-öffentliches Recht hat (VwGH 2012/06/0179, 18.10.2012). Zudem steht dem Nachbarn die Beschreitung des Zivilrechtsweges zur Verfolgung seiner Privatrechte offen.
Auch der Vorhalt des Beschwerdeführers, Schäden an seinem Grundstück zu erleiden bzw in der Ausübung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung seiner Grundstücke gehindert bzw beeinträchtigt zu sein, ist dieser privatrechtlichen Durchsetzung zuzuordnen.
8. Ein Nachbar ist auf die Geltendmachung eigener Rechtsverletzungen beschränkt. Ein Recht auf Einhaltung der Bauordnung schlechthin steht ihm nicht zu. Zur Wahrnehmung von Interessen Dritter – in welcher Weise etwa der Vorhalt fehlender Grenzmauern zu den Gsten **4 und **5 mit darin gesehenen Folgen für diese Grundstücke (Rutschungen, Wasserableitung, etc) interpretiert werden könnte - ist er hingegen nicht berechtigt.
B. Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.08.2020:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH Ra 2019/03/0116, 16.10.2019, und die dort angeführte Judikatur) ist mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 33 Abs 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei „Gegenstandslosigkeit“ der Beschwerde bzw Revision vorzugehen. Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das Interesse des Beschwerdeführers bzw Revisionswerbers an der Entscheidung wegfällt. Ebenso vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass sich § 33 Abs 1 VwGG entnehmen lasse, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens.
Diese Überlegungen über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Erhebung einer Beschwerde bzw einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurden in einschlägiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung auch schon auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen (vgl VwGH Ra 2019/03/0116, 16.10.2019; Ro 2017/10/0032, 27.02.2019, mwN).
Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Das Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen.
Im Beschwerdefall wurde mit gleicher Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.07.2020, mit dem eine Baubewilligung erteilt wurde, der Sache nach entschieden, dh über diese Bescheidbeschwerde abgesprochen. Wurde damit in der Hauptsache bereits rechtskräftig entschieden, ist davon auszugehen, dass das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers an der (inhaltlichen) Erledigung der gegen den Bescheid vom 25.08.2020 (Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gerichteten Beschwerde nachträglich weggefallen ist. Die Erreichung des mit der Beschwerde angestrebten Verfahrenszieles hat für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen im Verständnis höchstgerichtlicher Rechtsprechung mehr.
Es war daher die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt IV zitierte höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Drin Mair
(Richterin)
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