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LVwG-2020/26/2106-1Landesverwaltungsgericht02.11.2020
Verspätung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über das Rechtsmittel des Vorlageantrages des Vereines AA, vertreten durch Herrn BB, Adresse 1, Z, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Landespolizeidirektion Tirol vom 10.09.2020, GZ ***, betreffend die behördliche Auflösung eines Vereines nach dem Vereinsgesetz 2002,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 06.03.2020 wurde der Verein AA mit dem Sitz in Z gemäß § 29 Abs 1 des Vereinsgesetzes 2002 behördlich aufgelöst.
Zur Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass Herr BB als zuletzt bekannt gegebener Präsident und hiermit zur Vertretung nach außen berufener Organwalter mittels Schreiben darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass die statutengemäße Funktionsperiode der organschaftlichen Vertreter des Vereines bereits abgelaufen sei. Seither sei keine Mitteilung über eine eventuell durchgeführte Bestellung der organschaftlichen Vertreter eingelangt, weshalb der Verein nicht mehr handlungsfähig sei. Der Verein sei aufzulösen gewesen, da ein Verein, der seine Tätigkeit eingestellt habe, nicht mehr den Bedingungen seines rechtlichen Bestands entspreche.
Gegen diesen Bescheid richtete sich die im August 2020 eingebrachte Beschwerde des Vereins, vertreten durch BB, in welcher begründend ausgeführt wurde, dass das Schreiben (gemeint wohl: Bescheid) aufgrund der Covid-19-bedingten Situation nicht zeitgerecht bearbeitet habe werden können. Auch die Neubestellung der organschaftlichen Vertreter habe auf einen noch unbestimmten Zeitpunkt verschoben werden müssen. Allerdings gehe der Beschwerdeführer davon aus, dass die Bestellung der organschaftlichen Vertreter der nächsten Periode zum Ablauf des November 2020 abgeschlossen sein werde.
Aus diesem Grund werde beantragt, die Entscheidung zur Auflösung des Vereins zurückzunehmen und einen Aufschub zu gewähren.
Mit der nunmehr angefochtenen Beschwerdevorentscheidung vom 10.09.2020 entschied die belangte Behörde über die Beschwerde des Vereins, vertreten durch BB, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 06.03.2020 dahingehend, dass die Beschwerde wegen Fristversäumnis zurückgewiesen wurde.
Zur Begründung der Beschwerdevorentscheidung legte die belangte Behörde im Wesentlichen dar, dass aufgrund des 2. Covid-19-Gesetzes vom 21. März 2020 alle Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gefallen sei, sowie Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen gewesen seien, bis zum Ablauf des 30. April unterbrochen worden seien. Mit 1. Mai hätten diese Fristen neu zu laufen begonnen.
Die Einspruchsfrist des Vereins habe am 29.05.2020 geendet, die gegenständliche Beschwerde sei mit Eingabe vom 17.08.2020 erfolgt und sei sohin verspätet.
Nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung brachte BB für den AA den Vorlageantrag vom 17.09.2020 in Bezug auf die nunmehr angefochtene Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 10.09.2020 ein.
Dabei wurde angemerkt, dass zusätzlich zur Covid-19-bedingten Fristversäumnis eingewandt werde, dass der Bescheid zur behördlichen Auflösung fehlerhaft adressiert gewesen sei und es deswegen zu weiteren Verzögerungen bei der Zustellung gekommen sei.
II.Sachverhalt:
Der Bescheid der belangten Behörde vom 06.03.2020 wurde dem AA zH Herrn BB mit einer behördlichen RSb-Briefsendung zugestellt, wobei die Briefsendung am 26.03.2020 übernommen wurde.
Die Zustellung des behördlichen Schriftstückes erfolgte an die vom Verein bekannt gegebene Zustelladresse Adresse 1, Z.
Die schriftliche Beschwerde des Vereins AA – unterfertigt von Herrn BB - langte im August 2020 bei der Landespolizeidirektion Tirol ein.
III.Beweiswürdigung:
Der vorstehend festgestellte Sachverhalt beruht auf den unbedenklichen Aktenunterlagen der belangten Behörde, welche dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Rechtsmittelentscheidung vorgelegt worden sind.
Insbesondere befindet sich in den Aktenunterlagen der dem Bescheid der belangten Behörde vom 06.03.2020 zuzuordnende Zustellnachweis der österreichischen Post mit dem ausgewiesenen Zustelldatum 26.03.2020.
Die gegen den Bescheid vom 06.03.2020 erhobene Beschwerde ist zwar mit keinem Datum versehen, jedoch konnte aufgrund des Inhaltes der Beschwerde, wonach auf ein Telefonat vom 03.08.2020 Bezug genommen wurde, festgestellt werden, dass diese im August 2020 erhoben wurde. Auch die Landespolizeidirektion Tirol ging in ihrer Beschwerdevorentscheidung von einer Rechtsmitteleinbringung im August 2020 aus, dem wurde vom beschwerdeführenden Verein nicht entgegengetreten.
Gegen die im Akt befindlichen Urkunden bestehen seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol keinerlei Bedenken. Irgendwelche Widersprüche in den vorliegenden Beweisergebnissen, auf die in der vorliegenden Beweiswürdigung einzugehen wäre, bestehen gegenständlich nicht.
IV.Rechtslage:
Gemäß § 7 Abs 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Diese Frist beginnt mit der Zustellung des Bescheides.
Entsprechend der Bestimmung des § 32 Abs 2 AVG 1991 enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Gemäß § 1 Abs 1 Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz (COVID-19-VwBG) wurden in anhängigen behördlichen Verfahren der Verwaltungsbehörden, auf die die Verwaltungsverfahrensgesetze (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991) anzuwenden sind, alle Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fiel, sowie Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen waren, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Sie begannen neu zu laufen, wobei bei der Berechnung einer Frist nach § 32 Abs 2 AVG der 1. Mai 2020 als Tag gilt, an dem die Frist begonnen hat.
V.Erwägungen:
Gemäß dem im Akt der belangten Behörde einliegenden Zustellnachweis wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 06.03.2020 dem beschwerdeführenden Verein, zu Handen BB, am 26.03.2020 zugestellt.
Ausgehend davon, dass die vierwöchige Beschwerdefrist aufgrund der Covid-19-bedingten Fristenunterbrechung am Freitag, den 1. Mai 2020, begonnen hat, hat im Gegenstandsfall die Beschwerdefrist am Freitag, den 29. Mai 2020, geendet.
Folglich erweist sich die erst im August 2020 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde des rechtsmittelwerbenden Vereins eindeutig als verspätet, weswegen die belangte Behörde völlig rechtskonform mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.09.2020 die verfahrensgegenständliche Beschwerde gemäß § 14 Abs 1 VwGVG wegen Fristversäumnis zurückgewiesen hat.
Auch ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht erkennbar, weshalb der Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 06.03.2020 fehlerhaft adressiert gewesen sein sollte und es deswegen zu weiteren Verzögerungen bei der Zustellung kommen hätte können. Die Adresse Adresse 1, Z, ist nämlich vom Verein AA selbst als seine Vereinsanschrift bekannt gegeben worden und wurde diese Adresse auch im Briefkopf jedes Schreibens des Herrn BB für den Verein an die Landespolizeidirektion Tirol angeführt.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung:
Der beschwerdeführende Verein hat weder in seinem Rechtsmittel noch zu irgendeinem Zeitpunkt die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt. Ebenso wenig wurden einen Verhandlungsantrag miteinschließende Beweisanträge gestellt. Gleichermaßen hat die belangte Behörde keinen derartigen Antrag an das Landesverwaltungsgericht Tirol herangetragen und hat auch das Gericht eine solche nicht als geboten erachtet.
Fragen des Sachverhaltes waren nicht wirklich zu klären, es waren lediglich Rechtsfragen zu lösen. Die Aktenunterlagen haben erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ.
Einem Entfall der Verhandlung standen weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte im Gegenstandsfall überdies schon deshalb unterbleiben, da die Zurückweisung der Beschwerde infolge Verspätung zu bestätigen war (vgl dazu § 24 Abs 2 Z 1 erster Fall VwGVG).
VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Aicher
(Richter)
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