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LVwG-2020/22/2089-5Landesverwaltungsgericht30.10.2020
Benützung ohne Benützungsbewilligung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, geb. xx.xx.xxxx, v.d. BB, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.8.2020, Zl. *** betreffend einer Übertretung der Tiroler Bauordnung 2018 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als es im Spruch bei der als erwiesen angenommen Tat (§ 44a Z 1 VStG) zu lauten hat wie folgt:
„Herr AA, geb. xx.xx.xxxx, hat es als Obmann des Vorstandes und somit als verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ der CC (FN ***) mit Sitz Adresse 2, X, diese ist Eigentümerin des Bankgebäudes auf Gp. 68/3 KG X mit der Adresse 2, zu verantworten, dass das entsprechend dem Baubescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 30.3.2018, Zl. *** (mit diesem Bescheid wurde der teilweise Umbau des Bestandsobjektes und ein direkt angrenzender südwestseitiger Zubau bewilligt) abgeänderte Bankgebäude jedenfalls am 19.9.2019 für den Kundenverkehr geöffnet und der Geschäftsbetrieb aufgenommen war, sohin dieses Gebäude ohne Benützungsbewilligung benützt wurde, obwohl hiefür eine Benützungsbewilligung erforderlich gewesen wäre.“
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 120,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:
„Datum/Zeit: 19.9.2019
Ort:X, Adresse 2
Sie haben es als Vorstand und somit als Verantwortlicher der CC zu verantworten, dass als Eigentümer und Errichter ein Gebäude im Sinne § 45 Abs 1 oder einen Teil davon ohne eine entsprechende Benützungsbewilligung benützt oder anderen zur Benützung überlassen wurde, indem zumindest am 19.9.2019 im Zuge eines Lokalaugenscheines der Marktgemeinde X festgestellt wurde, dass das mit Bescheid vom 30.3.2018 bewilligte Bauvorhaben „An- und Umbau des bestehenden Bankgebäudes“, Zl. ***, zum Teil bereits für den Kundenverkehr geöffnet ist und der Geschäftsbetrieb im neu errichteten Anbau aufgenommen wurde. Eine Benützungsbewilligung liegt nicht vor.
Die CC als Eigentümerin des Gebäudes Adresse 2, X, nützt den (neuen) Anbau dieses Gebäudes selbst, ohne dafür eine Benützungsbewilligung zu haben. Die Benützung erfolgt durch die Mitarbeiter der CC, welche das Gebäude für die Bankgeschäfte verwenden und daher den Bankschalter für die Öffentlichkeit zugänglich machen.“
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe (€):
Gemäß:
§ 67 Abs 1 lit k TBO 2018
Ersatzfreiheitsstrafe:
6 Stunden
Außerdem wurde der Beschwerdeführer zur weiteren Zahlung eines Betrages zu den Kosten des Verfahrens von der belangten Behörde verpflichtet.
Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel, in welchem der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführt, dass eine Strafbarkeit nicht gegeben sei.
Der Beschwerdeführer ließ sich bei der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durch seinen Rechtsanwalt vertreten. Beweis wurde weiters durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie in den Bauakt zum Baubescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Kund vom 30.3.2018, Zl. *** aufgenommen.
II.Sachverhalt:
Mit Baubescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 30.3.2018, Zl. *** wurde der teilweise Umbau und ein direkt angrenzender südwestseitiger Zubau beim bestehenden Bankgebäude auf Gp. 68/3 KG X mit der Adresse 2, X, bewilligt. Der Rubrik „Befund und Baubeschreibung“ ist dabei zu entnehmen, dass einerseits geplant ist, den Bestandsbereich umzubauen und andererseits direkt angrenzend an das Bestandsgebäude an der Südwestseite einen aus Untergeschoß, Erdgeschoß und zwei Obergeschoßen bestehenden Neubau zu errichten. Im Untergeschoß soll eine Tiefgarage, im Erdgeschoß die Kundenräumlichkeiten der Bank, bestehend aus Schalterhalle, Foyer, zwei Büroräumlichkeiten, Sekretariat sowie ein Infobereich entstehen. In den zwei Obergeschoßen befinden sich vorwiegend Büroräumlichkeiten.
Im Zuge eines baupolizeilichen Lokalaugenscheines musste am 19.9.2019 festgestellt werden, dass die Baumaßnahmen lt. obiger Baubewilligung ausgeführt wurden und in diesen Räumlichkeiten der Bankbetrieb aufgenommen wurde, ohne dass hiefür die erforderliche Benützungsbewilligung vorliegt.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 16.10.2019, Zl. *** wurde, bezugnehmend auf den oben angeführten Lokalaugenschein vom 19.9.2019, die weitere Benützung des Gebäudes „Anbau CC“ nach § 46 Abs 6 lit e TBO 2018 untersagt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 6.2.2020, Zl. LVwG-2019/48/2444-5 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die weitere Benützung des südwestlich des Bestandsgebäudes errichteten Zubaus des Gebäudes der CC samt Verbindungstrakt zum Bestandsgebäude laut den bewilligten Plänen vom 30.03.2018, ohne Plannummer (Ansichten, Grundriss Untergeschoss, Erdgeschoss und Obergeschoss) gem § 46 Abs 6 lit e TBO 2018 untersagt wird.
III.Beweiswürdigung:
Die maßgeblichen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie dem ergänzend eingeholten Bauakt der Baubehörde. Sie werden auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
IV.Rechtslage:
Folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018), LGBl 28 (WV) idF LGBl 2020/65 sind maßgeblich:
„§ 45
Benützungsbewilligung
(1) Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen, betrieblich genutzte Gebäude, für die eine gewerbliche Betriebsanlagengenehmigung nicht erforderlich ist, und Wohnanlagen dürfen in den Fällen des § 28 Abs. 1 lit. a und b erst aufgrund einer Benützungsbewilligung benützt werden. Dies gilt auch für Gebäudeteile, die einer entsprechenden Verwendung zugeführt werden. Einer Benützungsbewilligung bedürfen solche Gebäude oder Gebäudeteile auch dann, wenn die Baubewilligung für sie aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften erteilt wurde.
(2) Der Eigentümer des Gebäudes hat gleichzeitig mit der Anzeige über die Bauvollendung bei der Behörde schriftlich um die Erteilung der Benützungsbewilligung anzusuchen. Die Benützungsbewilligung kann auch hinsichtlich in sich abgeschlossener Teile eines Gebäudes beantragt werden (Teilbenützungsbewilligung).
(…)
§ 67
Strafbestimmungen
(1)Wer
(…)
k) als Eigentümer oder Bauberechtigter ein Gebäude im Sinn des § 45 Abs. 1 oder einen Teil davon ohne eine entsprechende Benützungsbewilligung benützt oder anderen zur Benützung überlässt,
(…)
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.300,- Euro, zu bestrafen.
(…).“
V.Rechtliche Erwägungen:
Dass ein Bankgebäude unter die Benützungsbewilligungspflicht nach § 45 Abs 1 TBO 2018 fällt, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol – mit überzeugenden Argumenten - bereits für den gegenständlichen Fall im oben zitierten Erkenntnis vom 6.2.2020 verbindlich festgestellt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen vollinhaltlich an. Bei einer Bank handelt es sich geradezu um ein typisch betrieblich genutztes Gebäude, für das eben keine Betriebsanlagengenehmigung erforderlich ist und so eine Überprüfung durch die Gewerbebehörde ausscheidet. Um hier dem – z.B. im Vergleich zu kleineren privaten Wohnbauten – erhöhten Bedürfnis auf Überprüfung der bewilligungskonformen Ausführung Rechnung zu tragen, hat der Gesetzgeber bei betrieblich genutzten Gebäuden im weitesten Sinne, zu denen ein Bankgebäude jedenfalls auch gehört, die Verpflichtung statuiert, vor der Benützung um die entsprechende Bewilligung anzusuchen und deren Erteilung abzuwarten.
Mittlerweilen hat sich die CC offenkundig dieser Rechtsansicht angeschlossen und mit Eingabe vom 24.8.2020 um die Benützungsbewilligung angesucht.
Ungeachtet dieser Verpflichtung wurde der Bankbetrieb nach erfolgten Um- und Zubaumaßnahmen jedenfalls am Tag der baupolizeilichen Überprüfung, das war der 19.9.2019, aufgenommen, ohne dass die hiefür erforderliche Benützungsbewilligung vorlag. Der Beschwerdeführer als verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ der Eigentümerin des Bankgebäudes hat daher den objektiven Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, was Zweifel an seinem Verschulden aufkommen ließe. Die Übertretung steht sohin auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei beim Ausmaß des Verschuldens von Fahrlässigkeit auszugehen ist. Auch liegt keine unverschuldete Rechtsunkenntnis vor, da sich der Beschwerdeführer nicht bei der zuständigen Behörde darüber erkundigt hat, in wie fern hier eine Benützungsbewilligung erforderlich ist oder nicht: Nur im Falle der Erteilung einer, auf einer vollständigen Sachverhaltsgrundlage erteilten, unrichtigen Rechtsauskunft der zuständigen Behörde können im Vertrauen auf die Auskunft erfolgte Gesetzesverstöße nicht als Verschulden angerechnet werden (VwGH 18.05.2010, 2009/09/0122). Keinesfalls ist es ausreichend, sich auf die Rechtmeinung eines – offenkundig mit den einschlägigen Rechtsvorschriften in Tirol nicht vertrauten – Architekten zu vertrauen.
Die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung liegt daher sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht vor.
Strafbemessung:
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nähere Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen hat der Beschwerdeführer ungeachtet des diesbezüglichen Vorhaltes im angefochtenen Straferkenntnis nicht gemacht. Er ist Vorstandsmitglied einer Regionalbank. Allein aufgrund dieser Funktion ist davon auszugehen, dass er über ein überdurchschnittliches Einkommen verfügt. Seine wirtschaftliche Gesamtlage wird ebenfalls als überdurchschnittlich eingeschätzt.
Der Unrechtsgehalt der zur Last gelegten Tat ist als hoch einzustufen. Es besteht ein besonderes öffentlich-rechtliches Interesse, insbesondere was die Nutzungssicherheit für die Angestellten und Kunden betrifft, daran, dass betriebliche Gebäude, für die keine gewerbliche Betriebsanlagengenehmigung erforderlich ist, nur nach Erteilung der Benützungsbewilligung tatsächlich benützt werden.
Als mildernd war die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten. Erschwerungsgründe oder sonstige Milderungsgründe sind im gegenständlichen Verfahren für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht hervorgekommen, solche wurden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat über den Beschwerdeführer lediglich eine Geldstrafe in der Höhe von ca. 1,5 % des vorgesehenen Strafrahmens verhängt. Diese – äußerst milde - Strafe im untersten Bereich des maßgeblichen Strafrahmens (bis zu Euro 36.300,00) ist jedenfalls tat- und schuldangemessen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Dabei war eine geringfügige Änderung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses vorzunehmen. Es handelt sich dabei aber um bloße Präzisierungen. Hinsichtlich des relevanten Tatvorwurfes hat sich dadurch keine Änderung ergeben. Das Landesverwaltungsgericht Tirol war daher zu diesen Modifikationen gemäß § 50 VwGVG berechtigt.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Triendl
(Richter)
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