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LVwG-2020/40/1889-1Landesverwaltungsgericht28.10.2020
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates Y vom 02.07.2020, Zl ***, betreffend die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach der Tiroler Bauordnung 2018,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Im Zuge eines Lokalaugenscheines am 9.11.2019 durch die Bau- und Feuerpolizei des Stadtmagistrates Y wurde festgestellt, dass an der westlichen Grundgrenze auf Gst **1 KG X eine bauliche Anlage in Form einer Überdachung für Fahrradabstellplätze konsenslos errichtet wurde. Die pultförmige Überdachung wurde in Stahlbauweise mit dreiseitigen Holzausfachungen und einer Dachkonstruktion aus Holz errichtet. Die Eindeckung erfolgte mittels Bitumenschindeln. Als Boden wurden Betonplatten verlegt. Die Abmessungen der überdachten Fläche betragen 3,2 m x 5,3 m und die maximale Höhe beträgt 2,30 m bzw 2 m. Die Überdachung befindet sich vor der Baugrenzlinie. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 02.07.2020, Zl *** wurde sämtlichen Miteigentümern des Anwesens Adresse 2 in Y gemäß § 46 Abs 1 TBO 2018 als Eigentümer der gegenständlichen baulichen Anlage die Beseitigung des Fahrradabstellplatzes mit Überdachung an der westlichen Grundgrenze mit den Abmessungen der überdachten Fläche von 3,2 m x 5,3 m und der maximalen Höhe von 2,3 m bzw 2 m und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes binnen einem Monat ab Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen. Gemäß § 46 Abs 6 TBO 2018 wurde den Eigentümern die weitere Nutzung des Fahrradabstellplatzes mit Überdachung untersagt. Weiters wurde gemäß § 46 Abs 5 TBO 2018 festgestellt, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung ein Abweisungsgrund gemäß § 34 Abs 3 TBO 2018 (Widerspruch zum Bebauungsplan) entgegensteht. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass im Zuge eines Ortsaugenscheines festgestellt worden sei, dass an der westlichen Grundgrenze eine bauliche Anlage – Fahrradabstellplatz mit Überdachung – errichtet worden sei. Mit Schreiben vom 27.11.2019 seien die Eigentümer der baulichen Anlage unter Androhung der bescheidmäßigen Auftragung aufgefordert worden, binnen einer Frist von zwei Monaten den gesetzmäßigen Zustand herzustellen, eine Stellungnahme abzugeben oder nachträglich um Erteilung der Baubewilligung anzusuchen. Im Zuge eines Lokalaugenscheines des Amtssachverständigen der Bau- und Feuerpolizei am 10.06.2020 sei festgestellt worden, dass die gegenständliche bauliche Anlage nicht entfernt worden sei. Gemäß § 28 Abs 1 TBO 2018 bedürfe die Errichtung eines Fahrradabstellplatzes mit Überdachung einer Baubewilligung. Ein baurechtlicher Konsens liege nicht vor. Die Frist für die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes sei angemessen, nachvollziehbar und jedenfalls ausreichend, um die vorgeschriebenen Maßnahmen durchzuführen.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass es richtig sei, dass vor kurzem ein Fahrradabstellplatz errichtet worden sei. Es werde bestritten, dass die gegenständliche Anlage bewilligungspflichtig sei. Eine Bewilligung sei nur bei Gebäuden oder sonstigen Anlagen, bei denen allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt würden, notwendig. Der Fahrradabstellplatz sei nicht als Gebäude im eigentlichen Sinn zu verstehen und es seien auch keine wesentlichen bautechnischen Erfordernisse notwendig. Aus dem Bescheid der Behörde sei absolut unklar, welcher Bebauungsplan gemeint sei, welche Baugrenzlinie gemeint sei, wo diese genau liege und um wie viel Prozent diese bauliche Anlage darüber hinaus rage. Auch sei das Gutachten des Sachverständigen nicht nachvollziehbar. Es würden jegliche Beweise sowie Ausführungen fehlen, warum im konkreten Fall eine Baurechtsverletzung vorliege. Es werde angezweifelt.
II.Sachverhalt:
Auf Gst **1 KG X wurden ohne Vorliegen einer baubehördlichen Bewilligung an der westlichen Grundgrenze eine bauliche Anlage in Form einer Überdachung für Fahrradabstellplätze errichtet. Die pultförmige Überdachung wurde in Stahlbauweise mit dreiseitigem Holzausfachungen und einer Dachkonstruktion aus Holz errichtet. Die Eindeckung erfolgte mittels Bitumenschindeln. Als Boden wurden Betonplatten verlegt. Die Abmessungen der überdachten Fläche betragen 3,2 m x 5,3 m und die maximale Höhe beträgt 2,3 bzw 2 m. Die gegenständliche bauliche Anlage wurde über die Baugrenzlinie, welche im Bebauungsplan *** vom 02.03.1999 verordnet wurde, in nördlicher Richtung errichtet. Die gegenständliche bauliche Anlage ist an drei Seiten geschlossen und dient als Fahrradabstellplatz.
III.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich in unzweifelhafter Weise aus dem, dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Akteninhalt, insbesondere aus der Stellungnahme der Bau- und Feuerpolizei, BB vom 19.11.2019, sowie den beigeschlossenen Lichtbildern und dem im Akt einliegenden Bebauungsplan *** vom 02.03.1999. Die Feststellungen, dass es sich um eine dreiseitig umschlossene bauliche Anlage handelt, ergeben sich einerseits aus der Stellungnahme der Bau- und Feuerpolizei vom 19.11.2019 und andererseits aus der Lichtbildbeilage, aus der klar ersichtlich ist, dass der gegenständliche Fahrradabstellplatz überdacht und an drei Seiten geschlossen ist. Die konkrete Lage des Gebäudes ergibt sich aus dem Lageplan, welcher vom Sachverständigen BB angefertigt wurde in Verbindung mit seiner Stellungnahme vom 19.11.2019.
IV.Rechtslage:
Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018), LGBl Nr 28/2018, zuletzt geändert durch LGBl Nr 60/2020 lauten:
„§ 2
Begriffsbestimmungen
(…)
(2) Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.
(…)
§ 28
Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
(1) Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:
a)der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;
(…)
§ 46
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1) Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(5) Ist anlässlich der Erteilung des Auftrages nach Abs. 1 offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach § 34 Abs. 3 bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehen würde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten.
(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
a)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,
b)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs. 3 fünfter Satz ausgeführt wurde,
c)wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt,
d)wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach § 45 Abs. 1 bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 44 Abs. 2 oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 dritter Satz benützt,
e)wenn er ein Gebäude im Sinn des § 45 Abs. 1 ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt,
f)wenn einem Auftrag nach § 34 Abs. 11 dritter oder vierter Satz nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird,
g)wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 3 oder 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder
h)wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem § 44 Abs. 9 erster Satz oder 10 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, und zwar hinsichtlich der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit.
Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen.“
V.Erwägungen:
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass ein Fahrradabstellplatz errichtet wurde und dass dafür kein Baukonsens vorliegt. Der Beschwerdeführer steht jedoch auf dem Standpunkt, dass die gegenständliche bauliche Anlage nicht bewilligungspflichtig wäre.
Gebäude sind gemäß § 2 Abs 2 TBO 2018 überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Die gegenständliche pultförmige Überdachung wurde in Stahlbauweise mit dreiseitigen Holzausfachungen und einer Dachkonstruktion aus Holz errichtet. Die Abmessungen der überdachten Fläche betragen 3,2 x 5,3 m und die maximale Höhe beträgt 2,3 bzw 2 m und ist dazu bestimmt, dem Schutz von Fahrrädern zu dienen. Die gegenständliche bauliche Anlage ist sohin überdeckt, an drei Seiten – sohin überwiegend – umschlossen, kann aufgrund der Höhe von 2 bzw 2,3 m von Menschen betreten werden und dient dem Schutz von Sachen. Die Qualifikation als Gebäude im Sinne des § 2 Abs 2 TBO 2018 ist sohin offenkundig. Ob bautechnische Kenntnisse für dieses Gebäude wesentlich berührt werden, ist nicht weiter zu prüfen, da bereits aufgrund der Legaldefinition des § 2 Abs 2 TBO 2018 in Verbindung mit § 28 Abs 1 TBO 2018 eine Bewilligungspflicht gegeben ist.
Selbst wenn die gegenständliche bauliche Anlage allenfalls nur anzeigepflichtig im Sinne des § 28 Abs 2 TBO 2018 wäre, so wäre für den Beschwerdeführer dadurch nichts gewonnen. § 46 Abs 1 TBO 2018 stellt auf bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlagen ab, welche konsenslos errichtet worden sind. Die Rechtsfolgen sowohl für bewilligungs- als auch anzeigepflichtige Bauvorhaben sind dieselben.
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass es unklar sei, welcher Bebauungsplan gemeint sei, welche Baugrenzlinie gemeint sei, wo diese genau liege und um wieviel Prozent diese bauliche Anlage darüber hinaus rage. Dazu ist festzuhalten, dass es sich bei den im Akt einliegenden Bebauungsplan *** des Gemeinderates der Stadtgemeinde Y vom 02.03.1999 um eine Verordnung handelt, welche grundsätzlich für jedermann zugänglich ist und daher keines weiteren Beweises bedarf. Dieser Rechtsgrundlage wurde zwar zutreffender Weise in der angefochtenen Entscheidung nicht exakt zitiert, konnte jedoch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nunmehr nachgeholt werden. Wenn der Beschwerdeführer bemängelt, dass es unklar sei, welche Baugrenzlinie gemeint ist, so ist darauf zu verweisen, dass für das Gst **1 lediglich eine Baugrenzlinie festgelegt ist. In Verbindung mit den Feststellungen des hochbautechnischen Sachverständigen, dass an der westlichen Grundstücksgrenze eine bauliche Anlage errichtet wurde, die vor die Baugrenzlinie ragt, so ist der Widerspruch zum Bebauungsplan damit ausreichend festgestellt. Der Anteil, um wie viele Prozent die gegenständliche bauliche Anlage über die Baugrenzlinie ragen sollte, ist nicht relevant. Dass das gegenständliche Gebäude nicht vor die Baugrenzlinie ragen würde, wird vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet.
Zum Abbruchauftrag, Wiederherstellungsauftrag und Benützungsuntersagung:
Aufgrund der Qualifikation des verfahrensgegenständlichen Fahrradunterstellplatzes als Gebäude im Sinne des § 2 Abs 2 TBO 2018 hätte dessen Errichtung gemäß § 28 Abs 1 lit a TBO 2018 einer Baubewilligung bedurft. Da das gegenständliche Gebäude ohne die erforderliche Baubewilligung errichtet wurde, erfolgte der Auftrag zur Beseitigung und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands sowie die Benützungsuntersagung in Entsprechung der Verpflichtungen nach § 46 Abs 1 und § 46 Abs 6 lit a TBO 2018 zu Recht.
Zur Feststellung im Sinne des § 46 Abs 5 TBO 2018:
Gemäß § 46 Abs 5 TBO 2018 hat die Behörde, wenn anlässlich der Erteilung des Auftrages nach § 34 Abs 1 TBO 2018 offenkundig ist, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach § 34 Abs 3 TBO 2018 entgegenstehen würde, dies in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Einer solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten.
Gemäß § 34 Abs 3 lit a Z 2 TBO 2018 ist das Bauansuchen ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass das Bauvorhaben einen Bebauungsplan wiederspricht.
Da das gegenständliche Gebäude jenseits der Baugrenzlinie errichtet wurde, liegt der Wiederspruch zum Bebauungsplan vor.
Im Ergebnis war sohin die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Im gegenständlichen Fall konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dies deshalb, weil der dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorliegende verwaltungsbehördliche Akt bereits erkennen hat lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, weil ausschließlich Rechtsfragen zu klären waren und dem Entfall der Verhandlung darüber hinaus weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstanden.
Darüber hinaus wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung seitens des Beschwerdeführers nicht beantragt.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Piccolroaz
(Richter)
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