LVwG T LVwG-2020/13/2058-7

LVwG-2020/13/2058-7Landesverwaltungsgericht28.10.2020

Regest

Vorliegen einer Notlage; <br/>Anspruch auf Mindestsicherung; <br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/13/2058-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.13.2058.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Verein CC, Z, Adresse 1, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 06.08.2020, Zl ***, betreffend die Nichtgewährung von Mindestsicherungsleistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idgF,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 01.08.2020 bis 31.10.2020 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 502,59 gewährt wird sowie weiters eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum 01.08.2020 bis 31.08.2020 in Höhe von Euro 396,41, für den Zeitraum 01.09.2020 bis 30.09.2020 in Höhe von Euro 558,41 und für den Zeitraum 01.10.2020 bis 31.10.2020 in Höhe von Euro 688,01 gewährt wird.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Angefochtener Bescheid, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 06.08.2020, Geschäftszahl ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers AA vom 29.07.2020 nach den Bestimmungen der §§ 1 Abs 2 lit a iVm 15 Abs 1 und 7 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl Nr 99/2010, idgF, als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde in diesem Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Erstgesprächs am 03.08.2020 auf mehrfaches Nachfragen der belangten Behörde hin mitgeteilt habe, dass er Eigentümer einer 70 m² großen Wohnung in der iranischen Stadt Y sei. Diese Wohnung werde von seiner Mutter bewohnt, laufende Mieteinnahmen würde der Beschwerdeführer daraus keine generieren. Über den Wert bzw den Kaufpreis befragt habe der Beschwerdeführer angegeben, dies nicht mehr zu wissen. Bei einer neuerlichen Vorsprache am 05.08.2020 habe er dann aufgrund des beharrlichen Nachfragens der belangten Behörde mitgeteilt, dass er diese Wohnung vor ca 20 Jahren um ca 20.000,00 Euro gekauft habe. Wieviel diese Wohnung heute zu Marktpreisen bzw zu ortsüblichen Preisen wert sei, wüsste der Beschwerdeführer nicht. Über diese Aussage sei eine vom Beschwerdeführer und vom zuständigen Sachbearbeiter unterschriebene Niederschrift unterfertigt worden. Ein Belegexemplar sei dem Beschwerdeführer ausgefolgt worden.

Nachdem zur Anwendung belangenden Vorschriften des TMSG bestehe mit diesem Vermögen im Sinn der §§ 1 Abs 2 lit a, 15 Abs 1 und 15 Abs 7 erster Satz TMSG kein Anspruch auf Mindestsicherung und sei das Vorliegen einer Notlage zu verneinen gewesen.

In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer durch seine Vertreterin Frau BB vom Verein CC im Wesentlichen vor, dass er von X nach Z übersiedelt und ordnungsgemäß sein Mindestsicherungsbezug in X eingestellt sei. Er habe in Z eine Wohnung gefunden und sei Mitte Juli in die Wohnung eingezogen. Die Anmietungskosten inklusive Juli und August habe er selber von Ersparten bezahlt. Er sei in Z auf Arbeitssuche und könne am 23.08.2020 zur Firma DD gehen und werde eine Arbeitsstelle erhalten. Er werde also mit Oktober seinen ersten vollen Lohn erhalten und nicht mehr auf Mindestsicherung angewiesen sein. Jetzt sei er völlig mittellos. Die Begründung für den ablehnenden Bescheid vom 06.08.2020 sei falsch. Er besitze keine Wohnung im Iran. Die Wohnung habe sein Vater gekauft, um mit seiner Familie dort zu wohnen. Mittlerweile sei sein Vater verstorben, seine Mutter und seine Schwester würden weiterhin dort leben. Die Wohnung könne nicht veräußerst werden, weil sie bewohnt sei. Selbst wenn die Wohnung verkauft werden könnte, müsse der Ertrag auf sieben Personen (Mutter und sechs Kinder) aufgeteilt werden. Abgesehen davon, dass die Wohnung defacto nicht verkauft werden könne und es auch keine Mieteinnahmen gebe, würde ein Verkauf seine vorübergehende Notlage nicht beseitigen. Bei der Niederschrift habe er den Sachbearbeiter darauf aufmerksam gemacht, dass er nur schwer Deutsch verstehe und auch nur dann, wenn langsam gesprochen werde. Er habe angeboten, jemanden zum Übersetzen per Telefon zuzuschalten, was der Sachbearbeiter abgelehnt habe. Deswegen sei letztlich die falsche Niederschrift zu Stande gekommen, die er hiermit noch einmal richtig stellen möchte insofern, als dass die Wohnung in Y von seinem mittlerweile verstorbenen Vater gekauft worden sei und er diese gar nicht verkaufen könne, weil sie jetzt zwischen seiner Mutter und insgesamt sechs Kindern aufgeteilt werden müsste und die Wohnung derzeit bewohnt sei. Seine Mutter bzw seine Geschwister würden auch nicht über die Mittel verfügen, ihn den anteiligen Wert der Wohnung auszubezahlen. Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel beantragt den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass folgende Zahlungen genehmigt werden:

August – Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes Mindestsatz für Alleinstehende

September – Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes Mindestsatz für Alleinstehende (bei Zutreffen abzüglich Lohn maximal 7 Tage August)

September – Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs Miete September Euro 502,59

Aufgrund dieser Beschwerde wurde der Akt der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.

Es wurde am 19.10.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers im Beisein des Dolmetschers für die kurdische Sprache EE. Weiters wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Vertreterin des Beschwerdeführers anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegten Einstellungsbescheid der ***, Magistrat der Stadt X vom 06.08.2020, Geschäftszahl ***, Beilage ./1 sowie in die von der Vertreterin des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren vorgelegte Lohn- und Gehaltsabrechnung der DD GmbH vom 29.09.2020, Beilage ./2 und der Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers, ausgestellt vom Bundesamt für Fremdenwesen/Aysl vom 26.06.2018, Beilage ./3. Schließlich wurde Einsicht genommen in die vom Landesverwaltungsgericht Tirol von der belangten Behörde eingeholten Unterlagen und zwar:

Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 15.09.2020, Geschäftszahl ***, Beilage ./A

Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 25.09.2020, Geschäftszahl ***, Beilage ./B

ZMR Anfrage betreffend GG vom 28.09.2020, Beilage ./C und

Auskunftsdaten der Sozialversicherung datiert mit 28.09.2020, Beilage ./D.

Letztlich wurde Einsicht genommen in den gesamten Akt der belangten Behörde sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

II.Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Der am xx.xx.xxxx in Y (Iran) geborene Beschwerdeführer AA ist seit dem 15.07.2020 mit Hauptwohnsitz in Z, Adresse 2, gemeldet. Vorher war er mit Hauptwohnsitz in X, Adresse 3, in der Zeit vom 02.06.2020 bis 15.07.2020 gemeldet.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2018, Geschäftszahl ***, wurde dem Beschwerdeführer über seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 19.05.2016, der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Vom Beschwerdeführer konnte die Flucht vor Verfolgung glaubhaft gemacht werden.

Dem Beschwerdeführer wurde am 26.06.2018 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Konventionspass *** ausgestellt. Dieser Pass ist bis zum 26.06.2023 gültig. Er gilt für alle Staaten der Welt ausgenommen dem Iran, Grundlage der Ausstellung ***, (Beweis: Kopie dieses Reisepasses im Beschwerdeverfahren, Beilage ./2).

Der Beschwerdeführer hat von GG die Wohnung in Z, Adresse 2, übernommen. Laut Mietvertrag im behördlichen Verwaltungsakt abgeschlossenen zwischen Herrn JJ als Eigentümer dieser Wohnung und dem Beschwerdeführer AA als Mieter begann das Mietverhältnis am 16.07.2020 und wurde auf die Dauer von 3 Jahren abgeschlossen. Der monatliche Mietzins für diese Wohnung beträgt Euro 502,59. GG wohnte laut ZMR Abfrage vom 16.02.2018 bis 17.08.2020 mit Hauptwohnsitz in dieser Wohnung. Seit 17.08.2020 ist GG bei der Unterkunftgeberin KK in Z, Adresse 4, mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Am 29.07.2020 stellte der Beschwerdeführer beim Stadtmagistrat Z den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von Mindestsicherung in Form von Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und zur Sicherung des Wohnbedarfs.

Mit Bescheid der Magistratsabteilung ***, Magistrat der Stadt X, vom 06.08.2020, Geschäftszahl ***, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die zuletzt mit Bescheid vom 19.09.2019, Zl ***, zuerkannte Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) mit 14.07.2020 eingestellt wird. Begründend wurde ausgeführt, dass er seit dem 15.07.2020 in einem anderen Bundesland gemeldet ist und somit für ihn ab 15.07.2020 kein weiterer Anspruch auf Leistungen aus der Mindestsicherung X besteht.

Laut Lohn- und Gehaltsverrechnung vom 29.09.2020 war der Beschwerdeführer vom 23.08.2020 bis 04.09.2020 als Lagerarbeiter bei der DD GmbH beschäftigt und brachte in dieser Zeit Euro 421,26 ins Verdienen.

Der gegenständliche Antrag auf Mindestsicherung wurde seitens der belangten Behörde deswegen abgewiesen, weil sich im Zuge zweier Vorsprachen bei der belangten Behörde ergeben habe, dass der Beschwerdeführer Eigentümer einer 70 m² großen Wohnung in der iranischen Stadt Y sei und in diesem Fall das Vorliegen einer Notlage zu verneinen sei.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Vermögen in Form einer Eigentumswohnung im Ausland besitzt und diese auch verwertbar ist, konnte nicht getroffen werden.

III.Beweiswürdigung:

Der oben dargelegte Sachverhalt ergibt sich aus der dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorliegenden Aktenlage bzw aus den angesprochenen, teilweise auch in Klammer angeführten Beweismitteln sowie insbesondere auch aus den nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, in welcher dieser einen glaubhaften Eindruck - im Hinblick auf die Wohnung in Y verbunden mit Verständigungsproblemen anlässlich seiner Vorsprachen bei der belangten Behörde - hinterließ. Insofern wird als völlig glaubhaft erachtet, dass – wie der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetschers für die kurdische Sprache ausführt - er der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig ist und sich ohne Dolmetscher nicht so gut verständigen kann, sodass es hinsichtlich der Wohnung in Y es zu Missverständnissen bei seinen Vorsprachen vor der belangten Behörde gekommen ist. Ohne Dolmetscher vor der belangten Behörde habe er zum Ausdruck bringen wollen, dass seine Familien im Iran ein Haus habe, welches allen seinen sechs Geschwistern und seiner Mutter, nach dem Tod seines Vaters gehöre. Sein Vater sei verstorben und die Erbschaft noch nicht abgeschlossen. Er sei nicht Eigentümer dieses Hauses. Im Übrigen sei es zu gefährlich für ihn als kurdischer Kämpfer in den Iran (zurück) zu reisen weil ihm deswegen dort die Todesstrafe drohe. Festgehalten wird in diesem Zusammenhang, dass es ihm – wie dies auch im Konventionspass des Beschwerdeführers ausgeführt ist – verboten ist in den Iran einzureisen, mithin auch aus dieser Sicht eine allfällige Verwertung jedwegen Vermögens nicht möglich ist.

Letztlich wurde aufgrund der vom Beschwerdeführer glaubhaft vorgebrachten akuten Notlage - mit Mandatsbescheiden gemäß § 57 Abs 1 AVG des Bürgermeisters der Stadt Z vom 15.09.2020, Geschäftszahl ***, und vom 25.09.2020, Geschäftszahl *** - dem Beschwerdeführer eine monatliche Unterstützung für Miete für den Zeitraum 01.09.2020 bis 31.10.2020 in Höhe von Euro 502,59 gewährt sowie Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum 01.09.2020 bis 31.10.2020 in der Höhe von Euro 200,00.

IV.Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 1 Abs 2 TMSG ist Mindestsicherung jenen Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden.

Nach § 2 Abs 2 lit a TMSG befindet sich in einer Notlage, wer seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht im ausreichenden Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann.

Im verfahrensgegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs beantragt. Aufgrund obiger Ausführungen befindet sich der Beschwerdeführer derzeit in einer Notlage.

Nach § 6 Abs 1 TMSG erfolgt die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchsten im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs 3 festgelegten Sätze zu gewähren.

Der Beschwerdeführer bezahlt laut Mietvertrag im behördlichen Akt für seine Wohnung in Z, Adresse 2, monatlich Euro 502,59.

Für einen Einpersonenhaushalt im Bezirk W beträgt der Höchstsatz gemäß § 6 Abs 3 TMSG Euro 553,00.

Dem Beschwerdeführer ist daher eine monatliche Unterstützung für Miete für den Zeitraum 01.08.2020 bis 31.10.2020 in der Höhe von Euro 502,59 zu gewähren.

Betreffend die vom Beschwerdeführer beantragte Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes ist vom Mindestsatz, der sich aus dem für das Jahr 2020 geltenden Ausgangsbetrag nach § 9 Tiroler Mindestsicherungsgesetz ergibt, nämlich für den volljährigen alleinstehenden Beschwerdeführer von Euro 688,01 Euro unter Abzug von Euro 261,60 (9 Tage Gehalt im August, Gehalt 421,26 Euro : 13 Tage x 9 Tage im August, ergibt 291,60 Euro) mithin von 396,41 Euro für August 2020 und unter Abzug von Euro 129,60 (4 Tage Gehalt im September, Gehalt 421,26 Euro : 13 Tage x 4, ergibt Euro 129,60) mithin von Euro 558,41 für September 2020, auszugehen.

Für den Monat Oktober 2020 ist von der Bemessungsgrundlage für volljährige Alleinstehende gemäß § 5 Abs 2 lit a TMSG von Euro 688,01 auszugehen, wobei festgehalten wird, dass bei einem allfälligen Antrag auf Mindestsicherung ab November 2020 zu berücksichtigen sein wird, dass der Beschwerdeführer anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.10.2020 angegeben hat, dass er seit nunmehr 2 Wochen in einem Lokal am Marktplatz, Innrain Nr 2, als Abwäscher beschäftigt ist und dort monatlich Euro 1.200,00 netto ins Verdienen bringt.

Es war sohin wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Dr.in Strele

(Richterin)

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