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LVwG-2020/38/2075-2Landesverwaltungsgericht22.10.2020
Baukonsens
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Lechner über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, Z, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt BB, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 30.07.2020, Zl ***, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag nach der Tiroler Bauordnung 2018, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass der Spruch zu lauten hat: „Gemäß § 46 Abs 1 und 6 Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 28/2018 in der derzeit geltenden Fassung LGBl Nr 60/2020, wird Herrn AA, Adresse 1, Z, als Eigentümer des Grundstückes **1, KG *** Z, aufgetragen,
1. das konsenslos errichtete Gebäude auf Gst **1, KG Z, und zwar den zweistöckigen westseitigen Zubau in Holzbauweise am bestehenden Wirtschaftsgebäude, zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.
2. Für diese Arbeiten wird eine Frist bis zum 31. Jänner 2021 festgelegt.
3. Gleichzeitig mit der Beseitigung des Gebäudes wird die sofortige Benützung des konsenslos errichteten Gebäudes untersagt.“
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 30.07.2020, Zahl ***, wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, das konsenslos errichtete Gebäude auf Gst **1, KG Z, binnen einem Monat ab Zustellung des Bescheides zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Gleichzeitig mit der Beseitigung wurde ihm auch die Benützung des konsenslos errichteten Gebäudes untersagt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des nunmehr rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführers, in der er ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, materielle Rechtswidrigkeit, Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften und eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorbringt.
Dem Beschwerdeführer sei keine Gelegenheit zum rechtlichen Gehör eingeräumt worden. Der Bescheid sei von der belangten Behörde erlassen worden, ohne dass er sich hätte äußern können.
Die belangte Behörde habe auch nicht in Erfüllung ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht erhoben, welche Widmung das betroffene Grundstück zum Zeitpunkt der Erneuerung des Teiles des Bestandes aufgewiesen habe. Hätte sie dies getan, so hätte sich ergeben, dass eine Widmung als Sonderfläche für eine Hofstelle vorhanden gewesen sei.
Die belangte Behörde habe auch keinerlei Ermittlungen zum bisherigen Bestand durchgeführt. Auf dem Grundstück **1, KG Z, habe bereits ein Holzschuppen bestanden. Das Holz sei in einem derart desolaten Zustand gewesen, dass es ausgetauscht hätte werden müssen. Der Beschwerdeführer habe dies auch der Baubehörde in Form einer Holzliste angezeigt.
Hätte die Behörde den Sachverhalt ordnungsgemäß ermittelt, wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass es sich bei der übermittelten Holzliste um eine Anzeige einer Erneuerung des Holzstadels gehandelt habe.
Somit sei das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben.
Die belangte Behörde habe zwar Lichtbilder dem Bescheid angeschlossen, habe sie aber nicht zu einem integrierenden Bestandteil erhoben. Zudem habe sie auch dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit zum Parteiengehör zu diesen Bildern gegeben.
Auch die Begründung sei mangelhaft. Die Begründung begnüge sich damit, dass die Feststellung getroffen werde, dass auf der Westseite des Gebäudes auf Gst **1 ein Zubau in Holzbauweise am bestehenden Wirtschaftsgebäude konsenslos durchgeführt worden sei. Auch wenn die Begründungspflicht nicht überspannt werden dürfe, müsse die belangte Behörde dennoch eine Begründung anführen, wie sie zu diesen Schlussfolgerungen gekommen sei. Da sie sich nicht näher mit dieser Frage auseinandergesetzt habe, sei die Entscheidung mit Rechtswidrigkeit behaftet. Auch liege eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor, da nicht die nunmehr benötigte Widmung ausschlaggebend sei, sondern die Widmung zum Zeitpunkt der Errichtung. Offensichtlich sei mittlerweile eine Rückwidmung erfolgt.
Es werde deshalb der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge in dieser Sache selbst entscheiden, der Beschwerde Folge geben und eine mündliche Verhandlung durchführen und den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 30.07.2020 ersatzlos aufheben, in eventu den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 30.07.2020 aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen.
II.Sachverhalt:
Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass auf Gst **1, KG Z, ein Gebäude errichtet ist, das einen Altbestand darstellt, an dessen Westseite ein zweigeschossiger Zubau neu errichtet wurde. Dieser Zubau entstand in der Zeit zwischen 2015 und 2018 und weist keinen baurechtlichen Konsens auf.
Fest steht weiters, dass vom Beschwerdeführer eine Sachverhaltsdarstellung mit einem Plan am 20.08.2020, eingelangt bei der Gemeinde Z am 24.08.2020, eingebracht wurde. Diese ist weder als Bauanzeige, noch als Baugesuch bezeichnet und enthält nur einen handgezeichneten Plan. Ein Lageplan im Sinne des § 31 TBO ist der Eingabe nicht angeschlossen.
Mit der Anmeldung des Holzbedarfes für die Errichtung des konsenslosen Zubaues wurde auch der handgezeichnete Plan, wie in der Sachverhaltsdarstellung vom 20.08.2020, für den Holzbezug von der Agrargemeinschaft beim Verwalter der Agrargemeinschaft vorgelegt. Diesem war kein weiteres Schriftstück angeschlossen. Der Plan war weder als Bauanzeige, noch an Baugesuch bezeichnet.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zahl ***. Dass keine baurechtliche Genehmigung für den Zubau besteht, ergibt sich einerseits aus dem Akt der belangten Behörde und anderseits aus der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht. In seiner Einvernahme hat der Beschwerdeführer selbst ausgeführt, dass er lediglich für den Holzbezug einen handgezeichneten Plan vorgelegt hat, der nicht als Bauanzeige oder Baugesuch bezeichnet war. Er führte auch aus, dass er den nach seiner Ausführung vorhandenen Altbestand abgerissen und komplett neugebaut hat. Dass er mehr als den Plan beim Holzbezug vorgelegt hätte, wurde von ihm in keiner Lage des Verfahrens behauptet.
IV.Rechtslage:
Gemäß § 46 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 28/2018, in der derzeit geltenden Fassung LGBl Nr 60/2020 (kurz: TBO), hat die Behörde, wenn eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet wurde, dem Eigentümer der baulichen Anlage, deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
Gemäß Abs 6 leg cit hat die Behörde dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
a) wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,
[…]
Gemäß § 30 Abs 1 TBO ist die Bauanzeige bei der Behörde schriftlich einzubringen.
Gemäß Abs 2 leg cit sind die Planunterlagen (§ 31) in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Ist die Bauanzeige unvollständig, so hat die Behörde dem Bauwerber unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.
Gemäß Abs 3 leg cit hat die Behörde das angezeigte Bauvorhaben zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat die Behörde dies innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten. Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig oder liegt im Fall einer größeren Renovierung eines Gebäudes der Energieausweis nicht vor, so hat die Behörde die Ausführung des Vorhabens innerhalb derselben Frist mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Feststellungs- oder Untersagungsbescheid nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
V.Rechtliche Beurteilung:
Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, ein konsenslos errichtetes Gebäude in Form eines Zubaus zu entfernen. In der Beschwerde moniert der Beschwerdeführer zunächst, dass das Parteiengehör im gegenständlichen Fall verletzt worden sei. Auch wenn ihm hierbei zuzustimmen ist, dass der baupolizeiliche Auftrag der Gemeinde ohne die Wahrung des Parteiengehörs erlassen wurde, so heilt diese Verletzung des Parteiengehörs immer dann, wenn der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, das entsprechende Vorbringen im Rahmen einer Beschwerde nachzuholen. Da er dies im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol konnte, ist somit mittlerweile eine Heilung dieses Verfahrensmangels eingetreten.
In der Sache selbst führt der Beschwerdeführer aus, dass er lediglich einen wurmdurchlöcherten Teil des Gebäudes saniert habe und diesbezüglich auch eine entsprechende Bauanzeige mit übermittelter Holzliste bei der Behörde eingebracht hätte.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde der Beschwerdeführer befragt, wem er die Holzliste und den Plan damals vorgelegt hat, und er führte aus, dass er die Unterlagen dem Verwalter der Agrargemeinschaft übergeben hat, damit er für die Baumaßnahmen Holz von der Agrargemeinschaft beziehen kann. Der Baubehörde wurde der Plan nicht übermittelt und der Plan ist auch nicht als Bauanzeige oder Baugesuch bezeichnet. Auch sonstige Unterlagen wurden vom Beschwerdeführer nicht übermittelt.
Für das erkennende Landesverwaltungsgericht steht somit zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer weder ein Baugesuch noch eine Bauanzeige vor der Errichtung der baulichen Anlage eingebracht hat und somit den Zubau jedenfalls konsenslos errichtet hat. Der damals vorgelegte Plan, in Form einer Handzeichnung, wurde einerseits nicht bei der Baubehörde ordnungsgemäß eingebracht, war nicht als Baugesuch bezeichnet oder als solches zu erkennen und enthielt auch nicht die notwendigen Unterlagen. Damit gehen alle Argumente für das Vorliegen eines Baukonsenses durch den Beschwerdeführer ins Leere.
Der Beschwerdeführer irrt auch mit seinem Vorbringen, dass die Gemeinde von der Widmung zum Zeitpunkt der Errichtung für ihr Verfahren hätte ausgehen müssen. Da das Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass es keinen Baukonsens für den gegenständlichen Zubau gibt, hat die belangte Behörde zu Recht für die Beurteilung der Zulässigkeit die momentan vorliegende Widmung herangezogen, sodass auch dieses Argument ins Leere geht.
Wenn sich der Beschwerdeführer weiters auf das Vorhandensein des Altbestandes des westseitigen Zubaus beruft, so ist ihm seine eigene Aussage entgegen zu halten, da er selbst in der mündlichen Verhandlung ausgesagt hat, dass er den Altbestand aufgrund des Wurmbefalls abgetragen hat und den westseitigen Zubau zur Gänze neu errichtet hat. Die Frage, ob bereits ein rechtmäßiger Altbestand in Form eines westseitigen Zubaus bestanden hat, ist eine Frage, die in einem eventuellen Bauverfahren für den westseitigen Zubau zu klären wäre, im gegenständlichen Fall aber nicht relevant ist, da eine Neuerrichtung des Zubaues an der westlichen Seite unbestritten ist. Somit konnte auch auf die angebotene Zeugeneinvernahme verzichtet werden.
Zur „Sachverhaltsdarstellung“ vom 20.08.2020, eingelangt bei der Gemeinde Z am 24.08.2020, ist vollständigkeitshalber noch festzustellen, dass auch diese Eingabe nicht eindeutig als Baugesuch gewertet werden kann, da diese einerseits nicht als solche bezeichnet ist und andererseits nicht alle geforderten Planunterlagen enthält.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur ausführt, beginnt die Frist von zwei Monaten gemäß § 30 Abs 3 TBO erst nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige zu laufen und nicht bereits mit Einlangen der Bauanzeige (vgl VwGH 25.09.2007, 2003/06/0175).
Zudem wird aufgrund der Größe, Verwendung und Ausgestaltung auch eher davon auszugehen sein, dass für den Zubau sogar eine Baugenehmigung erforderlich ist.
Gesamt kam das Landesverwaltungsgericht Tirol deshalb zum Ergebnis, dass der gegenständlichen Beschwerde keine Berechtigung zukommt. Da im gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde die Bestimmung des § 46 Abs 6 lit a TBO 2018 für die Untersagung der Benützung nicht angeführt war, war der Spruch entsprechend zu korrigieren und auch die Paritionsfrist war entsprechend anzupassen. Insgesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Landesverwaltungsgericht hat sich zudem an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert, wie sich aus der Zitierung der höchstgerichtlichen Judikatur ergibt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Lechner
(Richterin)
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