LVwG T LVwG-2020/36/2174-1

LVwG-2020/36/2174-1Landesverwaltungsgericht22.10.2020

Regest

Parteistellung eines Nachbarn;<br/>Abweisung; <br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/36/2174-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.10.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.36.2174.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA und der BB, beide wohnhaft Adresse 1, Z, beide vertreten durch die Rechtsanwälte CC und DD, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 16.09.2020, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2018,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit dem am 27.04.2020 bei der Baubehörde eingelangten Baugesuch beantragte die EE m.b.H. unter Anschluss von Einreichunterlagen auf Gst .**1 KG X den Abbruch des Bestandsgebäudes und den Neubau eines Gebäudes mit 6 Wohnungen und Tiefgarage. Im Baugesuch wird bei der Beschreibung des Bauvorhabens ua ausgeführt, dass mit der Tiefgarage die Grenze der Gste .**1 und **2, beide KG X, überbaut wird und diese dann auch gemeinsam mit dem Bauvorhaben auf dem Gst **2 KG X genutzt werden wird. Die Einfahrt befindet sich im Bereich des Gst .**1 KG X.

Mit einem weiteren am 27.04.2020 bei der Baubehörde eingelangten Baugesuch beantragte die EE m.b.H. unter Anschluss von Einreichunterlagen auf Gst **2 KG X den Abbruch des Bestandsgebäudes und den Neubau eines Gebäudes mit 20 Wohnungen und Tiefgarage auf zwei Ebenen. Auch in diesem Baugesuch wird bei der Beschreibung des Bauvorhabens ua ausgeführt, dass mit der Tiefgarage die Grenze der Gst .**1 und **2, beide KG X, überbaut wird und diese dann gemeinsam mit dem Bauvorhaben auf dem Gst .**1 KG X genutzt werden wird und sich die Einfahrt im Bereich des Gst .**1 KG X befindet.

Auch aus den, dem jeweiligen separat beantragten Bauvorhaben angeschlossenen, Einreichplänen der FF vom 28.01.2020 bzw 13.02.2020, GZ ***, ergibt sich betreffend die Errichtung der Tiefgarage insbesondere aus der Plandarstellung „Grundriss Untergeschoss“, dass sich die beantragte Tiefgarage über die Bereiche der beiden Gste .**1 und **2, beide KG X, erstreckt und aus dieser Tiefgarage ua auch jeweils Aufgänge in die unmittelbar darüber liegende Ebene der oberirdisch in Erscheinung tretenden drei Baukörper führen (zB Plandarstellung „Grundriss Untergeschoss“ und „Grundriss Erdgeschoss“).

Zu diesen beiden Bauvorhaben wurden am 11.08.2020 (in der Niederschrift wohl irrtümlich mit 26.05.2020 datiert) jeweils eine seperate Bauverhandlung durchgeführt (Beginn: 9.45 Uhr bzw 10.45 Uhr).

Mit Eingabe vom 18.08.2020, bei der Baubehörde eingelangt am 20.08.2020, beantragten AA und BB (in der Folge: Beschwerdeführer) durch ihren Rechtsvertreter Akteneinsicht und ersuchten um Übermittlung der Niederschrift der mündlichen Verhandlung. In dieser Eingabe ist das Bauvorhaben auf Gst 2 KG X konkret genannt, es werden darin aber auch die beiden Aktenzahlen 11-9/4/20 und 1**1-9/5/20 ausdrücklich angeführt.

Am 21.08.2020 wurde daraufhin von der Baubehörde im Baubewilligungsverfahren zu Zahl ***, betreffend das auf Gst **2 KG X beantragte Bauvorhaben, die Verhandlungsschrift übermittelt.

Mit Schreiben vom 25.08.2020 teilten die beiden Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter der Baubehörde im Wesentlichen mit, dass der Antrag auf Akteneinsicht und Übermittlung des Protokolls der Bauverhandlung in beiden Bauverfahren gestellt wurde und wurde für den Fall, dass von der Baubehörde die Auffassung vertreten wird, dass eine Parteistellung nicht besteht, ersucht darüber und über den bereits gestellten Antrag auf Akteneinsicht bescheidmäßig abzusprechen.

Im Baubewilligungsverfahren betreffend das auf Gst .**1 KG X beantragte Bauvorhaben, wurde dann mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 16.09.2020, Zahl ***, in Spruchpunkt 1. der Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung abgewiesen und in Spruchpunkt 2. der Antrag auf Akteneinsicht als unzulässig zurückgewiesen.

Die Entscheidung begründend wurde von der belangten Behörde zusammengefasst ausgeführt, dass für die beiden nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß § 33 TBO 2018 iVm § 8 AVG im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung gegeben sei und ihnen daher auch nicht das Recht auf Akteneinsicht zukomme.

Dagegen erhoben die beiden Beschwerdeführer durch ihre Rechtsvertreter fristgerecht die gemeinsame Beschwerde vom 28.09.2020 und wird darin mit näheren Ausführungen im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:

Die Bauwerberin habe ua auch den Neubau einer aus mehreren Teilen bestehenden Wohnanlage auf zwei Bauplätzen beantragt. Gegenstand des Verfahrens sei auch die Errichtung einer grenzübergreifenden Tiefgarage und sei damit eine einheitliche bauliche Anlage gegeben (= Gesamtprojekt). Die bauliche Anlage in ihrer Sachgesamtheit reiche bis an die Grundstücksgrenze der Liegenschaft der beiden Beschwerdeführer und hätten dieses daher ein rechtliches Interesse an der Wahrung ihrer Parteistellung. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des VwGH zu Zahl 2017/06/0018, wurde weiters ausgeführt, dass dann, wenn die Genehmigung mehrerer Wohnhäuser die Errichtung gemeinsamer Anlagen voraussetzt, die Wohnhäuser nicht jeweils für sich, sondern als Teil eines Gesamtprojekts zu beurteilen seien. Wenn diese Rechtsprechung zutreffend sei, dann müsse sich die Parteistellung der Nachbarn auch auf alle Verfahren beziehen, weil man sonst durch eine Teilung willkürlich die Rechte des Nachbarn, vor allem in Bezug auf Immissionen und Brandschutz, beschränken oder aushebeln könne. Im gegenständlichen Fall sei daher die Parteistellung zuzuerkennen gewesen.

Es wurde daher beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass den Beschwerdeführern die Parteistellung im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren zuerkannt und damit auch das Recht auf Akteneinsicht eingeräumt wird. In eventu wurde beantragt, den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlicher Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

II.Beweiswürdigung:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten beiden Bauakten der jeweils auf Gst .**1 und auf Gst **2, beide KG X, separat beantragten Bauvorhaben.

Daraus ergibt sich, dass sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt - wie vorstehend und im Folgenden im Detail dargetan – im gegenständlichen Beschwerdeverfahren bereits aus dem Akt erkennen lässt, und daher eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden.

Da es sich bei der Frage, ob Grundstückseigentümer als Nachbarn in einem konkreten Baubewilligungsverfahren beizuziehen sind oder nicht im Hinblick auf die Auslegung des § 33 Abs 2 TBO 2018 zudem um eine Rechtsfrage handelt, konnte nach § 24 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden (vgl VwGH 17.12.1996, 96/05/0167; ua).

III.Rechtslage:

Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:

Tiroler Bauordnung 2018 – TBO 2018, LGBl Nr 28/2018 (WV) in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 65/2020:

(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,

a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und

(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

(4) Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.

(…)“

IV.Erwägungen:

1. Wie der VwGH auch zur Tiroler Bauordnung in seinen Entscheidungen ausführt, kann die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren die Rechtsstellung einer Partei besitzt, anhand des AVG allein nicht gelöst werden, sondern muss die Parteistellung vielmehr aus den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften abgeleitet werden.

Die Begriffe "Rechtsanspruch" und "rechtliches Interesse" gewinnen erst durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift einen konkreten Inhalt, wonach allein die Frage der Parteistellung beantwortet werden kann. Im Regelfall muss die Parteistellung implizit aus den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen abgeleitet werden (VwGH 26.06.2014, 2013/06/0196; ua).

Dem Gesetzgeber ist es nicht verwehrt die Parteistellung für Nachbarn im Baubewilligungsverfahren, in dem es bloß auf die Wahrung baurechtlicher Interessen ankommt, auf Personen zu beschränken, bei denen nach einer Durchschnittsbetrachtung der typischerweise vom Bauwerk selbst ausgehenden Gefahren durch eine Bauführung Nachbarinteressen betroffen werden.

Es ist daher grundsätzlich auch hinsichtlich der differenzierten Festlegung des Umfangs der Nachbarrechte - wie sie nunmehr in § 33 Abs 3 und 4 TBO 2018 normiert ist - nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgereichte keine Verfassungswidrigkeit gegeben (vgl VfGH 21.03.1986, SlgNr 10.844; VwGH 27.01.2011, 2009/06/0054; ua).

2. Parteien in einem Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung sind nach der geltenden Rechtslage gemäß § 33 Abs 1 TBO 2018 der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

Nachbarn sind nach der Legaldefinition in § 33 Abs 2 TBO 2018 die Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, und deren Grenzen zudem weiters zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.

Nach dem klaren Gesetzeswortlaut ist die Frage, ob eine Person als Nachbar Parteistellung im Baubewilligungsverfahren hat, daher anhand des § 33 Abs 2 TBO 2018 zu prüfen (vgl VwGH 26.02.2009, 2008/05/0064).

3. Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem im übermittelten Bauakt einliegenden Lageplan der GEO-GEM ZTG OG vom 23.07.2020, GZ 23217/20, eindeutig, dass das Gst **3 KG X, das sich im Eigentum der beiden Beschwerdeführer befindet, ua auch unmittelbar an das Gst **2 KG X angrenzt.

Von den Grenzen des Gst .**1 KG X ist das Grundstück der beiden Beschwerdeführer (Gst **3 KG X) jedoch mehr als 40 m entfernt.

Gemäß des eindeutigen Gesetzeswortlautes des § 33 Abs 2 TBO 2018 ist den beiden Beschwerdeführern im Baubewilligungsverfahren betreffend das auf Gst .**1 KG X beantragte Bauvorhaben daher keine Parteistellung zugekommen.

4. Soweit die Beschwerdeführer zusammengefasst vorbringen, dass es sich bei dem Bauvorhaben auf Gst .**1 und dem weiteren Bauvorhaben auf Gst **2, beide KG X, um ein Gesamtprojekt handle und ihnen daher auch zum Bauvorhaben auf Gst .**1 KG X Parteistellung zukomme, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:

Eine Baubewilligung ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, weshalb nur das beantragte Bauvorhaben bewilligt oder nicht bewilligt werden kann. Aus der Antragsbedürftigkeit der Baubewilligung folgt, dass die Baubehörde über das Parteibegehren, wie es sich aus dem Ansuchen, den Plänen und der Baubeschreibung ergibt, abzusprechen hat (vgl VwGH 27.05.2009, 2007/05/0199; ua).

Der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers ist daher in einem Baubewilligungsverfahren, bei dem es sich um ein Projektsgenehmigungsverfahren handelt, entscheidend (vgl VwGH 29.01.2008, Zl. 2006/05/0297; VwGH 22.05.2001, Zl. 99/05/0096).

5. Soweit der Nachbar nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH auf die Einhaltung des Grundsatzes der Unteilbarkeit eines Bauvorhabens einen Rechtsanspruch besitzt, ist dazu ergänzend Folgendes auszuführen:

Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, besitzt ein Nachbar auf Einhaltung des Grundsatzes der Unteilbarkeit eines Bauvorhabens nur insoweit einen Rechtsanspruch, als damit eine Beeinträchtigung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte in Betracht kommt (vgl VwGH 14.12.2007, 2006/05/0194; VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; ua).

Aus der diesbezüglich ergangenen Rechtsprechung des VwGH ergibt sich jedoch nicht, dass aufgrund dieses Rechtsanspruchs die in § 33 Abs 2 TBO 2018 ausdrücklich gesetzlich festgelegte Parteistellung auch auf Bauvorhaben erstreckt wird, die auf Grundstücken außerhalb der in § 33 Abs 2 leg cit normierten Entfernung beantragt sind (vgl VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/05/0043; arg: … vorgesehenen Entfernung der Nachbargrundstücke vorausgesetzt …; VwGH 28.09.2010, 2009/05/0099; ua).

Ein diesbezügliches Vorbringen eines Nachbarn könnte daher nur dann gegebenenfalls zulässigerweise geltend gemacht werden, wenn ihm in jenem Verfahren, in dem er ein solches Vorbringen erstattet, auch Parteistellung zukommt.

Dazu ist daher lediglich der Vollständigkeit halber noch allgemein anzumerken, dass sich bei Einzelfallbetrachtung des jeweils konkreten Bauvorhabens im Hinblick auf einen gegebenenfalls diesbezüglichen Rechtsanspruch eines Nachbarn sich allenfalls ein entsprechend erweiterter Prüfumfang ergeben könnte – dies jedoch nur im Umfang der jeweils auch zukommenden Rechte und soweit dies zudem auch dem jeweiligen Schutz dient (vgl VwGH 24.04.2017, Ra 2017/06/0009 - miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden: Ra 2017/06/0017, Ra 2017/06/0020, Ra 2017/06/0019, Ra 2017/06/0018).

6. Zusammengefasst ergibt sich sohin aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes des § 33 Abs 2 TBO 2018 und auch im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, dass den beiden Beschwerdeführern im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung und damit auch nicht das daraus erfließende Recht auf Akteneinsicht zugekommen ist, da sich das in ihrem Eigentum befindliche Grundstück - Gst **3 KG X - von den Grenzen des verfahrensgegenständlichen Bauplatzes - Gst .**1 KG X - mehr als 40 m entfernt ist.

Es war daher die Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid aus diesem Grund abzuweisen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir

(Richterin)

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