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LVwG-2020/13/0475-2Landesverwaltungsgericht15.10.2020
Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Unterstützung für Miete;<br/>Abweisung;<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.02.2020, Zl ***, betreffend Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Angefochtener Bescheid, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den Antrag des Beschwerdeführers vom 03.02.2020 auf Weitergewährung der Mindestsicherung zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarf für die Monate Februar 2020 und März 2020 wie folgt entschieden:
„1. Gemäß § 6 TMSG vom 01.02.2020 bis 31.03.2020 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von € 740,19. Die Leistung wird auf das Konto ***, BB von CC angewiesen.
2. Gemäß §§ 5 u. 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011, idgF für den Zeitraum vom 01.02.2020 bis 29.02.2020 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 596,98. Die Leistung wird auf das Konto ***, DD von AA angewiesen.
3. Gemäß §§ 5 u. 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011, idgF vom 01.03.2020 bis 31.03.2020 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 593,75. Die Leistung wird auf das Konto ***, DD von AA angewiesen.
4. Gemäß § 5 Abs 3 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011, idgF im Monat März 2020 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von € 247,68. Die Leistung wird auf das Konto ***, DD von AA angewiesen.
5. Gemäß § 7 Abs. 1 lit. a TMSG vom 01.02.2020 bis 31.03.2020 die monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung. Die Leistung wird auf das Konto ***, BB der BB der Österreichischen Gesundheitskasse Landesstelle Tirol angewiesen.“
In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im schlechtem Deutsch im Wesentlichen vor, dass er am 20.12.2019 telefonisch gekündigt worden sei. Sein Bemühen, dass ihm die Kündigung per Post zugeschickt werde, seien vergeblich gewesen. Letztlich sei er persönlich zur „EE“ in Y gegangen und habe er die Kündigung am 20.01.2020 bekommen. Dann habe er sich zum AMS begeben und habe ihm der Betreuer gesagt, dass er ab 20.01.2020 Notstandshilfe erhalte. Auf seine Frage nach dem vergangenen Monat, sei ihm mitgeteilt worden, dass er zum Sozialamt gehen solle.
Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsstrafakt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol insbesondere in den von diesem eingeholten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.09.2019, Zl ***, betreffend den Beschwerdeführer.
II.Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehefrau FF, geb am xx.xx.xxxx und seinen drei Kindern GG, geb am xx.xx.xxxx, JJ, geb am xx.xx.xxxx und KK, geb am xx.xx.xxxx, in Z in Tirol, Adresse 1.
Er bezieht für sich und seine Familie laufend Mindestsicherung.
Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.09.2019, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer Mindestsicherung in Höhe von Euro 655,83 gewährt. Von den Bemessungsgrundlagen, die sich aus dem für das Jahr 2019 geltenden Ausgangsbetrag nach § 9 Tiroler Mindestsicherungsgesetz ergeben, mithin für ihn und seine Ehefrau jeweils Euro 498,08, für das älteste und zweitälteste Kind jeweils Euro 219,16 sowie für sein drittältestes Kind von Euro 201,45 wurde dem Beschwerdeführer (lediglich) sein Arbeitseinkommen in Höhe von Euro 1.713,34 in Abzug gebracht. Weiters wurde ihm ein Mietzuschuss in Höhe der Bemessungsgrundlage von Euro 733,24 gewährt.
Am 03.02.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Weitergewährung von Mindestsicherung und wurde über diesen Antrag mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.02.2020 entschieden.
Mit Kündigungsschreiben vom 25.11.2019 sprach die EE GmbH in Y dem Beschwerdeführer aus gegebenen Anlass die Kündigung aus. Unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist – so wurde mitgeteilt – endet das Dienstverhältnis am 20.12.2019.
Erst am 20.01.2020 hat der Beschwerdeführer beim Arbeitsmarktservice in Y vorgesprochen und sich als arbeitslos gemeldet. Laut Bezugsbestätigung des Arbeitsmarktservice vom 25.02.2020, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer Notstandshilfe vom 20.01.2020 bis 17.01.2021 in Höhe von Euro 36,10 gewährt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über die Monate Februar und März 2020 abgesprochen. Dem Beschwerdeführer wurde ein Mietzuschuss in Euro 740,19 laut Mietzinsvorschreibung der CC und in Höhe der Bemessungsgrundlage gewährt sowie weiters eine Unterstützung für Lebensunterhalt in Höhe von Euro 593,75, sohin insgesamt Euro 1.333,34 für den Monat März 2020.
Von den Mindestsätzen, die sich aus den für das Jahr 2020 geltenden Ausgangsbetrag nach § 9 Tiroler Mindestsicherungsgesetz ergeben, nämlich für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau jeweils Euro 516,01, für sein ältestes und zweitältestes Kind jeweils Euro 227,04 und für das drittälteste Kind Euro 208,70, wurde dabei die Notstandshilfe des Beschwerdeführers in Höhe von Euro 1.101,05 (Euro 36,1 täglich mal 30,5 Tage) in Abzug gebracht.
Für den Leistungszeitraum Februar wurde dem Beschwerdeführer Mindestsicherung in Höhe von Euro 1.337,17 gewährt (Mietzuschuss Euro 740,19 sowie Lebensunterhalt Euro 596,98), wobei sich die geringfügige Abweichung zum Monat März 2020 aufgrund abweichender Bemessungsgrundlage ergibt (Notstandshilfe täglich Euro 34,98 für 19 Tage vom 01.01.2020 bis 19.01.2020 sowie Notstandshilfe in Höhe von täglich Euro 36,10 für 12 Tage vom 20.01.2020 bis 31.01.2020). Die Berechnung erfolgte zum 13.02.2020, während die Bezugsbestätigung des Arbeitsmarktservice betreffend die Notstandshilfe des Beschwerdeführers mit 25.02.2020 datiert.
III.Beweiswürdigung:
Der oben dargelegte Sachverhalt ergibt sich aus der dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorliegenden behördlichen Aktenlage bzw aus den angesprochenen bzw in Klammer angeführten Beweismittel.
IV.Rechtliche Beurteilung:
Ob jemand Anspruch auf Mindestsicherung hat, richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 1 Abs 1 lit a TMSG und 2 Abs 1 lit a TMSG.
Gem § 1 Abs 1 lit a TMSG ist Mindestsicherung jenen Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden.
Nach § 2 Abs 2 lit a TMSG befindet sich in einer Notlage, wer seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann.
Im verfahrensgegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes bzw Wohnbedarfs beantragt.
Von den unter den Feststellungen festgehaltenen Mindestsätzen, die sich aus dem für das Jahr 2020 geltenden Ausgangsbetrag nach § 9 TMSG ergeben (Tiroler Landesgesetzblatt – kundgemacht am 20.12.2019 – Nr 159) war – wie von der belangten Behörde richtig errechnet - die Notstandshilfe von täglich Euro 36,10 bzw Euro 34,98 für die Monate März und Februar 2020, in Abzug zu bringen sodass sich insgesamt im Gegenstandsfall betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf Mindestsicherung für das Monat März 2020 Euro 1.333,94 und für das Monat Februar 2020 Euro 1.337,17 an Mindestsicherung sowie im Monat März 2020 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von Euro 247,68 ergibt.
Es war daher der angefochtene Bescheid der belangten Behörde zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Dr.in Strele
(Richterin)
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