LVwG T LVwG-2019/21/1191-5

LVwG-2019/21/1191-5Landesverwaltungsgericht15.10.2020

Regest

Tatkonkretisierung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2019/21/1191-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.10.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2019.21.1191.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Wurdinger über die Beschwerde des Herrn AA, geboren am xx.xx.xxxx, Adresse 1, Z (im weiteren kurz Beschwerdeführer genannt), vertreten durch BB, Adresse 2, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 02.04.2019, Zl ***, betreffend eine Übertretung des Ärztegesetzes,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 02.04.2019, Zl ***, samt Kostenspruch aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2. Die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 02.04.2019, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, wie folgt:

„Sie haben zwischen 31.12.2918 und 04.01.2019 vom Standort W, Adresse 3 (Gasthof CC) aus, ohne dass Sie in der Ärzteliste in Österreich eingetragen sind bzw. ohne dass Sie eine Meldung an die Ärztekammer erstattet haben, Notarztdienste und allgemeinmedizinische Bereitschaftsdienste im Bereich V durchgeführt, obwohl Personen, die den ärztlichen Beruf als Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder Turnusarzt auszuüben beabsichtigen, sich vor Aufnahme ihrer ärztlichen Tätigkeit bei der Österreichischen Ärztekammer im Wege der Ärztekammern in den Bundesländern zur Eintragung in die Ärzteliste anzumelden und im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht alle erforderlichen Unterlagen (Personal- und Ausbildungsnachweise sowie sonstige Urkunden) zum Nachweis der entsprechenden allgemeinen und besonderen Erfordernisse für die selbständige oder unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß § 4 vorzulegen haben. Erforderlichenfalls haben diese Personen auf Verlangen der Österreichischen Ärztekammer den Ausbildungsnachweisen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates, aus der hervorgeht, dass die vorgelegten Ausbildungsnachweise den in der Richtlinie 2005/36/EG vorgeschriebenen Nachweisen entsprechen, sowie eine Bescheinigung des Herkunftsstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde, vorzulegen. Für Verfahren zur Anerkennung von EWR-Berufsqualifikationen ist § 28 anzuwenden. Die für die Eintragung in die Ärzteliste erforderlichen Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift und fremdsprachige Urkunden erforderlichenfalls in beglaubigter Übersetzung vorzulegen Im Übrigen ist die Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste in deutscher Sprache einzubringen. Vor Aufnahme einer unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes ist vom Dienstgeber auf dieses Erfordernis hinzuweisen. Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die den ärztlichen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft rechtmäßig ausüben, dürfen jedoch von ihrem ausländischen Berufssitz oder Dienstort aus im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs in Österreich unter der entsprechenden Berufsbezeichnung gemäß § 43 Abs. 2 ärztlich tätig werden, wobei der Dienstleistungserbringer jedoch vor der erstmaligen Erbringung einer Dienstleistung, die einen vorübergehenden Aufenthalt in Österreich erfordert, der Österreichischen Ärztekammer im Wege der Ärztekammer jenes Bundeslandes, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, unter Beifügung folgender Urkunden schriftlich Meldung zu erstatten hat: Nachweis über die Staatsangehörigkeit, Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates, dass der Dienstleistungserbringer rechtmäßig zur Ausübung des angestrebten Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung des ärztlichen Berufes weder vorübergehend noch endgültig untersagt wurde und keine Vorstrafen vorliegen, Berufsqualifikationsnachweis, Nachweis einer § 52d entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung und Erklärung über die Kenntnisse der deutschen Sprache, die für die Berufsausübung notwendig sind. Die Erbringung der Dienstleistung darf in Fällen des Abs. 5 nach positiver Entscheidung der Österreichischen Ärztekammer oder, wenn keine Entscheidung erfolgt, nach Ablauf der in den Abs. 6 und 7 angeführten Fristen, ansonsten nach Meldung und Eingang der vollständigen und mangelfreien Unterlagen gemäß Abs. 3 aufgenommen werden.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 199 Abs. 3 i.V.m. § 27 Abs. 2 Ärztegesetz i.V.m. 37 Abs. 1,3 und 8 Ärztegesetz 1998

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe (€):

Gemäß:

Ersatzfreiheitsstrafe:

500,00

§ 199 Abs. 3 Ärztegesetz 1998

77 Stunden

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 50,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind.

Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen.

€ 0,00 als Ersatz der Barauslagen für

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 550,00“

Gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 02.04.2019 wurde Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt, wie folgt:

„In umseitig bezeichneter Rechtssache hat der Beschwerdeführer der BB Vollmacht erteilt, welche diese angenommen hat und sich hiermit gemäß § 24 VStG iVm § 10 AVG sowie § 8 (1) RAO darauf beruft.

Der Beschwerdeführer erhebt gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 2.4.2019, GZ ***, zugestellt am 7.5.2019, binnen offener Frist

BESCHWERDE

an das Landesverwaltungsgericht Tirol.

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, med. prakt. AA, deutscher Staatsbürger, durch die Bayerische Landesärztekammer als Arzt anerkannt und legitimiert, die Facharztbezeichnung Allgemeinarzt führen zu dürfen, zusätzliche Fachkunde im Rettungsdienst, bestätigt durch die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz, ausgebildeter Notarzt (SGNOR) durch die Schweizerische Gesellschaft für Notfall und Rettungsmedizin, seit Jahren praktizierender Arzt mit einem dementsprechenden Erfahrungsschatz, ist registriertes Mitglied der in Deutschland ansässigen und international tätigen Agentur „Notarztbörse" (www.notarzt-boerse.de).

Die Notarztbörse wurde unter anderem deswegen eingerichtet, um die (not-)ärztliche Versorgung der Bevölkerung Deutschlands als auch anderer Staaten sicherzustellen, da es in den letzten Jahren immer schwieriger wurde, lokal ansässige Ärzte zu finden, die zum einen die Ausbildung zum Notarzt absolviert hatten und zum anderen auch bereit waren, Notarztdienste zu verrichten. Da dieses Problem nicht nur Deutschland, sondern auch andere Staaten Europas betrifft, agiert die Notarztbörse europaweit und erhöht sich dadurch die Wahrscheinlichkeit, notwendigerweise durchzuführende Notarztdienste zu besetzen. Dies steht auch im Einklang mit geltendem europäischem Recht.

Registrierte Mitglieder der Notarztbörse sind sowohl die entsprechenden Inserenten (Ärzte, Leitende Ärzte von Notarzteinsatzgruppen und anderen) als auch Ärzte mit Ausbildung zum Notfallmediziner. Eine Registrierung für Ärzte mit Notarztausbildung ist nur bei entsprechenden Qualifikationen und Nachweisen möglich und werden Inserate nur vermittelt, wenn zuvor alle Qualifikationen und Nachweise vollständig vorliegen.

Im vorliegenden Sachverhalt wurde vom Leitenden Arzt der Notarzteinsatzgruppe V – Notarztverband U, DD ein Inserat auf der genannten Notarztbörse geschalten. Dabei wurde gezielt nach Notfallmedizinern für die Gemeinde T (Österreich) gesucht, welche über Silvester und die Neujahrszeit die Versorgung der Bevölkerung vor Ort sicherstellen sollten. Die Notarztbörse wurde herangezogen, da keine lokalen Notfallmediziner die (Bereitschafts-)Dienste in genanntem Zeitraum übernehmen konnten. Dieser drohende (not-)ärztliche Versorgungsnotstand in der Gemeinde T wurde sowohl im Inserat als auch später in T vor Ort ausführlichst thematisiert.

Anlässlich dieses Inserates nahm der Beschwerdeführer sogleich am 28.12.2018 Kontakt mit der Notarztbörse auf, welche ihrerseits am 28.12.2018 um 15:10 Uhr dem Beschwerdeführer Rückmeldung erstattete und sogleich die Vermittlung des Beschwerdeführers mit dem Auftraggeber, dem Leitenden Arzt der Notarzteinsatzgruppe V - Notarztverband U, DD betreffend der zu verrichtenden (Bereitschafts-)Dienste im Zeitraum von 31.12.2018 07:00 Uhr bis 5.1.2019 07:00 Uhr in die Wege leitete.

Noch am selben Tag kontaktierte der Beschwerdeführer den Auftraggeber, den Leitenden Arzt der Notarzteinsatzgruppe V - Notarztverband U, DD per E-Mail betreffend der Übernahme der (Bereitschafts-)Dienste im Zeitraum von 31.12.2018 07:00 Uhr bis 5.1.2019 07:00 Uhr in U.

Obwohl der Beschwerdeführer der Annahme war, dass in derartigen Notsituationen ein deutscher Arzt in Österreich aufgrund der diesbezüglichen EU-Richtlinien tätig werden darf, verwies er in der Email trotzdem nochmals auf seine fachlichen Qualifikationen und Nachweise, um formal alles korrekt abzuwickeln. Seitens des Leitenden Arztes der Notarzteinsatzgruppe V - Notarztverband U, DD gab es keine Beanstandung diesbezüglich. Zudem wird vom Leitenden Arzt der Notarzteinsatzgruppe V - Notarztverband U, DD auch ausdrücklich bestätigt, dass er die nach österreichischem Recht erforderliche Meldung im Sinne des § 37 Abs 3 Ärztegesetz an die zuständige Ärztekammer Tirol vorgenommen hat und diese Meldung durch die Ärztekammer für Tirol auch bestätigt wurde. Die Bestätigung seitens der Ärztekammer für Tirol erfolgte aber erst im Januar 2019, da im Zeitpunkt der Auftragsübernahme am 28.12.2018 um 17:25 Uhr bzw. der Bestätigung des Auftrages am 29.12.2018, die Ärztekammer für Tirol aufgrund des späten Zeitpunktes am Freitag Nachmittag bereits geschlossen und auf den darauffolgenden Tagen – aufgrund Feiertagen - zudem geschlossen hatte.

Eine direkte Kontaktaufnahme mit der Ärztekammer für Tirol war also am Freitag Nachmittag 28.12.2018 um 17:35 Uhr gar nicht mehr möglich. Zudem bestand für den Beschwerdeführer aufgrund der Ausführungen nicht der geringste Zweifel an der Rechtskonformität seines Vorgehens bzw. Handelns.

Während dieses Zeitraums von 31.12.2018 07:00 Uhr bis 5.1.2019 07:00 Uhr führte der Beschwerdeführer sodann seine Tätigkeit stets lege artis aus und kam es zu keinerlei Beschwerden seitens der betreuten Patienten.

Im Jänner 2019 kam es schließlich zu einer Anzeige an die belangte Behörde durch die Ärztekammer Tirol, welche in ihrem Schreiben vom 10.1.2019 ausführte, dass der Beschwerdeführer AA nicht in die bei der österreichischen Ärztekammer geführte Ärzteliste eingetragen und somit nicht zur Ausübung des ärztlichen Berufes in Österreich berechtigt war, woraufhin die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer einleitete und schlussendlich diesen mit Schreiben vom 7.2.2019 zur Rechtfertigung hinsichtlich der angenommenen Verwaltungsübertretungen gern. § 199 Abs 3 iVm § 27 Abs 2 Ärztegesetz sowie § 199 Abs 3 iVm § 37 Abs 1 iVm Abs 8 Ärztegesetz aufforderte.

Der Aufforderung zur Rechtfertigung kam der Beschwerdeführer nach. Daraufhin erging am 2.4.2019 das Straferkenntnis der belangten Behörde, welches dem Beschwerdeführer am 7.5.2019 zugestellt wurde.

Anlässlich der Ausführungen im Straferkenntnis der belangten Behörde vom 2.4.2019 hegt der Beschwerdeführer erhebliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit, weswegen vom Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol Gebrauch gemacht und nachfolgende Anfechtungserklärung erstattet wird:

Anfechtungserklärung

Gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 2.4.2019, GZ ***, dem Beschwerdeführer zugestellt am 7.5.2019, erhebt dieser durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter innerhalb offener Frist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht des Landes Tirol wegen materieller Rechtswidrigkeit, Aktenwidrigkeit, unzureichende Sachverhaltsfeststellungen und Verfahrensmängeln.

Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 2.4.2019, GZ *** wird in vollem Umfang angefochten.

Es werden gestellt die

ANTRÄGE:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge

I. das angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 2.4.2019, GZ *** nach Aufnahme der beantragten Beweise und Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufheben, von der Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens absehen und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen

in eventu

II. das angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 2.4.2019, GZ *** nach Aufnahme der beantragten Beweise und Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufheben, von der Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens absehen und dem Beschwerdeführer eine Ermahnung erteilen

in eventu

III. das angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 2.4.2019, GZ *** nach Aufnahme der beantragten Beweise und Durchführung einer mündlichen Verhandlung dahingehend abändern, dass eine geringere Strafe verhängt wird.

Begründung

Die Anträge werden wie folgt begründet:

1. Zulässigkeit der Beschwerde

Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 2.4.2019, GZ *** verletzt den Beschwerdeführer in seinen Rechten.

Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Landesverwaltungsgerichtes Tirol ergibt sich aus der Entscheidung durch die Bezirkshauptmannschaft X als Verwaltungsstrafbehörde I. Instanz.

Die Rechtzeitigkeit der Einbringung binnen noch offen stehender Frist lässt sich aus der Zustellung des Straferkenntnisses am 7.5.2019 ableiten.

2. Beschwerdegründe

2. 1 Materielle Rechtswidrigkeit des Straferkenntnisses

2.1. 1 Verschulden des Beschwerdeführers

Wie im Sachverhalt zuvor ausgeführt, wurde vom Leitenden Arzt der Notarzteinsatzgruppe V - Notarztverband U, DD ein Inserat auf der genannten Notarztbörse geschalten. Dabei wurde gezielt nach Notfallmedizinern für die Gemeinde Tin U (Österreich) gesucht, welche über Silvester und die Neujahrszeit die Versorgung der Bevölkerung vor Ort sicherstellen sollten. Die Notarztbörse wurde herangezogen, da keine lokalen Notfallmediziner die (Bereitschafts-)Dienste in genanntem Zeitraum übernehmen konnten. Dieser drohende (not-)ärztliche Versorgungsnotstand in der Gemeinde Tin U wurde sowohl im Inserat als auch später in T vor Ort ausführlichst thematisiert.

Anlässlich dieses Inserates nahm der Beschwerdeführer sogleich am 28.12.2018 Kontakt mit der Notarztbörse auf, welche ihrerseits am 28.12.2018 um 15:10 Uhr dem Beschwerdeführer Rückmeldung erstattete und sogleich die Vermittlung des Beschwerdeführers mit dem Auftraggeber, dem Leitenden Arzt der Notarzteinsatzgruppe V - Notarztverband U, DD betreffend der zu verrichtenden (Bereitschafts-)Dienste im Zeitraum von 31.12.2018 07:00 Uhr bis 5.1.2019 07:00 Uhr in die Wege leitete.

Noch am selben Tag kontaktierte zudem der Beschwerdeführer den Auftraggeber, den Leitenden Arzt der Notarzteinsatzgruppe V - Notarztverband U, DD per E-Mail betreffend die Übernahme der (Bereitschafts-)Dienste im Zeitraum von 31.12.2018 07:00 Uhr bis 5.1.2019 07:00 Uhr in U.

Obwohl der Beschwerdeführer der Annahme war, dass in derartigen Notsituationen ein deutscher Arzt in Österreich aufgrund der diesbezüglichen EU-Richtlinien tätig werden darf, verwies er in seiner E-Mail trotzdem nochmals auf seine fachlichen Qualifikationen und Nachweise, um formal alles korrekt abzuwickeln. Seitens des Leitenden Arztes der Notarzteinsatzgruppe V – Notarztverband U, DD gab es keine Beanstandung diesbezüglich.

Zudem wird von der für die Einteilung der Notarztdienste in Tzuständigen und kompetenten Stelle, dem Leitenden Arzt der Notarzteinsatzgruppe V - Notarztverband U, DD auch ausdrücklich bestätigt, dass er die nach österreichischem Recht erforderliche Meldung im Sinne des § 37 Abs 3 Ärztegesetz an die zuständige Ärztekammer Tirol vorgenommen hat und diese Meldung durch die Ärztekammer für Tirol auch bestätigt wurde.

Dies wurde vom Leitenden Arzt der Notarzteinsatzgruppe V - Notarztverband U, DD auch gegenüber der Kleinen Zeitung so dargelegt. Diesbezüglich wird auf den Artikel der Kleinen Zeitung - U - von Samstag IZJänner 2019 der Verfasserin EE, Seite 29 verwiesen, in dem abermals bestätigt wird, dass DD die Unterlagen an die Tiroler Ärztekammer übermittelt hat.

Die Bestätigung seitens der Ärztekammer für Tirol erfolgte erst im Januar 2019, da im Zeitpunkt der Auftragsübernahme am Freitag Nachmittag, 28.12.2018 um 17:25 Uhr bzw. der Bestätigung des Auftrages am Samstag, 29.12.2018, die Ärztekammer für Tirol aufgrund des späten Zeitpunktes der Auftragsannahme bereits geschlossen und an den darauffolgenden Tagen - aufgrund Feiertagen – auch geschlossen hatte.

Eine direkte Kontaktaufnahme mit der Ärztekammer für Tirol war also dem Beschwerdeführer am Freitag Nachmittag 28.12.2018 um 17:35 Uhr und den darauffolgenden (Feier-)Tagen gar nicht möglich. Zudem bestand für den Beschwerdeführer aufgrund der Ausführungen nicht der geringste Zweifel an der Rechtskonformität seines Vorgehens bzw. Handelns.

Wenn aber die belangte Behörde beim Beschwerdeführer hinsichtlich der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung als Verschuldensgrad Fahrlässigkeit annimmt, muss dazu ausgeführt werden, dass der Beschwerdeführer nicht einmal leicht Fahrlässig gehandelt hat, demnach sein Handeln nicht schuldhaft erfolgte und daher auch keine (Verwaltungs-)Strafbarkeit beim Beschwerdeführer gegeben sein kann.

Dies lässt sich damit begründen, dass der Beschwerdeführer als deutscher Staatsbürger grundsätzlich nicht mit den in Österreich geltenden Normen vertraut ist, er sich aber vor Ausübung seiner (not-)ärztlichen Tätigkeit in Tin Österreich bei der für die Einteilung der Notarztdienste in T zuständigen und kompetenten Stelle, dem Leitenden Arzt der Notarzteinsatz-gruppe V – Notarztverband U, DD erkundigt hat, somit seiner Erkundigungspflicht nachkam und deshalb, aufgrund Irrtums das unerlaubte seines Verhaltens nicht einsehen konnte. (§5 Abs 2 VStG)

Zu keinem Zeitpunkt konnte der Beschwerdeführer überhaupt nur erahnen, dass er sich durch das Ausüben der (not-)ärztlichen Tätigkeit in Österreich auch nur in die Nähe von verwaltungsstrafrechtlich relevantem Handeln begab.

Überhaupt lässt das von der belangten Behörde verhängte Straferkenntnis nähere Ausführungen dazu, worin die Fahrlässigkeit beruht und warum fahrlässiges Handeln angenommen wurde, vermissen.

Während der Beschwerdeführer die (not-)ärztlichen Dienste in Tin U im Zeitraum vom von 31.12.2018 07:00 Uhr bis 5.1.2019 07:00 Uhr - also vorübergehend und bei dieser Gelegenheitverrichtete, war dieser, trotz Erkundigen bei der zuständigen und kompetenten Stelle, und damit in Erfüllung seiner Erkundigungspflicht, in völliger Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der er der belangten Behörde nach zuwidergehandelt haben soll.

Dass es sich bei der vom Beschwerdeführer übernommenen (not-)ärztlichen Tätigkeit der Ausübung von (Bereitschafts-)Diensten im Zeitraum von 31.12.2018 07:00 Uhr bis 5.1.2019 07:00 Uhr in Tin U nur um eine vorübergehend und gelegentliche Tätigkeit im Sinne des § 37 Ärztegesetzes handelte, stand und steht immer noch außer Zweifel.

Zu keinem Zeitpunkt war es dem Beschwerdeführer daher bewusst, dass sein Handeln, die (not-)ärztliche Tätigkeit in Tim Zeitraum von 31.12.2018 07:00 Uhr bis 5.1.2019 07:00 Uhr gegen die österreichische Rechtsordnung verstoße, demnach wäre es ihm also nicht möglich gewesen, ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift die vorgeworfenen Unerlaubtheit seines Verhaltens einzusehen.

Auch bestanden aufgrund der Registrierung als Mitglied bei der international tätigen Agentur Notarztbörse, die entsprechende Qualifikationen und Nachweise voraussetzt und die erst bei Vorliegen der vollständige Urkunden vermittelnd tätig wird, beim Beschwerdeführer keine Bedenken hinsichtlich rechtlicher Vorgaben in Österreich - wurde er doch von der Notarztbörse kontaktiert und auch nach Österreich weiter vermittelt.

Auch in Anbetracht des Zeitraumes, in dem die (not-)ärztliche Tätigkeit ausgeübt wurde – Silvester und Neujahr, die naturgemäß viele Feiertage und eingeschränkte Bürozeiten bzw. teilweises Geschlossenhalten der Stellen mit sich bringt, hat der Beschwerdeführer alles unternommen, um seiner Erkundigungsverpflichtung nachzukommen und liegt demnach kein Verschulden beim Beschwerdeführer vor. Wie zuvor schon ausgeführt, war eine direkte Kontaktaufnahme mit der Ärztekammer für Tirol war also dem Beschwerdeführer am Freitag Nachmittag 28.12.2018 um 17:35 Uhr und den darauffolgenden (Feier-)Tagen gar nicht möglich.

Der Beschwerdeführer handelte also keinesfalls schuldhaft, weswegen bei Annahme des erfüllten Verwaltungsstraftatbestandes mangels Verschulden auch die Strafbarkeit entfällt.

Beweis:

Parteivorbringen

Zeuge Leitender Arzt der Notarzteinsatzgruppe V - Notarztverband U, DD

Straferkenntnis der belangten Behörde vom 2.4.2019

Schreiben der Notarzt-Börse vom 19.2.2019

Zeitungsartikel vom 12.1.2019 Kleinen Zeitung-U

2.1. 2 Gehilfenhaftung

Obwohl der Beschwerdeführer der Annahme war, dass in derartigen Notsituationen, wie sie in Tin U vorlag, ein deutscher Arzt in Österreich aufgrund der diesbezüglichen EU-Richtlinien tätig werden darf, verwies er in seiner E-Mail an den Auftraggeber - die für die Einteilung der Notarztdienste in T zuständigen und kompetenten Stelle, dem Leitenden Arzt der Notarzteinsatzgruppe V - Notarztverband U, DD - trotzdem nochmals auf seine fachlichen Qualifikationen und Nachweise, um formal alles korrekt abzuwickeln. Seitens des Leitenden Arztes der Notarzteinsatzgruppe V - Not-arztverband U, DD gab es keine Beanstandung diesbezüglich.

Auch wird von der für die Einteilung der Notarztdienste in T zuständigen und kompetenten Stelle, dem Leitenden Arzt der Notarzteinsatzgruppe V - Notarztverband U, DD ausdrücklich bestätigt, dass die nach österreichischem Recht erforderliche Meldung im Sinne des § 37 Abs 3 Ärztegesetz an die zuständige Ärztekammer Tirol vorgenommen wurde und diese Meldung durch die Ärztekammer für Tirol auch bestätigt wurde.

Die Bestätigung seitens der Ärztekammer für Tirol erfolgte aber erst im Januar 2019, da im Zeitpunkt der Auftragsübernahme am Freitag Nachmittag, 28.12.2018 um 17:25 Uhr bzw. der Bestätigung des Auftrages am Samstag, 29.12.2018, die Ärztekammer für Tirol aufgrund des späten Zeitpunktes der Auftragsannahme am Freitag Nachmittag bereits geschlossen und an den darauffolgenden Tagen - aufgrund Feiertagen - zudem geschlossen hatte.

Eine direkte Kontaktaufnahme mit der Ärztekammer für Tirol war also dem Beschwerdeführer am Freitag Nachmittag 28.12.2018 um 17:35 Uhr und an den darauf folgenden (Feier-)Tagen gar nicht mehr möglich. Zudem bestand für den Beschwerdeführer aufgrund der Ausführungen nicht der geringste Zweifel an der Rechtskonformität seines Vorgehens bzw. Handelns.

Ausgeführtes Vorgehen wurde vom Leitenden Arzt der Notarzteinsatzgruppe V – Notarztverband U, DD auch gegenüber der Kleinen Zeitung so dargelegt. Diesbezüglich wird auf den Artikel der Kleinen Zeitung - U - von Samstag 12.Jänner 2019 der Verfasserin EE, Seite 29 verwiesen, in dem abermals bestätigt wird, dass DD die Unterlagen an die Tiroler Ärztekammer übermittelt hat.

Wie also ausgeführt, durfte der Beschwerdeführer auf die Auskunft bei der zuständigen und kompetenten Stelle, dem Leitenden Arzt der Notarzteinsatzgruppe V - Notarztverband U, DD vertrauen. Auch ist weiters der Leitende Arzt der Notarzteinsatzgruppe V – Notarztverband U, DD als Gehilfe des Beschwerdeführers anzusehen, der Meldung und Vorlage der Unterlagen durchzuführen hatte und, wie dieser selbst bestätigt und auch gegenüber der Kleinen Zeitung bekannt gab, durchgeführt hat.

Der Beschwerdeführer habe sich daher eines Gehilfen bedient, dessen Handeln er sich verwaltungsstrafrechtlich soweit zurechnen lassen muss, als er Auswahlverpflichtungen und Kontrollpflichten verletzt hat.

Hinsichtlich der Auswahlverpflichtung des Beschwerdeführers wird diesem kein Verschulden vorgeworfen werden können, hat dieser sich doch des Leitenden Arztes der Notarzteinsatzgruppe V - Notarztverband U, DD bedient und ist dieser sowohl zuständige als auch kompetente Stelle für die Einteilung der (Bereitschafts-) Dienste im V.

Hinsichtlich der Kontrollverpflichtung des Beschwerdeführers wird im Schrifttum angeführt, dass bei fachkundigen Personen - welch eine der Leitende Arzt der Notarzteinsatzgruppe V – Notarztverband U, DD zweifelsfrei ist, nur eine eingeschränkte Kontrollverpflichtung besteht. Dieser ist der Beschwerdeführer während Silvester und der Neujahrszeit - welche naturgemäß viele Feiertage und eingeschränkte Bürozeiten bzw. teilweises Geschlossenhalten der Stellen mit sich bringen, nachgekommen.

Mangels Verletzung der Auswahlverpflichtung und der Kontrollverpflichtung wäre dem Beschwerdeführer das Handeln des Gehilfen - Leitender Arzt der Notarzteinsatzgruppe V – Notarztverband U, DD nicht zuzurechnen, demnach den Beschwerdeführer, bei Annahme des Verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestandes, diesen kein Verschulden trifft und daher auch keine Strafbarkeit gegeben ist.

Beweis:

Parteivorbringen

Zeuge Leitender Arzt der Notarzteinsatzgruppe V - Notarztverband U, DD

Straferkenntnis der belangten Behörde vom 2.4.2019

Schreiben der Notarzt-Börse vom 19.2.2019

2.1. 3 Entschuldigende Notstandshilfe

Wie im Sachverhalt ausgeführt, übernahm der Beschwerdeführer die Notarztdienste in Tin U im Zeitraum von 31.12.2018 07:00 Uhr bis 5.1.2019 07:00 Uhr nur aufgrund der Ausführungen zum drohenden ärztlichen Versorgungsnotstand in U des Leitenden Arztes der Notarzteinsatzgruppe V - Notarztverband U, DD.

Bei Nichtübernahme der Dienste hätte eine notärztliche Versorgung der Bevölkerung in T während Silvester und der Neujahrszeit nicht sichergestellt werden können und kann demnach von einem drohenden Versorgungsnotstand gesprochen werden. Dieser drohende Versorgungsnotstand steht auch im Spannungsfeld zur auferlegten Bürde der Einrichtung von Not- und Bereitschaftsdiensten durch die Ärztekammer bzw. Krankenkassen.

Um daher die unmittelbar drohende Gefahr der Bedrohung von Leib und Leben und der Gesundheit der Bevölkerung der Gemeinde Tin U durch nicht sichergestellte notärztliche Versorgung abzuwenden, übernahm der Beschwerdeführer die bei ihm angefragten (Bereitschafts-)Dienste. Für den Beschwerdeführer war es eine Selbstverständlichkeit, in einer derartigen Situation helfend tätig zu werden, erkannte er doch die drohende Gefahr und wollte diese bestmöglich abwenden.

Durch die Ausübung der Notarztdienste durch den Beschwerdeführer wurde die notärztliche Versorgung der Bevölkerung sichergestellt. Auch erfolgten sämtliche Handlugen des Beschwerdeführers stets lege artis und kam es zu keinerlei Beschwerden seitens der betreuten Patienten.

Demnach ist der Beschwerdeführer, bei Annahme des Verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestandes, aufgrund entschuldigender Notstandshilfe entschuldigt, weswegen mangels Vorliegen der Schuldkomponente keine Strafbarkeit gegeben ist.

Beweis:

Parteivorbringen

Zeuge Leitender Arzt der Notarzteinsatzgruppe V - Notarztverband U, DD

2.1. 4 Aktenwidrigkeit und unzureichende Sachverhaltsfeststellung

Soweit aus dem Akt zu GZ *** ersichtlich, wurde die belangte Behörde aufgrund des Schreibens der Ärztekammer für Tirol, Abteilung Kurie der niedergelassenen Ärzte vom 10.1.2019 auf den Beschwerdeführer prakt. Med. AA aufmerksam gemacht. In diesem Schreiben führt die Ärztekammer Tirol aus, das prakt. Med. AA nicht in die, bei der Österreichischen Ärztekammer geführte Ärzteliste eingetragen ist und somit nicht zur Ausübung des ärztlichen Berufes in Österreich berechtigt ist.

Richtigerweise darf aber ein nicht-österreichischer Arzt bereits dann vorübergehend und gelegentlich ärztliche Dienstleistung in Österreich erbringen, sobald er gemäß § 37 Abs 8 Z 2 Ärztegesetz die erforderliche schriftliche Meldung gemäß § 37 Abs 3 Ärztegesetz an die Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes erstattet hat sowie nach Eingang der vollständig und mangelfreien Unterlagen.

D.h. ab Zeitpunkt der Erstattung der Meldung an die Tiroler Ärztekammer und Eingang der vollständigen und mangelfreien Unterlagen im Sinne des § 37 Abs 3 Ärztegesetz darf ein nichtösterreichischer Arzt die Erbringung von (not-)ärztlichen Dienstleistungen in Österreich vorübergehend und gelegentlich aufnehmen und nicht erst, wie von der Tiroler Ärztekammer ausgeführt, ab Eintragung in die Ärzteliste der österreichischen Ärztekammer.

Wie unter Punkt „Sachverhalt" und Punkt 2.1.1 „Verschulden des Beschwerdeführers" ausgeführt, von der für die Einteilung der Notarztdienste in T zuständigen und kompetenten Stelle, dem Leitenden Arzt der Notarzteinsatzgruppe V - Notarztverband U, DD auch ausdrücklich bestätigt, dass er die nach österreichischem Recht erforderliche Meldung im Sinne des § 37 Abs 3 Ärztegesetz an die zuständige Ärztekammer Tirol vorgenommen hat und diese Meldung durch die Ärztekammer für Tirol auch bestätigt wurde.

Diesbezüglich wird auch auf den Artikel der Kleinen Zeitung - U - von Samstag 12Jänner 2019 der Verfasserin EE, Seite 29 verwiesen, in dem abermals bestätigt wird, dass der Leitenden Arzt der Notarzteinsatzgruppe V - Notarztverband U, DD die Unterlagen an die Tiroler Ärztekammer übermittelt hat.

Auch bestanden aufgrund der Registrierung als Mitglied bei der international tätigen Agentur Notarztbörse, die entsprechende Qualifikationen und Nachweise voraussetzt und die erst bei Vorliegen der vollständige Urkunden vermittelnd tätig wird, beim Beschwerdeführer keine Bedenken hinsichtlich rechtlicher Vorgaben in Österreich - wurde er doch von der Notarztbörse kontaktiert und auch nach Österreich weiter vermittelt.

Auch gab es seitens der Tiroler Ärztekammer bis zum heutigen Datum keinen Hinweis auf mangelhafte bzw. unvollständige Unterlagen und einer damit verbundenen Aufforderung zur Verbesserung und hätte bei einem derartigen Hinweis der Beschwerdeführer sofort darauf reagiert und beim Leitenden Arzt der Notarzteinsatzgruppe V - Notarztverband U, DD nochmals diesbezüglich nachgefragt.

Aufgrund dessen, dass für den Beschwerdeführer kein Fall des § 37 Abs 5 Ärztegesetz vorlag, durfte dieser gemäß § 37 Abs 8 Z 2 Ärztegesetz die Erbringung der Dienstleistung in Österreich vorübergehend und gelegentlich aufnehmen.

Auch wurde bislang dem Beschwerdeführer keine Entscheidung der Tiroler Ärztekammer im Sinne des § 37 Abs 5 Ärztegesetz zugestellt und scheint diese Bestimmung auch nicht konkret anwendbar auf vorliegenden Sachverhalt.

Die Ärztekammer Tirol bringt in ihrem Schreiben vom 10.1.2019 an die belangte Behörde lediglich vor, dass der Beschwerdeführer, prakt. Med. nicht in die, bei der Österreichischen Ärztekammer geführten Ärzteliste eingetragen ist und somit nicht zur Ausübung des ärztlichen Berufes in Österreich berechtigt ist, wobei diesbezüglich § 37 Abs 8 Z 2 Ärztegesetz wohl übersehen wird, der die Erbringung von ärztlichen Dienstleistungen vorübergehend und gelegentlich schon ab Meldung und Vorlage der Urkunden an die Ärztekammer erlaubt und nicht erst ab darauf erfolgender Eintragung in die Ärzteliste.

Aus dem gesamten Akt - insbesondere dem Schreiben der Ärztekammer Tirol - als auch dem gesamten Vorbringen der belangten Behörde geht nicht hervor, dass eine Meldung im Sinne des § 37 Abs 3 Ärztegesetz nicht bei der Ärztekammer Tirol eingegangen ist.

Diesbezüglich hätte die belangte Behörde weitere Ermittlungen bzw. Sachverhaltsfeststellungen durchführen müssen.

Vorangehenden Ausführungen folgend, hegt der Beschwerdeführers erhebliche Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit des von der belangten Behörde erlassenen Straferkenntnisses, finden Teile dessen doch keine Deckung im Akt bzw. fehlen relevante Sachverhaltsfeststellungen.

Beweis:

Parteivorbringen

Zeuge Leitender Arzt der Notarzteinsatzgruppe V - Notarztverband U, DD

Schreiben der Ärztekammer für Tirol, Abteilung Kurie der niedergelassenen Ärzte vom 10.1.2019

2. 2 Verfahrensmängel

Im gesamten anhängigen Verwaltungsstrafverfahren wurden des Weiteren wesentliche Vorschriften des Verwaltungsstrafverfahrens durch die belangte Behörde verletzt und werden diese nun gerügt wie folgt:

2.2. 1 Verstoß gegen § 44a Z 2 VStG

Gemäß § 44a Z 2 VStG hat der Spruch des Straferkenntnis die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt wurde, zu enthalten.

Die belangte Behörde führt in ihrem Straferkenntnis auf Seite 2 aus:

„Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt

§ 199 Abs 3. i.V.m. § 27 Abs. 2 Ärztegesetz i.V.m. 37 Abs. 1, 3 und 8 Ärztegesetz."

Da es sich bei § 199 Ärztegesetz aber lediglich um eine Strafbestimmung handelt, welche im vorliegenden Fall von der belangten Behörde angewendet wurde, nicht aber - wie von der belangten Behörde behauptet- durch den Beschwerdeführer verletzt wurde, ergibt sich daraus ein Verstoß gegen § 44a Z 2 VStG, da § 199 VStG tatsächlich nicht verletzt wurde.

2.2. 2 Verstoß gegen § 19 Abs 2 VStG iVm § 34 StGB

Seites der belangten Behörde liegt ein Verstoß gegen § 19 Abs 2 VStG iVm § 34 StGB vor. Den Bestimmungen folgend hat die belangte Behörde die in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Im vorliegenden Straferkenntnis lies aber die belangte Behörde wesentliche Milderungsgründe unberücksichtigt

Insbesondere wären daher noch folgende Milderungsgründe im Straferkenntnis der belangten Behörde zu berücksichtigen gewesen:

§ 19 Abs 2 VStG iVm § 34 Abs 1 Z 2 StGB

Der Beschwerdeführer führte bisher einen ordentlichen Lebenswandel und stehe die behauptete Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch. Nähers ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer ein in Deutschland und in der Schweiz zugelassener Arzt mit der Zusatzausbildung Fachkunde Rettungsdienst - also Notfallmediziner - ist, der sich vor Ausübung der ärztlichen Tätigkeit in Österreich bei der zuständigen und kompetenten Stelle, dem Leitenden Arzt der Notarzteinsatzgruppe V - Notarztverband U, DD erkundigt hat, um sicher zu stellen, dass rechtlich alles geklärt sei und wurde durch diesen die Rechtskonformität des Vorgehens auch bestätigt.

§ 19 Abs 2 VStG iVm § 34 Abs 1 Z 2 StGB

Der Beschwerdeführer handelte aus achtenswerten Beweggründen; der Beschwerdeführer übernahm die Ausführung der (not-)ärztlichen Tätigkeit in Österreich, um die medizinische Versorgung der Bevölkerung in der Gemeinde T in U sicherzustellen und einem Versorgungsnotstand vorzubeugen.

§ 19 Abs 2 VStG iVm § 34 Abs 1 Z 4 StGB

Der Beschwerdeführer wurde unter der Einwirkung eines Dritten tätig, nämlich aufgrund Erbetens des Leitenden Arztes der Notarzteinsatzgruppe V - Notarztverband U, DD.

§ 19 Abs 2 VStG iVm § 34 Abs 1 Z 7 StGB

Der Beschwerdeführer handelte aus Unbesonnenheit. Aufgrund des drohenden Versorgungsnotstandes in nahester Zeit, übernahm der Beschwerdeführer kurzentschlossen und ohne zu Zögern die zur Versorgung der Bevölkerung in T notwendigen (Bereitschafts-) Dienste. Aufgrund der Kurzfristigkeit war ein langsames bedachtes Vorgehen nicht möglich - zudem durfte der Beschwerdeführer der zuständigen und kompetenten Stelle, dem Leitenden Arzt der Notarzteinsatzgruppe V - Notarztverband U, DD vollstes Vertrauen schenken.

§ 19 Abs 2 VStG IVm § 34 Abs 1 Z 11 StGB

Einem Schuldausschließungsgrund kommt es nahe, dass, wie zuvor unter Punkt „Verschulden des Beschwerdeführers" und unter Punkt „Gehilfenhaftung" ausgeführt, der Beschwerdeführer seiner Erkundigungsverpflichtung nachkam und ihn hinsichtlich des Gehilfen keine Verletzung der Auswahlverpflichtung und Kontrollverpflichtung angelastet werden kann.

§ 19 Abs 2 VStG iVm § 34 Abs 1 Z 13 StGB

Trotz Durchführung der (not-)ärztlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers in Tin U kam es zu keinerlei Schaden seitens der betreuten Patienten.

§ 19 Abs 2 VStG iVm § 34 Abs 1 Z 17 StGB

Der Beschwerdeführer brachte alle ihm bekannten Fakten vor und trug er durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung bei.

§ 19 Abs 2 VStG iVm § 34 Abs 1 Z 18 StGB

Die (not-)ärztliche Tätigkeit des Beschwerdeführers erfolgte zwischen 31.12.2018 07:00 Uhr bis 5.1.2019 07:00 Uhr - einem Zeitraum der schon lange zurücklieg und hat sich der Beschwerdeführer seither wohlverhalten.

Bei Annahme eines die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum bleibt § 19 Abs 2 VStG iVm § 34 Abs 1 Z 12 StGB zu berücksichtigen.

Es wird daher begehrt, die Beschwerdeinstanz möge dem Versäumnis der belangten Behörde nachkommen und zuvor angeführte Milderungsgründe berücksichtigen.

Sollte die Beschwerdeinstanz dennoch von einer Strafbarkeit des Beschwerdeführers ausgehen, müsse weiters auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht genommen werden. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen unter den Punkten 2.1.1 „Verschulden des Beschwerdeführers", 2.1.2 „Gehilfenhaftung" und 2.1.3 „Entschuldigende Notstandshilfe" verwiesen.

3. Eventualbegehren

3. 1 Eventualbegehren II.

3.1. 1 Verweis auf Punkt 2.

Sollte dem Hauptbegehren des Beschwerdeführers nicht stattgegeben werden, ist hinsichtlich des Eventualbegehrens ebenfalls auf die unter Punkt 2. gemachten Ausführungen zu verweisen.

3.1. 2 Ermahnung

Sollte die Beschwerdeinstanz dennoch zu der Ansicht gelangen, dass der Beschwerdeführer entgegen der unter Punkt 2. gemachten Ausführungen trotzdem schuldhaft handelte, darf maximal ein geringes Verschulden des Täters angenommen werden. Dies begründet sich in der Einhaltung der Erkundigungspflicht des Beschwerdeführers als auch des weiteren Verhaltens desselben (abermals siehe dazu Punkt 2.1.1, 2.1.2 und 2.1.3).

Auch liegt eine geringe Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes vor, verfügt der Beschwerdeführer doch über alle erforderlichen Qualifikationen und Nachweise und ist dieser zudem laufen rechtmäßig in Deutschland und der Schweiz als Arzt im Einsatz. Auch kann der Beschwerdeführer auf seine lange Erfahrung im Bereich des Rettungsdienstes zurückgreifen. Zudem wurde die (not-)ärztliche Tätigkeit in Österreich nur von 31.12.2018 07:00 Uhr bis 5.1.2019 07:00 Uhr ausgeübt, also ausgesprochen kurz, gab es in diesem Zeitraum auch nur wenig Einsätze des Beschwerdeführers und gibt es bis zum heutigen Tage keinerlei Beschwerden seitens der behandelten Patienten.

Zudem ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gering, geht es doch darum, dass nicht ein Laie medizinisch tätig wird, nicht jedoch darum, dass nicht ein zugelassener Arzt mit Zusatzausbildung Fachkunde Rettungsdienst, jahrelanger praktischer Erfahrung und allen erforderlichen Qualifikationen und Nachweisen medizinisch tätig wird.

Demnach ist die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 Satz 2 VStG mehr als nur geboten und ist demnach von der Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung zu erteilen.

Dass der Beschwerdeführer weitere strafbarer Handlungen gleicher Art begehen werde, ist völlig ausgeschlossen und ist deshalb eine Ermahnung als völlig ausreichende Sanktion zu betrachten.

3.1. 3 Verweis auf Punkt 2.2.2

Die unter Punkt 2.2.2 gemachten Ausführungen sind ebenfalls zu beachten.

3. 2 Eventualbegehren III.

3.2. 1 Verweis auf Punkt 2.

Sollte dem Hauptbegehren des Beschwerdeführers nicht stattgegeben werden, ist hinsichtlich des Eventualbegehrens ebenfalls auf die unter Punkt 2. gemachten Ausführungen zu verweisen.

3.2. 2 Verstoß gegen § 19 Abs 2 VStG iVm § 34 StGB

Seites der belangten Behörde liegt ein Verstoß gegen § 19 Abs 2 VStG iVm § 34 StGB vor. Den Bestimmungen folgend hat die belangte Behörde die in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Im vorliegenden Straferkenntnis lies aber die belangte Behörde wesentliche Milderungsgründe unberücksichtigt

Insbesondere wären daher noch folgende Milderungsgründe im Straferkenntnis der belangten Behörde zu berücksichtigen gewesen:

§ 19 Abs 2 VStG iVm § 34 Abs 1 Z 2 StGB

Der Beschwerdeführer führte bisher einen ordentlichen Lebenswandel und stehe die behauptete Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch. Nähers ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer ein in Deutschland und in der Schweiz zugelassenerr Arzt mit der Zusatzausbil-dung Fachkunde Rettungsdienst - also Notfallmediziner - ist, der sich vor Ausübung der ärztlichen Tätigkeit in Österreich bei der zuständigen und kompetenten Stelle, dem Leitenden Arzt der Notarzteinsatzgruppe V - Notarztverband U, DD erkundigt hat, um sicher zu stellen, dass rechtlich alles geklärt sei und wird durch diesen die Rechtskonformität des Vorgehens auch bestätigt.

§ 19 Abs 2 VStG iVm § 34 Abs 1 Z 2 StGB

Der Beschwerdeführer handelte aus achtenswerten Beweggründen; der Beschwerdeführer übernahm die Ausführung der (not-)ärztlichen Tätigkeit in Österreich, um die medizinische Versorgung der Bevölkerung in der Gemeinde Tin U sicherzustellen und einem Versorgungsnotstand vorzubeugen.

§ 19 Abs 2 VStG iVm § 34 Abs 1 Z 4 StGB

Der Beschwerdeführer wurde unter der Einwirkung eines Dritten tätig, nämlich aufgrund Erbetens des Leitenden Arztes der Notarzteinsatzgruppe V - Notarztverband U, Dr. Gernot Wal-der.

§ 19 Abs 2 VStG iVm § 34 Abs 1 Z 7 StGB

Der Beschwerdeführer handelte aus Unbesonnenheit. Aufgrund des drohenden Versorgungsnotstandes in nahester Zeit, übernahm der Beschwerdeführer kurzentschlossen und ohne zu Zögern die zur Versorgung der Bevölkerung in Tnotwendigen (Bereitschafts-)Dienste. Aufgrund der Kurzfristigkeit war ein langsames bedachtes Vorgehen nicht möglich - zudem durfte der Beschwerdeführer der zuständigen und kompetenten Stelle, dem Leitenden Arzt der Notarzteinsatzgruppe V - Notarztverband U, DD vollstes Vertrauen schenken.

§ 19 Abs 2 VStG iVm § 34 Abs 1 Z 11 StGB

Einem Schuldausschließungsgrund kommt es nahe, dass, wie zuvor unter Punkt „Verschulden des Beschwerdeführers" und unter Punkt „Gehilfenhaftung" ausgeführt, der Beschwerdeführer seiner Erkundigungsverpflichtung nachkam und ihn hinsichtlich des Gehilfen keine Verletzung der Auswahlverpflichtung und Kontrollverpflichtung angelastet werden kann.

§ 19 Abs 2 VStG iVm § 34 Abs 1 Z 13 StGB

Trotz Durchführung der (not-)ärztlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers in Tin U kam es zu keinerlei Schaden seitens der betreuten Patienten.

§ 19 Abs 2 VStG iVm § 34 Abs 1 Z 17 StGB

Der Beschwerdeführer brachte alle ihm bekannten Fakten vor und trug er durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung bei.

§ 19 Abs 2 VStG iVm § 34 Abs 1 Z 18 StGB

Die (not-)ärztliche Tätigkeit des Beschwerdeführers erfolgte zwischen 31.12.2018 07:00 Uhr bis 5.1.2019 07:00 Uhr - einem Zeitraum der schon lange zurücklieg und hat sich der Beschwerdeführer seither wohlverhalten.

Bei Annahme eines die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum bleibt § 19 Abs 2 VStG iVm § 34 Abs 1 Z 12 StGB zu berücksichtigen.

Es wird daher begehrt, die Beschwerdeinstanz möge dem Versäumnis der belangten Behörde nachkommen und zuvor angeführte Milderungsgründe berücksichtigen.

Sollte die Beschwerdeinstanz dennoch von einer Strafbarkeit des Beschwerdeführers ausgehen, müsse weiters auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht genommen werden. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen unter den Punkten 2.1.1 „Verschulden des Beschwerdeführers", 2.1.2 „Gehilfenhaftung" und 2.1.3 „Entschuldigende Notstandshilfe" verwiesen

Y, 04.06.2019AA“

Durch das Landesverwaltungsgericht Tirol wurde eine ergänzende Stellungnahme der Ärztekammer für Tirol in Auftrag gegeben. Die Ärztekammer für Tirol hat daraufhin mit Schreiben vom 27.07.2020, Zl *** ausgeführt, wie folgt:

„Sehr geehrter Herr Dr. Wurdinger,

bezugnehmend auf Ihre Email vom 24.07.2020 dürfen wir zu dem Vorbringen im Rahmen des Verfahrens beim Landesverwaltungsgericht Folgendes mitteilen:

Aus unseren Unterlagen geht hervor, dass die Ordinationsassistentin von Herrn DD (Obmann des Tiroler Notarztverbandes, Bezirksgruppe U) am 09.01.2019 telefonisch von der zuständigen Mitarbeiterin der Ärztekammer für Tirol informiert wurde, dass u. a. Herr AA nicht in die Österreichische Ärzteliste eingetragen und sohin auch nicht zur Ausübung ärztlicher Tätigkeiten in Österreich berechtigt ist. Ihr wurde zudem mitgeteilt, dass eine rückwirkende Eintragung gemäß den ärztegesetzlichen Bestimmungen nicht möglich ist und vor Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit in Österreich die vorherige Kontaktaufnahme mit der jeweils zuständigen Landesärztekammer zwingend erforderlich ist. Daraufhin teilte die Ordinationsassistentin von Herrn DD mit, dass von einer erneuten Aufnahme einer Vertretungstätigkeit von Herrn FF jedenfalls abgesehen werde.

Aufgrund dieses Telefongespräches wurde Herr DD als Obmann des Tiroler Notarztverbandes, Bezirksgruppe U, von der Ärztekammer für Tirol mit Schreiben vom 10.01.2019 informiert, dass u. a. Herr Dr. AA im Auftrag des Notarztverbandes im Dezember 2018 angeblich (not)ärztlich tätig geworden sei. Herrn DD wurde weiter mitgeteilt, dass Herr Dr. AA nicht in die Österreichische Ärzteliste eingetragen und somit auch nicht zur Ausübung des ärztlichen Berufes in Österreich berechtigt ist. Herr DD wurde um schriftliche Stellungnahme zu diesem Sachverhalt ersucht.

Am 14.01.2019 erkundigte sich Herr DD bei der zuständigen Mitarbeiterin der Ärztekammer für Tirol telefonisch, ob der Ärztekammer von Seiten seiner Ordinationsassistentin die Dokumente u. a. von Herrn AA zur Eintragung in die Ärzteliste übermittelt worden seien. Seinen Angaben zufolge sei dies im Dezember 2018 sowie am 09.01.2019 geschehen. Unsere Mitarbeiterin informierte Herrn DD über das Telefongespräch mit seiner Assistentin vom 09.01.2019 und machte ihn darauf aufmerksam, dass u. a. Herr Dr. AA über keine Berufsberechtigung in Österreich verfügt und somit nicht zur Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit berechtigt ist und eine rückwirkende Eintragung in die Ärzteliste gemäß den ärztegesetzlichen Bestimmungen unzulässig ist. Weiter wurde Herrn DD mitgeteilt, dass der Ärztekammer bislang keine Dokumente zur Eintragung von Herrn AA vorliegen sowie seine Assistentin die Ärztekammer ausschließlich zur Meldung der Tage der ärztlichen Tätigkeit kontaktierte. Herr DD merkte in diesem Gespräch noch an, dass für die Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit in der Vergangenheit lediglich die Approbationsurkunde, eine Bestätigung über die berufliche Unbescholtenheit sowie ein Nachweis der Staatsangehörigkeit vorzuweisen gewesen wären. Daraufhin wurde Herr DD über die Grundzüge bzw. Erfordernisse zur Anmeldung eines freien Dienstleistungsverkehrs gemäß § 37 Ärztegesetz detailliert informiert.

Eine Bestätigung durch die Ärztekammer für Tirol für Herrn AA im Sinne des § 37 Ärztegesetz ist nicht erfolgt.

Betreffend Übersendung einer Abschrift eines Erkenntnisses des Disziplinarrates darf darauf hingewiesen werden, dass es sich beim Disziplinarrat um eine eigenständige Behörde handelt und ist ein entsprechendes Ersuchen an die Disziplinarbehörde zu richten.“

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft X, Zl ***, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol, Zl 2019/21/1191 und weiters durch Einholung einer Stellungnahme der Ärztekammer für Tirol, welche oben bereits im Originalwortlaut wiedergegeben wurde.

II.Sachverhaltsfeststellung:

Aufgrund der aufgenommenen Beweismittel steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsbürger und legitimierter Facharzt für Allgemeinmedizin mit der Zusatzausbildung Fachkunde im Rettungsdienst.

Der Beschwerdeführer ist seit Jahren registriertes Mitglied der in Deutschland ansässigen international tätigen Agentur „Notarztbörse“ (www.notarzt-boerse.de).

Über die genannte Notarztbörse wurde der Beschwerdeführer vom leitenden Arzt der Notarzteinsatzgruppe V-Notarztverband U, Herrn DD, für die Verrichtung von Notarztdiensten vom 31.12.2018 bis 04.01.2019 gebucht.

Der Beschwerdeführer wurde sodann vom 31.12.2018 bis zum 04.01.2019 vom Standort W, Adresse 3 (Gasthof CC) tätig und hat Notarztdienste und allgemeinmedizinische Bereitschaftsdienste im Bereich V von diesem Standort aus durchgeführt.

Für die Erbringung dieser Dienstleistung hat der Beschwerdeführer einen vorübergehenden Aufenthalt in Österreich genommen.

Von Anfang an war geplant, dass die Dienstleistungen nicht auf Dauer in Österreich erbracht werden. Sie sollten nur zur Abdeckung einer Notsituation in U in Bezug auf Notarztdienste erfolgen.

Der Beschwerdeführer hatte lediglich einen Vertrag mit der Notarztbörse, ein Vertrag mit einem anderen Arbeitgeber in Österreich lag nicht vor.

Der Beschwerdeführer war zum Zeitraum der Dienstleistungserbringung nicht in der Ärzteliste, welche von der Österreichischen Ärztekammer geführt wird eingetragen.

Der Beschwerdeführer hat keine schriftliche Meldung iSd § 37 Abs 3 Ärztegesetz an die Österreichische Ärztekammer im Wege der Ärztekammer jenes Bundeslandes, in dem die Dienstleistung erbracht wurde, im gegenständlichen Fall der Ärztekammer für Tirol, erstattet.

Die Unterlagen bzw geforderten Urkunden wurden vor der erstmaligen Erbringung von der Dienstleistung auch nicht vom Tiroler Notarztverband, Bezirksgruppe U, Obmann DD, übermittelt oder überhaupt eine Meldung erstattet.

Im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 02.04.2019, Zl ***, lautet es unter anderem wie folgt:

„Sie haben zwischen 31.12.2918 und 04.01.2019 vom Standort W, Adresse 3 (Gasthof CC) aus, ohne dass Sie in der Ärzteliste in Österreich eingetragen sind bzw. ohne dass Sie eine Meldung an die Ärztekammer erstattet haben, Notarztdienste und allgemeinmedizinische Bereitschaftsdienste im Bereich V durchgeführt, obwohl Personen, die den ärztlichen Beruf als Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder Turnusarzt auszuüben beabsichtigen, sich vor Aufnahme ihrer ärztlichen Tätigkeit bei der Österreichischen Ärztekammer im Wege der Ärztekammern in den Bundesländern zur Eintragung in die Ärzteliste anzumelden und im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht alle erforderlichen Unterlagen (Personal- und Ausbildungsnachweise sowie sonstige Urkunden) zum Nachweis der entsprechenden allgemeinen und besonderen Erfordernisse für die selbständige oder unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß § 4 vorzulegen haben…“

Aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses geht daher nicht hervor, was dem Beschwerdeführer im Konkreten angelastet wird – die Eintragung in die Ärzteliste, oder die Meldung an die Ärztekammer für Tirol.

III.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt. Soweit Feststellungen getroffen worden sind, stehen sie außer Streit. Die Feststellungen zum Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ergeben sich aus dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 02.04.2019, Zl ***, selbst.

Dass der Beschwerdeführer keine Meldung an die Ärztekammer für Tirol erstattet hat, ergibt sich aus der Anzeige der Ärztekammer für Tirol vom 10.01.2019, Zl ***, sowie aus der Stellungnahme der Ärztekammer für Tirol vom 27.07.2020, Zl ***.

Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, dass von ihm kein Kontakt mit der Ärztekammer für Tirol erfolgte. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass dies vom Obmann des Tiroler Notarztverbandes, Bezirksgruppe U, DD, über die Medien so kommuniziert worden sei.

Aus den Angaben der Ärztekammer für Tirol, dass weder eine Meldung erstattet, noch Unterlagen vorgelegt wurden und insbesondere den genauen zeitlich datierten Ablauf in der Stellungnahme der Ärztekammer für Tirol vom 27.07.2020 ergaben sich für das Gericht keine Zweifel daran, dass tatsächlich keine Meldung an die Ärztekammer für Tirol erstattet wurde, bzw auch keine Unterlagen vor Dienstleistungserbringung vorgelegt worden waren.

Die Klärung der gegenständlichen Angelegenheit reduziert sich sohin auf die Lösung der dahinterstehenden Rechtsfrage ob, wie vom Beschwerdeführer selbst gerügt, das angefochtene Straferkenntnis dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG entspricht oder nicht. Hiezu bedürfte es nicht der Aufnahme weiterer Beweismittel und auch nicht der Abführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

IV.Rechtliche Beurteilung:

Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt zu würdigen, wie folgt:

Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, BGBl I Nr 169/1998, in der Fassung BGBl I Nr 156/2005, lauten wie folgt:

§ 27

[…]

(2) Personen, die den ärztlichen Beruf als Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder Turnusarzt auszuüben beabsichtigen, haben sich vor Aufnahme ihrer ärztlichen Tätigkeit bei der Österreichischen Ärztekammer zur Eintragung in die Ärzteliste anzumelden und im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht alle erforderlichen Unterlagen (Personal- und Ausbildungsnachweise sowie sonstige Urkunden) zum Nachweis der entsprechenden allgemeinen und besonderen Erfordernisse für die selbständige oder unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß § 4 vorzulegen. Erforderlichenfalls haben diese Personen auf Verlangen der Österreichischen Ärztekammer den Ausbildungsnachweisen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates, aus der hervorgeht, dass die vorgelegten Ausbildungsnachweise den in der Richtlinie 2005/36/EG vorgeschriebenen Nachweisen entsprechen, sowie eine Bescheinigung des Herkunftsstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde, vorzulegen. Für Verfahren zur Anerkennung von EWR-Berufsqualifikationen ist § 28 anzuwenden. Die für die Eintragung in die Ärzteliste erforderlichen Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift und fremdsprachige Urkunden erforderlichenfalls in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Im Übrigen ist die Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste in deutscher Sprache einzubringen. Vor Aufnahme einer unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes ist vom Dienstgeber auf dieses Erfordernis hinzuweisen.

[…]

§ 37

(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die den ärztlichen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft rechtmäßig ausüben, dürfen von ihrem ausländischen Berufssitz oder Dienstort aus im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs in Österreich unter der entsprechenden Berufsbezeichnung gemäß § 43 Abs. 2 ärztlich tätig werden. Die Erbringung einer Dienstleistung im Sinne der folgenden Absätze liegt vor, wenn die ärztliche Tätigkeit vorübergehend und gelegentlich erfolgt, was im Einzelfall, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Tätigkeit, zu beurteilen ist.

(2) Der Dienstleistungserbringer unterliegt bei Erbringung der Dienstleistung den Vorschriften über Berufspflichten und dem Disziplinarrecht dieses Bundesgesetzes. Im Sinne des § 49 Abs. 1 hat der Dienstleistungserbringer über die für die gewissenhafte Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Sprachkenntnisse zu verfügen. Wenn der Dienstleistungserbringer gegen Vorschriften über Berufspflichten oder das Disziplinarrecht verstößt, hat die Österreichische Ärztekammer dies zusätzlich unverzüglich der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates gemäß Abs. 3 Z 2 anzuzeigen.

(3) Vor der erstmaligen Erbringung einer Dienstleistung, die einen vorübergehenden Aufenthalt in Österreich erfordert, hat der Dienstleistungserbringer der Österreichischen Ärztekammer unter Beifügung folgender Urkunden schriftlich Meldung zu erstatten:

(4) Die Meldung gemäß Abs. 3 ist einmal jährlich, gerechnet ab dem Datum des Eingangs der Meldung bei der Österreichischen Ärztekammer, zu erneuern, wenn der Dienstleistungserbringer weiter beabsichtigt, während des betreffenden Jahres Dienstleistungen in Österreich zu erbringen. Im Fall einer wesentlichen Änderung gegenüber dem in den Urkunden gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 bescheinigten Sachverhalt sind die hiefür erforderlichen Urkunden neuerlich vorzulegen.

(5) Die Österreichische Ärztekammer hat vor Aufnahme der Dienstleistung in Österreich die ärztliche Qualifikation des Dienstleistungserbringers nachzuprüfen, sofern

(6) Die Österreichische Ärztekammer hat den Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Meldung gemäß Abs. 3

(7) Wenn die Nachprüfung ergibt, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der ärztlichen Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der entsprechenden österreichischen ärztlichen Ausbildung besteht und mit einer Gefährdung der Gesundheit des Dienstleistungsempfängers einhergeht, hat die Österreichische Ärztekammer dem Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung die Möglichkeit zu geben, im Rahmen einer Eignungsprüfung nachzuweisen, dass er die fehlenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben hat. Wenn der Dienstleistungserbringer diesen Nachweis nicht erbringen kann, hat der Präsident der Österreichischen Ärztekammer ihm die Erbringung von Dienstleistungen mit Bescheid zu untersagen.

(8) Die Erbringung der Dienstleistung darf

(9) Die Österreichische Ärztekammer hat den Dienstleistungserbringer aufgrund seiner Meldung in die Ärzteliste mit dem Hinweis auf seine Eigenschaft als Dienstleistungserbringer einzutragen. Die Eintragung ist zu löschen, wenn eine Voraussetzung für die Dienstleistungserbringung weggefallen ist. Die Eintragung begründet keine Zugehörigkeit zu einer Ärztekammer. § 27 ist nicht anzuwenden.

(10) Der Dienstleistungserbringer oder sein Dienstgeber haben erforderlichenfalls der Österreichischen Ärztekammer die Unterlagen vorzulegen, die für die Beurteilung, ob die vom Dienstleistungserbringer ausgeübte Tätigkeit den Anforderungen an die Erbringung einer Dienstleistung gemäß Abs. 1 entspricht. Wenn die Beurteilung ergibt, dass die Tätigkeit nicht nur vorübergehend und gelegentlich erfolgt, ist dieses Ergebnis dem Dienstleistungserbringer mitzuteilen und, sofern die Fortsetzung der ärztlichen Tätigkeit im selben Ausmaß angestrebt wird, auf das Erfordernis der Eintragung in die Ärzteliste im Rahmen der Niederlassung hinzuweisen. Wenn der Dienstleistungserbringer die Tätigkeit nicht auf das Ausmaß einer Dienstleistungserbringung gemäß Abs. 1 reduziert und zugleich die Eintragung in die Ärzteliste gemäß § 27 beantragt, hat die Österreichische Ärztekammer einen Feststellungsbescheid zu erlassen, wonach unter den gegebenen Bedingungen die Ausübung einer weiteren ärztlichen Tätigkeit in Österreich durch den Dienstleistungserbringer nicht zulässig ist.

(10a) Die Österreichische Ärztekammer kann bei berechtigten Zweifeln von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats vorrangig im Wege des IMI alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinar- oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Entscheidet die Österreichische Ärztekammer, die Berufsqualifikationen des Dienstleisters zu kontrollieren, so kann sie bei den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Ausbildungsgänge des Dienstleisters anfordern, soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, die der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit wahrscheinlich abträglich sind, erforderlich ist.

(11) Die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung gemäß Abs. 7 obliegt der Österreichischen Ärztekammer, die sich dazu der Österreichischen Akademie der Ärzte bedienen darf. Die Österreichische Ärztekammer hat nähere Vorschriften über die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung einschließlich eines für die Durchführung der Eignungsprüfung zu entrichtenden Prüfungsentgelts zu erlassen. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgelts ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.

§ 199

[…]

(3) Wer den im § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 2, § 12 Abs. 3, § 12a Abs. 4, § 15 Abs. 1 zweiter Satz, § 15 Abs. 5, § 27 Abs. 2, § 29 Abs. 1, § 31 Abs. 3, § 32 Abs. 3, § 35 Abs. 7, § 36, § 37 Abs. 1 oder 8, § 43 Abs. 2, 3, 4 oder 6, § 45 Abs. 3 oder 4, § 46, § 47 Abs. 1, § 48, § 49, § 49a Abs. 1, § 50 Abs. 1 oder 3, § 50a, § 50b, § 51, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 1 bis 3, § 54 Abs. 1, § 55, § 56 Abs. 1, § 57 Abs. 1, § 63, § 89 oder § 194 erster Satz enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

[…]“

Die im gegenständlichen Verfahren maßgebende Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, VStG, BGBl Nr 52/1991, lautet wie folgt:

„§ 44a

Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

[…]“

Gemäß § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach § 44a lit a VStG ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass erstens die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und zweitens die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Das heißt, dass jene Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (VwSlg 11894A/1985). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a lit a und b VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Verwaltungsübertretung geschlossen werden kann. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm einerseits die als erwiesen angenommene Tat, andererseits die verletze Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird (vgl VwGH vom 26.01.1998, Zl 97/10/0156).

Ist im Spruch die Tat so umschrieben, dass eine Zuordnung zu mehreren Tatbeständen oder zu mehreren Strafbestimmungen möglich ist, so verstößt der Spruch gegen § 44a, nunmehr Z 1, VStG (VwGH vom 12.03.1992, Zl 91/06/0161).

Aus dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer zwei verschiedene Tatbestände nach dem Ärztegesetz zur Last gelegt wurden. Zum einen wurde ihm vorgeworfen zwischen 31.12.2018 und 04.01.2019 vom Standort W, Adresse 3 (Gasthaus CC) aus, Notarztdienste und allgemeinmedizinische Bereitschaftsdienste im Bereich V durchgeführt zu haben ohne dass er in der Ärzteliste in Österreich eingetragen gewesen sei, zum anderen wurde ihm diese Tätigkeit vorgeworfen ohne dass er eine Meldung an die Ärztekammer erstattet habe. Auch bei den Rechtsvorschriften, die durch sein Vorgehen verletzt worden seien, führt die belangte Behörde sowohl den Tatbestand des § 27 Abs 2 als auch den Tatbestand bzw die Tatbestände des § 37 Abs 1, 3 und 8 Ärztegesetz 1998 an.

Die belangte Behörde verkennt dabei, dass es sich um zwei verschiedene Tatbestände handelt. Personen, die den ärztlichen Beruf als Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder Turnusarzt auszuüben beabsichtigen, haben sich vor Aufnahme ihrer ärztlichen Tätigkeit bei der österreichischen Ärztekammer zur Eintragung in die Ärzteliste anzumelden und im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht alle erforderlichen Unterlangen (Personal- und Ausbildungsnachweise sowie sonstige Urkunden) zum Nachweis der entsprechenden allgemeinen und besonderen Erfordernisse für die selbstständige oder unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß § 4 vorzulegen.

§ 27 Ärztegesetz ist für eine ständige Berufsausübung in Österreich vorgesehen. Zusätzlich haben sich Antragsteller aus dem EWR einem Anerkennungsverfahren nach § 28 Ärztegesetz 1998 zu unterziehen.

Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR Abkommens oder der schweizerischen Eidgenossenschaft, die den ärztlichen Beruf in einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der schweizerischen Eidgenossenschaft rechtmäßig ausüben, dürfen aber von ihrem ausländischen Berufssitz oder Dienstort aus im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs in Österreich unter der entsprechenden Berufsbezeichnung gemäß § 43 Abs 2 Ärztegesetz 1998 ärztlich tätig werden. Die Erbringung einer Dienstleistung im Sinne des § 37 Ärztegesetz 1998 liegt jedoch nur vor, wenn die ärztliche Tätigkeit vorübergehend und gelegentlich erfolgt, was im Einzelfall, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Tätigkeit, zu beurteilen ist. In diesem Fall kann der Dienstleistungserbringer ein verkürztes Verfahren im Sinne des § 37 Abs 3 Ärztegesetz 1998 in Anspruch nehmen, indem eine Meldung gemäß § 37 Abs 3 Ärztegesetz 1998 schriftlich bei der österreichischen Ärztekammer erstattet wird. Die Erbringung der Dienstleistung hätte im gegenständlichen Fall nach Meldung und Eingang der vollständigen und mangelfreien Unterlagen gemäß § 37 Abs 3 Ärztegesetz 1998 erbracht werden dürfen. Dies schon vor Eintragung in die Ärzteliste als Dienstleistungserbringer.

Bei der Eintragung in die Ärzteliste nach § 27 Ärztegesetz 1998 und der schriftlichen Meldung nach § 37 Abs 3 Ärztegesetz 1998 handelt es sich jedoch um zwei verschiedene Verfahren.

Zwar ist der Dienstleistungserbringer nach § 37 Ärztegesetz 1998 auch in die Ärzteliste einzutragen, dies jedoch mit dem Hinweis auf seine Eigenschaft als Dienstleistungserbringer.

Aus dem angefochtenen Straferkenntnis wird nicht konkret ersichtlich, was dem Beschwerdeführer vorgeworfen wurde.

Die Verletzung des Konkretisierungsgebotes gemäß § 44 a VStG wurde seitens des Beschwerdeführers auch im Rahmen der Beschwerde vom 04.06.2019 vorgebracht. Diesbezüglich kam der Beschwerde Berechtigung zu und war demgemäß spruchgemäß zu entscheiden.

Auf Grund der Stattgebung der Beschwerde konnte auf das Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen verzichtet werden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Wurdinger

(Richter)

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