LVwG T LVwG-2020/38/1518-7

LVwG-2020/38/1518-7Landesverwaltungsgericht14.10.2020

Regest

Wohncontainer; <br/>Qualifikation als Fahrzeug bzw. fahrzeugähnliches Objekt;<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/38/1518-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.10.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.38.1518.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Lechner über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 25.06.2020, Zl ***, betreffend die Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages,

zu Recht:

1. Der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 25.06.2020, Zl ***, wird behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 25.06.2020, Zl ***, wurde Herrn AA, als Eigentümer des Grundstückes Nr **1, KG Z, gemäß § 46 Abs 1 TBO 2018 aufgetragen, den widerrechtlich auf Grundstück Nr **1, KG Z, aufgestellten blauen Wohncontainer laut den einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Lichtbildern in der Anlage zu diesem Bescheid bis längstens 31.08.2020 gänzlich zu entfernen.

In der fristgerecht dabei eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er hauptwohnsitzlich mit seiner Lebenspartnerin in der Wohnung Top *** der Liegenschaft Adresse 1, Z, lebe. 2019 habe er sich seinen lang ersehnten Traum erfüllt und einen Wohnwagen mit Innenausbau komplett aus Holz in möglichst nachhaltiger Bauweise gebaut. Dieser sei seit Jahresende 2019 fertiggestellt. Geplant seien längere Urlaube mit diesem Fahrzeug.

Für dieses Projekt sei eigens in Holland ein spezieller Unterbau nach eigenen Maßen angefertigt worden, der in Österreich auch einzelgenehmigt worden sei. Zum Bewegen des Wohnwagens sei eigens 2020 ein geeignetes Zugfahrzeug angeschafft worden.

Da sich die Wohnung seiner Familie im zweiten Stock befinde, und sie sich viel im Garten aufhalten würden, würde in dieser Zeit auch Waschbecken und Kochstelle des Wohnwagens benutzt werden. Diese Art der Nutzung sei aber genehmigungsfrei. Nach Ansicht des Beschwerdeführers handle es sich beim gegenständlichen Objekt jedenfalls nicht um einen Wohncontainer, sondern um einen Wohnwagen, da das Objekt über ein amtliches Kennzeichen verfüge und zum Straßenverkehr zugelassen sei. Der Aufbau des Objektes nach obigen Ausführungen sei mit großem Aufwand auf Straßentauglichkeit optimiert worden. Das Fahrzeug könne jederzeit bewilligungsfrei im Straßenverkehr bewegt werden und es sei auch nicht zur dauerhaften Benutzung vorgesehen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers seien auch die Erwägungen des Bauamtes, dass ein fixer Kanalanschluss vorliege, oder vorlag nicht rechtmäßig. Die beigeschlossenen Fotos würden zeigen, dass das Fahrzeug bereits bewegt worden sei und diese Einführungsfahrt habe gezeigt, dass das Fahrzeug auch für einen Campingplatzaufenthalt geeignet sei.

Es werde deshalb der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge den angefochtenen Bescheid mit Beschluss ersatzlos und vollständig aufheben. Des Weiteren werde der Antrag gestellt, dem Verfahren aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen, sowie eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, sofern die Aktenlage nicht bereits als ausreichend zur Aufhebung des Bescheides erachtet werde.

Von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes wurde ein Gutachten eines Sachverständigen aus dem Fachbereich Fahrzeugtechnik eingeholt, das den Parteien des Verfahrens zur Stellungnahme übermittelt wurde. Die belangte Behörde äußerte sich daraufhin, dass der Wohncontainer noch keine fahrzeugrechtliche Genehmigung für den Aufbau besitze und somit nicht auf der Straße bewegt werden dürfe. Auch würde es für die Errichtung des Wohncontainers bautechnischer Kenntnisse bedürfen, sodass jedenfalls die Tiroler Bauordnung zur Anwendung kommen würde. Des weiteren wurde noch ein „Gutachten“ des hochbautechnischen Sachverständigen der Gemeinde vorgelegt, das aber nach dem Inhalt keine hochbautechnische Beurteilung, sondern vielmehr eine rechtliche Beurteilung darstellt.

Aufgrund einer längeren, krankheitsbedingten Abwesenheit des Sachverständigen, der im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogen wurde, wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.

II.Sachverhalt:

Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass auf Gst **1, KG Z, das im Eigentum des Beschwerdeführers steht, ein blauer Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen *** abgestellt ist. Der gegenständliche Anhänger wurde am 11.03.2019 erstmalig zum Verkehr zugelassen, wobei der Grundaufbau eine Pritsche ist. Auf dieser Pritsche wurde ein Wohnaufbau aufgebaut, der noch nicht genehmigt ist. Der Innenbereich ist mit Schlafgelegenheit, Kochgelegenheit, Waschmaschine etc. ausgestattet.

Der Anhänger ist in seiner Grundausstattung mit der EU- Genehmigungsnummer *** Fahrzeug genehmigt, wobei das Fahrzeug eine aufrechte Zulassung mit aufrechter Begutachtungsplakette besitzt.

Der Anhänger kann ohne großen Aufwand auf Straßen über eine längere Strecke leicht und gefahrlos bewegt werden.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zl ***, sowie durch Einsichtnahme in das verkehrstechnische Gutachten von BB, vom 28.09.2020, Zl ***. Die getroffenen Feststellungen beruhen weitgehend auf dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen, zu dem sich die Parteien des Verfahrens äußern, es aber nicht in seiner Schlüssigkeit erschüttern konnten.

IV.Rechtslage:

Gemäß § 2 Abs 1 Tiroler Bauordnung LGBl Nr 28/2018 idF LGBl Nr 60/2020 (kurz TBO) sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zur deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.

Gemäß § 2 Abs 2 TBO sind Gebäude, überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.

Gemäß § 46 Abs 1 TBO 2018 hat die Behörde, wenn eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet wurde, dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.

V.Rechtliche Beurteilung:

Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, den auf Grundstück Nr **1, KG Z, aufgestellten blauen Wohncontainer bis längstens 31.08.2020 gänzlich zu entfernen.

Gegenstand baupolizeilicher Aufträge nach § 46 Abs 1 TBO 2018 sind bauliche Anlagen im gesetzlichen Begriffsverständnis. Liegt keine bauliche Anlage in diesem Sinne vor, erweist sich ein dennoch auf diese Anlage gerichteter baupolizeilicher Auftrag als rechtswidrig. Bauliche Anlagen definieren sich nach § 2 Abs 1 TBO als mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH braucht bei baulichen Konstruktionen zur Herstellung eines abgeschlossenen Raumes nicht im Einzelnen die Frage geprüft zu werden, inwieweit für die Herstellung ein gewisses Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, weil bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können, stets gewisse bautechnische Kenntnisse erfordern. Es kommt nach der Judikatur im Übrigen auch nicht darauf an, ob bei der Errichtung einer baulichen Anlage fachtechnische Kenntnisse angewendet wurden, sondern nur darauf, ob diese für eine werkgerechte Errichtung notwendig gewesen wären (vgl VwGH 23.12.1999, 99/06/0179).

Für die Anwendbarkeit der TBO auf ein Mobilheim kommt es weiters darauf an, ob ein Mobilheim als Gebäude im Sinn des § 2 Abs 2 TBO zu qualifizieren ist, oder aber als Fahrzeug, dem die Eigenschaft eines Gebäudes bzw einer baulichen Anlage nicht zukommt, und das deshalb vom Anwendungsbereich der TBO ausgenommen ist. Für die Abgrenzung einer baulichen Anlage (eines Gebäudes) von „Fahrzeugen“ bzw in „fahrzeugähnlichen Objekten“ ist maßgeblich, ob eine Fortbewegung des Objektes über eine nennenswerte Strecke gefahrlos und/oder ohne unterverhältnismäßigen Aufwand (beispielsweise ohne Zuhilfenahme eines Kranes) möglich ist, oder, anders ausgedrückt, ob die Anlage zur leichten und gefahrlosen Fortbewegung objektiv geeignet ist oder nicht (vgl VwGH 23.11.2010, 2008/06/0135).

Vom Beschwerdeführer wurde zunächst in der Beschwerde vom 22.07.2020 vorgebracht, dass er bereits eine Zulassung zum Straßenverkehr für das gegenständliche Objekt habe. Nachdem das Landesverwaltungsgericht Tirol ihn zur Vorlage des Typenscheins aufforderte, führte er daraufhin aus, dass eine Einzelgenehmigung des Anhängers noch nicht erstellt sei. Aus diesem Grund wurde von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ein fahrzeugtechnischer Sachverständige dem Verfahren beigezogen. Dieser kam in seinem Gutachten vom 28.09.2020, Zl: ***, zum nachvollziehbaren Ergebnis, dass für den gegenständlichen Anhänger bereits der Grundaufbau auf einer Pritsche am 11.03.2019 erstmalig zum Verkehr zugelassen wurde und lediglich der Wohnaufbau noch keine Genehmigung aufweist. Das Fahrzeug besitzt eine aufrechte Zulassung mit aufrechter Begutachtungsplakette und kann ohne großen Aufwand auf Straßen über eine längere Strecke bewegt werden.

Unter Zugrundelegung der oben dargelegten Judikatur handelt es sich somit beim gegenständlichen Objekt um ein „Fahrzeug“ bzw „fahrzeugähnliches Objekt“, das nach verkehrsrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen ist und deshalb nicht unter die Bestimmungen der Tiroler Bauordnung zu subsumieren ist.

Von der belangten Behörde wurde zum Gutachten des fahrzeugtechnischen Sachverständigen vorgebracht, dass einerseits der Wohnaufbau noch keine Genehmigung aufweisen würde und andererseits der Aufbau zu Wohnzwecken genutzt werde. Sie übersieht aber, unter der Zugrundelegung der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wie oben zitiert, dass es bei Mobilheimen immer darauf ankommt, ob sie ohne großen Aufwand auf der Straße über eine längere Strecke bewegt werden können oder nicht. Bewegt kann laut Gutachten des fahrzeugtechnischen Sachverständigen der Wohncontainer ohne besonderen Aufwand über längere Strecken. Somit liegt eben keine bauliche Anlage, sondern vielmehr ein fahrzeugähnliches Objekt vor. Daran vermag auch der Umstand nichts ändern, dass noch keine kraftfahrrechtliche Genehmigung für den Aufbau vorliegt.

Der Beschwerde kam somit Berechtigung zu und es war deshalb der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 25.06.2020, Zl ***, zu beheben und spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich zudem an der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Lechner

(Richterin)

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.