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LVwG-2020/26/1831-1•LVwG T LVwG-2020/26/1831-1
LVwG-2020/26/1831-1Landesverwaltungsgericht14.10.2020
Baustrafsache;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 24.07.2020, Zl ***, betreffend eine Übertretung der Tiroler Bauordnung 2018,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Strafentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch des Straferkenntnisses dahingehend ergänzt wird, dass
a.der Beschwerdeführer als Bauherr eine Verwaltungsübertretung nach § 67 Abs 1 lit a der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 28/2018 idF LGBl Nr 109/2019, begangen hat und
b.der Strafausspruch auf die vorgenannte Gesetzesbestimmung gestützt wird.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 400,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 24.07.2020 wurde dem Rechtsmittelwerber wie folgt zur Last gelegt:
„Sie, Herr AA, haben in der Zeit vom 8.1.2019 bis zum 7.1.2020 im Bereich Ihrer Hofstelle auf Grundstück **1, KG Y, nachstehend angeführte bewilligungspflichtige Baumaßnahmen ohne entsprechende Baubewilligung ausgeführt:
Und zwar haben Sie an der südlichen Fassade des bestehenden Wohnhauses Gebäudeteile abgebrochen und durch einen Zubau ersetzt, welcher sich wie folgt darstellt: Im Erdgeschoß wurde ein von außen zugänglicher Wirtschaftsraum, ein Stiegenhaus, ein weiterer Wirtschaftsraum und ein WC errichtet, im 1. Obergeschoß wurde erschlossen durch das zentrale Treppenhaus ein Wohn-, Koch- und Essbereich sowie ein WC errichtet, im Dachgeschoß wurden zwei Schlafzimmer ein WC und eine Dusche errichtet.
Zudem haben Sie das bestehende landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude in Richtung der südlichen Grundgrenze dahingehend erweitert, dass Sie im unterirdischen Geschoß eine Mistlege errichtet haben, auf der Ebene der Stallungen des Bestandes die Stallanlage erweitert haben, dahingehend dass sie einen Freilaufstall mit Futtertrog und Boxen sowie Milchkammer und Strohlager neu errichtet haben, und in der darüber liegenden Ebene ein Heu- und Strohlager errichtet haben.“
Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach der Tiroler Bauordnung 2018 begangen, wobei es die belangte Behörde unterließ, die genaue Rechtsnorm anzugeben.
Daher sei über den Beschuldigten – wiederum ohne Angabe der Rechtsgrundlage – eine Geldstrafe in Höhe von € 2.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von einem Tag) zu verhängen gewesen.
Schließlich wurde von der belangten Behörde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von € 200,00 festgesetzt.
Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass aufgrund einer Meldung der Baubehörde als erwiesen feststehe, dass der Beschuldigte im Bereich seiner Hofstelle die im Spruch näher ausgeführten bewilligungspflichtigen Baumaßnahmen konsenslos ausgeführt habe, wobei er mit der Errichtung des Zubaus zum bestehenden Wirtschafsgebäude bereits im Jahre 2017 begonnen habe.
Bei einem Ortsaugenschein durch die Baubehörde am 20.11.2019 sei der Ausführungszustand erhoben und in einer Verhandlungsschrift protokolliert worden.
Von der Baubehörde sei dem Beschuldigten bescheidmäßig die weitere Bauausführung untersagt worden.
Am 24.01.2020 habe sich der Beschuldigte im Strafverfahren dahingehend verantwortet, dass an der Ausarbeitung von Panunterlagen für ein nachträglich einzubringendes Bauansuchen gearbeitet werde.
Damit stehe die Erfüllung des Straftatbestandes nach § 67 Abs 1 lit a der Tiroler Bauordnung 2018 als erwiesen fest.
Vorliegend sei von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen. Der Unrechtsgehalt der angelasteten Verwaltungsübertretung sei erheblich, da dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Bauvorschriften zuwidergehandelt worden sei.
Straferschwerend sei die vorsätzliche Tatbegehung zu berücksichtigen gewesen, ebenso die Tatsache der einschlägigen Vorbestrafung. Milderungsgründe seien keine in Anschlag zu bringen gewesen.
Mangels Angaben des Beschuldigten seien der Strafentscheidung durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse zugrunde zu legen gewesen.
Angesichts des gesetzlichen Strafrahmens von bis zu € 36.300,00 erscheine die verhängte Geldstrafe dem Unrechts- und Verschuldensgehalt angemessen und insbesondere aus general- sowie spezialpräventiven Gründen notwendig.
Gegen diese Strafentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des AA, mit welcher die ersatzlose Aufhebung der Strafentscheidung und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt wurden.
In eventu wurde begehrt, die verhängte Strafe angemessen herabzusetzen.
Geltend gemacht wurden die Beschwerdegründe der inhaltlichen Rechtswidrigkeit und der Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst aus, dass der in der Strafentscheidung vorgeworfene Zeitraum vom 08.01.2019 bis 07.01.2020 unzutreffend sei, zumal der Beschwerdeführer im angelasteten Zeitraum überhaupt keine bewilligungspflichtigen Baumaßnahmen oder Bauarbeiten durchgeführt habe.
So habe der hochbautechnische Sachverständige im Rahmen eines Ortsaugenscheines am 23.01.2018 schon festgestellt, dass die verfahrensgegenständlichen Gebäudeteile mittlerweile errichtet worden seien.
Wegen der im Jahre 2017 begonnenen Bauarbeiten sei gegen ihn von der belangten Behörde bereits wegen Übertretung des § 67 Abs 1 lit a TBO 2018 eine Geldstrafe verhängt worden, sodass es der belangten Behörde aufgrund dieser rechtskräftigen Entscheidung verwehrt sei, in derselben Sache eine weitere Strafentscheidung zu fällen (ne bis in idem).
Das bewilligungspflichtige und inkriminierte Bauvorhaben sei bereits 2017 ausgeführt worden, weshalb neben dem bereits angeführten Doppelbestrafungsverbot die Verfolgung des Beschwerdeführers gemäß § 31 Abs 1 VStG unzulässig sei. Außerdem sei die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung bereits erloschen.
Dem angefochtenen Straferkenntnis lasse sich nicht entnehmen, welche Verwaltungsvorschrift durch die vermeintliche Tat verletzt worden sei. Ebenso wenig gehe aus der Strafentscheidung hervor, aufgrund welcher Gesetzesbestimmung eine Geldstrafe verhängt worden sei. Aus diesen Gründen sei das angefochtene Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit behaftet.
II.Sachverhalt:
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine Baustrafsache, der Beschwerdeführer wurde dafür bestraft, dass er bei seiner Hofstelle in Y näher bezeichnete Baumaßnahmen durchgeführt hat, die baubewilligungspflichtig gewesen sind, für die aber im angelasteten Tatzeitraum keine Baugenehmigung vorgelegen hatte.
Der Beschwerdeführer hat als Bauherr bei seiner Hofstelle „CC“ auf dem Gst **1 KG Y bewilligungspflichtige Maßnahmen ohne entsprechende Genehmigung nach der Tiroler Bauordnung ausgeführt, und zwar hat er
an der südlichen Fassade des bestehenden Wohnhauses Gebäudeteile abgebrochen und durch einen Zubau ersetzt sowie
das bestehende landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude in Richtung der südlichen Grundgrenze dahingehend erweitert, dass er im unterirdischen Geschoß eine Mistlege errichtet hat, auf der Ebene der Stallungen des Bestandes die Stallanlage erweitert hat, dies dahingehend, dass er einen Freilaufstall mit Futtertrog und Boxen sowie Milchkammer und Strohlager neu errichtet hat, und schließlich in der darüber liegenden Ebene ein Heu- und Strohlager errichtet hat.
Der Zubau zum bestehenden Wohnhaus stellt sich dabei wie folgt dar:
Im Erdgeschoß wurde ein von außen zugänglicher Wirtschaftsraum, ein Stiegenhaus, ein weiterer Wirtschaftsraum und ein WC errichtet, im ersten Obergeschoß wurde - erschlossen durch das zentrale Treppenhaus - ein Wohn-, Koch- und Essbereich sowie ein WC errichtet und wurden schließlich im Dachgeschoß 2 Schlafzimmer, ein WC und eine Dusche errichtet.
Die vorbezeichneten Baumaßnahmen wurden im Jahr 2017 begonnen und im Jahr 2018 weitergeführt und ist nunmehr das streitverfangene Bauvorhaben des Beschwerdeführers offenkundig im Wesentlichen abgeschlossen.
Die ohne entsprechenden Baukonsens ausgeführten Baumaßnahmen wurden dem Beschwerdeführer mit den Bescheiden des Bürgermeisters der Gemeinde Y als Baubehörde vom 09.06.2017 sowie vom 27.06.2018 eingestellt.
Mit dem weiteren Bescheid der Baubehörde vom 05.12.2019 wurde dem Rechtsmittelwerber die weitere Benützung des dreigeschoßigen südöstlichen Zubaus an das Bestandswohngebäude auf dem Gst **1 KG Y untersagt.
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 23.10.2017 wurde der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 21.07.2017 bis zum 17.08.2017 für die bis dahin geschehenen Baumaßnahmen ohne erforderlichen Baukonsens einer rechtskräftigen Bestrafung unterzogen, diese Strafentscheidung betraf also die Erweiterung des Wirtschaftsgebäudes mit Güllegrube samt Mistlege (unterstes Geschoß), mit Stallerweiterung im Geschoß darüber und mit Erweiterung des Heulagers im obersten Geschoß.
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 06.09.2018 wurde der Beschwerdeführer wiederum dafür bestraft,
dass er gegen den Baueinstellungsauftrag entsprechend dem Bescheid der Baubehörde vom 09.06.2017 verstoßen hat, indem er den begonnenen Stallzubau fertiggestellt hat, und
dass er im Zeitraum 30.05.2018 bis zum 02.07.2018 im Bereich seines Wohnhauses einen Gebäudeteil neu errichtet hat, dies ohne die erforderliche Baubewilligung.
Weder für den Zubau an das bestehende Wohnhaus noch für die Erweiterung des landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäudes lag im Zeitraum 08.01.2019 bis zum 07.01.2020 die notwendige baubehördliche Bewilligung vor.
III.Beweiswürdigung:
Beweiswürdigung ist in der vorliegenden Rechtssache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt aus den vorliegenden Aktenunterlagen sowie aus den Angaben des Rechtsmittelwerbers selbst im Verfahren ergibt.
So beruhen etwa die Feststellungen zum Verfahrensgegenstand und zu den vom Beschwerdeführer bei seiner Hofstelle „CC“ in Y durchgeführten Baumaßnahmen in Form eines Zubaus an das Bestandswohnhaus sowie in Form einer Erweiterung des landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäudes in Richtung Süden auf der unbedenklichen Aktenlage.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hegt keinerlei Bedenken gegen die vorliegenden Aktenunterlagen, auch der Beschwerdeführer hat diesbezüglich keine Bedenken vorgebracht. Die Vornahme der ihm vorgeworfenen Baumaßnahmen hat der Rechtsmittelwerber im Übrigen gar nicht in Abrede gestellt.
Dass die streitverfangenen Bauarbeiten im Wesentlichen in den Jahren 2017 sowie 2018 durchgeführt worden sind und nunmehr das inkriminierte Bauvorhaben des Rechtsmittelwerbers augenscheinlich im Wesentlichen abgeschlossen ist, lässt sich ebenso aus den vorliegenden Aktenstücken erschließen.
Im Akt der belangten Behörde befinden sich mehrere Berichte bzw Protokolle über durchgeführte Lokalaugenscheine bei der Hofstelle des Beschwerdeführers, wobei anlässlich dieser Lokalaugenscheine auch Lichtbilder aufgenommen worden sind, die die strittigen Baumaßnahmen im Zeitpunkt der Ortsaugenscheine zeigen und solcherart ein gutes Bild über den Baufortschritt vermitteln.
Auf dieser unbedenklichen Grundlage konnte die Feststellung erfolgen, dass die verfahrensgegenständlichen Bauarbeiten im Wesentlichen in den Jahren 2017 und 2018 ausgeführt worden sind.
Die Feststellung, dass für die verfahrensrelevanten Baumaßnahmen des Beschwerdeführers im vorgeworfenen Tatzeitraum vom 08.01.2019 bis zum 07.01.2020 die erforderliche baubehördliche Genehmigung noch nicht vorlegen hatte, basiert auf der gegebenen Aktenlage, insbesondere ist hier auf die Verantwortung des Beschwerdeführers selbst anlässlich seiner Einvernahme durch die belangte Behörde am 24.01.2020 hinzuweisen, wonach der Rechtsmittelwerber bei der zuständigen Baubehörde um eine Fristerstreckung zur Vorlage von Planunterlagen ersucht hat, die für die Durchführung des Baubewilligungsverfahrens benötigt werden, woraus sich zwanglos ergibt, dass der notwendige Baukonsens für die streitverfangenen Baumaßnahmen jedenfalls am 24.01.2020 noch nicht bestanden hat.
Die Feststellungen zu den Baueinstellungen der Baubehörde in Bezug auf die verfahrensbetroffenen und in der Zwischenzeit im Grunde fertiggestellten Baumaßnahmen sowie zu den Bestrafungen des Beschwerdeführers infolge der konsenslosen Durchführung dieser Bauarbeiten stützen sich auf die entsprechenden Bescheide der Baubehörde sowie der Baustrafbehörde, die im Akt der belangten Behörde einliegen.
In der gegenständlichen Rechtssache liegen keine widersprüchlichen Beweisergebnisse vor, die im Rahmen der Beweiswürdigung aufzulösen wären. Der maßgebliche Sachverhalt steht demnach grundsätzlich unbestritten fest.
Die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen konnten dementsprechend auf sicherem Boden getroffen werden.
IV.Rechtslage:
Entsprechend der Begründung der angefochtenen Strafentscheidung geht die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer den Straftatbestand des § 67 Abs 1 lit a der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 28/2018 idF LGBl Nr 109/2019, erfüllt hat.
Nach dieser Gesetzesbestimmung begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung, der ua als Bauherr oder Bauverantwortlicher ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung ausführt. Dieser ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 36.300,00 zu bestrafen.
V.Erwägungen:
Nach den getroffenen Feststellungen hat der Beschwerdeführer einen mehrgeschoßigen Zubau an das Bestandswohnhaus seiner Hofstelle „CC“ in Y sowie eine Erweiterung des landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäudes in südliche Richtung - ebenfalls in Form eines raumbildenden Zubaus - im Wesentlichen in den Jahren 2017 und 2018 ausgeführt.
Entsprechend der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 8 TBO 2018 stellt ein „Zubau“ die Vergrößerung eines Gebäudes durch die Herstellung neuer oder die Erweiterung bestehender Räume dar.
Für das erkennende Verwaltungsgericht bestehen vorliegend überhaupt keine Zweifel daran, dass der Rechtsmittelwerber mit den anlastungsgegenständlichen Baumaßnahmen zwei Zubauten an seine Hofstelle „CC“ vorgenommen hat, nämlich zum einen an das Bestandswohnhaus durch Herstellung neuer Räumlichkeiten und zum anderen an das bestehende landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude durch Erweiterung bestehender Räume und ebenso durch Herstellung neuer Räume.
Nach § 28 Abs 1 lit a TBO 2018 werden „Zubauten“ der baurechtlichen Bewilligungspflicht unterworfen.
Sachverhaltsgemäß verfügte der Beschwerdeführer im vorgeworfenen Tatzeitraum vom 08.01.2019 bis zum 07.01.2020 für die streitverfangenen Baumaßnahmen nicht über die erforderliche Baugenehmigung, was von diesem im Übrigen gar nicht in Abrede gestellt wird, und zwar weder bei seiner Einvernahme durch die belangte Behörde am 24.01.2020 noch in seinem Beschwerdevortrag.
Damit hat der Rechtsmittelwerber aber in objektiver Hinsicht einwandfrei den Verwaltungsstraftatbestand des § 67 Abs 1 lit a TBO 2018 verwirklicht.
Die Erfüllung des Tatbildes ist dem Beschwerdeführer aber auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar.
Dem Beschwerdeführer musste klar gewesen sein, dass für derartige Baumaßnahmen eine baurechtliche Bewilligung vonnöten ist. Legt man den gebotenen objektiven Sorgfaltsmaßstab an, muss der Rechtsmittelwerber doch ernstlich für möglich gehalten haben, dass der Abbruch von Außenwänden und die Schaffung neuer bzw die Vergrößerung bestehender Räume die Einholung einer baurechtlichen Bewilligung erforderlich machen.
Jedenfalls hätte ihn eine entsprechende Erkundigungspflicht getroffen, sich bei der Behörde Auskünfte darüber einzuholen, ob für die von ihm beabsichtigten Baumaßnahmen die Erteilung eines entsprechenden Baukonsenses nötig ist. Dass er sich bei der zuständigen Baubehörde erkundigt hat, dies in Bezug auf die nunmehr strittigen Baumaßnahmen, und dort die Auskunft erhalten hat, für sein Bauvorhaben sei keine Genehmigung erforderlich, hat der Rechtsmittelwerber nicht einmal behauptet.
Vielmehr hat er bei seiner Befragung durch die belangte Behörde am 13.09.2017 eingeräumt, in der Angelegenheit der Neuerrichtung von Mistlege und Jauchengrube bei der Gemeinde Y vorgesprochen zu haben, wobei man ihm dort erklärt hat, dass er kein weiteres Bauvorhaben bei seiner Hofstelle „CC“ realisieren könne, bevor nicht gewisse Unklarheiten hinsichtlich der zu bebauenden Grundstücke vermessungstechnisch geklärt seien. Er gestand weiters als richtig zu, dass er es einfach als notwendig erachtet habe, die Sanierung der Jauchengrube und Mistlege durchzuführen, und er erst nach diesen Bauarbeiten die Sache mit den Grundstücken vermessungstechnisch in Ordnung bringen habe wollen. Im Zuge der diesbezüglichen Bauarbeiten habe sich dann – so der Rechtsmittelwerber weiters – einfach ergeben, auch das Stallgebäude zu erweitern, um es heller und den EU-Vorgaben entsprechend auszustatten.
Vor diesem Hintergrund ist nach Überzeugung des Landesverwaltungsgerichts Tirol aber klargestellt, dass der Beschwerdeführer die inkriminierten Bauarbeiten im Bewusstsein begonnen hat, einen Baukonsens dafür zu benötigen, der aber nicht vorlag. Solcherart hat der Rechtsmittelwerber eine vorsätzliche Tatbegehung zu verantworten.
Im Übrigen muss dem Beschwerdeführer spätestens nach Zugang der beiden Baueinstellungsbescheide vom 09.06.2017 sowie vom 27.06.2018 klar sein, dass für die streitverfangenen Baumaßnahmen ein entsprechender Baukonsens notwendig ist.
Infolgedessen ist für den vorgeworfenen Tatzeitraum vom 08.01.2019 bis zum 07.01.2020 jedenfalls vorsätzliche Tatbegehung anzunehmen, wie dies bereits die belangte Strafbehörde in der Begründung ihrer Strafentscheidung zutreffend ausgeführt hat. Diesen Begründungsausführungen ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten.
Nachdem der Rechtsmittelwerber die ihm angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht hat, dies schuldhaft vorwerfbar, hat die belangte Strafbehörde mit der in Beschwerde gezogenen Strafentscheidung ihrem gesetzlichen Auftrag entsprechend eine Bestrafung des Rechtsmittelwerbers vorgenommen.
Folglich erweist sich die vorliegende Beschwerde gegen das bekämpfte Straferkenntnis als unberechtigt, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.
Die gegen die angefochtene Strafentscheidung vorgetragenen Argumente sind nämlich nicht geeignet, die vorliegende Beschwerde zum Erfolg zu führen und ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen, wozu im Einzelnen – soweit darauf nicht ohnehin schon eingegangen wurde – noch Folgendes auszuführen ist:
a)
In der Beschwerde wird vorgetragen, dass der Rechtsmittelwerber im vorgeworfenen Zeitraum vom 08.01.2019 bis zum 07.01.2020 überhaupt keine bewilligungspflichtigen Baumaßnahmen oder Bauarbeiten durchgeführt habe, die angelasteten Baumaßnahmen seien bereits davor geschehen.
Die belangte Behörde habe nicht beachtet, dass die Verfolgung des Beschwerdeführers gemäß § 31 Abs 1 VStG unzulässig und die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung bereits erloschen sei.
Im gegebenen Zusammenhang brachte der Rechtsmittelwerber auch vor, dass er ohnehin bereits einmal wegen der im Jahr 2017 begonnenen Bauarbeiten von der belangten Behörde bestraft worden sei, sodass aufgrund dieser rechtskräftigen Strafentscheidung es der belangten Behörde verwehrt sei, in derselben Sache eine neuerliche Bestrafung vorzunehmen (ne bis in idem).
Mit dieser Argumentation ist für den Rechtsmittelwerber gegenständlich nichts zu gewinnen. Er übersieht hier nämlich die klare Gesetzesanordnung des § 67 Abs 3 TBO 2018, wonach im Fall einer Übertretung nach § 67 Abs 1 lit a TBO 2018 das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes endet.
Bei der Verwaltungsübertretung des § 67 Abs 1 lit a TBO 2018 handelt es sich somit um ein Dauerdelikt.
Nach der feststehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beginnt bei einem Dauerdelikt das Unrecht der Tat mit der Vornahme der Handlung und endet erst mit deren Aufhören, weswegen einer Bestrafung für einen bestimmten Zeitraum nicht entgegensteht, dass der Beschuldigte bereits für einen anderen Zeitraum, in dem der gesetzwidrige Zustand aufrecht erhalten wurde, bestraft worden war, zumal eine Doppelbestrafung bzw ein Verstoß gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ nicht anzunehmen sind (VwGH 14.05.2014, 2012/06/0226).
Bei Dauerdelikten beginnen die Verjährungsfristen erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes zu laufen (VwGH 25.04.1996, 95/06/0063). Bei Dauerdelikten erfüllt nämlich die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes den Tatbestand (VwGH 31.01.2012, 2009/05/0123).
Im Lichte dieser klaren Rechtsprechung des Höchstgerichts ist für das erkennende Verwaltungsgericht klargestellt, dass weder die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungsverjährung gegeben ist noch der vorliegend angefochtenen Bestrafung die vorhergehenden Bestrafungen des Beschwerdeführers entgegenstehen, zumal sich diese auf andere Tatzeiträume bezogen haben, dies entsprechend den getroffenen Feststellungen. Im Übrigen erfolgte eine Bestrafung auch wegen Missachtung der Baueinstellungsanordnung der Baubehörde.
b)
Der Rechtsmittelwerber ist zwar damit im Recht, dass dem Spruch des bekämpften Straferkenntnisses die angewandte Gesetzesbestimmung und auch die verletzte Verwaltungsvorschrift nicht zu entnehmen sind, doch ist damit für ihn kein Erfolg verbunden, weil das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht nur berechtigt ist, sondern vielmehr sogar verpflichtet, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen (VwGH 21.04.2020, Ra 2019/09/0099).
Außerdem hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass in Verwaltungsstrafsachen die Rechtsmittelinstanz berechtigt ist, die als erwiesen angenommene Tat einer anderen rechtlichen Subsumtion, etwa der Unterstellung unter eine andere Strafnorm, zu unterziehen (VwGH 19.06.2019, Ra 2019/02/0098, und 25.04.2019, Ra 2019/09/0021).
Fallbezogen ist nunmehr hinsichtlich der Beschwerdeausführung, dem bekämpften Straferkenntnis könnten die angewandte Gesetzesbestimmung und die verletzte Verwaltungsvorschrift nicht entnommen werden, festzuhalten, dass dies tatsächlich für den Spruch der angefochtenen Strafentscheidung zutrifft, nicht aber für die Begründung der Entscheidung der belangten Strafbehörde. Begründungsweise hat nämlich die belangte Behörde klar dargelegt, dass sie von der Erfüllung des Straftatbestandes des § 67 Abs 1 lit a TBO 2018 durch den Beschwerdeführer ausgeht (vgl Seite 3 der in Beschwerde gezogenen Strafentscheidung).
Nachdem das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz in Verwaltungsstrafsachen sogar berechtigt ist, die als erwiesen angenommene Tat einer anderen Strafnorm als die Strafbehörde zu unterstellen, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol im Gegenstandsfall zweifelsfrei dazu befugt, die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses fehlende rechtliche Subsumtion zu ergänzen, dies insbesondere mit Blick auf die klare Begründung der in Prüfung stehenden Strafentscheidung.
Insofern ist für den Rechtsmittelwerber auch mit dieser Beschwerdeargumentation der mangelnden rechtlichen Subsumtion im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses nichts zu gewinnen.
Zur Strafbemessung ist Folgendes festzuhalten:
Gemäß § 19 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe zum einen die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und zum anderen die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Zu seinen Einkommens-, Vermögens- und persönlichen Verhältnissen hat der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 24.01.2020 keine Angaben gemacht.
Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer Eigentümer des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes „CC“ in Y ist, welcher eine Flächenausstattung von ca 17,36 ha aufweist.
Im Übrigen war nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Einschätzung vorzunehmen, wobei das Landesverwaltungsgericht Tirol mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Rechtsmittelwerbers ausgeht.
Der Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ist – in Übereinstimmung mit der belangten Strafbehörde – erheblich, da ein erhebliches öffentliches Interesse daran besteht, dass die geltenden Bauvorschriften eingehalten werden und nicht konsenslos neue Gebäude bzw Gebäudeteile geschaffen werden, was sich vorliegend auch durch den vom Gesetzgeber festgelegten hohen Strafrahmen von € 36.300,00 zeigt.
Zutreffend hat die belangte Behörde die vorsätzliche Tatbegehung des Beschwerdeführers als straferschwerend gewertet, da die Verwirklichung des gegenständlich relevanten Verwaltungsstraftatbestandes – im Gegensatz zu anderen Verwaltungsstraftatbeständen – kein vorsätzliches Handeln erfordert (VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0188).
Ebenso rechtsrichtig hat die belangte Strafbehörde die einschlägige Strafvormerkung des Rechtsmittelwerbers straferschwerend in Anschlag gebracht.
Weitere Straferschwerungs- sowie Strafmilderungsgründe sind auch für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht hervorgekommen, letztere wurden auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.
In Einklang mit der belangten Behörde geht das entscheidende Gericht im gegenständlichen Fall davon aus, dass spezialpräventive Gründe für die vorliegende Bestrafung des Beschwerdeführers sprechen, um diesen künftighin zu einer sorgfältigeren Beachtung der Regelungen der Tiroler Bauordnung 2018 zu verhalten.
Gleichermaßen sprechen für die Bestrafung aber auch generalpräventive Überlegungen, da jedem Bauherren deutlich aufzuzeigen ist, dass bewilligungspflichtige Baumaßnahmen nicht ohne entsprechenden Konsens ausgeführt werden dürfen und ein Verstoß dagegen nicht ohne strafrechtliche Konsequenzen bleibt.
Die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe bewegt sich im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens von € 36.300,00, sodass sie nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts jedenfalls als schuld- und tatangemessen zu bewerten ist. Die Ersatzfreiheitsstrafe steht dazu in einem angemessenen Verhältnis.
Die Voraussetzungen für eine Ermahnung sind im Gegenstandsfall nicht gegeben, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht als gering eingestuft werden kann, dient die verletzte Norm doch dem erheblichen öffentlichen Interesse daran, dass nicht rechtswidrige Bauführungen erfolgen.
Gleichermaßen kann die Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes nicht als gering angesehen werden, dauerte das Tatverhalten entsprechend dem angelasteten Tatzeitraum doch ein Jahr, also nicht bloß kurzfristig.
In der vorliegenden Beschwerdesache konnte deshalb von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung abgesehen werden, weil keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat, weder der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittelschriftsatz noch die belangte Behörde in ihrem Vorlageschreiben.
Zudem wurde in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet. Insoweit der Beschwerdeführer in der irrigen Meinung, die belangte Behörde habe ihm im vorgeworfenen Tatzeitraum die (tatsächliche) Vornahme von Bauarbeiten angelastet, vorgebracht hat, im relevanten Zeitraum überhaupt keine Baumaßnahmen oder Bauarbeiten ausgeführt zu haben, kann keine verfahrensrelevante Sachverhaltsbestreitung angenommen werden, welche eine mündliche Beschwerdeverhandlung erfordert hätte, zumal die belangte Strafbehörde dem Rechtsmittelwerber bei richtigem Verständnis der Tatanlastung die Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes zum Vorwurf gemacht hat, stellt doch die Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens ohne eine entsprechende Baugenehmigung ein Dauerdelikt dar (vgl § 67 Abs 3 TBO 2018).
Bei dieser Situation hätte die Durchführung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung keine weitere Klärung des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhaltes erbracht, sodass das erkennende Verwaltungsgericht von einer Verhandlung Abstand nehmen konnte, dies auf der Grundlage des § 44 Abs 3 Z 1 VwGVG.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die im vorliegenden Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden.
Dies betrifft insbesondere die Frage, welche Auswirkungen das Vorliegen eines Dauerdeliktes in Bezug auf Verfolgungsverjährung und Doppelbestrafungsverbot hat, und weiters die Frage, inwieweit das Verwaltungsgericht berechtigt und verpflichtet ist, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis zu ergänzen bzw richtig zu stellen.
Die maßgebliche Rechtsprechung des Höchstgerichts wurde in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitiert und hat sich das entscheidende Verwaltungsgericht bei der gegenständlichen Rechtsmittelentscheidung genau an dieser Judikatur orientiert.
Dementsprechend ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Aicher(Richter)
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