LVwG T LVwG-2020/22/1418-5

LVwG-2020/22/1418-5Landesverwaltungsgericht14.10.2020

Regest

Fremdgrundbenützung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/22/1418-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.10.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.22.1418.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Nachbarn AA, Adresse 1, Z, v.d. Rechtsanwalt BB, Adresse 2, Y gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X vom 25.5.2020, Zl. *** wegen vorübergehender Inanspruchnahme von Nachbargrund gemäß § 43 TBO 2018 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 43 Abs 3 TBO 2018 aufgetragen, namentlich genannte Baumaßnahmen auf seinem Grundstück Gp. **1 KG X zu dulden. Dagegen erhob der rechtsfreundlich vertretene Nachbar AA rechtzeitig und zulässig Beschwerde. Das Landesverwaltungsgericht Tirol holte daraufhin ein umfassendes Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen CC vom 15.9.2020 ein und übermittelte dieses Gutachten in der Folge an alle Verfahrensparteien.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde zwischen dem Beschwerdeführer und dem Bauherrn, das ist die Firma „DD“, X, folgende Vereinbarung abgeschlossen:

„Vereinbarung

Die DD GesmbH, im folgenden kurz EE, errichtet auf eigenem Grund entlang der Grundstücksgrenze zum Grundstück des Beschwerdeführers einen grünen Maschendrahtzaun in der Höhe von ca 1 Meter mit Punktfundamenten. Der abgebaute ursprüngliche Zaun des Beschwerdeführers wird nicht mehr errichtet. Der Beschwerdeführer gestattet das Überschwenken eines lastenfreien Kranes. Der jetzt bereits in Natura bestehende Bauzaun darf bis 31.05.2021 bestehen bleiben und zwar ganz unabhängig davon, dass er teilweise auch in das Grundstück des Beschwerdeführers ragt. Bis 31.05.2021 wird dieser Zaun abgetragen und bis zu diesem Datum wird der vorgenannte Maschendrahtzaun von der EE hergestellt. Dies auf deren Kosten.

Nach Mitteilung des Beschwerdeführers, hat sich im Hangbereich ein Bereich ergeben, der abgerutscht ist. Dieser Bereich wird auch bis 31.05.2021 auf das ursprüngliche Niveau aufgefüllt und wiederhergestellt. Der abgebaute Zaun verbleibt beim Beschwerdeführer. Bei der Herstellung des oben beschriebenen Zaunes wird das Grundstück des Beschwerdeführers nicht benützt. Naturgemäß gilt dies nicht für die Herstellung des oben beschriebenen ursprünglichen Zustandes im Hangbereich. Die EE übermittelt zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine Bestätigung der ausführenden Firma, wonach in das Grundstück des Beschwerdeführers keine Erdanker gesetzt wurden. Die Dokumentation wird ergänzt mit einer entsprechenden Lichtbilddokumentation von der Ausführung der Baugrubensicherung ergänzt durch die entsprechende Dokumentation der Beweissicherung bezüglich des Grundstückes des Beschwerdeführers. Eine Entschädigung von Euro 1.000,00 wird innerhalb einer Frist von vier Wochen an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers überwiesen. Wenn bis 31.05.2021 vorgeschriebenen Maßnahmen der EE erledigt sind, sind damit alle Ansprüche des Beschwerdeführers gegenüber der EE abgegolten. Dies selbstverständlich mit Ausnahme von nicht bekannten durch das Bauvorhaben entstandener Schäden am Gebäude des Beschwerdeführers.“

Im Anschluss daran zog die Bauherrin den Antrag auf Fremdgrundbenützung vom 24.1.2020 zurück.

II.Rechtliche Erwägungen:

Das Verfahren nach § 43 TBO 2018 ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Der für das Tätigwerden der Behörde zwingend notwendige Akt wurde – wie oben ausgeführt – im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zurückgezogen. Damit entfiel (nachträglich) die für einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt notwendige Antragstellung. In dieser Fallkonstellation ist von einer mangelnden Zuständigkeit der Behörde auszugehen. Eine Behörde, welche einen antragsbedürftigen Bescheid erlässt, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Partei vorliegt, verletzt nämlich auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung (vgl. VwGH 16. 11. 1983, 83/01/0243; 9. 7. 1985, 83/07/022725; 23.2.1996, 93/17/0200), auf Verfassungsebene das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (vgl. VfGH 20. 6. 1964, Slg. Nr. 4730, 19. 3 1968, Slg. Nr. 5685). Daran ändert sich auch nichts, wenn der diesbezügliche Antrag nachträglich zurückgezogen wird.

Nach § 27 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht unabhängig vom Beschwerdevorbringen die Unzuständigkeit der Behörde aufzugreifen. Damit erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die vorliegende Beschwerde und war daher der angefochtene Bescheid spruchgemäß ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 24.11.1998, 98/05/0091 mwH).

III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Triendl

(Richter)

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