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LVwG-2020/39/2152-1•LVwG T LVwG-2020/39/2152-1
LVwG-2020/39/2152-1Landesverwaltungsgericht13.10.2020
Erweiterung;<br/>Appartementeinheiten;<br/>Flächenwidmung;<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Mair über die Beschwerde der AA Privatstiftung, FN ***, Adresse 1, Z, vertreten durch BB Rechtsanwälte, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 12.08.2020, Zl ***, betreffend ein Verfahren nach der Tiroler Bauordnung 2018
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:
Mit Bauansuchen vom 11.05.2020 beantragte Herr CC die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Um- und Anbau des bestehenden Hotels sowie für die Erweiterung um 7 Appartementeinheiten auf Gst **1, KG X, unter Anschluss von Planunterlagen.
Die Baubehörde holte (ua) das brandschutztechnische Gutachten der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung vom 02.06.2020, Zl ***, ein.
Am 29.06.2020 wurde laut im Akt einliegendem Aktenvermerk Akteneinsicht für die AA Privatstiftung (im Folgenden: Beschwerdeführerin) genommen.
In der am 30.06.2020 durchgeführten mündlichen Verhandlung legte die AA Privatstiftung schriftliche Einwendungen vor, mit denen sie unterlassene Prüfung nach § 3 Abs 5 TBO 2018 im Hinblick auf eine notwendige rechtlich und tatsächlich sichergestellte Wasserversorgung für die geplante Bebauung monierte. Unter näher darlegender Begründung (strittige Wasserbezugsrechte für den bereits bestehenden Gastgewerbebetrieb und auch das geplante Chaletdorf aus der Quelle Falbesoner, seit alters her bestehende Übereinkunft) hielt sie vor, dass die Wasserversorgung tatsächlich weder in rechtlicher noch auch tatsächlicher (weder in Bezug auf verfügbare Wassermenge noch auf erforderliche Qualität) Hinsicht zur Verfügung stünde bzw sichergestellt sei und eine Baubewilligung damit nicht erteilt werden dürfe. Die Planunterlagen wären zur Verfolgung der Rechte der Nachbarin nicht, insbesondere nicht im Hinblick auf die Einhaltung der Brandschutzbestimmungen, ausreichend erstellt. Es wäre dem Nachbarn nicht zumutbar, auf mündlich in der Verhandlung erstattete Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene unmittelbar zu replizieren. Ausdrücklich eingewendet werde bereits jetzt eine Verletzung der Brandschutzbestimmungen. Mit dem Bau dürfe bis zum Vorliegen einer Betriebsanlagengenehmigung nicht begonnen werden. Die bestehende Sonderflächenwidmung sei mangels ausreichender Grundlagenforschung verfassungswidrig. Das Vorhaben widerspreche dem derzeit noch bestehenden Flächenwidmungsplan.
Ergänzend forderte die Beschwerdeführerin – soweit noch beschwerderelevant - das Vorliegen der wasserrechtlichen Bewilligung, die Klärung und Sicherung der Frischwasserzufuhr. Es dürfe die gesamte Wasserversorgung des Grundstückes der Beschwerdeführerin nicht in Mitleidenschaft gezogen werden.
Laut niederschriftlichen Festhaltungen wurde der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung das brandschutztechnische Gutachten der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung vom 02.06.2020 ausgehändigt.
Mit Bescheid vom 12.08.2020, Zl ***, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde X die Baubewilligung für das beantragte Bauvorhaben „Um- und Anbau beim bestehenden Genusshotel EE in X, Adresse 3, sowie Errichtung von 7 Appartementeinheiten auf Gst **1 EZ *** KG X, nach Maßgabe der einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Planunterlagen – Einreichplanung des Planverfassers FF GmbH, W, vom 11.05.2020 sowie dem § 31 TBO Lageplan des Planverfassers GG, V, vom 13.05.2020 - welche mit dem Genehmigungsvermerk versehen sind, und der Baubeschreibung“.
Die Baubewilligung wurde unter Vorschreibung ua brandschutztechnischer Auflagen (der Landesstelle für Brandverhütung aus dem Gutachten vom 02.06.2020) erteilt. In der Begründung des Bescheides sind zudem Befund und Gutachten ieS der Landesstelle für Brandverhütung vom 02.06.2020 wörtlich wiedergegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich bei den Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Trinkwasserversorgung zur Gänze um zivilrechtliche Differenzen mit dem Bauwerber handle. Die belangte Behörde hielt dazu inhaltlich entgegen, verwies auch auf die Überprüfung durch ein befugtes Installationsunternehmen und komme es zudem zu einem Anschluss an die öffentliche Trinkwasserversorgung der Gemeinde X. In weiterer Folge verwies die Behörde in der Begründung diesbezüglich auf den Zivilrechtsweg.
In fristgerechter Beschwerde moniert die Beschwerdeführerin, dass über ihre Einwendungen nicht gesetzmäßig abgesprochen worden wäre. Wäre die belangte Behörde der Meinung, Einwendungen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, habe sie darüber im Spruch abzusprechen, eine beiläufige Bemerkung in der Begründung (hier: „In weitere Folge darf in diesem Zusammenhang auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden“) genüge dem Gesetz nicht.
Der Bescheid stütze sich auf eine gesetzwidrige Verordnung, der verordneten Sonderflächenwidmung fehle eine ausreichende Grundlagenforschung und sachliche Rechtfertigung, es liege eine klassische Anlasswidmung zum alleinigen Vorteil des Bauwerbers vor. Der angefochtene Bescheid verstoße gegen die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes. Weder aus den Einreichunterlagen noch aus der Baubewilligung seien Angaben zu entnehmen, wie viele Betten insgesamt mit dem gegenständlichen Bauvorhaben errichtet würden noch wie viele die Hotelanlage insgesamt haben werde.
Der Bescheid sei auf Grundlage unvollständiger Planunterlagen erlassen worden, auf deren Grundlage eine abschließende Beurteilung der Rechte der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen wäre. Die im Verfahren erster Instanz damit in Zusammenhang eingewendete Verletzung von Brandschutzbestimmungen werde aufrechterhalten.
§ 3 Abs 5 TBO 2018 verpflichte die Behörde zur amtswegigen Prüfung der für den vorgesehenen Verwendungszweck rechtlichen und tatsächlichen Sicherstellung der entsprechenden Wasserversorgung, wobei „sichergestellt“ auf einen rechtlich gesicherten Wasserbezug in ausreichender Menge und Qualität im Sinne eines privatrechtlichen Dürfens und nicht etwa einer faktischen Möglichkeit abstelle. Die Beschwerdeführerin hielt – wie schon in der mündlichen Verhandlung – ihr zustehende Wasserbezugsrechte (aus den Quellen Falbsoner) vor, verneinte hingegen solche Rechte des Bauwerbers und stellte einen Wasserbezug des Bauwerbers für den bereits bestehenden Gastgewerbebetrieb und das geplante Chaletdorf strittig. Über die Überprüfung durch ein Installationsunternehmen wäre der Beschwerdeführerin nichts bekannt, Parteiengehör dazu nicht gewahrt worden. Die Anschlussmöglichkeit an die Gemeindewasserversorgung wäre für die Beschwerdeführerin noch ungeklärt.
Die Anfechtung des Flächenwidmungsplanes beim Verfassungsgerichtshof wurde angeregt.
II.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einschau in den behördlichen Bauakt.
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichts aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung stand weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen. Im Übrigen waren maßgeblich Rechtsfragen, insbesondere auch zum Mitspracherecht der Beschwerdeführerin, zu klären. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
III.Rechtslage:
Es gelten folgende maßgebliche Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018 – TBO 2018, LGBl Nr 28/2018 idF LGBl Nr 65/2020:
„§ 3
Bauplatzeignung
….
(5) Gebäude und sonstige bauliche Anlagen dürfen nur auf Grundstücken errichtet werden, bei denen eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende Wasser- und Energieversorgung sowie Entsorgung der Abwässer und der Niederschlagswässer sichergestellt ist.
….
§ 33
Parteien
(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
(a) die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
(b) deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.
Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
a) der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
b) der Bestimmungen über den Brandschutz,
…
(4) Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. ….
…
(8) Werden in der Bauverhandlung privatrechtliche Einwendungen erhoben, so hat die Behörde möglichst auf eine Einigung hinzuwirken. Kommt eine Einigung zustande, so ist diese in der Verhandlungsschrift zu beurkunden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist die Partei mit ihren Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen. Diese Einwendungen sind in der Baubewilligung ausdrücklich anzuführen.
….“
IV.Erwägungen:
1. Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Das gilt auch für den Nachbarn, der im Sinne des § 42 AVG die Parteistellung behalten hat (VwGH 27.06.2006, 2006/06/0015; 27.11.2003, 2002/06/0062).
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Gst Nr **2, KG X. Mit diesem Grundstück befindet sie sich im Südwesten des Baugrundstücks - von diesem durch das Gst **3 (im Eigentum ebenfalls des Bauwerbers) getrennt. Das Gst Nr **2 liegt mit seinem äußersten nördlichen Grundstücksbereich noch innerhalb der 15-m-Abstandslinie zum Baugrundstück. Dies ergibt sich aus der Vermessungsurkunde JJ vom 13.05.2020, GZl ***. Die Beschwerdeführerin ist damit Nachbarin im Sinne des § 33 Abs. 4 TBO 2018 und als solche berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs 3 lit a (Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist) und lit b (Bestimmungen über den Brandschutz) genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
Im Nachbarverfahren ist das Verwaltungsgericht in seiner Prüfungsbefugnis an den Umfang der geltend gemachten zulässigen Mitspracherechte gebunden.
2. Die Beschwerdeführerin moniert – ausdrücklich bezogen auf die Geltendmachung privatrechtlicher Einwendungen – das Unterlassen deren Verweisung auf den Zivilrechtsweg im Spruch selbst. Es wäre nur in der Begründung darüber erwogen worden.
Im Grundsatz ist festzuhalten, dass alle die Hauptfrage betreffenden Parteienanträge – worunter insbesondere auch Einwendungen der mitbeteiligten Parteien zu verstehen sind – im Spruch zu erledigen sind. In Ansehung des Umstandes, dass im Mehrparteienverfahren mit zahlreichen Einwendungen das Erfordernis, über diese förmlich abzusprechen, zu großen praktischen Schwierigkeiten führte, legt § 59 Abs 1 zweiter Satz AVG (eingeführt durch BGBl I Nr 1998/158) fest, dass Einwendungen mit der Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages als miterledigt gelten. Ungeachtet dessen wird die Behörde dadurch nicht ihrer Verpflichtung enthoben, sich in der Begründung ausreichend mit den Einwendungen auseinanderzusetzten. Eine Missachtung dieses Gebotes führt allerdings nicht dazu, dass die Einwendungen nicht als miterledigt gelten, sondern lediglich zu einem Begründungsmangel.
In Bezug auf privatrechtliche Einwendungen nimmt der Verwaltungsgerichtshof im Besonderen an, dass das Fehlen eines Abspruches über privatrechtliche Einwendungen keine zur Aufhebung des Bescheides führende Rechtswidrigkeit bedeutet, weil die mitbeteiligte Partei dadurch nicht gehindert wird, den Rechtsweg zu beschreiten (vgl etwa VwSlg 13.365 A/1991; 2493/79, 23.09.1981).
Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in gleichem Sinnverständnis, dass (selbst) der Umstand, dass sich die Behörden des Verwaltungsverfahrens – entgegen dem § 33 Abs 8 TBO 2018 – weder mit privatrechtlichen Einwendungen der Nachbarn auseinandergesetzt, noch auf eine Einigung hingewirkt, noch sie mit ihren Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen, noch diese Einwendungen in der Baubewilligung ausdrücklich angeführt hätten, keine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des Baubewilligungsbescheides bedeutet, weil die Nachbarn dadurch nicht gehindert seien, den Rechtsweg zu beschreiten (vgl etwa VwGH 18.12.2007, 2007/06/0062; 01.04.2008, 2008/06/0009). Auch bietet die Tiroler Bauordnung 2018 keine Grundlage dafür, auf der Grundlage privatrechtlicher Einwendungen eine Baubewilligung zu verweigern. Eine dem Privatrecht angehörende Einwendung kann nicht zu einer Versagung der Baubewilligung führen.
3. Soweit die Beschwerdeführerin vorhält, die Behörde habe sich – sie in ihrem Nachbarrecht verletzend - nicht ausreichend mit der nach § 3 Abs 5 TBO 2018 geforderten Sicherstellung der Wasserversorgung für das beantragte Bauvorhaben und den darauf bezogenen Einwendungen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt, bleibt dies aber im Sinne ständiger einschlägiger Rechtsprechung der Sache nach erfolglos. So erwachsen dem Nachbarn keine subjektiv-öffentlichen Rechte aus den Vorschriften über die Sicherstellung der Wasserversorgung. Ob durch ein bewilligtes Bauvorhaben die Wasserversorgung beim Gebäude des Nachbarn in quantitativer oder in qualitativer Hinsicht beeinträchtigt wird, betrifft grundsätzlich kein im baubehördlichen Bewilligungsverfahren zu berücksichtigendes subjektiv-öffentliches Recht der Anrainer. Auch das Fehlen einer wasserrechtlichen Bewilligung kann der Nachbar im Baubewilligungsverfahren nicht mit Erfolgt rügen (vgl etwa VwGH 24.11.1998, 98/05/0203).
Einem Nachbarn kommt ein Schutz hinsichtlich Wasserversorgung und Wasserqualität nicht nach baurechtlichen, sondern (allenfalls) nach wasserrechtlichen Vorschriften zu, sodass der Nachbar im Bauverfahren insoweit wirksam keine Verletzung subjektiv öffentlich-rechtlicher Rechte geltend machen kann (vgl VwGH 14.03.1991, 89/06/0121, ua).
Im Übrigen ist – wie dies von der belangten Behörde richtig erkannt wurde - zur Durchsetzung privatrechtlicher Streitigkeiten – wie solche das Beschwerdevorbringen in seinen ausführlichen Darlegungen erkennen lässt - der zivile Rechtsweg zu beschreiten. Im Bauverfahren erübrigt sich eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dieser Thematik.
4. Dem Nachbarn kommt kein Recht zu, dass die Planunterlagen und sonstigen Belege vollständig der Rechtslage entsprechend der Baubehörde vorgelegt werden. Der Nachbar hat ein Recht auf Vorlage jener Planunterlagen, die ihm jene Informationen vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Verwaltungsverfahren und vor dem Verwaltungsgerichtshof braucht (vgl etwa VwGH 27.01.2011, 2009/06/0125; 25.02.2010, 2009/06/0234; 23.06.2009, 2007/06/0294; uva).
Beschränkt sich das nachbarrechtliche Mitspracherecht der Beschwerdeführerin (§ 33 Abs 4 TBO 2018) vorliegend auf die Einhaltung der Brandschutzbestimmungen (zur Frage der Flächenwidmung siehe näher unter Pkt 4.), so reduziert sich auch ihr Forderungsrecht im Hinblick auf die Ausarbeitung bzw Erstellung der Planunterlagen entsprechend umfänglich. Die Beschwerdeführerin hält ihren Vorwurf, die Planunterlagen wären unvollständig vorgelegt worden, sowie die Unmöglichkeit, ihre Rechte in brandschutzmäßiger Hinsicht nicht schutzwahrend verfolgen zu können, bloß allgemein, nähere Erklärungen dazu macht sie jedoch nicht fest.
Das brandschutztechnische Gutachten der Landesstelle für Brandverhütung vom 02.06.2020 wurde der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 30.06.2020 übergeben. Es setzt sich in ausführlicher Weise mit den brandschutztechnischen Notwendigkeiten auseinander. Der (ebenso wie auch das Gutachten ieS) im Bescheid wiedergegebene Befund der baulichen Maßnahmen wurde vom Sachverständigen anhand der vorliegenden Einreichplanung erstellt. Er beschreibt die brandschutzrelevanten Bauteile der Planung in ausführlicher Weise und formuliert in insgesamt 26 detaillierten Vorschreibungen in Abstimmung auf die Einreichplanung sowohl bauliche als auch technische Brandschutzmaßnahmen, Maßnahmen zur Brandbekämpfung sowie auch organisatorische Brandschutzmaßnahmen. Diese Maßnahmen sind zur Gänze als Auflagen verpflichtend im Bescheid vorgeschrieben.
Mag auch der in der mündlichen Verhandlung am 30.06.2020 erhobene (schriftliche) Einwand, nicht in der Lage gewesen zu sein, die Planunterlagen zum damaligen Zeitpunkt unmittelbar einer gleichwertigen brandschutzmäßigen Überprüfung bzw Kontrolle zu unterziehen, noch seine Berechtigung gehabt haben, so offenbarten bzw erklärten sich aber spätestens mit Erhalt des brandschutztechnischen Gutachtens in der Verhandlung auch für die Beschwerdeführerin die brandschutztechnischen Erfordernisse an die Planung und wäre es ihr ab diesem Zeitpunkt jedenfalls offen gestanden, dem brandschutztechnischen Gutachten und allfälligen einschlägigen planerischen Erfordernissen inhaltlich auf gleicher fachlicher Ebene (bis zur Bescheiderlassung mit mehr als sechs Wochen, über Antrag auch fristvereinbarend bzw -erstreckend) entgegen zu treten. Dies erfolgte nicht.
Auch in der Beschwerde repliziert die Beschwerdeführerin nicht inhaltlich. Ihrem erneut vorgebrachten (bloßen) Einwand, aufgrund Unvollständigkeit der Planunterlagen keine Rechte wahrende Beurteilung abgeben zu können, wurde hingegen die Grundlage entzogen.
5. Soweit die Beschwerdeführerin Verstoß des Bauvorhabens gegen die Flächenwidmung vorhält, ist ihr als Nachbarin ein Mitspracherecht hinsichtlich der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes nur soweit eingeräumt, als damit ein Immissionsschutz verbunden ist. Daraus ergibt sich aber auch, dass dem Nachbarn kein Mitspracherecht hinsichtlich der Übereinstimmung des Vorhabens mit der Flächenwidmung schlechthin zusteht, sondern nur insoweit, als mit der Flächenwidmung ein Immissionsschutz verbunden ist (vgl VwGH 03.05.2012, 2012/06/0061; 25.02.2010, 2008/06/0172; uva).
Die verfahrensgegenständliche Flächenwidmung „Sonderfläche standortgebunden § 43 (1) a, Festlegung Erläuterung: Hotel mit max. 7 Chalets, insgesamt max. 70 Gästebetten, 1 Betreiberwohnung und 3 Mitarbeiterwohnungen“ ist nicht eine solche Flächenwidmung, die im Sinne des § 33 Abs 4 (Abs 3 lit a) TBO 2018 mit einem Immissionsschutz verbunden ist. Der Nachbarin kommt daher kein Recht auf Einhaltung dieser Flächenwidmung zu.
Steht ein nachbarrechtliches Mitspracherecht hinsichtlich der Übereinstimmung eines Vorhabens mit der Flächenwidmung nicht schlechthin zu, ist also dem Nachbarn ein generelles Recht auf Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan nicht gewährt, kann eine subjektive Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin als Nachbarin aber auch nicht im Vorhalt gesehen werden, es lasse sich die Anzahl der (Gesamt)Gästebetten weder dem Bescheid noch den Einreichunterlagen entnehmen. Will die Beschwerdeführerin mit diesem Vorbringen allenfalls auch Unbestimmtheit des Spruches in dieser Hinsicht monieren, ist entgegen zu halten, dass aber auch Verfahrensrechte bzw Rechte der Nachbarin, die Einhaltung verfahrensrechtlicher Vorschriften einfordern zu dürfen, nicht weiter gehen als die ihnen zugrundeliegenden materiellen Rechte. Ungeachtet dessen sei daneben aber festgehalten, dass sich in den Einreichunterlagen, welche als Bestandteile zum Bescheid genommen sind, sehr wohl entsprechende Bettenausweisungen finden.
6. Die Beschwerdeführerin stellt eine Bindung an die rechtswirksam verordnete Flächenwidmung zwar an sich nicht in Frage; soweit sie die amtswegige Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens anregt, ist hingegen festzuhalten:
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Erlassung der gegenständlichen Sonderflächenwidmung für das Baugrundstück wäre eine Anlasswidmung, ist für sich genommen nicht geeignet, das Verwaltungsgericht zu einer Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof zu veranlassen. So erweist sich im Sinne höchstgerichtlicher Rechtsprechung die Änderung eines Flächenwidmungsplanes nicht schon deshalb als gesetzwidrig, dass sich derartige Notwendigkeit erst im Zuge bzw angesichts eines geplanten Bauvorhabens ergibt (vgl VwGH 19.12.2012, 2010/06/0135).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind die auf Grundlage ausreichender gesetzlicher Ermächtigungen erlassenen Planungsmaßnahmen im Einzelnen daraufhin zu überprüfen, ob die Entscheidungsgrundlagen des Verordnungsgebers in ausreichendem Maße erkennbar sind. Bei der Beurteilung der Gesetzmäßigkeit einer Planungsmaßnahme durch den Verfassungsgerichtshof im Rahmen der Normenkontrolle nach Art 139 B-VG ist nicht darüber zu befinden, welche der dem Verordnungsgeber im Rahmen seines planerischen Gestaltungsspielraumes offenstehenden Möglichkeiten die zweckmäßigste ist, sondern muss sie nur mit dem Gesetz in Einklang stehen. Eine Gemeinde besitzt sohin bei einer konkreten Flächenwidmung einen Entscheidungsspielraum bei der Frage, welchen vom Gesetz vorgesehenen Raumordnungszielen sie Vorrang einräumt und mit welchen – ebenfalls gesetzlich vorgesehenen – Widmungskategorien sie die von ihr gewählten Ziele verwirklicht (sog ‚Planungsermessen‘). Demgemäß ist auch eine ‚Planbegründung‘ in den Verordnungsakten nur soweit erforderlich, dass die von der Gemeinde getroffene planerische Maßnahme, im Regelfall sohin die konkrete Flächenwidmung, anhand der Zielvorstellungen des Gesetzes nachzuvollziehen ist.
Eine Einschau in die Verordnungsunterlagen (gemeindlicher Verordnungsakt, Akt des aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahrens) bringen keine Bedenken gegen die sachliche Rechtfertigung der Flächenwidmungsplanänderung im Lichte der Prüfkriterien des Verfassungsgerichtshofes im Rahmen der Normenkontrolle hervor.
Auch der raumordnungsfachliche Sachverständige im aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren beurteilte die Flächenwidmungsplanänderung mit dem Ziel der Arrondierung und touristischen Qualitätssteigerung eines bestehenden Betriebes als nicht im Widerspruch zu den Festlegungen im Örtlichen Raumordnungskonzept der Gemeinde X, und erachtete aus raumordnungsfachlicher Sicht unter Heranziehung näherer aufgelisteter Gutachten und Stellungnahmen als Grundlagen dazu keinen Einwand gegen die Flächenwidmungsplanänderung.
Im Übrigen sei ergänzend darauf hingewiesen, dass laut Aktenlage im Widmungsänderungsverfahren innerhalb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist - auch von der Beschwerdeführerin – keine Stellungnahme eingebracht wurde.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt IV zitierte höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Mair
(Richterin)
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