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LVwG-2020/41/1691-7•LVwG T LVwG-2020/41/1691-7
LVwG-2020/41/1691-7Landesverwaltungsgericht07.10.2020
Rekultivierungsmaßnahmen;<br/>Moor;<br/>Feuchtgebiet;<br/>CO2;<br/>Tümpel;<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Riedler über die Beschwerde des Landesumweltanwaltes von Tirol, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.07.2020, Zl ***, Teil 1: naturschutzrechtliche Bewilligung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass
a) beim als Ausgleichsmaßnahme zu errichtenden Tümpel auf Gst **1 KG X auf die Verwendung einer Folie zu verzichten ist und
b)die Nebenbestimmung C/1. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt:
„Die Umsetzung der Maßnahme hat gemäß den „Richtlinien für die sachgerechte Bodenrekultivierung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen“ insbesondere Kapitel 3.4 „Technische Ausführung der Bodenrekultivierung“ des Fachbeirates für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz zu erfolgen.
Diese Maßnahme ist insbesondere umzusetzen wie folgt:
-Der Einsatz schiebender Fahrzeuge (Schubraupen) ist beim Abzug und bei der Aufbringung des Ober- und des Unterbodens nicht gestattet.
-Vor Auftrag des Unterbodens und des Oberbodens ist das Bauplanum auf eine Tiefe von mindestens 50 cm aufzulockern.
-Es ist eine Begrünung und Abdeckung des länger als vier Wochen gelagerten Oberbodendepots durchzuführen.
-Innerhalb von zwei bis fünf Jahren nach Fertigstellung der Rekultivierung ist eine Nachkontrolle hinsichtlich Verdichtung und Vernässung durchzuführen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.07.2020, Zl ***, wurde AA unter Teil 1 gem §§ 42 Abs 1 und 29 Abs 2 lit a Z 2 iVm § 7 Abs 1 lit b und Abs 2 lit a Z 1 und Z 2 sowie § 9 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG) die naturschutzrechtliche Bewilligung für eine landwirtschaftliche Rekultivierung auf den Gsten **2, **3 und **4, alle KG X, nach Maßgabe des Einreichprojektes der BB GmbH, Z, samt Ergänzungen mit Eingabe vom 26.06.2020, unter Einhaltung näher genannten Nebenbestimmungen aus naturkundefachlicher, aus geologischer, aus agrarfachlicher und als abfallrechtlicher Sicht erteilt. Begründet wurde die Entscheidung für die genehmigte landwirtschaftliche Rekultivierung auf einer Fläche von ca 9.850 m² und mit einer Schüttkubatur von 17.050 m³ zusammengefasst damit, dass der naturkundefachliche Amtssachverständige infolge der Rekultivierungsmaßnahmen lediglich während der Bauphase geringfügige Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen festgestellt und langfristig eine Beeinträchtigung der Naturschutzinteressen ausgeschlossen habe, weshalb die dokumentierten öffentlichen Interessen (zweckmäßige und sinnvoll festgestellte landwirtschaftliche Rekultivierung; Vermeidung zahlreicher LKW An- und Ablieferungen durch ein äußerst sensibles Siedlungsgebiet der Gemeinde X und damit eine im umweltpolitischen Interesse liegende erhebliche Verkehrsentlastung und entscheidende Reduzierung verkehrsverursachender umweltschädigender Emissionen) geeignet und ausreichend seien, um die im gegenständlichen Fall lediglich während der Bauphase kurzfristig zu erwartenden geringfügigen Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen, welche bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen weiter abgemildert werden können, langfristig zu überwiegen. Langfristig sei eine Beeinträchtigung der Naturschutzinteressen vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen gänzlich ausgeschlossen worden.
Gegen dieses Erkenntnis wurde vom Landesumweltanwalt fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und Spruchteil 1: naturschutzrechtliche Bewilligung wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und wegen Rechtswidrigkeit angefochten. In der Präambel wurde auf die Bedeutung von Moorböden, insbesondere im Hinblick auf den Klimawandel, und auf den Erhalt von Feuchtgebieten aufgrund ihrer ökologischen Funktionen und der hohen Habitatvielfalt hingewiesen. Moore (und deren Böden) würden aufgrund ihrer enormen Kohlenstoffspeicherkapazität einen beträchtlichen Beitrag zum Klimaschutz leisten. Aufgrund nicht auszuschließender lang andauernder Setzungserscheinungen des Moorbodens erweise sich die Bewirtschaftung eines solchen Wiesenstandortes, wie jener des gegenständlichen Verfahrens, als schwer und langfristig wenig erfolgsversprechend. Eine an den Standort angepasste Bewirtschaftung (Extensivierung, Wiedervernässung, Anbau mehrjähriger Pflanzen) wäre aus der Sicht des Landesumweltanwaltes stattdessen zu befürworten.
Entgegen der Schlussfolgerung im angefochtenen Bescheid, wonach es nur zu geringen temporären Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen komme, rechne der Landesumweltanwalt bei Realisierung der Rekultivierungsmaßnahmen mit starken, auch langfristigen Beeinträchtigungen für die Naturschutzgüter nach § 1 Abs 1 TNSchG 2005, insbesondere für den Naturhaushalt und die Lebensgemeinschaften. Die Vegetation am Standort setze sich momentan zwar hauptsächlich aus Fettwiesenarten zusammen, der eindeutig vorhandene Torfkörper und somit Moorboden sowie dessen Renaturierungspotential sei allerdings völlig außer Acht gelassen worden. Die Bedeutung von intakten Moorböden (Torfkörper) für den Naturhaushalt und den Klimaschutz sei im Verfahren vor der belangten Behörde zu wenig beachtet worden. Hingewiesen wurde in diesem Zusammenhang auf die wissenschaftliche Studie „TiMo(1)“ der Arbeitsgruppe „Boden- und Landschaftsökologie“ am Institut für Geographie der Universität Z, welche sich mit dem Thema Moorflächen unter landwirtschaftlicher Nutzung fachlich fundiert auseinandersetze und die Relevanz dieser Torfvorkommen für den Klimaschutz darlege. Moorböden sollten nach Art 9 Abs 3 des Bodenschutz-Protokolls der Alpenkonvention 1991 grundsätzlich nicht genutzt oder unter landwirtschaftlicher Nutzung derart bewirtschaftet werden, dass ihre Eigenart erhalten bleibt. Der zu verfüllende Entwässerungsgraben werde vom Landesumweltanwalt als Gewässer im Sinne der Begriffsbestimmung des Naturschutzgesetzes gewertet. Verrohrungen von Gewässern würden vom Landesumweltanwalt grundsätzlich kritisch gesehen, zumal es sich im gegenständlichen Fall auch um eine beträchtliche Länge von 90 m handle. Würde dieser Bereich möglichst naturnah erhalten werden, könnten sich nach Ansicht des Landesumweltanwaltes Rückzugs- und Nahrungsbiotope für Insekten entwickeln.
Dass die Errichtung eines Tümpels auf Gst **1 KG X eine geeignete und sinnvolle Ersatzmaßnahme für die Verrohrung und Zuschüttung des Entwässerungsgrabens und damit eine ausreichende Ausgleichsmaßnahme für sämtliche erwähnten Beeinträchtigungen für die Schutzgüter nach § 1 Abs 1 TNSchG 2015 sei, werde vom Landesumweltanwalt nicht geteilt bzw mehr als in Zweifel gezogen, gehe er doch insgesamt von langfristigen Beeinträchtigungen für die Schutzgüter „Landschaftsbild und Erholungswert“ aus.
Die von der belangten Behörde angeführten öffentlichen Interessen seien weder geeignet noch ausreichend, um gleichzeitig die vorhabensbedingten zu erwartenden Beeinträchtigungen der Schutzgüter nach § 1 Abs 1 TNSchG 2005 in Kauf zu nehmen. Die geplanten Rekultivierungsmaßnahmen seien weder zur Existenzsicherung noch zur Schaffung eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes unbedingt erforderlich. Auch die vorgebrachten Argumente für eine Verkehrsentlastung könnten nicht die Interessen am Erhalt einer naturkundlich hochwertigen Moorbodenfläche überwiegen, dies insbesondere im Hinblick auf die wiederum frei werdenden CO2-Mengen durch die Trockenlegung der Torfschichten.
Aufgrund des nicht vernachlässigbaren Eingriffs in den Naturhaushalt in Folge der Vernichtung des Moorkörpers inklusive der negativen Auswirkungen auf einen effektiven Klimaschutz, die überschaubare Lage öffentlicher Interessen am gegenständlichen Vorhaben, sowie aufgrund des negativen Trends hinsichtlich Feuchtwiesen/Moore im Bezirk erscheine eine Bewilligung des gegenständlichen Antrages aus der Sicht des Landesumweltanwaltes zusammenfassend höchst fragwürdig und nicht gerechtfertigt. Dieser gehe davon aus, dass für die Deponierung des Aushubmaterials vom nahegelegenen Bauvorhaben jedenfalls auch andere Deponiemöglichkeiten bestünden und damit Alternativen gegeben seien. Beispielhaft sei der genehmigte Deponiestandort „MM“ mit einer Kubatur von 405.000 m3 im Raum Y und sollte dieser Deponiestandort auch entsprechend genutzt werden.
Es wurden die Anträge gestellt, das Landesverwaltungsgericht möge der eingebrachten Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid beheben und die naturschutzrechtliche Bewilligung versagen, in eventu das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren entsprechend ergänzen und eine neuerliche Entscheidung in der Sache treffen.
Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und in jenen des Landesverwaltungsgerichtes sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 30.09.2020, im Rahmen welcher der naturkundefachliche Amtssachverständige CC und der Amtssachverständige für landwirtschaftliche Bodenkunde, DD, in Anwesenheit sämtlicher Parteien einvernommen wurden und diese ausreichend Gelegenheit hatten, Fragen an die Amtssachverständigen zu stellen und selber noch einmal ihre Positionen zu vertreten.
II.Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Sämtliche der nachstehend angeführten Einlagezahlen und Grundstücke beziehen sich auf die Katastralgemeinde *** X.
AA ist Eigentümer des geschlossenen Hofes „V“ in EZ ***, in welchem auch die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke **2, **3 und **4 vorgetragen sind. Der nordöstliche Bereich des Gst **2, welches direkt an die Hofstelle angrenzt, zeigt sich als lang gestreckte vernässte Senke und wird diese durch ein offenes Gerinne in Nord-Süd-Richtung durchschnitten. Nach dem Einreichprojekt ist vorgesehen, auf einer Fläche von 9.850 m2 insgesamt 17.050 m3 Bodenaushubmaterial von einem in unmittelbarer Nähe schräg gegenüber oberhalb des Adresse 2 stattfindenden großen Bauvorhaben im Bereich der Grundstücke **2, **3, **4 in Form einer landwirtschaftlichen Rekultivierung einzubauen. Der Projektstandort befindet sich ca einen Kilometer südlich des Dorfkerns von X bei Y im Ortsteil W. Um eine landwirtschaftliche Verbesserung zu erreichen, soll ein offener Entwässerungsgraben auf eine Länge von rund 90 m, unter Anschluss an eine bereits bestehende Verrohrung, verrohrt, sollen zusätzliche Drainagen verlegt sowie die Senke mit Bodenaushubmaterial aus unmittelbarer Nähe verfüllt und möglichst eben ausgestaltet werden. Die Aufschüttungen mit einer durchschnittlichen Schütthöhe von 1,73 m und einer maximalen Schütthöhe von 4,5 m sollen binnen eines halben Jahres ab Beginn entsprechend den Bestimmungen für landwirtschaftliche Rekultivierungen abgeschlossen sein, anschließend erfolgt die Begrünung. Eine Trockenlegung von anderen Gebieten als der projektsgegenständlichen Fläche ist aus hydrogeologischer Sicht auszuschließen, eine Freisetzung von CO2 durch die geplanten Aufschüttungsmaßnahmen erfolgt nicht. Der Torfboden bleibt mit einer reduzierten Funktionsfähigkeit im Hinblick auf die Wasserspeicherung erhalten.
Aus landwirtschaftlicher Sicht soll so eine möglichst ebene und gut mit landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten befahr- und bewirtschaftbare Fläche hergestellt werden. Bei der zur Rekultivierung vorgesehenen Fläche handelt es sich teilweise um eine relativ großflächig (rund 4000 m2) von Torfboden geprägte Fläche, die aufgrund von alten Entwässerungsanlagen kein Feuchtgebiet im Sinne der Begriffsbestimmung des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 mehr ist. In der Biotopkartierung ist in diesem Bereich auch kein Sonderstandort eingetragen, die Fläche ist auch nicht im Moorschutzkatalog enthalten. Anhand einer im Jahre 2019 begonnenen Entwässerungsmaßnahme durch Anlegen von Drainagegräben mit Drainageschotter konnte bei einem Augenschein am 27.08.2019 die Bodenbeschaffenheit aufgrund des seitlich gelagerten Aushubmaterials relativ genau betrachtet werden. Dabei wurden auch alte Tonrohre der ehemaligen Entwässerungsanlage sowie moortypische Holzreste sichtbar. Aufgrund der bereits erfolgten Verfüllung der Drainagegräben mit Drainageschotter konnte die Tiefenlage des Mineralbodens nicht festgestellt werden. Es handelt sich um einen grauen stark wasserstauenden Horizont. Die geplante Aufschüttungsfläche wird stark von nährstoffliebenden Wiesenpflanzen geprägt. Bei der projektierten Fläche handelt es sich um eine intensiv landwirtschaftlich genutzte dreischnittige Mähwiese mit allfälliger Herbstweide. Als hofnahe arrondierte Fläche ist sie für den landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers von zentraler Bedeutung und eignet sich aus betriebswirtschaftlicher Sicht nicht für eine Extensivierung bzw für eine Renaturierung.
Im Bereich des zuzuschüttenden und zu verrohrenden Entwässerungsgrabens sind einzelne Feuchtezeiger wie Mädesüß, Waldsimse und Sumpfkratzdistel vorhanden. Weiters kommt Süßgras vor. Als Ausgleichsmaßnahme für die vorgesehenen Rekultivierungsmaßnahmen wird ein Tümpel auf Gst **1 im Ausmaß von ca 100 m2 Fläche mit flachen Ufern und einer Tiefe von maximal 40 bis 50 cm und einer nur extensiv genutzten Randzone von ebenfalls 100 m2 errichtet. Der Bereich wird so durch Blocksteine und eventuell Wurzelstücke gegliedert, dass im Ostteil Stillwasserbereiche entstehen. Auf den Einsatz einer Folie wird verzichtet. Auf dieser Ausgleichsfläche mit einer Größe von insgesamt ca 200 m2 werden die ufernahen Bereiche im Herbst einmal gemäht und wird das Mähgut entfernt. Der Tümpel bietet geeignete Überwinterungsplätze und auch Sommerlebensräume für Amphibien in der näheren Umgebung. Dadurch wird ein Laichgewässer geschaffen. Der Bereich des Tümpels wird in der Biotopkartierung als artenreiche Nasswiese ausgewiesen.
Die Beschreibung der landwirtschaftlichen Rekultivierungsmaßnahme ergibt sich aus dem Antrag vom 21.10.2019 und aus der landwirtschaftlichen Stellungnahme des FF vom 17. Oktober 2019. Die Vegetationsbeschreibung und die landschaftspflegerische Begleitplanung für das Projekt der Errichtung eines Tümpels als Ausgleichsmaßnahme für die Durchführung der landwirtschaftlichen Rekultivierung im Bereich W-V erhellt schlüssig aus der fachlichen Expertise von Frau GG, Technisches Büro für Biologie, vom Oktober 2019, unter Zugrundelegung einer Begehung am 06.09.2019. Auf diese Vegetationskartierung hat der naturkundefachliche Amtssachverständige CC bei der Erstellung seines Gutachtens vom 10.03.2020 samt Ergänzung seines Gutachtens vom 14.05.2020 zurückgegriffen und festgestellt, dass er sich bei der zur Aufschüttung vorgesehenen Fläche um kein Feuchtgebiet im Sinne der Begriffsbestimmung des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 handelt. Die Feststellungen zur Erhebung des Ist-Zustandes (geologische und und geomorphologische Verhältnisse), der Hydrogeologie und der geotechnischen Eignung des Untergrundes, zur Auswirkung der Entwässerung auf benachbarte Flächen und im Hinblick auf die CO2 -Situation gründen auf das geologisch-geotecvhnische und hydrogeologische Gutachten des Ingenieurbüros JJ vom September 2019, auf die fachlichen Ausführungen des Geologen JJ vom 24.09.2020, OZl 4, und auf die fachlichen Ausführungen des Amtssachverständigen für landwirtschaftliche Bodenkunde, DD, im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.09.2020. Die Feststellungen zu den beanspruchten landwirtschaftlichen Flächen und deren Wertigkeit für den landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers ergeben sich schlüssig aus den argrarfachlichen Stellungnahmen von KK vom 03.03.2020, vom 27.05.2020 und vom 29.09.2020.
Der Standort des Rekultivierungsbereiches erweist sich sowohl aus geologisch-hydrogeologischer Sicht als auch aus geotechnischer Sicht als geeignet.
III.Rechtslage, Erwägungen:
Im vorliegenden Zusammenhang spielen insbesondere die folgenden, auszugsweise wiedergegebenen Bestimmungen der §§ 6, 7, 9 und 29 TNSchG 2005, LGBl Nr 26/2005 idgF eine Rolle:
„§ 6
Allgemeine Bewilligungspflicht
Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist:
…
h) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke in einem Ausmaß von mehr als 5.000 m² berührter Fläche oder mehr als 7.500 m³ Volumen, sofern sie nicht nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 bewilligungspflichtig sind;
…“
„§ 7
Schutz der Gewässer
(1) Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich von fließenden natürlichen Gewässern und von stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:
a) (…)
b) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen;
c) (…)
(2) Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich
a) der Uferböschung von fließenden natürlichen Gewässern und eines fünf Meter breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens und
b) (…)
1. die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden, und
2. Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke
einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.
(…)“
„§ 9
Schutz von Feuchtgebieten
(1) In Feuchtgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:
a) das Einbringen von Material;
b) das Ausbaggern;
c) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden;
d) jede über die bisher übliche Art und den bisher üblichen Umfang hinausgehende Nutzung;
e) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen sowie jede sonstige Veränderung der Bodenoberfläche;
f) Entwässerungen;
g) die Verwendung von Kraftfahrzeugen.
(2) …“
„§ 29
Naturschutzrechtliche Bewilligungen, aufsichtsbehördliche Genehmigungen
(1) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung ist, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen,
a) wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder
b) wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen.
(2) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung
a) für die Errichtung von Anlagen in Gletscherschigebieten nach § 5 Abs. 1 lit. d Z 3 (§ 6 lit. c), eine über die Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende Änderung einer bestehenden Anlage im Bereich der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen (§ 6 lit. f), für Vorhaben nach den §§ 7 Abs. 1 und 2, 8, 9, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3,
(…)
darf nur erteilt werden,
1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder
2. wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen. In Naturschutzgebieten darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein.
(…)
(5) Eine Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1, in den Fällen des Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 insbesondere unter Berücksichtigung des betreffenden Schutzzweckes, zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.“
Dass die verfahrensgegenständliche Rekultivierung der allgemeinen Bewilligungspflicht nach § 6 lit h TNSchG 2005 unterliegt, ist unbestritten. Eine Bewilligung nach § 7 Abs 1 lit b und Abs 2 lit a Z 2 TNSchG 2005 ist hinsichtlich der beabsichtigten Verrohrung und anschließender Verfüllung mit Bodenaushubmaterial ebenso erforderlich. Nach § 3 Abs 7 TNSchG 2005 ist ein Gewässer „ein von ständig vorhandenem oder periodisch auftretendem Wasser geprägter Lebensraum, der die Gesamtheit von Wasserwelle, Wasserkörper, Wasserbett, Sediment und Ufer einschließlich der dort vorkommenden Tiere und Pflanzen umfasst.“ Der naturkundefachliche Amtssachverständige hat im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht keinen Zweifel daran gelassen, dass diese Definition auf den zur Verrohrung und Aufschüttung vorgesehenen Entwässerungsgraben zutrifft. Dieser beginnt mit einer Verrohrung unterhalb des Adresse 2 und führt auch bei trockenem Wetter Wasser, sodass auszuschließen ist, dass der Entwässerungsgraben nur von Dachwässern etc des Siedlungsgebietes W gespeist wird. Auch wenn der offene Graben künstlich und geradlinig angelegt wurde, handelt es sich dabei um ein natürliches fließendes Gewässer, weil sich ein charakteristisches Bachbett ausgebildet hat und einige wenige Feuchteanzeiger auf eine ständige Wasserführung hinweisen. Im offenen Entwässerungsgraben befindet sich, bis auf den Bereich einer landwirtschaftlichen Überfahrt, auch keine Verrohrung. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes schließt die als erwiesen angenommene Tatsache, dass der gegenständliche Entwässerungsgraben ursprünglich künstlich angelegt wurde, somit nicht aus, dass sich dieses Gewässer mittlerweile zu einem natürlichen Gewässer entwickelt hat. Dies insbesondere vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen Definition des Begriffes „Gewässer“. Diese umschreibt einen Lebensraum, der die Gesamtheit von Wasserwelle, Wasserkörper, Wasserbett, Sediment und Ufer einschließlich der dort vorkommenden Tiere und Pflanzen umfasst. Der Sinn des TNSchG 2005 ist unter anderem die Erhaltung der natürlichen Lebensräume, und zwar unabhängig davon, ob diese ursprünglich von Menschen geschaffen wurden oder natürlichen Ursprungs sind. Ein natürliches Gewässer im Sinne des § 7 Abs 1 TNSchG 2005 ist daher von einem künstlichen Gewässer dadurch zu unterscheiden, dass es einen natürlichen Lebensraum bildet. So steht ein Entwässerungsgießen, der zwar durch einen menschlichen Eingriff in die Natur entstanden ist, sich aber mittlerweile zu einem Lebensraum entwickelt hat, der als natürlich anzusehen ist, unter dem Schutz des § 7 TNSchG 2005.
Keinesfalls handelt es sich bei der beantragten Rekultivierung landwirtschaftlicher Flächen um eine Maßnahme der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung iSd § 2 Abs 2 TNSchG 2005, die nur in Ausnahmefällen einer Bewilligung nach diesem Gesetz bedürfte. Die geplante Rekultivierung mag zwar der Landwirtschaft dienen, dieses Vorhaben dient aber keinesfalls selbst unmittelbar land- und forstwirtschaftlicher Nutzung, weil es nicht als Hervorbringung und Gewinnung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse gewertet werden kann. Damit steht für das Landesverwaltungsgericht fest, dass es sich bei der geplanten Rekultivierung um keine Maßnahme der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung handelt und für dieses Vorhaben eine naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht besteht.
Im gegenständlichen Verfahren spielt weiters die aufgrund des naturkundefachlichen Sachverständigengutachtens von der belangten Behörde getroffene Annahme eine Rolle, dass durch das gegenständliche Vorhaben Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 TNSchG 2005 beeinträchtigt werden. Diese Bestimmung regelt Folgendes:
„(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass
a) ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,
b) ihr Erholungswert,
c) der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und
d) ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt
bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet (Naturlandschaft) oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft). Der ökologisch orientierten und der die Kulturlandschaft erhaltenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Die Natur darf nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt.“
Der naturkundefachliche Amtssachverständige hat in seinem Gutachten vom 10.03.2020, ergänzt mit Stellungnahme vom 14.05.2020, aufgrund eines vor Ort erhobenen Befundes schlüssig begründet, dass die Interessen des Naturschutzes durch die geplante Aufschüttung während der Bauarbeiten geringfügig, langfristig aber nicht beeinträchtigt werden und dass es sich bei der zur Rekultivierung vorgesehenen Fläche um kein Feuchtgebiet im Sinne der Begriffsbestimmung des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 handelt. Nach der Begriffsbestimmung des § 3 Abs 8 TNSchG ist ein Feuchtgebiet ein vom Wasser geprägter, in sich geschlossener und vom Nachbargebiet abgrenzbarer Lebensraum mit den für diese charakteristischen Pflanzen und Tiergemeinschaften. Dazu gehören insbesondere auch Röhrichte und Großseggensümpfe, Quellfluren und Quellsümpfe, Flach- und Zwischenmoore, Hochmoore, Moor- und Buchwälder.
Gestützt auf einen an Ort und Stelle durchgeführten Lokalaugenschein, die Tatsache, dass die für die Rekultivierung vorgesehene Fläche in der Biotopkartierung nicht als Sonderstandort eingetragen ist und unter Bezugnahme auf die Vegetationsbeschreibung von Frau GG, Technisches Büro für Biologie, U (Ausarbeitung Oktober 2019 aufgrund einer Begehung am 06.09.2020) für das beantragte Projekt, hat der naturkundefachliche Amtssachverständige eine klare fachliche Aussage gemacht, dass mit Ausnahme der von der Botanikerin GG beschriebenen geringfügigen Reste von Feuchtezeigern entlang des Entwässerungsgrabens keine für Feuchtgebiete charakteristische Pflanzen- und Tiergemeinschaften vorhanden sind. Eine Abnahme der Biodiversität wurde vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen nicht erkannt und festgehalten, dass der Torfkörper unter einer mineralisierten obersten durchwurzelten Schicht liegt und die in der Stellungnahme des Landesumweltanwaltes genannten aeroben biologischen Abbauprozesse in dieser obersten Bodenschicht bereits stattgefunden haben, sodass sich eine landwirtschaftlich gut verwertbare Vegetation eingestellt hat und die Pflanzen auf durchschnittliche Bodenfeuchte und Durchlüftung angepasst sind. Die Wasserspeicherfähigkeit des obersten für die Pflanzenwurzeln relevanten Bodenhorizonts habe bereits soweit abgenommen, dass sich auf langanhaltende Nässe, Sauerstoffmangel und niedrigen PH-Wert spezialisierte Pflanzen nicht mehr halten können. Eine Förderung für wertvolle, schwer zu bewirtschaftende Flächen im Sinn einer Extensivierung oder Renaturierung, so der naturkundefachliche Amtssachverständige, würde keinen Vorteil für den Artenreichtum der Pflanzen- und Tierwelt bringen, weil der oberste, für die Pflanzenwurzeln wesentliche Horizont bereits irreversibel seinen Moorcharakter verloren hat und hohe Nährstoffvorräte enthält, sodass die Fettwiesenarten eben einen Konkurrenzvorteil hätten. Schlüssig begründet wurde, dass die beantragte Rekultivierungsmaßnahme lediglich während der Bauphase geringfügige Auswirkung auf die Schutzgüter Landschaftsbild und Erholungswert hat und die Rekultivierungsfläche nachher weiterhin als Grünlandfläche in unmittelbarer Hofnähe sichtbar sein wird. Die Errichtung eines Tümpels auf Gst **1 wurde vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen als sinnvolle Ausgleichsmaßnahme für die durch die Rekultivierung notwendige Verrohrung und Auffüllung des offenen Entwässerungsgrabens auf eine Länge von rund 90 m gesehen. Durch die Schaffung des Tümpels an dieser Stelle, die in der näheren Umgebung geeignete Überwinterungsplätze und auch Sommerlebensräume für Amphibien bieten wird, wird ein Laichgewässer und damit ein sinnvoller Ausgleich für die notwendigen Maßnahmen am Entwässerungsgraben geschaffen.
Wenn der Landesumweltanwalt in seiner Zusammenfassung der Beschwerdegründe die Ansicht vertritt, dass die Bedeutung von intakten Moorböden (Torfkörper) für den Naturhaushalt und Klimaschutz im Verfahren zu wenig berücksichtigt wurde, übersieht er, dass gegenständlich kein intaktes Moor vorliegt. Ein entwässertes Moor kann in Bezug auf die Auswirkungen auf den Naturhaushalt und die CO2-Speicherung nicht mit einem intakten Moor gleichgestellt werden.
Der Beschwerde führende Landesumweltanwalt hat in seiner Beschwerde eingeräumt, dass die Vegetation am Standort der beantragten Rekultivierung sich momentan hauptsächlich aus Fettwiesenarten zusammensetzt, der eindeutig vorhandene Torfkörper und somit Moorboden und dessen Renaturierungspotential allerdings völlig außer Acht gelassen wurde. Wenn in diesem Zusammenhang auf die wissenschaftliche Studie „TiMo(1)“ der Arbeitsgruppe „Boden- und Landschaftsökologie“ am Institut für Geographie der Universität Z verwiesen wurde, die sich mit dem Thema Moorflächen unter landwirtschaftlicher Nutzung fachlich fundiert auseinandersetzt und die Relevanz dieser Torfvorkommen für den Klimaschutz darlegt, hat der Amtssachverständige DD im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 30.09.2020 zur aufgeworfenen Frage frei werdender CO2-Mengen infolge der vom Landesumweltanwalt durch die Aufschüttungen befürchteten Trockenlegung der Torfschichten diese Ansicht nicht geteilt. Begründet wurde diese Einschätzung vom Amtssachverständigen durch die entstehende Bodenverdichtung, die zum Verlust von Porenvolumen führt, insbesondere der Grobporen, die durchgängig sauerstoffführend und für eine permanente Belüftung notwendig sind. Diese Grobporen würden durch die Verdichtung zerstört werden. Vielmehr sei es von den Bodenprozessen wahrscheinlicher, dass diese durch die Schüttung verpressten Torfschichten wasserstauend wirken, sodass durch die Aufschüttungsmaßnahmen kein CO2 freigesetzt wird. Im Vergleich zu aktuellen Situation, wo die bestehenden Drainagen die Bereiche mit Torfboden entwässern, die Grobporen danach mit Sauerstoff gefüllt sind und somit CO2 freisetzen, werde die CO2-Freisetzung durch die Verpressung des Torfbodens reduziert. Der Erhalt des Torfbodens durch die beantragten Maßnahmen sei somit nicht gefährdet, allerdings reduziere sich die Funktionsfähigkeit im Hinblick auf die Wasserspeicherung. Um die Herstellung eines funktionsfähigen landwirtschaftlichen Standortes, der ja das Rekultivierungsziel der Aufschüttungsmaßnahmen ist, zu erreichen, wurden vom Amtssachverständigen konkretisierende Maßnahmen als Ergänzung der Nebenbestimmung C)/1. Zur Umsetzung der „Richtlinien für die sachgerechte Bodenrekultivierung land – und forstwirtschaftlich genutzter Flächen“ und somit zum sachgemäßen Umgang auf Torf –bzw Moorboden vorgeschlagen im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes auch berücksichtigt.
Eine vom Landesumweltanwalt ins Treffen geführte Renaturierung der beschwerdegegenständlichen Fläche im Sinne einer Rückführung in ein Moor wurde vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen als nur schwer möglich und in der Durchführung nur mit einem erheblichen technischen Aufwand beurteilt, zumal sich aufgrund der langanhaltenden Entwässerung und der landwirtschaftlichen Nutzung die obere für die Vegetation relevante Bodenschicht bereits so stark mineralisiert und umgewandelt hat, sodass im Wesentlichen Fettwiesenarten vorkommen. Zudem handelt es sich um eine hofnahe arrondierte Fläche, die für den landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers unter anderem, aufgrund der kurzen Wege und der differenzierten Nutzungsmöglichkeiten (Mähnutzung sowie Weide) von zentraler Bedeutung ist, weshalb sich diese Flächen nach Ansicht der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen aus betriebswirtschaftlicher Sicht nicht für eine Extensivierung eignen. Die Beurteilung des naturkundefachlichen Amtssachverständigen, dass die beantragte Aufschüttung bei einer Gesamtbetrachtung für den Artenreichtum der Pflanzen- und Tierwelt und den Naturhaushalt nahezu keine Auswirkung hat, ist für das erkennende Gericht nachvollziehbar.
Die vom Landesumweltanwalt ins Treffen befürchteten langandauernden Setzungserscheinungen des Moorbodens als Hindernis für eine erfolgsversprechende Wiesenbewirtschaftung mit landwirtschaftlichen Maschinen wurden vom Amtssachverständigen für landwirtschaftliche Bodenkunde DD im Einklang mit der Ansicht des FF zum Einreichprojekt nicht geteilt. Auch vom der Projekterstellung beigezogenen Geologen JJ wurde bestätigt, dass die zu erwartenden Setzungen so gering und gleichmäßig sein werden, dass sie für eine maschinelle Bearbeitung keine ungünstigen Verhältnisse erwarten lassen. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die kartierten Torfablagerungen nicht die gesamte Rekultivierungsfläche von 9.850 m2, sondern einer Fläche von rund 4.000 m2 betreffen.
Dass eine Veränderung der Wasserzügigkeit und Trockenlegung der beschwerdegegenständlichen Aufschüttungsfläche die am Hang angrenzenden Feuchtwiesenbereiche, wie vom Landesumweltanwalt befürchtet, beeinträchtigen könnte, wurde vom Geologen JJ in seiner Stellungnahme vom 24.09.2020 aus hydrogeologischer Sicht ausgeschlossen, der zu entwässernde Körper ist hydrogeologisch isoliert und hat keine hydraulische Verbindung zu angrenzenden Flächen.
Die vom Beschwerde führenden Landesumweltanwalt kritisch gesehene Verrohrung des Entwässerungsgrabens auf eine Länge von 90 m ist im Hinblick darauf, dass diese an eine bereits vorhandene Verrohrung anschließt, als vertretbar anzusehen, zumal der hauptsächlich mit Laubholz bestockte Entwässerungsgraben auf Gst **4 zur Gänze erhalten bleibt und die durch die Verrohrung des bestehenden Entwässerungsgrabens entstehenden Beeinträchtigungen durch die Errichtung eines Tümpels auf Gst **1 mit einer Größe von insgesamt ca 200 m2 ausgeglichen werden. Durch die möglichst naturnahe Ausgestaltung, ohne Verwendung einer Folie, könnten sich hier nach Ansicht des Landesumweltanwaltes Rückzugs – und Nahrungsbiotope für Insekten und Amphibien entwickeln. Dass die Errichtung dieses Tümpels eine geeignete und sinnvolle Ersatzmaßnahme für die Verrohrung und Auffüllung des Entwässerungsgrabens darstellt, wurde vom Landesumweltanwalt anerkannt.
Hinsichtlich jener öffentlichen Interessen, die dem öffentlichen Interesse des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 TNSchG 2005 gegenüberzustellen sind, ist festzuhalten, dass das für die Rekultivierung erforderliche Bodenaushubmaterial von einer angrenzenden Baustelle aus dem Ortsteil W bedient werden kann. Durch die sich dadurch ergebende unmittelbare Verwertungsmöglichkeit von großen Mengen an Aushubmaterial beim Bauvorhaben Adresse 3 können zahlreiche LKW-Fahrten durch die äußerst sensiblen Siedlungsgebiete von X und T vermieden werden, was zu einer erheblichen Verkehrsentlastung und in weiterer Folge zu verkehrsverursachten Staub-, Lärm-, CO2- und NOX-Einsparungen führt. Eine Reduktion des motorisierten Verkehrs ist auch explizit im gültigen Regierungsprogramm enthalten und steht eine solche selbstredend im höchsten öffentlichen Interesse und wird auch in der Judikatur des VwGH als langfristiges öffentliches Interesse anerkannt. Auch vom Bürgermeister der Gemeinde X wurde darauf verwiesen, dass das Bodenaushubmaterial vor Ort verwendet werden soll und nicht abtransportiert werden muss (vgl Schreiben der Gemeinde X vom 05.09.2019 und Stellungnahme des Bürgermeisters der Gemeinde X in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.09.2020).
Durch die gegenständliche Rekultivierung wird zusätzliche landwirtschaftliche Nutzfläche in Hofnähe des Antragstellers geschaffen, die durchgängig maschinell bewirtschaftbar wird. Dadurch kann zukünftig händische Mäharbeit entfallen. Die Rekultivierung stellt daher einen entscheidenden Beitrag für eine zeitgemäße Bewirtschaftung der betroffenen Landwirtschaftsfläche und damit eine Verbesserung der Agrarstruktur dar. Von der agrarfachlichen Amtssachverständigen wurde schlüssig darauf hingewiesen, dass durch die vorgesehenen Entwässerungsmaßnahmen (zusätzlich zu der bereits bestehenden Drainage) die geplante Errichtung einer trockenen, gut zu bewirtschaftenden ebenen Rekultivierungsschicht sowie die Verrohrung des offenen Entwässerungsgerinnes und die Beseitigung des Stichweges die betroffene landwirtschaftliche Nutzfläche hinsichtlich ihrer Bewirtschaftbarkeit verbessert wird. Durch die Schaffung einer trockenen Fläche werden Futterverschmutzungen bei einer Mähnutzung deutlich verringert und wird die Gefahr möglicher Bodenverdichtungen durch das Befahren mit landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten bei zu hoher Bodenfeuchte reduziert. Bei der Beweidung von trockenen Weiden verursachen die Weidetiere zudem weniger Trittschäden und die Grasnarbe wird geschont. Durch die Verrohrung des offenen Gerinnes, welches derzeit die landwirtschaftliche Nutzfläche in unmittelbarer Hofnähe der Familie LL durchtrennt, wird eine durchgängig maschinell bewirtschaftbare/beweidbare landwirtschaftliche Fläche geschaffen. Zudem entfällt die Handarbeit, die notwendig ist, um die Böschungen des Grabens freizuhalten und allfällig notwendige wiederkehrende Instandhaltungsarbeiten am Graben (Räumen und Ausputzen). Insgesamt tragen die geplanten Maßnahmen somit nach Ansicht des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen dazu bei, die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebes der Familie LL zu sichern, wenngleich diese Maßnahmen weder zur Existenzsicherung noch zur Schaffung eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes des Antragstellers zwingend erforderlich sind.
Angesichts der Tatsache, dass der naturkundefachliche Amtssachverständige lediglich während der Bauphase geringfügige Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen festgestellt und langfristig eine Beeinträchtigung der Naturschutzinteressen gänzlich ausgeschlossen hat, ist der von der belangten Behörde im Rahmen der durchgeführten Interessenabwägung gezogene Schluss, dass die dokumentierten öffentlichen Interessen geeignet und ausreichend sind, um im gegenständlichen Fall die kurzfristig zu erwartenden geringfügigen Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen, welche bei Einhaltung der vorgeschriebenen Nebenbestimmungen weiter abgemindert werden können, langfristig zu überwiegen, schlüssig. Die vom Landesumweltanwalt vorgebrachten Bedenken wurden durch das ergänzend durchgeführte Ermittlungsverfahren entkräftet. In diesem Zusammenhang ist schließlich darauf hingewiesen, dass dem gegenständlichen Ansuchen eine behördliche Begehung am 27.08.2019 vorausging, bei der es um die Genehmigungsfähigkeit und die Abklärung der Anforderungen an eine landwirtschaftliche Rekultivierung im Bereich des Gst **5 ging. An dieser Besprechung hat auch die Naturschutzbeauftragte für den Bezirk Y als Vertreterin des Landesumweltanwaltes teilgenommen und wurde bei dieser Begehung nicht reklamiert, dass der gegenständliche Standort für die geplante landwirtschaftliche Rekultivierung ungeeignet wäre. Auf Basis dieser für den Antragsteller positiven Vorbesprechung wurden in der Folge die notwendigen Projektunterlagen in Auftrag gegeben.
Die Ausgleichsmaßnahme der Anlage eines Tümpels mit ca 100 m2 Fläche und einer nur extensiv genutzten Randzone von ebenfalls ca 100 m2 ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes geeignet, die vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen als geringfügig beurteilten Auswirkungen durch die beantragte Rekultivierungsmaßnahme auf die Schutzgüter des TNSchG 2005 auszugleichen. Für die Herstellung dieser Ausgleichsmaßnahme wurde als Nebenbestimmung vorgeschrieben, dass der Antragsteller vor Baubeginn eine fachlich befugte ökologische Baubegleitung zu bestellen und der Behörde bekanntzugeben hat, welche die bescheid- und projektgemäße Ausführung des Vorhabens zu überwachen und der Behörde nach Fertigstellung einen Bericht mit Fotodokumentation vorzulegen hat. Der Forderung des Landesumweltanwaltes, bei der Ausgestaltung der Ausgleichsmaßnahme auf die Verwendung einer Folie zu verzichten, wurde vom rechtsfreundlich vertretenen Antragsteller und vom Projektsvertreter ausdrücklich zugestimmt.
Zur vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Alternative, das Aushubmaterial in der genehmigten Deponie „MM“ zu deponieren, ist abschließend festzuhalten, dass diese Deponie zwar genehmigt, aber noch nicht kollaudiert und somit noch nicht in Betrieb ist. Die Beschickung dieser Bodenaushubdeponie würde zahlreiche LKW-Transporte durch die sensiblen Ortsgebiete X und T bewirken und dem geltend gemachten öffentlichen Interesse einer erheblichen Verkehrsentlastung entgegenstehen.
Im Ergebnis erweist sich somit die vom Landesumweltanwalt eingebrachte Beschwerde als nicht berechtigt, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Riedler
(Richter)
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