LVwG T LVwG-2020/40/1800-1

LVwG-2020/40/1800-1Landesverwaltungsgericht06.10.2020

Regest

Arbeitskräfteüberlassung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/40/1800-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.10.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.40.1800.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde der AA GmbH, Adresse 1, Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 16.07.2020, ***, betreffend Verfahren nach § 340 Abs. 3 GewO 1994,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem bekämpften Bescheid stellte die Bezirkshauptmannschaft Z gem § 340 Abs. 1 und 3 GewO 1994 fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des von der AA GmbH am 16.06.2020 angemeldeten Gewerbe „Überlassung von Arbeitskräften gem § 94 Z 72 GewO 1994“ im Standort Z, Adresse 1, nicht vorliegen. Gem. § 340 Abs. 3 GewO wurde die Ausübung des angemeldeten Gewerbes untersagt.

Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in welcher die AA GmbH durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter im Wesentlichen vorbringt, dass der bekämpfte Bescheid in dieser Form nicht nachvollziehbar begründet sei. Gemäß § 58 Abs. 2 und 60 AVG sei die Behörde verpflichtet, in der Begründung in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise aufzuzeigen, von welchen konkreten Sachverhaltsmaßnahmen sie bei ihrem Bescheid ausgegangen sei und worauf sich die getroffene Tatsachenfeststellung im Einzelnen stütze. Bescheide, welche nicht derart gestaltet seien, würden nicht nur dem Sinn und Zweck der § 58 und 60 AVG gerecht, sondern würden im Fall einer Rechtsmittelanrufung eine inhaltliche Prüfung solcher Bescheide hindern. Es liege auf jeden Fall ein Verfahrensmangel vor, da die gegenständlichen Begründungen nur Scheinbegründungen seien. Die Behörde hätte sich damit begnügt, Gesetzestexte in den Begründungsteil hineinzukopieren. Weiters habe CC die individuellen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes.

II.Sachverhalt:

Am 16.06.2020 meldete die AA GmbH bei der Bezirkshauptmannschaft Z das Gewerbe „Überlassung von Arbeitskräften gem. § 94 Z 72 GewO 1994“ im Standort Z, Adresse 1, an. Als gewerberechtlicher Geschäftsführer wurde CC, geb. xx.xx.xxxx, angezeigt.

Betreffend die fachliche Qualifikation von Herrn CC zum Gewerbe Überlassung von Arbeitskräften nach § 94 Z 72 GewO 1994 wurden seitens der Antragstellerin bzw Beschwerdeführerin folgende Zeugnisse vorgelegt:

-Diplom (Bachelor) im Hochbau der Hochschule für Technologie und Betriebswirtschaft (Polytechnisches Institut X)

-Eine Bescheinigung des Finanzamtes W, dass Herr CC seinen offiziellen Steuersitz in W hat.

-Strafregisterauszug der Republik Portugal, welcher keine Eintragungen vorweist.

Weiters vorgelegt wurde die Bestätigung über die Anstellung des Herrn CC als gewerberechtlicher Geschäftsführer bei der Firma F20 GmbH im Ausmaß von 20 Wochenstunden.

III.Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den seitens der Antragstellerin eingereichten Dokumenten.

IV.Rechtslage:

Im gegenständlichen Fall sind unter anderem die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften (Arbeitskräfteüberlassungs-Verordnung), BGBl II/92/2003, maßgeblich, welche folgendermaßen lautet:

„Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:

§ 1

Zugangsvoraussetzungen

§ 1. (1) Die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften (§ 94 Z 72 GewO 1994) wird durch folgende Belege erbracht:

1. Zeugnisse über

a)den erfolgreichen Abschluss einer der folgenden Studienrichtungen: Rechtswissenschaften, Soziologie, Sozialwirtschaft, Statistik, Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft, Handelswissenschaften, Wirtschaftspädagogik, angewandte Betriebswirtschaft, internationale Betriebswirtschaft, Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen, Wirtschaftsingenieurwesen – Maschinenbau, Wirtschaftsingenieurwesen – Technische Chemie oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und jeweils eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2) oder

b)den erfolgreichen Abschluss einer Handelsakademie oder deren Sonderformen oder einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe oder deren Sonderformen oder einer Höheren Lehranstalt für Tourismus oder der Höheren Lehranstalt für Betriebstechnik bzw. der Höheren Lehranstalt für Wirtschaftsingenieurwesen oder einer Höheren Lehranstalt für elektronische Datenverarbeitung und Organisation oder einer Höheren Lehranstalt für Bautechnik – Ausbildungszweig Bauwirtschaft, jeweils einschließlich deren Sonderformen oder eines Lehrganges gemäß § 40a AHStG in der geltenden Fassung, jeweils mit Schwerpunkt Betriebswirtschaftslehre und jeweils eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2) oder

c)den erfolgreichen Abschluss einer nicht unter Z 2 fallenden berufsbildenden höheren Schule oder einer allgemein bildenden höheren Schule oder deren Sonderformen und jeweils eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2) oder

d)den erfolgreichen Abschluss einer Handelsschule oder der Sonderform der Handelsschule gemäß § 61 Abs. 1 lit. a des Schulorganisationsgesetzes in der geltenden Fassung oder einer mindestens dreijährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe oder einer Hotelfachschule oder die erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung, einer Befähigungsprüfung oder der Lehrabschlussprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf und jeweils eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2) und

2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung.

(2) Als fachliche Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 gilt eine hauptberufliche Tätigkeit als Angestellter in leitender Stellung im Personalbereich oder als Werkstätten- oder Betriebsleiter mit mindestens 20 Mitarbeitern mit eigener Personalverantwortung oder als selbstständiger Unternehmer oder geschäftsführender Gesellschafter mit mindestens fünf Mitarbeitern.

.

§ 2

Übergangsbestimmung

§ 2. Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen, die gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 324/1988 sowie Zeugnisse über abgelegte Prüfungen, die gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 507/1996 erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich absolvierte Ausbildung gemäß § 1.“

Die hier relevanten Bestimmungen der GewO 1994 lauten wie folgt:

„Befähigungsnachweis für reglementierte Gewerbe

§ 18. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.

(2) Als Belege im Sinne des Abs. 1 kommen in Betracht

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im § 94 als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;

2. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung;

3. Zeugnis über den Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität;

4. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Fachhochschul-Studienganges;

5. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule;

6. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges;

7. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung;

8. Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit;

9. Zeugnis über eine Tätigkeit in leitender Stellung;

10. Zeugnis über eine Tätigkeit als Betriebsleiter;

11. Nachweise über eine Tätigkeit als Selbstständiger.

(3) Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 2 Z 8) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2 Z 9) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Abs. 2 Z 10) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde

1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder

2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht oder

3. in leitender Stellung je nach der Eigenart des betreffenden Gewerbes mit kaufmännischen oder mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.

(4) Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen, dass Zeugnisse im Sinne des Abs. 2 für ein Gewerbe nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Prüfung, dem Abschluss der Ausbildung oder seit der fachlichen Tätigkeit, die durch das betreffende Zeugnis bescheinigt wird, zehn Jahre nicht mehr die den Gegenstand des betreffenden Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.

(5) Bei Schulen, bei denen eine Abschlussprüfung vorgesehen ist, ist der erfolgreiche Besuch (Abschluss) durch das Abschlussprüfungszeugnis (Reifeprüfungszeugnis), bei Schulen, bei denen keine Abschlussprüfung vorgesehen ist, durch das Abschlusszeugnis (Jahreszeugnis) nachzuweisen. Als Abschluss eines Studiums gilt der Abschluss eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums. Als Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges gilt der Abschluss eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges, eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2012)

(7) Der Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Gärtner (§ 94 Z 24) kann auch durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Gärtnermeisterprüfung gemäß den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung erbracht werden.

Individueller Befähigungsnachweis

§ 19. Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373d Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.“

V.Erwägungen:

Gemäß § 340 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen, und bejahendenfalls den Anmelder in das Gewerberegister einzutragen.

Liegen die Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde gemäß § 340 Abs. 3 GewO 1994 dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.

Gemäß § 94 Z. 72 GewO 1994 ist das Gewerbe „Überlassung von Arbeitskräften“ ein reglementiertes Gewerbe, sodass gemäß § 5 Abs. 2 GewO 1994 für dieses ein Befähigungsnachweis zu erbringen ist.

Die Zugangsvoraussetzungen für das gegenständliche Gewerbe sind in der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften (Arbeitskräfteüberlassungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 92/2003 geregelt.

Zur fachlichen Qualifikation:

Nach der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften (Arbeitskräfteüberlassungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 92/2003, ist die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften durch den Abschluss bestimmter in § 1 der Arbeitskräfteüberlassungs-Verordnung näher bezeichneter Universitätsstudien bzw. Fachhochschul-Studiengänge, Schulen oder die erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung, einer Befähigungsprüfung oder der Lehrabschlussprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf in Verbindung mit einer fachlichen Tätigkeit und der Befähigungsprüfung als erfüllt anzusehen. Die Voraussetzungen nach § 1 Z 1 und § 1 Z 2 der Verordnung müssen also kumulativ vorliegen.

Die Beschwerdeführerin behauptet nun nicht einmal im Rahmen ihrer Beschwerde, dass die formellen Voraussetzungen für das angemeldete Gewerbe vorlägen. Als Beweis für die fachliche Qualifikation wurde lediglich – wie bereits festgestellt – ein Diplom des Studiengangs Hochbau der Hochschule für Technologie und Betriebswirtschaft des Polytechnischen Institutes X vom 31.07.2003 vorgelegt. Vergleicht man nun diesen Studienabschluss mit den Zugangsvoraussetzungen in § 1 Abs 1 der Arbeitskräfteüberlassungs-Verordnung so fällt auf, dass das Hochbau-Studium nur einen Teilbereich der geforderten Studienrichtungen Rechtswissenschaften, Soziologie, Sozialwirtschaft, Statistik, Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft, Handelswissenschaften, Wirtschaftspädagogik, angewandte Betriebswirtschaft, internationale Betriebswirtschaft, Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen, Wirtschaftsingenieurwesen – Maschinenbau, Wirtschaftsingenieurwesen – Technische Chemie oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges darstellt. Nachweise über eine alternative Ausbildung (lit b – d), eine fachliche Tätigkeit (Abs. 2) und die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung fehlen zur Gänze.

Die formellen Zugangsvoraussetzungen für das angemeldete Gewerbe „Überlassung von Arbeitskräften“ gem § 94 Z. 72 GewO 1994 liegen gegenständlich somit nicht vor.

Zum „individuellen Befähigungsnachweis“:

Beim „individuellen Befähigungsnachweis“ im Sinn des § 19 GewO 1994 wird der gemäß § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis durch sonstige Nachweise ersetzt, die jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes erforderlich sind. Die Beurteilung, ob durch diese (sonstigen) Nachweise die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegt werden, hat daher am Maßstab der den Befähigungsnachweis im Sinn des § 18 Abs. 1 GewO 1994 festlegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen (VwGH 20.5.2015, Ro 2014/04/0032). Auf Grund sonstiger Nachweise kann die erforderliche Befähigung somit nur insofern belegt werden, als die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung (Bildungsgang, bisherige Tätigkeit) das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht wie jene in den erwähnten Vorschriften. Der Antragsteller muss in einem Verfahren gemäß § 19 GewO 1994 eine Tätigkeit nachweisen, die der in der betreffenden Zugangsverordnung geforderten einschlägigen Tätigkeit „gleichwertig“ ist. Die Behörde hat hier auf ein „Äquivalent“ zu dem Erfordernis der Verordnung nach § 18 GewO 1994 abzustellen (VwGH 24.6.2015, 2013/04/0041; 20.5.2015, 2014/04/0032 mit Hinweis auf die Erkenntnisse vom 2.2.2012, 2010/04/0048, und vom 26.9.2012, 2012/04/0018, etc.)

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bilden die den Befähigungsnachweis gem. § 18 Abs. 1 GewO 1994 festlegenden Vorschriften den Maßstab dafür, ob die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch die vom Antragsteller beigebrachten Beweismittel belegt werden (vgl. VwGH vom 6.4.2005, 2004/04/0047, 18.5.2005, 2004/04/0188; 18.5.2005, 2004/04/0211, 20.5.2015, Ro 2014/04/0032; 2.2.2012, 2010/04/0048 u.a.).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 6.4.2005, 2004/04/0047 mit Verweis auf die vergleichbare frühere Rechtslage und auf sein Erkenntnis vom 9.10.2002, 2002/04/0059, und die dort zitierte Vorjudikatur) kann die Feststellung der individuellen Befähigung für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes nur dann bejahend getroffen werden, wenn die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung mindestens in gleicher Weise wie die in den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften geforderte Ausbildung das Ausbildungsziel verwirklichen.

Wenn nunmehr die Beschwerdeführerin ins Treffen führt, dass die individuellen Voraussetzungen des Herrn CC für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes vorliegen, so ist zu entgegnen, dass das von Herrn CC abgeschlossene Studium nicht unter die angeführten Universitätsstudien bzw. Fachhochschul-Studiengänge des § 1 Z 1 der Arbeitskräfteüberlassungs-Verordnung fällt. Wie aus dem vorgelegten Beweismittel ersichtlich ist, hat Herr CC am polytechnischen Institut X einen Abschluss im Hochbau mit dem akademischen Grad Bachelor erlangt. Aus der Aufzählung des § 1 Z 1 der Arbeitskräfteüberlassungsverordnung geht klar hervor, dass nur bestimmte Studiengänge darunterfallen. Ein Abschluss im Hochbau kann daher nicht als eine fachliche Qualifikation im Sinn des § 1 Z 1 der Arbeitskräfteüberlassungs-Verordnung verstanden werden. Ein Abschluss im Hochbau wäre am ehesten mit dem in § 1 Z 1 der Arbeitskräfteüberlassungs-Verordnung angeführten Studiengang „Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen“ vergleichbar, jedoch fehlt beim Studiengang Hochbau (Bauingenieurwesen) der wirtschaftliche Bereich und ist daher aus diesem Grunde schon nicht dem Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen gleichzuhalten bzw. vergleichbar. Selbst wenn man den Abschluss im Bereich Hochbau am polytechnischen Institut X als eine fachliche Qualifikation im Sinn des § 1 Z 1 der Arbeitskräfteüberlassungs-Verordnung ansähe, so hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt, in welcher Form Herr CC Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten erworben hat, welche einer Befähigungsprüfung gemäß § 1 Z 2 der Arbeitskräfteüberlassungs-Verordnung vergleichbar wären. Somit sind die vorgelegten Unterlagen des Herrn CC nicht geeignet, dessen fachliche Qualifikation im Sinne der Arbeitskräfteüberlassungs-Verordnung zu belegen.

Insgesamt kommt das erkennende Gericht zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen des angezeigten gewerberechtlichen Geschäftsführers CC nicht geeignet sind, dessen fachliche Qualifikation im Sinn der Arbeitskräfteüberlassungs-Verordnung zu belegen, weshalb die bekämpfte erstinstanzliche Entscheidung zu bestätigen war.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Piccolroaz

(Richter)

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