LVwG T LVwG-2020/33/2022-1

LVwG-2020/33/2022-1Landesverwaltungsgericht06.10.2020

Regest

Bebauungsfrist

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/33/2022-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.10.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.33.2022.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.08.2020, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Aufsandungsurkunde samt Kaufvertrag vom 04., 16., 26.11.2009 hat Frau AA das neu gebildete Grundstück **1 GB *** X, im Ausmaß von 814 m² von BB und CC erworben. Entsprechend der Vorschrift des § 23 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 wurde dieses Rechtsgeschäft der Bezirkshauptmannschaft Y angezeigt.

Mit Bestätigung der Anzeige der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.07.2010, Zahl ***, wurde die Rechtsfolge verknüpft, dass die Erwerberin das Grundstück innerhalb von 5 Jahren ab Ausstellung der Bestätigung zu bebauen hat. Diese Frist läuft bis zum 28.07.2015.

Mit Schriftsatz vom 05.05.2015 hat die Rechtserwerberin um Verlängerung der Bebauungsfrist um weitere 5 Jahre angesucht, da es ihr aus finanziellen Gründen nicht möglich war, mit dem Hausbau zu beginnen.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.05.2015, Zahl ***, wurde die Bebauungsfrist für das Gst **1 in EZ *** GB X, um 5 Jahre, bis zum 28.07.2020 verlängert.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.08.2020, Zahl ***, hat die belangte Behörde gemäß § 11 Abs 3 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 festgestellt, dass das Gst **1 durch Frau AA nicht innerhalb der verlängerten Frist dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere nicht bebaut wurde. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das gegenständliche Grundstück im Flächenwidmungsplan der Gemeinde X als Wohngebiet ausgewiesen sei. Die Erhebungen hätten ergeben, dass das gegenständliche Grundstück nach wie vor unbebaut sei.

Dagegen hat Frau AA fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass sie am 27.07.2020 das Bauansuchen, von der Gemeinde X bestätigt, bei der BH Y abgegeben und somit noch vor Ablauf der Bebauungsfrist am 28.07.2020 mit dem Bauvorhaben begonnen habe. Sie habe den geplanten Baubeginn im Sommer/Herbst 2019 aufgrund einer Änderung der Familiensituation verschieben müssen. Den Baubeginn habe sie aus finanziellen Gründen ein Jahr vor Fristablauf geplant. Ein Grundstück müsse man kaufen, wenn man eines bekomme, nicht, wenn man eines brauche, um zu bauen. Es sei ihr größtes Bestreben, dieses Bauvorhaben zügig voranzutreiben und somit das Grundstück zu bebauen.

II.Sachverhalt:

Mit Kaufvertrag vom 04., 16., 26.11.2009 hat Frau AA das neugebildete Gst **1 GB *** X im Ausmaß von 814 m² von BB und CC erworben.

Die Bestätigung der Anzeige wurde von der Bezirkshauptmannschaft Y am 28.07.2010 ausgestellt und die Rechtsfolge verknüpft, dass die Erwerberin das Grundstück innerhalb von 5 Jahren ab Ausstellung der Bestätigung zu bebauen hat. Mit Bescheid vom 13.05.2015 wurde die Bebauungsfrist um weitere 5 Jahre, bis zum 28.07.2020 verlängert.

Mit Schriftsatz vom 07.07.2020 hat die Rechtserwerberin mitgeteilt, dass der Baubeginn im Herbst dieses Jahres (2020) oder spätestens im Frühjahr 2021 geplant sei.

Eine Bebauung bis zum 28.07.2020 ist somit nicht erfolgt.

Mit Schreiben vom 27.07.2020 wurde seitens der Gemeinde X mitgeteilt, dass Frau AA am 27.07.2020 die Einreichunterlagen und ein Bauansuchen bei der Gemeinde abgegeben hat.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Akt der belangten Behörde zu Zahl ***.

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl Nr 61/1996, in der Fassung LGBl Nr 51/2020 lauten wie folgt:

§ 9

Erklärungspflicht

(1) Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der folgenden Rechte an unbebauten Baugrundstücken und an Grundstücken, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 zur Befriedigung des Wohnbedarfes und für Zwecke der Wirtschaft vorgesehenen Bereiche liegen, zum Gegenstand haben, bedürfen einer Erklärung nach § 11 Abs. 1:

a)den Erwerb des Eigentums;

[…]

§ 11

Inhalt der Erklärung, Frist für die Bebauung

(1) Beim Rechtserwerb an einem Grundstück nach § 9 Abs. 1 hat der Rechtserwerber zu erklären, dass das Grundstück innerhalb der Frist nach Abs. 2 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, werden soll, es sei denn, dass das Grundstück aufgrund seiner Größe, Form oder Lage einer geordneten Bebauung nicht zugänglich ist.

(2) Ein unbebautes Baugrundstück ist innerhalb folgender Fristen dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen:

a)wenn der Rechtserwerb an einem unbebauten Baugrundstück im Gewerbe- und Industriegebiet im Sinn des § 39 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 oder in jenen Teilen von Mischgebieten, für die eine Festlegung nach § 40 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 vorliegt, zum Zweck der Erweiterung einer gewerblichen oder industriellen Anlage erfolgt und das Grundstück hierfür geeignet ist, eine hierfür angemessene Fläche aufweist und an ein Grundstück im Eigentum des Erwerbers unmittelbar angrenzt oder zumindest in der unmittelbaren Nähe zu diesem liegt, innerhalb von 20 Jahren,

b)in allen anderen Fällen innerhalb von zehn Jahren.

Die Fristen nach lit. a und b beginnen ab dem Eingang der Anzeige nach § 23 Abs. 1 bei der Grundverkehrsbehörde zu laufen, im Fall des Rechtserwerbs an Grundstücken, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 zur Befriedigung des Wohnbedarfes und für Zwecke der Wirtschaft vorgesehenen Bereiche liegen, jedoch erst mit dem Vorliegen der entsprechenden Flächenwidmung. Zeiträume, in denen es aufgrund raumordnungsrechtlicher Bestimmungen nicht zulässig ist, das Grundstück dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen, sind in diese Fristen nicht einzurechnen. Ist das Grundstück nach der entsprechenden Flächenwidmung mit einem Gebäude zu bebauen, so gilt die Errichtung eines Gebäudes von untergeordneter Bedeutung im Sinn des § 2 Abs. 3 zweiter Satz nicht als Bebauung.

(3) Wird ein unbebautes Baugrundstück nicht innerhalb der Frist nach Abs. 2 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, oder entgegen einer Vereinbarung nach § 6 Abs. 9 lit. c nicht innerhalb der Frist nach Abs. 2 lit. b ab dem Vorliegen der entsprechenden Flächenwidmung für Zwecke des geförderten Wohnbaus verwendet, so hat die Grundverkehrsbehörde dies mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Nach dem Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung ist das Grundstück auf Antrag der für das Land Tirol einschreitenden Grundverkehrsbehörde vom Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 352 der Exekutionsordnung zu versteigern. Der Verpflichtete ist vom Bieten ausgeschlossen. Die Grundverkehrsbehörde kann vom Antrag auf Versteigerung absehen, wenn der Verlust des Eigentums für den Verpflichteten aufgrund von Umständen, die ohne sein Verschulden eingetreten sind, eine unbillige Härte bedeuten würde.

§ 23

Anzeigepflicht

(1) Jedes Rechtsgeschäft und jeder Rechtsvorgang, das (der) nach den §§ 4, 9 und 12 Abs. 1 der Genehmigungspflicht bzw. der Erklärungspflicht unterliegt, ist vom Rechtserwerber binnen acht Wochen nach Abschluss des betreffenden Rechtsgeschäftes oder Rechtsvorganges der Grundverkehrsbehörde, in deren Sprengel das betreffende Grundstück liegt, schriftlich anzuzeigen; dies gilt nicht im Fall des § 15 erster Satz. Die Anzeige kann auch durch den Veräußerer erfolgen. Bei Rechtserwerben, die eines Notariatsaktes bedürfen, obliegt die Anzeigepflicht dem Notar.

§ 25a

Bestätigung über Ausnahmen von der Erklärungspflicht,

Bestätigung der Anzeige

[…]

(2) Die Grundverkehrsbehörde hat den Eingang der Anzeige nach § 11 Abs. 1 über einen Rechtserwerb an einem unbebauten Baugrundstück zu bestätigen.

[...]

V.Rechtliche Erwägungen:

Die Bestimmung des § 11 Abs 3 TGVG 1996 in der Fassung LGBl Nr 61/1996 sah eine 5-jährige Bebauungsfrist vor. Mit Bestätigung der Anzeige der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.07.2010 wurde die Rechtserwerberin darauf hingewiesen, dass das erworbene Grundstück innerhalb von 5 Jahren ab Ausstellung dieser Bestätigung dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen, insbesondere zu bebauen ist.

Bis zu diesem Zeitpunkt konnte die Beschwerdeführerin die Bauausführungen nicht durchführen und hat deswegen um Verlängerung der Bebauungsfrist angesucht. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.05.2015 wurde der Beschwerdeführerin die Bebauungsfrist um weitere 5 Jahre bis zum 28.07.2020 verlängert.

Da der Beschwerdeführerin eine Bauausführung bis zu diesem Zeitpunkt nicht möglich gewesen ist, hat sie wiederum um Verlängerung der Bebauungsfrist angesucht und wurde ihr seitens der Bezirkshauptmannschaft Y mitgeteilt, dass eine Verlängerung der Bebauungsfrist über den 28.07.2020 hinaus nicht möglich ist. Sie hat deshalb am 27.07.2020 ein Bauansuchen bei der Gemeinde X gestellt und vermeint somit, dass sie somit mit der Bebauung des erworbenen Grundstückes **1 in EZ *** GB X begonnen hat.

Festzustellen ist, dass das gegenständliche Grundstück bis zum Ablauf der Bebauungsfrist am 28.07.2020 nicht bebaut worden ist. Erst am 27.07.2020 wurde ein Bauansuchen bei der Gemeinde X eingereicht. Bei Ablauf der Bebauungsfrist am 28.07.2020 hat es noch keinen rechtsgültigen Baubescheid gegeben. Geschweige denn wurde mit der Bauausführung begonnen. Die Beschwerdeführerin selbst hat noch mit Schreiben vom 07.07.2020 mitgeteilt, dass der Baubeginn im Herbst des Jahres 2020 oder spätestens im Frühjahr 2021 geplant gewesen sei. Eine Bebauung bis zum 28.07.2020 ist somit definitiv nicht erfolgt. Auch wurde mit der Bauausführung bis zu diesem Zeitpunkt nicht begonnen.

Die Bestimmung des § 11 Abs 3 TGVG 1996 sah eine 5-jährige Bebauungsfrist vor, die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.05.2015 auf insgesamt 10 Jahre bis zum 28.07.2020 verlängert wurde. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde ausgeführt, dass die Bebauungsfrist mit 28.07.2020 abgelaufen ist und stellte dies mittels Bescheid fest.

Festzuhalten ist, dass das in § 11 Abs 3 TGVG 1996 normierte Verfahren in zwei Phasen abläuft. In der ersten Phase hat immer dann, wenn eine Bebauung unterblieben ist, eine entsprechende bescheidmäßige Feststellung zu erfolgen. Nach Rechtskraft dieses Feststellungsbescheides hat in der zweiten Phase unter anderem eine Entscheidung darüber zu erfolgen, ob die an den Feststellungsbescheid über die nicht rechtzeitige Bebauung des Grundstückes anknüpfende Versteigerung tatsächlich beantragt, oder ob von diesem Antrag von der Behörde – bei Vorliegen einer unbilligen Härte – abgesehen wird.

VI.Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichts aufgrund der Aktenlage fest. Auf die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte – auch unter dem Gesichtspunkt des Art 6 EMRK – verzichtet werden, zumal die Frage des Fristablaufs eine Rechtsfrage darstellt (vgl VwGH 02.05.2016, Ra 2016/11/0043 mit dem Verweis insbesondere auf das Urteil des EGMR vom 18.07.2013, Nr 56422/09, Schädler-Eberle gegen Lichtenstein).

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts ist die ordentliche Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der Wortlaut des § 11 Abs 3 TGVG 1996 normiert unzweifelhaft die Verpflichtung der Behörde, immer dann, wenn eine Bebauung unterblieben ist, dies mit Bescheid festzustellen. Angesichts dieser eindeutigen Rechtslage ist nicht davon auszugehen, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (vgl VwGH 24.09.2014, Ra 2014/03/0027). Im Übrigen liegt gegenständlich auch einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor (vgl das Erkenntnis vom 22.06.2017, Ra 2017/11/0077-4).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Visinteiner

(Richter)

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