LVwG T LVwG-2020/22/2176-1

LVwG-2020/22/2176-1Landesverwaltungsgericht06.10.2020

Regest

Veranstaltung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/22/2176-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.10.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.22.2176.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des AA, geb. xx.xx.xxxx, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 30.9.2020, ***, betreffend Bewilligung einer Veranstaltung nach § 10 Abs 4 zweiter Satz der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Maßnahmenverordnung – COVID-19-MV), BGBl II 2020/197, in der Fassung BGBl II 2020/412

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.9.2020 wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erteilung der Bewilligung für die Durchführung der Veranstaltung mit der Bezeichnung „BB“ für den 3.10.2020 am Parkplatz der Talstation des „CC“ in Y gemäß § 10 Abs 4 zweiter Satz der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Maßnahmenverordnung – COVID-19-MV), BGBl II 2020/197, in der Fassung BGBl II 2020/412 ab.

Der angefochtene Bescheid wurde per 30.9.2020 abgefertigt und bereits am 1.10.2020 erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde.

Der verwaltungsbehördliche Akt langte am 5.10.2020 beim Landesverwaltungsgericht Tirol ein. Nach Zuteilung der Angelegenheit durch den Präsidenten des LVwG erhielt der erkennende Richter den Akt am 6.10.2020.

II.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem verwaltungsbehördlichen und dem verwaltungsgerichtlichen Akt und sind unstrittig.

III.Erwägungen:

Das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses ist eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Erhebung einer Beschwerde an ein Verwaltungsgericht (vgl VwGH 16.10.2019, Ra 2019/03/0116, Rn 13 bis 15, mwN).

Das Rechtsschutzbedürfnis einer beschwerdeführenden Partei ist dann zu verneinen, wenn der Zeitraum für den eine Bewilligung erreicht werden sollte, im Zeitpunkt der Entscheidung über den Bewilligungsantrag bereits abgelaufen ist (vgl VwGH 23.5.2018, Ra 2016/05/0106, Rn 14, mwN).

Im konkreten Fall ist der Zeitraum, für den die Bewilligung erreicht werden sollte, mittlerweile abgelaufen. Das Rechtsschutzbedürfnis der beschwerdeführenden Partei ist folglich nicht mehr aufrecht.

Aus diesem Grund ist die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl VwGH 16.10.2019, Ra 2019/03/0116, Rn 17).

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die Entscheidung stützt sich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses als Voraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht (vgl insbesondere VwGH 23.5.2018, Ra 2016/05/0106, mwN und VwGH 16.10.2019, Ra 2019/03/0116, mwN). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG liegt daher nicht vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Triendl

(Richter)

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