LVwG T LVwG-2020/20/1915-2

LVwG-2020/20/1915-2Landesverwaltungsgericht05.10.2020

Regest

Entziehung der Lenkberechtigung;<br/>Gesundheitliche Eignung;<br/>Bereitschaft zur Verkehrsanpassung;<br/>Verkehrspsychologische Stellungnahme;<br/>Mangelende Eignung;<br/>Abweisung;<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/20/1915-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.10.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.20.1915.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, Z, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.08.2020, Zl ***, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich die Aberkennung des Rechts, von einer allfällig im Ausland erworbenen Lenkberechtigung für die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, nur auf die Klassen C1 und C bezieht.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen C1 und C auf Grund mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer das Recht aberkannt, von einer allfällig im Ausland erworbenen Lenkberechtigung für die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. In der Begründung wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass im amtsärztlichen Gutachten vom 15.07.2020 festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer zum Lenken von Kraftfahrzeugen der oben angeführten Klassen (C1 und C) gesundheitlich nicht geeignet sei.

Gegen diesen Bescheid hat Herr AA innerhalb offener Frist mit Email vom 31.08.2020 Beschwerde erhoben. In der Begründung führte er aus, dass er den genauen Grund wissen möchte, warum man ihm den Führerschein „der Klasse 2“ entziehen würde. Bei der psychologischen Untersuchung am 02.07.2020 habe er angegeben, dass anlässlich seinr Anhaltung als Lenker am 05.04.2020 nur gesagt habe, nichts von Corona zu wissen. Er verstehe nicht, warum ihm deshalb der Führerschein für die „Klasse 2“ entzogen werde. Er sei auch nicht alkoholisiert gefahren und habe niemanden gefährdet.

Der gegenständliche Akt wurde von der Bezirkshauptmannschaft Y mit Schreiben vom 01.09.2020 mit dem Ersuchen um Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol richtete in der Folge nachfolgendes E-Mail vom 09.09.2020 an den Beschwerdeführer:

„Sehr geehrter Herr AA!

Mit dem angeführten Bescheid wurde Ihnen die Lenkberechtigung für die Klassen C1 und C mangels gesundheitlicher Eignung entzogen.

Die Entziehung steht im Zusammenhang mit Ihrem Verhalten anlässlich einer polizeilichen Anhaltung am 05.04.2020 in X und der daraufhin eingeholten verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 10.07.2010 sowie de amtsärztlichen Beurteilung vom 15.07.2020.

Mit Email vom 31.08.2020 haben Sie Beschwerde gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid vom 21.08.2020 erhoben. In diesem Schreiben führten Sie aus, dass Sie den Grund der Entziehung wissen möchten, wobei Sie darauf verweisen, dass Sie bei der Anhaltung nur gesagt hätten, nichts von Corona zu wissen. Sie wären auch nicht alkoholisiert gewesen und hätten niemanden gefährdet.

In der verkehrspsychologischen Stellungnahme ist festgehalten, dass Sie über ein ausreichendes Problem- und Risikobewusstsein bezüglich einer verantwortungsvollen Teilnahme für Kfz der Gruppe 1 verfügen würden, nicht jedoch auf Grund der erhöhten Lenkverantwortung für die Gruppe 2. Diesbezüglich würden erhöhte Ansprüche bezüglich der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung bestehen und diese seien nicht in einem ausreichenden Maße gegeben. Die Amtsärztin hat sich diesen Ausführungen angeschlossen und eine bedingte Eignung (nur für die Gruppe 1) ausgesprochen.

Es werden Ihnen beiliegend Ablichtungen der Verkehrspsychologischen Stellungnahme und des Amtsärztlichen Gutachtens übermittelt. Sie haben Gelegenheit, hiezu innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Stöbich

(Richter)

Anlagen:

Verkehrspsychologische Stellungnahme

Amtsärztlichen Gutachten“

Das Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes blieb unbeantwortet.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer wohnt in Z. Als eine von zahlreichen Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus galt in Tirol im Zeitraum vom 19.03.2020 bis zum 06.04.2020 eine sogenannte Vollquarantäne, sodass das Verlassen der eigenen Gemeinde in Tirol nur unter bestimmten, sehr eng umschriebenen Voraussetzungen zulässig war. Dessen ungeachtet lenkte der am 17.06.1998 geborene Beschwerdeführer einen auf ihn zugelassenen PKW am 05.04.2020 um 13:45 Uhr auf der B** in X, Gemeinde W im Bezirk V, somit ca 60 km von seiner Heimatgemeinde entfernt.

Dabei wurde er von einer Polizeistreife angehalten und von dieser auf die gesetzlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit sowie auf die in Tirol geltende Quarantäne hingewiesen. Der Beschwerdeführer antwortete daraufhin, dass er von einer Quarantäne nichts wisse und Corona ihm unbekannt sei. Ein durchgeführter Alkotest verlief negativ. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, auf kürzestem Weg nach Hause zu fahren.

In der von der Polizei wegen dieses Vorfalls erstatteten Anzeige wurden auch Bedenken in Bezug auf die „Verkehrszuverlässigkeit“ dieser Person geäußert, wobei offenbar die fehlende gesundheitliche Eignung gemeint war.

Aufgrund dieses Vorfalls wurde von der Bezirkshauptmannschaft Y die Durchführung einer verkehrspsychologischen Untersuchung als erforderlich angesehen und erfolgte eine Zuweisung zu einer solchen Untersuchung seitens der Bezirkshauptmannschaft vom 10.06.2020.

Auf der Grundlage der verkehrspsychologischen Stellungnahme (und der Amtsärztlichen Beurteilung) ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 in ausreichenden Maß gegeben erscheint. Im Hinblick auf die erhöhte Lenkverantwortung ist diese jedoch (derzeit noch) für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 zu verneinen.

III.Beweiswürdigung:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich auf der Grundlage der Akten der Verwaltungsbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes. Der Sachverhalt wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Am 02.07.2020 erfolgte eine verkehrspsychologische Untersuchung beim Institut für Nachschulung und Fahrer-Rehabilitation, Landesstelle Tirol. Auf der Grundlage dieser Untersuchung wurde der Beschwerdeführer in der verkehrspsychologischen Stellungnahme dahingehend beurteilt, dass „aufgrund der Gesamtbefundlage aus verkehrspsychologischer Sicht zum Untersuchungszeitpunkt die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 in ausreichenden Maß gegeben erscheint“. In der fachlichen Analyse und Bewertung der explorativ erhobenen Tat- und Verhaltensbeobachtung im Hinblick auf die künftige Verkehrsteilnahme wurde festgehalten, dass sich der Untersuchte mit seinem Fehlverhalten „ansatzweise selbstkritisch auseinandergesetzt zu haben scheint“. Er scheine über ein ausreichendes Problem- und Risikobewusstsein bezüglich einer verantwortungsvollen Teilnahme für Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 zu verfügen.

Weiters wurde in dieser Stellungnahme ausgeführt, dass angesichts der erhöhten Lenkverantwortung für die Gruppe 2 und der diesbezüglichen noch erforderlichen Reflexionsmaßnahmen seitens des Untersuchten die Ansprüche an die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung für die Gruppe 2 im Sinne einer erhöhten Lenkverantwortung als nicht in ausreichendem Maße erfüllt zu erachten seien. Im Rahmen der Exploration ist festgehalten, dass der Beschwerdeführer damals „eine Runde spazieren fahren“ wollte und ihm bewusst gewesen sei, dass er nicht fahren dürfe, jedoch darauf gehofft habe, dass es gut gehe. Er habe damals geglaubt, mit seinen Rechtfertigungsangaben gegenüber den Polizisten „durchzukommen“. Rückblickend sei es „ein Blödsinn“ gewesen, trotz Quarantäne mit dem Auto spazieren zu fahren und er würde das nicht mehr tun.

Die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Y schloss sich in ihrer Stellungnahme vom 15.07.2020 im Wesentlichen der verkehrspsychologischen Stellungnahme an und beurteilte den Beschwerdeführer (aufgrund der Erforderlichkeit einer Korrekturbrille) als zum Lenken von KFZ der Gruppe 1 bedingt geeignet. Auch hinsichtlich der Nichteignung für die Fahrzeuge der Gruppe 2 folgte die Amtsärztin der Beurteilung in der verkehrspsychologischen Stellungnahme.

Der Beschwerdeführer wurde bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit Schreiben vom 16.07.2020 verständigt und wurde ihm das amtsärztliche Gutachten übermittelt. Eine Stellungnahme ist jedoch unterblieben.

Das Landesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer, der nach dem Wortlaut seiner Beschwerde vor allem eine Erklärung für die angefochtene Entscheidung begehrte, das amtsärztliche Gutachten samt der verkehrspsychologischen Stellungnahme mit der Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme. Es langte jedoch keine Stellungnahme ein. Somit wurden vom Beschwerdeführer keinerlei Bedenken gegen die verkehrspsychologische Stellungnahme bzw das amtsärztliche Gutachten geäußert. In der verkehrspsychologischen Stellungnahme wurde die Differenzierung zwischen dem Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und jene der Gruppe 2 mit der erhöhten Lenkverantwortung für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 begründet, was jedenfalls nicht als unschlüssig erscheint. Insofern erscheinen die (von der Amtsärztin übernommenen) Ausführungen in der verkehrspsychologischen Stellungnahme nachvollziehbar.

IV.Rechtliche Erwägungen:

Seitens des Beschwerdeführers wurde in der Beschwerde im Wesentlichen eine Erklärung für die Nichteignung betreffend des Lenkens von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 verlangt, weil er dies „nicht verstehe“. Weiters verwies er darauf, dass er am 05.04.2020 beim Lenken keine Alkoholisierung aufgewiesen hätte und niemanden gefährdet hätte.

Gemäß § 3 Abs 1 Z 3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur an Personen erteilt werden, die gemäß § 8 FSG gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

Gemäß § 3 Abs 1 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken diese Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit, 2. die nötige Körpergröße besitzt, 3. ausreichend frei von Behinderungen ist und4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.

Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs 1 oder 2 FSG vorzulegen.

Gemäß § 8 Abs 3 FSG hat ein ärztliches Gutachten abschließend auszusprechen „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“.

Gemäß § 24 Abs 1 Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernisses der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 25 Abs 2 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung die Dauer der Entziehung aufgrund des gemäß § 24 Abs 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

Im gegenständlichen Fall ist wesentlich, dass es auf Grund des Vorfalles vom 05.04.2020 und einer entsprechenden Zuweisung durch die Bezirkshauptmannschaft zu einer verkehrspsychologischen Untersuchung gekommen ist und in der daraufhin ergangenen Stellungnahme eine nicht ausreichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung für Kraftfahrzeuge der Klasse 2 festgestellt wurde. Entscheidend ist somit nicht der Vorfall vom 05.04.2020 sondern die für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung maßgebliche verkehrspsychologische Stellungnahme.

Die in § 1 Z 3 lit. b, § 2 Abs. 2, § 17 Abs 1 Z 2 und § 18 Abs 3 und 4 FSG-GV 1997 genannte Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist als Teil der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu verstehen (Hinweis VwGH 28.04.2011, 2009/11/0116 mwN), die ihrerseits eine unabdingbare Voraussetzung für die Erteilung (vgl. § 3 Abs 1 Z 3 FSG 1997) und für die Beibehaltung (vgl. § 24 Abs 1 FSG 1997) einer Lenkberechtigung ist (vgl VwGH 19.06.2020, Ro 2019/11/0017). Gemäß § 18 Abs 3 FSG-GV ist für die Erfassung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung insbesondere das soziale Verantwortungsbewusstsein, die Selbstkontrolle, die psychische Stabilität und die Risikobereitschaft des zu Untersuchenden zu untersuchen sowie zu prüfen, ob eine Tendenz zu aggressiver Interaktion im Straßenverkehr besteht und ob sein Bezug zum Autofahren kritisch von der Norm abweicht.

Im gegenständlichen Fall wurde die Eignung für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 bejaht, jedoch in Bezug auf das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 verneint. Es kann kein Zweifel darüber bestehen, dass in Bezug auf das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 höhere Anforderungen in Bezug auf das soziale Verantwortungsbewusstsein, die Selbstkontrolle, die psychische Stabilität und die (Vermeidung von) Risikobereitschaft bestehen. In der verkehrspsychologischen Stellungnahme wurde dies damit begründet, dass diesen erhöhten Anforderungen für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 (noch) nicht ausreichend Rechnung getragen werde und diesbezüglich noch Reflexionsmaßnahmen erforderlich seien. Die Ausführungen der in verkehrspsychologischen Stellungnahme wurden nicht erschüttert. Sie sind schlüssig und nachvollziehbar. Es kann nicht als rechtswidrig angesehen werden kann, dass die Führerscheinbehörde die Beurteilung der Amtsärztin ihrer Entscheidung zugrunde legte und dem Beschwerdeführer auf Grund fehlender gesundheitlicher Eignung die Lenkberechtigung hinsichtlich der Klassen C1 und C entzog.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Stöbich

(Richter)

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