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LVwG-2018/15/1577-8•LVwG T LVwG-2018/15/1577-8
LVwG-2018/15/1577-8Landesverwaltungsgericht05.10.2020
ECTS Punkte;<br/>Studienerfolg;<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Luchner über die Beschwerde von AA, geboren am ***, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, Z gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 04.06.2019, Zahl ***, wegen Abweisung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und dem Beschwerdeführer die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ ab 02.11.2020 bis 02.11.2021 gewährt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt und Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, AA, geb ***, ist ägyptischer Staatsangehöriger und hat beim Stadtmagistrat Z einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung „Studierender“, die ihm vom 20.05.2018 bis 20.05.2019 gewährt wurde, gestellt. Der Beschwerdeführer hat sich bisher rechtmäßig in Österreich aufgehalten.
Diesem Antrag beigegeben waren Kopien der bisherigen Aufenthaltskarte mit dem Aufenthaltstitel „Studierender“, des ägyptischen Reisepasses, der VISA-Karte für die Vereinigten Staaten von Amerika, einer Inskriptionsbestätigung des Management Centers Z vom 28.08.2018, eines Lehrveranstaltungszeugnisses des EE vom 25.02.2019, einer Bestätigung des EE vom 23.05.2018, einer Mitteilung des EE vom 01.08.2018, eines Einzahlungsbeleges der CC AG vom 06.08.2018, einer weiteren Bestätigung des EE vom 20.03.2019, eines Annahmeschreibens des EE vom 05.11.2018, eines Kontoauszuges vom 19.02.2019 sowie vom 20.03.2019, einer Meldebestätigung vom 21.03.2019 und einer Kopie seiner E-Card.
Mit Schreiben vom 16.05.2019 teilte die Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass sie aufgrund der (zwingenden) Versagungsbestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes beabsichtige, den Antrag abzuweisen und räumte ihm gleichzeitig die Möglichkeit zur Stellungnahme ein.
Diesbezüglich erklärte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer mit E-Mail vom 29.05.2019, dass er berufsbedingt keine Prüfungen ablegen habe können, da er neben dem Studium als Arzt tätig gewesen sei, weswegen er den Studiengang wechseln habe müssen. Daneben habe er Fachvorträge in den USA gehalten sowie an Fortbildungen teilgenommen und Fachliteratur publiziert. Er habe neben dem nunmehr inskribierten Studium bereits ein akademisches Studium abgeschlossen und sei vielfältig wissenschaftlich tätig. In dieser Phase einer akademischen Ausbildung, in der das erworbene Fachwissen durch weitere Lehrgänge, aber auch durch selbständige Forschungs-, Publikations- und Vortragstätigkeiten ergänzt werde, sei das Erfordernis des Erfolgsnachweises bei richtiger, dem Sinn des Gesetzes entsprechender Auslegung, nicht nur durch das Vorlegen von Prüfungszeugnissen über eine bestimmte ECTS Punktezahl nachweisbar, sondern auch über individuelle Fortbildungsmaßnahmen und die Vorlage eines Weiterbildungskonzeptes. Denn dass der Antragsteller zur selbständigen wissenschaftlichen Arbeit befähigt sei, habe er durch den erfolgreichen Abschluss des Doktoratsstudiums bereits bewiesen. Dadurch, dass er als absolvierter Doktor eines akademischen Studiums einerseits für den Studienplatz vorgemerkt sei, andererseits aber die Zeit bis dieser Lehrgang effektiv beginne, mit Vortrags-, Forschungs- und Publikationstätigkeiten verbringe, die ihn ja in der geistigen und wissenschaftlichen Entwicklung weiterbringe, erfülle er die Voraussetzungen für ein erfolgreiches Studium im Sinne des NAG. Zudem sei darauf verwiesen, dass betreffend seine Person ein Staatsbürgerschaftsverleihungsverfahren wegen besonderer Verdienste beim BKA behänge. Deshalb werde seinem Verlängerungsantrag Folge zu geben sein.
Dem Schreiben des Beschwerdeführers waren insbesondere folgende Unterlagen beigeschlossen:
Einladung zur jährlichen Tagung der Europäischen Gesellschaft für Humane Reproduktion und Ebryologie (ESHRE), DD, vom 10.05.2019 und weitere diesbezügliche Unterlagen
Publikationsliste des A. AA, MBBCh, MSc, MD, PhD, EMD, MA, bis Mai 2019
Schreiben der T University vom 31.05.2018 und 27.08.2018
Schreiben der U University vom 04.06.2018
Schreiben der W University School of Medicine vom 04.06.2018
Schreiben der medizinischen Universität Y vom 20.06.2018 und 12.07.2018
Schreiben der medizinischen Universität X vom 20.06.2018
Schreiben der medizinischen Universität Z vom 26.06.2018
Bescheid über die Verleihung des akademischen Grades „Doctor of Philosophy (PhD) der medizinischen Universität Z vom 07.08.2012
Rigorosenzeugnis der medizinischen Universität Z vom 07.08.2012
Zeugnis der medizinischen Universität Z über die Beurteilung der Dissertation vom 13.07.2012
Diplomurkunde über die Verleihung des akademischen Grades „Master of Arts in Business“ des EE Z vom 17.09.2014
Transcript of Records des EE Z vom 27.09.2014
Schreiben der Akademie der Ärzte vom 12.08.2015
E-Mail Schreiben vom 21.09.2016 über die bestandene Fachsprachprüfung bei der Ärztekammer Nordrhein am 20.09.2016
Teilnahmebescheinigung über die Absolvierung des Intensivkurs Fachsprache Medizin beim Netzwerk Nordrhein-Westfalen vom 14.06.2016
Bestätigung über die Absolvierung eines 21-stündigen Sprachtrainings (Deutsch für Mediziner, Niveau B2/C1) beim Institut für Englisch und Deutsch vom 16.03.2016
ÖSD Zertifikat B2 vom 18.05.2015
Teilnahmebestätigung über den Besuch eines Kurses „Oberstufe Deutsch/C1.2“ an der Volkshochschule Z vom 27.04.2015
Bestätigung über den Besuch eines 57-stündigen Kurses „C1.1 Deutsch Oberstufe“ beim FF Tirol vom 21.10.2015
Bestätigung über den Besuch eines 20-stündigen Kurses „B2 Deutsch Grammatik Intensivkurs“ beim FF Tirol vom 25.02.2015
Bestätigung über den Besuch eines 57-stündigen Kurses „B2.2 Deutsch Mittelstufe“ beim FF Tirol vom 08.04.2015
Bestätigung über den Besuch eines 60-stündigen Kurses „B2.1 Deutsch Mittelstufe“ beim FF Tirol vom 12.03.2015
Bestätigung über den Besuch eines 60-stündigen Kurses „B1.3 Deutsch Mittelstufe“ beim FF Tirol vom 05.03.2015
Zertifikat des EE für die Absolvierung eines Kurses „german course conversation“ vom 06.11.2013
Teilnahmebescheinigung für den Intensivkurs Humanmedizin des Netzwerkes V vom 10.08.2018
Bestätigung des EE Z über die Absolvierung der im Transcript of Records angeführten Kurse im WS2015/2016 vom 05.04.2019
Inskriptionsbestätigung des EE Z für das Masterstudium „Corporate Governance Finance“ vom 23.03.2019
Bestätigung des EE Z über die Teilnahme am Masterstudium „Corporate Governance Finance“ vom 20.03.2019
Bestätigung des EE Z über die Absolvierung von Kursen im Masterstudium „International Business Management“ im WS2015/2016 vom 01.04.2019 im Ausmaß von 11 ECTS
Lehrveranstaltungszeugnisse des EE Z vom 20.03.2019
Lehrveranstaltungszeugnisse des EE Z vom 09.02.2016
Mit Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 04.06.2019, Zahl ***, wurde der Antrag gemäß § 64 Abs 2 NAG iVm § 8 Abs 8 lit b Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung abgewiesen.
Begründend dazu führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Universität einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr gemäß § 74 Abs 6 Universitätsgesetz 2002 auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen hat, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 Semesterwochenstunden abgelegt hat. Für das vorangegangene Studienjahr habe der Antragsteller jedoch lediglich 4 ECTS-Anrechnungspunkte für eine Lehrveranstaltung am 23.01.2019 vorweisen können.
Laut Mitteilung des Management Centers Z vom 05.04.2019 sei der Antragsteller für das Masterstudium „International Business Management“ für das Wintersemester 2018/2019 inskribiert. Durch einen Jobwechsel kurz vor Semesterstart habe er dieses Studium jedoch nicht fortsetzen können da ihm die wöchentliche Teilnahme an den Präsenzlehrveranstaltungen am EE nicht möglich gewesen sei. Im Rahmen eines entsprechenden Parteiengehörs habe auch der Rechtsvertreter des Antragstellers mitgeteilt, dass dieser keine Prüfungen ablegen habe können, da er berufsbedingt den Studiengang wechseln habe müssen, zumal er neben dem Studium als Arzt in Deutschland tätig gewesen sei. Daneben habe der Antragsteller Fachvorträge in den USA gehalten und an Fortbildungen teilgenommen sowie Fachliteratur publiziert.
In Ausführung der angeführten Tätigkeiten könne die Bescheid erlassende Behörde jedoch keine Gründe erkennen, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar seien. Bei dieser Vielzahl an Tätigkeiten ist es naturgemäß nur sehr schwer möglich einen entsprechenden Studienerfolg für ein Studium in Österreich beizubringen. Die Behörde habe bei ihrer Entscheidung aber genau auf diesen Umstand abzustellen. Da der Antragsteller somit über keinen Studienerfolg verfüge und keine Gründe vorlägen, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar seien, sei der Antrag daher abzuweisen gewesen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig von AA, vertreten durch den Rechtsanwalt BB, erhobene Beschwerde, in welcher er zusammengefasst vorbringt wie folgt:
Die Behörde habe die Gründe für die Studienverzögerung einerseits nicht richtig gewichtet und andererseits wesentliche Aspekte außer Acht gelassen. Aus dem Schreiben des EE gehe hervor, dass dem Beschwerdeführer ein Studienplatz zugesichert worden sei, der Unterricht jedoch um ein Jahr verzögert beginne, welches der Beschwerdeführer für wissenschaftliche Tätigkeiten und Fortbildungen genützt habe. Außerdem gehe aus dem Schreiben des EE deutlich hervor, dass der Beschwerdeführer am Aufnahmeverfahren teilgenommen und mit November 2018 die Studienplatzzusage erhalten habe, wobei die Lehrveranstaltungen im Herbst 2019 beginnen und die ersten Noten im November 2019 zur Verfügung stehen würden. Zudem habe der Beschwerdeführer bereits ein österreichisches Doktoratsstudium absolviert und weiters konstant seine Studien am EE betrieben, dies neben seiner wissenschaftlichen Forschungs- und Vortragstätigkeit. Die belangte Behörde habe verkannt, dass der Beschwerdeführer nicht wegen seiner anderweitigen Tätigkeiten am Fortkommen im Studium bzw seiner Ausbildung gehindert werde, sondern dass diese Tätigkeiten Teil der Ausbildung seien.
Die Bildungseinrichtung, an welcher der Beschwerdeführer seit November 2018 zu einem Curriculum aufgenommen sei nähme die ersten Prüfungen erst im November 2019 ab, dies liege nicht im Einflussbereich des Beschwerdeführers.
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte daher die Behörde dem Antrag stattgeben müssen, weswegen nunmehr die Anträge gestellt werden, dass das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung abändere und dem Antrag des Beschwerdeführers stattgebe, in eventu den angefochtenen Bescheid aufhebe.
In der Folge hat das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche und mündliche Verhandlung durchgeführt in welcher der BF einvernommen werden konnte.
Außerdem hat der Beschwerdeführer Lehrveranstaltungszeugnisse vom 11.08.2019, 13.02.2020, 04.03.2020, 03.04.2020, 04.05.2020, 28.05.2020, 08.06.2020, 17.06.2020, 01.07.2020 für die jeweils 5 ECTS Credits ausgewiesen sind, somit 45 ECTS Credits erreicht und durch Vorlage der Zeugnisse auch nachgewiesen.
Der Sachverhalt ergibt sich einerseits aus den erstinstanzlichen und zweitinstanzlichen Verwaltungsakten sowie aus der Einvernahme des Beschwerdeführers anlässlich der öffentlichen und mündlichen Verhandlung vor dem LVWG Tirol
II.Rechtslage:
NAG
§ 11
„Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und
7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.
(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(…)“
§ 25
„Verfahren im Fall des Fehlens von Erteilungsvoraussetzungen für die Verlängerung eines Aufenthaltstitels
(1) Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 und 2, so hat die Behörde - gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung gemäß §§ 52 ff. FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (§ 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
(2) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren über den Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Ist eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig, hat die Behörde einen Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang zu erteilen.
(3) Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels besondere Erteilungsvoraussetzungen des 2. Teiles, hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen.“
§ 64
„Studierende
(1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie
1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2. ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule oder einen anerkannten privaten Studiengang oder anerkannten privaten Hochschullehrgang absolvieren und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient.
Eine Haftungserklärung ist zulässig.
(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis des Studiums als ausschließlicher Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen.
(3) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule erbringt. Gleiches gilt beim Besuch eines anerkannten privaten Studienganges oder anerkannten privaten Hochschullehrganges. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.
(…)“
NAG-DV
§ 8
„Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltsbewilligungen
Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
7. für eine „Aufenthaltsbewilligung – Studierender“:
b) im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 75 Abs 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 idF BGBl. I Nr. 13/2011 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß § 62 Abs. 4 UG.“
Universitätsgesetz 2002
§ 75
„Zeugnisse
(…)
(6) Die Universität hat einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) abgelegt hat.“
III.Erwägungen:
Gemäß § 52 UniversitätsG 2002 beginnt das Studienjahr am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres. Da gemäß § 24 Abs. 1 NAG 2005 Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels einzubringen sind, kann das "vorangegangene Studienjahr" bei Antragstellung nur dasjenige sein, dass vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegt. Maßgeblich für die Beurteilung nach § 64 Abs. 3 NAG 2005 iVm § 8 Z 7 lit. b NAG-DV 2005 ist das abgeschlossene und nicht das aktuell laufende Studienjahr (Hinweis E vom 24. Juni 2010, 2010/21/0125).
Anders stellt sich die Sach- und Rechtslage dar, wenn aufgrund der Dauer des Verlängerungsverfahrens bereits ein weiteres Studienjahr verstrichen ist. In einem solchen Fall kann es zum einen der Behörde nicht verwehrt werden, im Sinn eines aktualitätsbezogenen Studienerfolges zwecks Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einen Erfolgsnachweis für das zuletzt abgelaufene Studienjahr zu fordern. Zum anderen ist es aber auch dem Fremden möglich, die Verlängerungsvoraussetzung - die Gültigkeit des verlängerten Titels beginnt in einem solchen Fall gemäß § 20 Abs. 2 erster Satz letzter Fall NAG 2005 mit der Bescheid Erlassung - dadurch nachzuweisen, dass er einen Erfolgsnachweis für das jüngst abgelaufene Studienjahr erbringt. Dann führt eine Erfolglosigkeit des bei Einbringung des Verlängerungsantrags relevanten Studienjahres nicht (mehr) zur Versagung des Aufenthaltstitels, muss der Fremde doch auch sonst bloß den Erfolg im vorangegangenen Studienjahr und nicht in früheren Studienjahren vorweisen.
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass der BF zwar zunächst, also bei Antragstellung auf Verlängerung keinen entsprechenden Studienerfolgsnachweis bringen konnte zwischenzeitlich jedoch den Nachweis von 45 ECTS Punkte erbracht hat. Dies für das Studienjahr 2019/2020. Der Rechtsprechung des VWGH folgend ist dieser Erfolgsnachweis nun anzurechnen, da der Fremde auch sonst den Erfolg im vorausgegangenen Studienjahr und nicht in früheren Studienjahren vorzuweisen hatte.
Der Beschwerdeführer hat die Kopie seiner e-card mit der Identifizierungsnummer *** vorgelegt. Er ist bei der TGKK versichert. Er erfüllt somit die Vorgaben des §11 Abs2 Z3 NAG.
Er hat außerdem einen Kontoauszug seines Kontos vorgelegt auf dem ein Guthaben von € 23.000, -- ausgewiesen ist. Der Beschwerdeführer erfüllt auch alle weiteren Voraussetzungen des § 11 NAG, die für „Studierende“ gelten.
Er hat den Nachweis des EE dass er dort als Studierender eingeschrieben und tätig ist erbracht.
Es war ihm daher der beantragte Aufenthaltstitel „ Studierender“ zu gewähren.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Luchner
(Richterin)
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