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LVwG-2019/46/2275-12•LVwG T LVwG-2019/46/2275-12
LVwG-2019/46/2275-12Landesverwaltungsgericht01.10.2020
in dubio;<br/>Sachverhalt;<br/>Strafbemessung;<br/>Halter;<br/>Beweiswürdigung;<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.09.2019, Zl ***, betreffend zweier Übertretungen nach dem Tierschutzgesetz, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird in Bezug auf Spruchpunkt 1) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid in diesem Umfang behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. In Bezug auf Spruchpunkt 2) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 400,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 35 Stunden) auf Euro 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 13 Stunden) herabgesetzt wird.
Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern geändert, als es
bei der als erwiesen angenommenen Tat:
„AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Z, Adresse 2, hat als Halter des Hundes der Rasse Golden Retriever mit dem Namen „CC“ (Chipcode ***) gegen die Mindestanforderungen für die Haltung von Hunden gemäß Anlage 1 Punkt 1.4. Abs 5 der 2. Tierhaltungsverordnung, BGBl II Nr 486/2004, in der Fassung BGBl II Nr 68/2016, verstoßen, indem er den Zwinger im Gastgarten des Gasthofes DD in X, Adresse 3, am 10.09.2018 nicht so gestaltet hat, dass sich der Hund nicht verletzen hätte können, weil sich dort Teile von Flechtzaunelementen befanden, die eine potentielle Verletzungsgefahr für den Hund bewirkten.“,
bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist:
„§ 18 Abs 1 und 2 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl I Nr 118/2004, in der Fassung BGBl I Nr 61/2017, in Verbindung mit Anlage 1 Punkt 1.4. Abs 5 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über die Haltung von Wirbeltieren, die nicht unter die 1. Tierhaltungsverordnung fallen, über Wildtiere, die besondere Anforderungen an die Haltung stellen und über Wildtierarten, deren Haltung aus Gründen des Tierschutzes verboten ist (2. Tierhaltungsverordnung), BGBl II Nr 486/2004, in der Fassung BGBl II Nr 68/2016“,
und bei der Strafsanktionsnorm:
„§ 38 Abs 3 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl I Nr 118/2004, in der Fassung BGBl I Nr 61/2017, erster Strafsatz“
zu lauten hat.
3. Dementsprechend werden die Kosten der belangten Behörde mit Euro 15,00 neu festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren fallen keine Kosten an.
4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.09.2019, Zl ***, legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer folgenden Sachverhalt zur Last:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Tatzeit: 10.09.2018
Tatort: Gasthof DD, Adresse 3
Tier: ein Golden Retriever und 1 American Staffordshire-Terrier
Folgender Sachverhalt wurde anlässlich einer unangekündigten Kontrolle der Hundehaltung beim Gasthof DD in X vom Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft W festgestellt:
1)Der Hund (Golden Retriever) war, wie bei einer unangekündigten Kontrolle durch den Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft W festgestellt wurde, an einer einige Meter langen Kette im Zwinger angekettet.
Dadurch haben sie folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Zu 1) § 16 Abs 5 Tierschutzgesetz
Zu 2) § 18 Abs 1 und 2 Tierschutzgesetz iVm der 2. Tierhaltungsverordnung, Anlage 1, Punkt 1.4.5
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafe (€):
Zu 1) 400,00
Zu 2) 400,00
Gemäß:
§§ 38 Abs. 3 i.V.m. 16 Abs. 5
Tierschutzgesetz
§§ 38 Abs. 3 i.V.m. der zweiten
THV, Anlage 1, Pkt 1.4.5.
35 Stunden
35 Stunden
Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu 1) und zu 2) jeweils € 40,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu bezahlen. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 880,00
Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen Beschuldigten an das Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem Antrag, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Im Wesentlichen bringt der Beschwerdeführer ins Treffen, dass sich der Hund im Tatzeitpunkt in der Obhut seines Geschäftspartners befunden habe und er daher nicht für die vorgeworfenen Taten verantwortlich gemacht werden könne.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Anzeige einer Richterin des Landesgerichtes Y vom 10.9.2018 samt Lichtbildern, auf denen der in Rede stehende Hund angekettet im Hundezwinger ersichtlich ist, die Sachverhaltsdarstellung des Amtstierarztes der Bezirkshauptmannschaft W vom 11.09.2018, ergänzt durch eine E-Mail vom 19.09.2018, die Registrierungsbestätigung vom 14.09.2018, die Stellungnahme der Tierschutzombudsperson vom 06.02.2019, den Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister, datiert mit 18.11.2019, das angefochtene Straferkenntnis vom 30.09.2018, Zl ***, die Beschwerde sowie Einvernahme des Beschwerdeführers, des Amtstierarztes der Bezirkshauptmannschaft W, der Zeugen EE und FF sowie der Tierschutzombudsperson des Landes Tirol im Rahmen der Verhandlung am 23.01.2020, fortgesetzt am 3.6.2020 (vgl Verhandlungsschriften in OZ 6 und 11). Der als Zeuge geladene GG ist unentschuldigt nicht erschienen. Es wurden sohin alle angebotenen Beweise aufgenommen.
Der Beschwerde kam teilweise Berechtigung zu.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer war zur Tatzeit verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Er bezieht ein Krankengeld in Höhe von EUR 800,00 monatlich, hat kein Vermögen und ist für ein Kind sorgepflichtig. Der Beschwerdeführer ist der deutschen Sprache mächtig.
Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt Halter des Hundes der Rasse Golden Retriever mit dem Namen „CC“ (Chipcode: ***).
Der Amtstierarzt führte am Montag, den 10.9.2018, eine Kontrolle im Gastgarten des Gasthofes DD in X, Adresse 3, durch. Das Hotel DD wurde zum Tatzeitpunkt vom Beschwerdeführer und seinem Geschäftspartner EE betrieben. Auf der Rückseite des Gasthofes DD befand sich im Tatzeitpunkt ein Zwinger, in dem sich der Hund des Beschwerdeführers und der Hund des Herrn EE (Pitbull Terrier) befand. Der Hundezwinger wurde vom Beschwerdeführer und seinem Geschäftspartner EE geplant und errichtet und war bei der Behörde ordnungsgemäß gemeldet. Zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn EE bestand im Tatzeitpunkt die Abmachung, dass sich der Hund des Beschwerdeführers im auf der Rückseite des Gasthofes gelegenen Garten aufhalten darf.
Zum Tatzeitpunkt war der Hund des Beschwerdeführers an einer mehrere Meter langen Kette im Zwinger angebunden. Wer den Hund an die Kette gelegt hat, kann nicht mehr festgestellt werden. Der Hund wurde allerdings deshalb mit einer Kette angebunden, weil der Zaun des Hundezwingers kaputt war. Der Zaun war von Dritten eingetreten worden. Dadurch landeten Teile der Einfassung, welche zu 70 % aus Flechtzaunelementen bestand, im Hundezwinger. Wann genau dies erfolgte, kann nicht mehr festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer litt im Tatzeitraum an einer Stimmbanderkrankung, war von seinem Hausarzt krankgeschrieben und unterzog sich am 08.10.2018 einer Operation. Der Beschwerdeführer war am Vorfallstag, Montag der 10.9.2018, nicht im Gasthof DD. Der Amtstierarzt stellte an diesem Tag fest, dass sich einige Teile der Einfassung, welche zu etwa 70 % aus Flechtzaunelementen bestand, im Hundezwinger befanden. Dadurch bestand für den Hund eine potentielle Verletzungsgefahr. Der Amtstierarzt stellte fest, dass der Zwinger kurz vor seiner Kontrolle gereinigt worden war, weil der in geringer Menge vorhandene Kot zusammengerecht worden war.
III.Beweiswürdigung:
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer der deutschen Sprache mächtig ist, ergibt sich aus der persönlichen Wahrnehmung der erkennenden Richterin. Hinsichtlich der Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie zur bestehenden Unterhaltspflicht war den Angaben des Beschwerdeführers Glauben zu schenken.
Die behördlich registrierte Haltereigenschaft des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Hundes „CC“, welche der Beschwerdeführer in der Beschwerde bestritt, ergibt sich einerseits aus dem Registrierungsauszug vom 14.08.2018 zur Zl DVR: ***. Andererseits hat Herr EE glaubhaft angegeben, dass zu keiner Zeit vereinbart worden sei, dass er den Hund des Beschwerdeführers in seine Obhut nehmen werde. Auch die erkennende Richterin geht davon aus, dass im Zuge der schriftlichen vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn EE lediglich ausgemacht wurde, dass sich der Hund des Beschwerdeführers im Garten hinter dem Gasthaus DD aufhalten darf. Hier ist aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers sowie des Herrn EE im Rahmen der mündlichen Verhandlung davon auszugehen, dass damit der Aufenthalt im Hundezwinger gemeint ist. Eine „Obhutsregelung“ wurde allerdings nicht getroffen.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren stritt der Beschwerdeführer ab, den Hund jemals angekettet zu haben. Er hat in der mündlichen Verhandlung am 23.01.2020 (vgl OZ 6) angegeben, dass er ca. eine Woche vor dem Tatzeitpunkt aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme zu Arbeiten aufgehört hat. Aufgrund dieser Angaben des Beschwerdeführers sowie der vorgelegten Unterlagen (Operationsbestätigung, Krankschreibung) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitraum tatsächlich gesundheitliche Probleme hatte. Deshalb ist dem Beschwerdeführer auch darin Glauben zu schenken, wenn er angibt, im Tatzeitpunkt (10.09.2018) nicht vor Ort am GH DD in X gewesen zu sein. Dies bestätigt im Übrigen auch sein Geschäftspartner EE im Zuge seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung am 03.06.2020 (vgl OZ 11). Zudem kann auch dem Aktenvermerk des Amtstierarztes vom 11.09.2018 zur Zl *** entnommen werden, dass bei der am 10.09.2018 durchgeführten Kontrolle niemand vor Ort war.
Der erkennenden Richterin war es somit nicht mehr möglich festzustellen, ob es tatsächlich der Beschwerdeführer war, der seinen Hund angekettet hat. Der Beschwerdeführer war im Tatzeitpunkt festgestellter Maßen nicht vor Ort. Aufgrund seiner Krankheitsgeschichte ist aber davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch die Tage zuvor nicht vor Ort war. Zudem haben sowohl der Beschwerdeführer, als auch Herr EE übereistimmend angegeben, dass das GH DD in den ersten beiden Wochen im September 2018 wegen Betriebsurlaub geschlossen war. Zwar hat der Amtstierarzt im Rahmen seiner Vernehmung angegeben, dass der Beschwerdeführer bei einem Telefonat am 11.09.2018 eingestanden habe, den Hund angekettet zu haben. Allerdings hatte die erkennende Richterin im Zuge der beiden Vernehmungen des Amtstierarztes in der mündlichen Verhandlung am 23.01.2018 sowie am 03.06.2020 den Eindruck, dass sich der Amtstierarzt nicht mehr erinnern kann, mit wem er wirklich telefoniert hat und sich auch bereits zum Zeitpunkt des Telefonats nicht sicher war, ob er wirklich mit dem Beschwerdeführer gesprochen hat. Auch konnte sich der Amtstierarzt nicht mehr daran erinnern, wer am 10.09.2018 tatsächlich vor Ort beim GH DD war. Während der Amtstierarzt im Aktenvermerk vom 11.09.2018 zur vorgenommenen Kontrolle keine anwesenden Personen erwähnte, hat dieser in der mündlichen Verhandlung am 23.01.2020 (vgl OZ 6) angegeben, dass eine Person anwesend war, wobei er glaube, dass es sich dabei um den Beschwerdeführer handelte. In der Verhandlung am 03.06.2018 (vgl OZ 11) hat der Amtstierarzt im Rahmen seiner ergänzenden Einvernahme ausgeführt, dass zwei Männer und eine Frau anwesend waren, wobei er Herrn EE als anwesende Person ausschloss. Der Amtstierarzt war sich nach dem Eindruck der erkennenden Richterin somit alles andere als sicher, mit wem er einerseits am 11.09.2018 telefoniert und wen er andererseits am 10.09.2018 bei der Kontrolle vor Ort angetroffen hat. Aus den Angaben des Amtstierarztes kann somit – anders als im Spruch des Straferkenntnisses vom 30.09.2019, Zl ***, angeführt – gerade nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer den Hund tatsächlich angekettet hat.
Die Tatsache, dass der Hundezwinger vom Beschwerdeführer und Herrn EE geplant und errichtet wurde, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben der beiden im Rahmen ihrer Vernehmungen in der mündlichen Verhandlung am 23.01.2020 (Beschwerdeführer; vgl OZ 6) und in der mündlichen Verhandlung am 03.06.2020 (EE; vgl OZ 11). Die Tatsache, dass durch die Teile von Flechtzaunelementen eine potentielle Verletzungsgefahr bestand, stützt sich - ebenso wie die Tatsache, dass vor der Kontrolle zusammengerechnet worden war - auf die unbestritten gebliebenen Ausführungen des Amtstierarztes.
IV.Rechtslage:
1. Das Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl I Nr 118/2004, lautet in der Fassung BGBl I Nr 61/2017 (auszugsweise) wie folgt:
§ 4
Begriffsbestimmungen
Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Bundesgesetz jeweils folgende Bedeutung:
Halter: jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat;
[…]
§ 16
Bewegungsfreiheit
[…]
(5) Hunde dürfen keinesfalls, auch nicht vorübergehend, an der Kette oder in sonst einem angebundenen Zustand gehalten werden. Jedenfalls nicht als Anbindehaltung gilt das Führen von Hunden an der Leine, das Anbinden im Rahmen von rechtskonformen Hundeausbildungsmaßnahmen, Katastropheneinsätzen oder Einsätzen als Dienst-, Assistenz- oder Therapiehund sowie das kurzfristige Anbinden von mitgeführten Hunden vor Plätzen oder Gebäuden, die mit Hunden nicht betreten werden dürfen.
[…]
§ 18
Bauliche Ausstattung und Haltungsvorrichtungen
(1) Das für die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und die Haltungsvorrichtungen verwendete Material, mit dem die Tiere in Berührung kommen können, muss für die Tiere ungefährlich sein und sich angemessen reinigen lassen.
(2) Die Unterkünfte sowie die Vorrichtungen, mit denen die Tiere angebunden oder räumlich umschlossen werden, sind so auszuführen und zu warten, dass die Tiere keine Verletzungen insbesondere durch scharfe Kanten oder Unebenheiten erleiden können.
[…]
§ 38
Strafbestimmungen
[…]
(3) Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 7, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.
[…]
2. Anlage 1 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über die Haltung von Wirbeltieren, die nicht unter die 1. Tierhaltungsverordnung fallen, über Wildtiere, die besondere Anforderungen an die Haltung stellen und über Wildtierarten, deren Haltung aus Gründen des Tierschutzes verboten ist (2. Tierhaltungsverordnung), BGBl II Nr 486/2004, in der Fassung BGBl II Nr 68/2016 lautet auszugsweise:
„Anlage 1
Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren
1. Mindestanforderungen für die Haltung von Hunden
[…]
1.4. Anforderungen an die Zwingerhaltung
[…]
(5) Der Zwingerboden und alle Einrichtungen des Zwingers müssen so gewählt und gestaltet werden, dass die Gesundheit der Hunde nicht beeinträchtigt wird und dass sie sich nicht verletzten können. Der Boden ist so auszuführen, dass Flüssigkeit abfließen kann. Trennvorrichtungen müssen so beschaffen sein, dass sich die Hunde nicht gegenseitig verletzten können. Mindestens eine Seite des Zwingers muss dem Hund freie Sicht nach außen ermöglichen. Außerhalb der Hundehütte muss eine Liegefläche aus wärmedämmendem Material bereitgestellt werden. Das Innere des Zwingers muss sauber, ungezieferfrei und trocken gehalten werden.
[…]“
3. Das Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991, lautet (auszugweise) wie folgt:
§ 5
(in der Fassung BGBl I Nr 57/2018)
Schuld
(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
[…]
§ 19
(in der Fassung BGBl I Nr 33/2013)
(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
V.Erwägungen:
Zu Spruchpunkt 1.:
Nach § 38 Abs 3 TSchG ist strafbar, wer gegen § 16 Abs 5 TSchG verstößt.
Das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hat wie festgestellt ergeben, dass nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer zu der im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Zeit, seinen Hund „CC“ angekettet hat. Insbesondere die Aussagen des Amtstierarztes, dass der Beschwerdeführer am Telefon das Anketten seines Hundes eingestanden habe, waren nicht derart überzeugend, dass ihnen gefolgt werden konnte.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat nach der Aufnahme von Beweisen zu prüfen, ob diese die erforderliche Überzeugung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen des maßgeblichen Sachverhaltes vermitteln (vgl VwGH vom 17.12.1992, Zl 91/16/013). Unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ist dabei gemäß § 45 Abs 2 AVG nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (VwGH vom 16.06.1992, Zl 92/08/0062).
Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat nach § 16 Abs 5 TSchG kann nicht erwiesen werden. Da somit nach Durchführung des Beweisverfahrens noch Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bestanden, war unter Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ das gegenständliche Straferkenntnis hinsichtlich des Spruchpunktes 1) zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.
Zu Spruchpunkt 2.:
Nach § 38 Abs 3 TSchG ist der Halter eines Tieres strafbar, wenn er gegen § 18 Abs 1 und 2 sowie die gemäß § 24 Abs 1 TSchG erlassene 2. Tierhaltungsverordnung verstößt (vgl VwGH 26.11.2010, 2010/02/0196).
Nach den getroffenen Feststellungen hat der Beschwerdeführer als Halter des Hundes gegen die in Anlage 1 Punkt 1.4. Abs 5 der 2. Tierhaltungsverordnung enthaltene Mindestanforderung an das Halten von Hunden verstoßen, weil sich im Zwinger Teile von Flechtzaunelementen befanden, die eine potentielle Verletzungsgefahr für den Hund darstellten.
Der Begriff des "Halters" in § 4 Z 1 Tierschutzgesetz setzt eine Nahebeziehung zum Tier selbst voraus, die in einem Verhältnis der Verantwortlichkeit für das Tier oder der Versorgung des Tieres ihren Ausdruck findet (vgl VwGH 27.4.2012, 2011/02/0283). Vom Bestehen eines solchen Verantwortlichkeitsverhältnisses des Beschwerdeführers zu seinem Hund „CC“ ist auszugehen. Hingegen konnte der Beschwerdeführer keine Gründe darlegen, welche die erkennende Richterin an seiner Verantwortlichkeit hätten zweifeln lassen. Die Haltereigenschaft des Beschwerdeführers zu seinem Hund „CC“ war daher anzunehmen.
Nach den getroffenen Feststellungen war der Beschwerdeführer im Tatzeitraum nicht vor Ort. Seine Erkrankung hätte es ihm aber ohne weiteres möglich gemacht, dass er ab und an nach seinem Hund schaut, vor allem deshalb, da der Zwinger aufgrund von Nachbarschaftsstreitigkeiten bereits einmal das Ziel eines Vandalenaktes war. Auch kann man von einem ordentlichen Halter eines Hundes verlangen, dass dieser selbst bei Zwingerhaltung regelmäßig nach dem Hund sieht und den Zwinger in Ordnung hält. Dabei entschuldigt auch der Umstand, dass Herr EE seinen eigenen Hund ebenfalls im Zwinger hatte und somit auf beide Hunde schauen hätte können, den Beschwerdeführer nicht, da nicht Herr EE sondern er selbst im Tatzeitpunkt Halter des Golden Retrievers mit dem Namen „CC“ war. Die sich aus der Haltereigenschaft zu seinem Hund „CC“ ergebenden Fürsorgepflichten treffen daher einzig den Beschwerdeführer. Auch war der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt noch Geschäftsführer des GH DD, zu dem auch der Zwinger gehörte. Demnach hätte es auch seine Funktion als Geschäftsführer geboten, dass der Beschwerdeführer vor Ort (auch im Betriebsurlaub) nach dem Rechten sieht; umso mehr, wenn sich sein eigener Hund dort befindet, oder sich eines geeigneten Gehilfen zu bedienen. Gemäß § 5 Abs 1 erster Satz VStG ist Fahrlässigkeit anzunehmen.
Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte Tat somit in objektiver und subjektiver Hinsicht zu verantworten.
Strafbemessung (Spruchpunkt 2.):
Die 2. Tierhaltungsverordnung enthält unter anderem die (Mindest-)Detailanforderungen für die Haltung von Hunden (Anlage 1). Bei der Festlegung dieser Mindestanforderungen für die Haltung werden vor allem die Zielsetzung und die sonstigen Bestimmungen des TSchG berücksichtigt (vgl ErlRV 446 BlgNR 22. GP 22). Das Ziel des TSchG ist der Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf. Indem der Beschwerdeführer das festgestellte Minimalerfordernis unterschritten hat (vgl Spruchpunkt 2.), hat der Beschwerdeführer dem erwähnten Schutzzweck in einem nicht unbeträchtlichen Ausmaß zuwidergehandelt. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer in Folge seiner Erkrankung tatsächlich nicht in der Lage gewesen wäre sich um sein Hund zu kümmern, hätte er hierfür eine geeignete Person (mit deren Einvernehmen) bestimmen müssen.
Der Beschwerdeführer war zur Tatzeit verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Dieser Umstand wird als mildernd gewertet. Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von der Schuldform der Fahrlässigkeit aus.
Es wird von den festgestellten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen ausgegangen.
Aufgrund der oben angeführten - für die Strafzumessung relevanten - Kriterien kann mit der nunmehr verhängten Geldstrafe das Auslangen gefunden werden. Mit dieser Geldstrafe wird der gesetzliche Strafrahmen zu 4 % ausgeschöpft. Geldstrafen in dieser Höhe sind jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen.
Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 400,00 erschien unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um die erstmalige Verwaltungsübertretung des Beschuldigten handelte und unter Berücksichtigung einer möglichen Höchststrafe in der Höhe von Euro 3.750,00 als zu hoch bemessen.
Bei einer Geldstrafe von EUR 150,00 ist fallbezogen für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Stunden festzusetzen.
Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach den §§ 20 und 45 Abs 1 Z 4 und letzter Satz VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG scheidet aus, weil keine Mindeststrafe vorgesehen ist. Hinsichtlich des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG fehlt es - wie oben ausgeführt - an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden und Unrechtsgehalt.
Bei der Spruchkorrektur handelt es sich lediglich um eine Präzisierung des Tatvorwurfs (genaue Adresse, Rechtsgrundlagen) und keinesfalls um einen Austausch der Tat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Im vorliegenden Fall waren nur reine Fragen der Beweiswürdigung zu klären. Solche Fragen sind nicht revisibel. Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine einzelfallbezogene Abwägung, die im Allgemeinen keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt (vgl VwGH 19.1.2018, Ra 2018/02/0022). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG liegt daher nicht vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweise:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Ein Antrag auf Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen ist bei der Behörde zu stellen (vgl § 54b Abs 3 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Wieser
(Richterin)
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