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LVwG-2020/31/0505-1•LVwG T LVwG-2020/31/0505-1
LVwG-2020/31/0505-1Landesverwaltungsgericht29.09.2020
Werbeeinrichtung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über den Vorlageantrag der AA GmbH, Adresse 1, Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, Y, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Z vom 27.1.2020, ***, betreffend die Untersagung der Neupositionierung einer Werbeeinrichtung nach der Tiroler Bauordnung 2018,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Untersagung der Verlegung bzw Neupositionierung des Werbepylon der Firma AA GmbH auf Gst **1, KG Z-X, auf „§ 56 Abs 3 lit e TBO 2018, LGBl Nr 28/2018 idF LGBl Nr 109/2019“, gestützt wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Eingabe vom 3.10.2019, eingelangt beim Stadtamt Z am 9.10.2019, zeigte die AA GmbH mit Sitz in Adresse 1, Z, die Verlegung des mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.6.2007, ***, genehmigten und auf Gst **1, KG Z-X, befindlichen Werbepylon an.
Dem der Anzeige der Werbeeinrichtung beigeschlossenen Lageplan kann entnommen werden, dass der auf Gst **1, KG Z-X, bestehende Werbepylon Richtung Westen bis auf einen Abstand von vier Metern zum Nachbargrundstück **2, KG Z-X, hin und ca einen Meter von der südlichen Grundstücksgrenze weg in Richtung Norden verschoben werden soll. Die Entfernung zwischen altem und in nordwestlicher Richtung gelegenen neuem Standort der Werbeeinrichtung beträgt dabei ca 21 Meter.
Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Z vom 4.12.2019, ***, wurde die Ausführung der Bauanzeige betreffend die Verlegung bzw Neupositionierung des Werbepylon der Firma Lutz GmbH auf Gst **1, KG Z-X, untersagt und begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass das Versetzen des 8 m hohen Pylonen in einem Abstand von nur ca 4 Meter zur Grenze des Gst **2, KG Z-X, dieses Nachbargrundstück zu stark beeinträchtigen würde. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass ein so hoher Pylon in Z nicht ortsüblich sei und das Orts- und Straßenbild erheblich beeinträchtigt werden würde.
Weiters wurde darauf hingewiesen, dass das Baubezirksamt, Abteilung Straßenbau, dem Ansuchen nicht zugestimmt habe, weil vor der Straßenfluchtlinie keine bauliche Anlage errichtet werden dürfe.
Im fristgerecht dagegen erhobenen Rechtsmittel brachte die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter vor, dass die belangte Behörde den Sachverhalt nicht ordnungsgemäß überprüft habe und weitere Fakten hätte sammeln müssen, um sich einen genauen Überblick über die Sachlage zu verschaffen.
Die Beschwerdeführerin habe sich die Mühe gemacht, sämtliche im Stadtgebiet von Z aufgestellten Pylons zu überprüfen und auszumessen. Das Ergebnis dieser Überprüfung ergebe sich aus der beigeschlossenen Tabelle. Daraus sei ersichtlich, dass bei keinem einzigen der 22 überprüften Pylonen der geforderte Abstand zur Straßenfluchtlinie eingehalten werde. Es könne nicht angehen, dass bei all den anderen angeführten Pylonen die Abstände zur Straßenflucht unberücksichtigt geblieben seien und bei der Beschwerdeführerin, die im Verhältnis zu den anderen Objekten in Relation das beste Ergebnis aufweisen könne (8 m Höhe zu 4 m Abstand), die Verlegung des Pylons untersagt werde.
Daraus ergebe sich, dass in der Stadtgemeinde Z hohe Pylone sehr wohl ortsüblich seien und das Ortsbild offensichtlich nicht beeinträchtigen, zumal andernfalls nicht so viele Pylone in dem nachgewiesenen Ausmaß genehmigt bzw zumindest geduldet werden würden. Die Erstbehörde habe es unterlassen, durch einen Sachverständigen mittels Gutachtens abzuklären, ob der bereits vorhandene Pylon das Ortsbild von Z beeinträchtige.
Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und hiernach der Beschwerde Folge zu geben und die mit Anzeige vom 9.10.2019 beantragte Verlegung des Pylons zu bewilligen, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Erstbehörde zurückzuverweisen.
Mit Beschwerdevorentscheidung der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Z vom 27.1.2020, ***, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ergänzend zur Begründung des Bescheides vom 4.12.2019 ins Treffen geführt, dass bei Vorliegen eines Bebauungsplanes von der darin festgelegten Straßenfluchtlinie auszugehen sei; diese sei aber nicht zwingend mit einem Abstand von 6 m zu bemessen, sondern richte sich nach der jeweiligen Situation im Planungsgebiet. Von einer willkürlichen Festsetzung der Aufstandsfläche könne daher ebenso wenig gesprochen werden wie von einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
Dagegen wurde ein fristgerechter Vorlageantrag eingebracht.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt der belangten Behörde.
Die Beschwerdeführerin hat einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Aufgrund der vom Landesverwaltungsgericht Tirol getroffenen rechtlichen Erwägungen konnte die vorliegende Entscheidung im Sinne des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden:
Nach dem Absatz 1 dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich erachtet, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Überdies kann das Verwaltungsgericht nach Abs 4 leg cit trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Eine solche Verhandlung wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol für nicht erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts-, sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren.
Konkret geht es um die Frage, ob das Vorliegen eines Bebauungsplanes mit festgesetzter Straßenfluchtlinie die Errichtung einer frei stehenden Werbeeinrichtung innerhalb des Planungsgebietes vor dieser Straßenfluchtlinie ermöglicht. Damit liegt ein besonderer Grund vor, der auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchsttechnische Fragen zur Diskussion stehen.
II.Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Unstrittig ist, dass das Baugrundstück **1, KG Z-X, im Planungsbereich des Bebauungsplanes BEB 01-2014 (Planerstellungsdatum: 2.6.2014) liegt, welcher vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Z am 3.7.2014 beschlossen und im Zeitraum vom 8.9.2014 bis 23.9.2014 durch öffentlichen Anschlag kundgemacht wurde.
Dieser Bebauungsplan wurde am 27.1.2015 von der Tiroler Landesregierung aufsichtsbehördlich geprüft.
Dieser Bebauungsplan sieht im südlichen Bereich des Gst **1, KG Z-X, über die gesamte Grundstückslänge der im Süden angrenzenden Adresse 3 hin eine Straßenfluchtlinie vor, die 6 Meter von der südlichen Grundstücksgrenze des Bauplatzes Richtung Norden zurückspringt; es ist daher davon auszugehen, dass in Übereinstimmung mit dem im Rahmen der Anzeige vorgelegten Lageplan, wonach der Werbepylon einen Abstand von 1,70 m zur Grundgrenze aufweist, diese frei stehende Werbeeinrichtung innerhalb geschlossener Ortschaften zur Gänze vor der Straßenfluchtlinie zu liegen kommt. Hingewiesen wird dabei darauf, dass die im Lageplan kenntlich gemachte Straßenfluchtlinie, welche einen Abstand von ca 2,40 Meter zur Grundstücksgrenze und ca 4 Meter zum Straßenraum aufweist, nicht der im vorangeführten Bebauungsplan ausgewiesenen Straßenfluchtlinie, welche tatsächlich sechs Meter von der Grundgrenze entfernt ist, entspricht.
Die aufrechte Geltung des angeführten Bebauungsplanes wurde selbst von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt.
III.Rechtsgrundlagen:
Gegenständlich sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 28/2018 idF LGBl Nr 65/2020 (TBO 2018), maßgeblich:
„§ 5
Abstände baulicher Anlagen von den Verkehrsflächen
(1) Der Abstand baulicher Anlagen von den Verkehrsflächen wird durch die in einem Bebauungsplan festgelegten Baufluchtlinien bestimmt, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen, deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Verkehrsfläche zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, untergeordnete Bauteile, frei stehende Werbeeinrichtungen, Einfriedungen einschließlich Schutzdächer bei den Eingängen, Freitreppen, Stützmauern, Geländer, Brüstungen und dergleichen, überdachte Terrassen, Schankgärten, Bühnenaufbauten, Unterflursysteme zur Sammlung von Abfällen, die weder gefährliche Abfälle noch Problemstoffe im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 3 und 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 sind sowie erforderliche bauliche Anlagen zur Aufstellung von Wärmepumpen und Klimaanlagen dürfen vor die Baufluchtlinie ragen oder vor dieser errichtet werden, wenn dadurch weder das Orts- und Straßenbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden. Jedenfalls dürfen vor die Baufluchtlinie ragen bzw. vor dieser errichtet werden:
a)Vordächer bis zu 2 m und erdgeschoßige Windfänge bis zu 1,50 m;
b)offene Balkone und dergleichen bis zu 1,50 m;
c)fassadengestaltende Bauteile wie Gesimse, Lisenen, Rahmen und dergleichen bis zu 0,50 m;
d)unmittelbar über dem Erdgeschoß angebrachte Schutzdächer und an baulichen Anlagen angebrachte Werbeeinrichtungen bis zu 2,50 m;
e)Erker bis zu 1,50 m;
f)Terrassen und dergleichen;
g)unterirdische bauliche Anlagen wie Keller, Tiefgaragen, Verbindungsgänge und dergleichen.
§ 59 Abs. 2 vierter und fünfter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 bleibt unberührt.
(3) Schutzdächer bei Eingängen in Einfriedungen mit einer Höhe von höchstens 3 m, Unterflursysteme zur Sammlung von Abfällen, die weder gefährliche Abfälle noch Problemstoffe im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 3 und 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 sind, und die im Abs. 2 lit. a bis e und g genannten baulichen Anlagen und Bauteile dürfen auch vor die Straßenfluchtlinie ragen, wenn dadurch das Orts- und Straßenbild nicht beeinträchtigt wird und die Zustimmung des Straßenverwalters vorliegt. § 59 Abs. 2 vierter und fünfter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 bleibt unberührt.
(4) Besteht für einen Bauplatz kein Bebauungsplan, so müssen bauliche Anlagen von den Verkehrsflächen mindestens so weit entfernt sein, dass weder das Orts- und Straßenbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden. Soweit bestehende Gebäude einen einheitlichen Abstand von den Verkehrsflächen aufweisen, ist auch bei weiteren baulichen Anlagen mindestens dieser Abstand einzuhalten. Zu Landesstraßen hin ist ein Abstand von mindestens 5 m, gemessen von der maßgebenden Bezugslinie nach § 49 Abs. 3 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, in der jeweils geltenden Fassung, einzuhalten; mit Zustimmung des Straßenverwalters kann dieser Abstand verringert werden, wenn die Schutzinteressen der Straße nach § 2 Abs. 9 des Tiroler Straßengesetzes nicht beeinträchtigt werden. Weiters sind allfällige Festlegungen im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 über die Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen einzuhalten. Abs. 2 ist anzuwenden.
§ 56
Werbeeinrichtungen, Zulässigkeit und Verfahren
(1) Die Errichtung, Aufstellung und Änderung von frei stehenden Werbeeinrichtungen innerhalb geschlossener Ortschaften ist der Behörde schriftlich anzuzeigen, sofern hierfür nicht eine Bewilligung nach § 14 Abs. 1 lit. e des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003 erforderlich ist. Der Anzeige sind ein Lageplan, eine Beschreibung der technischen Ausführung und eine planliche Darstellung der betreffenden Werbeeinrichtung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. § 30 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.
(2) Keiner Anzeige nach Abs. 1 bedürfen die Errichtung, Aufstellung oder Änderung von
a)
Anlagen mit gesetzlich vorgeschriebenen Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen und damit im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Ankündigungen,
b)
Anlagen mit Hinweisen auf vorübergehende Veranstaltungen, sofern sie innerhalb von sechs Wochen vor dem Beginn der Veranstaltung errichtet oder aufgestellt und spätestens zwei Wochen nach dem Ende der Veranstaltung entfernt werden,
c)
Anlagen zum Anschlagen von Plakaten durch Gruppen, die sich
an der Wahlwerbung für die Wahl zum Europäischen Parlament, des Bundespräsidenten, zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder
an der Werbung für eine Volksabstimmung, eine Volksbefragung oder ein Volksbegehren aufgrund landes- oder bundesrechtlicher Vorschriften
beteiligen, sofern sie innerhalb von sechs Wochen vor dem Wahltag, dem Tag der Volksabstimmung oder der Volksbefragung bzw. vor dem Beginn der Eintragungszeit und während dieser errichtet oder aufgestellt und spätestens zwei Wochen danach entfernt werden.
(3) Die Errichtung, Aufstellung oder Änderung einer anzeigepflichtigen Werbeeinrichtung ist unzulässig, wenn
a)ihre mechanische Festigkeit oder Standsicherheit nicht gegeben wäre,
b)sie hinsichtlich der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs im Widerspruch zu § 5 Abs. 2, 3 oder 4 stünde,
c)sie aufgrund ihrer Beschaffenheit einer Verordnung nach § 27 Abs. 1 lit. c widerspräche oder, insbesondere im Hinblick auf die verwendeten Materialien, ihre Größe, Form, Farbe oder Lichtwirkung, das Orts- oder Straßenbild erheblich beeinträchtigte,
d)sie in den Mindestabstandsflächen von 3 m bzw. 4 m nach § 6 Abs. 1 eine Höhe von 2,00 m, im Gewerbe- und Industriegebiet von 2,80 m überschreitet, außer der betroffene Nachbar stimmt einer größeren Höhe nachweislich zu,
e)sie im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan oder zu den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 stünde oder hinsichtlich der Art, der Gestaltung, der Größe oder der Lichtwirkung den örtlichen Bauvorschriften widerspräche.“
(4) Die Behörde hat die angezeigte Errichtung, Aufstellung oder Änderung einer Werbeeinrichtung zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Vorhaben nach Abs. 3 unzulässig ist, so hat die Behörde dessen Ausführung innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Anzeige mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Sind zur Wahrung der nach Abs. 3 geschützten Interessen Auflagen, Bedingungen oder eine Befristung notwendig, so hat die Behörde innerhalb derselben Frist die Zustimmung zur Ausführung des angezeigten Vorhabens mit schriftlichem Bescheid mit entsprechenden Auflagen, unter entsprechenden Bedingungen oder befristet zu erteilen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein Bescheid nach dem zweiten oder dritten Satz nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
(5) Wird die Ausführung des angezeigten Vorhabens nicht innerhalb der im Abs. 4 zweiter Satz genannten Frist untersagt oder stimmt die Behörde der Ausführung des angezeigten Vorhabens ausdrücklich zu, so darf es ausgeführt werden. In diesen Fällen hat die Behörde dem zur Ausführung des Vorhabens Berechtigten eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der eingereichten Unterlagen auszuhändigen.
(6) Im Übrigen gelten für frei stehende Werbeeinrichtungen im Sinn der Abs. 1 und 2 sowie für frei stehende Werbeeinrichtungen, die einer Bewilligung nach § 14 Abs. 1 lit. e des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003 bedürfen, § 38 Abs. 1 erster Satz, § 40, § 41 Abs. 1 und 2, § 44 Abs. 3 bis 6, § 47 Abs. 1 zweiter Satz, 2, 4 und 5 sowie § 48 Abs. 2 sinngemäß.“
IV.Rechtliche Erwägungen:
Festzuhalten ist zunächst, dass § 5 Abs 2 lit d und 3 TBO 2018 – im Falle der Nichtbeeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes - lediglich die Errichtung von an baulichen Anlagen angebrachten Werbeeinrichtungen bis zu 2,50 Meter vor der Straßenfluchtlinie ermöglicht, nicht jedoch die Errichtung von frei stehenden Werbeeinrichtungen innerhalb geschlossener Ortschaften.
Eine solche ist jedenfalls – unabhängig vom Ausmaß des Überragens der Straßenfluchtlinie und einer allfälligen Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes – von § 5 Abs 2 und 3 TBO 2018 schlechthin nicht gedeckt.
§ 56 Abs 3 lit e in der gegenwärtig geltenden Fassung wurde mit der Novellierung zur Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 109/2019, in die Tiroler Bauordnung übernommen.
Den Erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung lässt sich entnehmen wie folgt:
„Die Errichtung, Aufstellung oder Änderung einer anzeigepflichtigen Werbeeinrichtung soll künftig nicht zulässig sein, wenn sie im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan oder zu den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 stünde oder hinsichtlich der Art, der Gestaltung, der Größe oder Lichtwirkung in den örtlichen Bauvorschriften widerspräche.“
Diese Bestimmung trat laut Art II Abs 1 der Novellierung LGBl Nr 109/2019 mit 1.1.2020 in Kraft.
Aktenkundig ist, dass sich die Rechtslage hinsichtlich Werbeeinrichtungen vom Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Z vom 4.12.2019, ***, hin zur Beschwerdevorentscheidung der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Z vom 27.1.2020, ***, insofern geändert hat, als ein Widerspruch zu Festlegungen eines Bebauungsplanes nach dem 1.1.2020 nunmehr nach den verba legalia des § 56 Abs 3 lit e zur Unzulässigkeit der Änderung der anzeigepflichtigen Werbeeinrichtung führt.
Trotz des im Administrativverfahren geltenden Grundsatzes, dass die Rechtslage nach dem Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung zu beurteilen ist, war zudem § 71 Abs 1 und 2 TBO 2018 zu beachten, wonach lediglich Baubewilligungs- und Bauanzeigeverfahren nach der bisherigen Tiroler Bauordnung weiterzuführen sind, nicht jedoch alle übrigen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach der bisherigen Tiroler Bauordnung anhängigen Verfahren:
Die Errichtung, Aufstellung und Änderung von frei stehenden Werbeeinrichtungen innerhalb geschlossener Ortschaften ist ein Bauverfahren sui generis, das in der Systematik der TBO 2018 unter dem „8. Abschnitt – Sonstige Vorhaben“ geregelt ist und – gleichwohl das Verfahrensregime teilweise dem Bauanzeigeverfahren nachgebildet ist - weder als Baubewilligungsverfahren (vgl § 29 TBO 2018) noch als Bauanzeigeverfahren (vgl § 30 TBO 2018) qualifiziert werden kann. Dementsprechend unterliegt ein Verfahren nach § 56 TBO 2018 dem § 71 Abs 2 TBO 2018 und ist bei Änderungen der Rechtslage bei anhängigem Verfahren nach der neuen Gesetzeslage abzuwickeln.
Dementsprechend führt der am 3.7.2014 vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Z beschlossene Bebauungsplan BEB 01-2014, sowie die darin festgelegte Straßenfluchtlinie, welche durch freistehende Werbeeinrichtungen innerhalb geschlossener Ortschaften (vgl § 5 Abs 2 und 3 TBO 2018) nicht überragt werden darf, dazu, dass die Unzulässigkeit der Änderung der Werbeeinrichtung gemäß § 56 Abs 3 lit e TBO 2018 auszusprechen war.
Die weiteren seitens der belangten Behörde ins Treffen geführten Argumente für die Untersagung der Ausführung der Bauanzeige, nämlich die allfällige Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes der Stadtgemeinde Z sowie die Beeinträchtigung von Nachbarschaftsinteressen, brauchten vor diesem Hintergrund gar nicht näher geprüft zu werden.
Dementsprechend war die Beschwerde unter Konkretisierung des Versagungsgrundes spruchgemäß abzuweisen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hengl
(Richter)
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