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LVwG-2020/15/0965-6Landesverwaltungsgericht28.09.2020
Grundsatz für Gewährung von Leistungen; <br/>kein Versagungskriterium;<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.04.2020, Zahl ***, betreffend Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als dass der Beschwerdeführer gemäß § 6 TMSG einen Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs für die Monate Juli und August in der Höhe von jeweils Euro 372,00 hat.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz abgewiesen. Begründend führt sie dazu aus, dass sich der Beschwerdeführer derzeit in Untersuchungshaft in der Justizanstalt Z befinde. Über die verbleibende Anhaltezeit in der Untersuchungshaft könne derzeit keine Feststellung getroffen werden. Der Wohnbedarf des Beschwerdeführers werde derzeit durch Unterbringung in besagter Einrichtung abgedeckt. Der Beschwerdeführer bezahle für seine Mietwohnung inklusive Heiz- und Betriebskosten monatlich Euro 562,29. Damit werde der Höchstsatz für einen Ein-Personen-Haushalt im Bezirk Y von Euro 372,00 um 51 % überschritten. Es könne damit nicht von einer besonders günstigen Wohnung ausgegangen werden. Aufgrund der gänzlich unbekannten weiteren Haftdauer und unter Berücksichtigung der in § 1 Abs 8 TMSG genannten Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sei kein Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs gegeben.
Dagegen richtet sich das fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel in welchem auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer auf einen baldigen Termin für die Hauptverhandlung hoffe, er die Wohnung erst letztes Jahr neu eingerichtet habe und es sehr schwer sei, eine Wohnung zu finden.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt in Z. Der Beschwerdeführer befindet sich sohin nicht aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung in Haft.
Aus der im Akt der belangten Behörde einliegenden Finanzübersicht vom 08.04.2020 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt insgesamt über Eigenmittel in der Höhe von Euro 6.442,10 verfügt hat. Wie eine Nachfrage über die belangte Behörde vom August 2020 ergeben hat, war das Mietverhältnis zu diesem Zeitpunkt weiterhin aufrecht. Die Miete wurde auch weiterhin bezahlt.
III.Beweiswürdigung:
Die Höhe der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Mittel ergibt sich aus der Finanzübersicht vom 08.04.2020. Der Umstand, dass das Bestandsverhältnis für die Wohnung weiterhin aufrecht ist, ergibt sich aus der Mitteilung der belangten Behörde vom 17.08.2020. Dass sich der Beschwerdeführer derzeit in Untersuchungshaft befindet, ist nicht strittig.
IV.Rechtslage:
Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG)
„§ 1
Ziel, Grundsätze
(1) Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
(2) Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,
a)die sich in einer Notlage befinden,
b)denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,
c)die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.
[…]
(4) Leistungen der Mindestsicherung sind so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.
[…]
(8) Mindestsicherung ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.
§ 6
Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes
(1) Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Sätze zu gewähren.
(2) Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes darf nur gewährt werden, wenn das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Wohnnutzfläche ausreicht, um den Wohnbedarf des Hilfesuchenden und gegebenenfalls auch den seiner Mitbewohner unter Zugrundelegung einfacher Wohnverhältnisse angemessen abdecken zu können.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Abs. 1 jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.
(4) Verordnungen nach Abs. 3 sind im dritten Quartal des Jahres in Kraft zu setzen.
(5) Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes dürfen direkt an Dritte ausbezahlt werden.
§ 15
Einsatz der eigenen Mittel
[…]
(5) Von der Verpflichtung zur Verwertung von beweglichem Vermögen ist jedenfalls abzusehen, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte; dies ist insbesondere anzunehmen bei:
a)Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortführung einer Erwerbstätigkeit oder einer Berufsausbildung erforderlich sind,
b)Gegenständen, die zur Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse erforderlich sind,
c)Gegenständen, die zum angemessenen Hausrat zählen,
d)Kraftfahrzeugen, die berufsbedingt oder aufgrund besonderer Umstände, dazu zählen insbesondere eine Behinderung oder unzureichende Infrastruktur, erforderlich sind, und
e)Ersparnissen bis zu einem Freibetrag in der Höhe des Fünffachen des Ausgangsbetrages nach § 9 im Fall der Gewährung von Grundleistungen und des Zweifachen dieses Ausgangsbetrages im Fall der Gewährung von Zusatzleistungen.
Der Höchstsatz gemäß § 6 Abs 3 TMSG beträgt laut der Verordnung LGBl Nr 76/2018 für einen Ein-Personen-Haushalt im Bezirk Y derzeit Euro 372,00.
Gemäß § 4 Abs 2 Z 4 des Zahlhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBl Nr 41/2019, sind von Leistungen der Sozialhilfe Personen auszuschließen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zumindest 6 Monaten verurteilt wurden, für den Zeitraum der Verbüßung ihrer Strafhaft in einer Anstalt.“
V.Erwägungen:
Festgehalten wird zunächst, dass der Sachverhalt im vorliegenden Fall nicht strittig ist. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Zumal die Sache des Verfahrens daher nicht in Frage steht und hier nur eine Rechtsfrage auf der diesbezüglich eindeutigen Rechtslage zu kläre ist, steht der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 EMRK, noch Art 47 der GRC entgegen. Vor diesem Hintergrund konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden (vgl dazu auch VwGH 19.09.2017, Ra 2017/01/0276 bzw Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 24 VwGVG (Stand 1.10.2018, rdb.at), Rz 13).
Die belangte Behörde stützt sich bei der Verweigerung des Anspruches des Beschwerdeführers auf Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz auf § 1 Abs 8 TMSG. Festgehalten wird, dass § 1 Abs 8 TMSG einen Grundsatz für die Gewährung von Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz beinhaltet, nicht jedoch ein Versagungskriterium für einen entsprechenden Antrag. Inwiefern ein Anspruch nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz vorliegt oder nicht, ist daher rein nach objektiven Gesichtspunkten aufgrund der konkreten Situation des Beschwerdeführers zu beurteilen. § 1 Abs 8 TMSG bietet somit grundsätzlich keine gesetzliche Grundlage für die Versagung eines Anspruchs auf Leistungen nach dem TMSG sondern stellt einen Grundsatz für die Art der Gewährung von Leistungen dar. Dieser Grundsatz soll daher nur dann den Ausschlag geben, wenn mehrere Möglichkeiten zur Deckung des Bedarfs eines Hilfesuchenden bestehen, die in gleicher Weise den anderen Grundsätzen Rechnung tragen (vgl dazu auch Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, Seite 369).
Festgehalten wird, dass § 4 Abs 2 Z 4 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, welches bis dato in Tirol noch nicht umgesetzt wurde, lediglich vorsieht, dass Personen, die zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zumindest 6 Monaten verurteilt wurden, vom weiteren Bezug der Mindestsicherung bzw Sozialhilfe auszuschließen sind. Der Beschwerdeführer befindet sich allerdings nicht in Strafhaft, sondern in Untersuchungshaft. Insofern würde auch das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz bei rechtskonformer Umsetzung im Tiroler Mindestsicherungsgesetz einen entsprechenden Ausschluss vom Bezug von Leistungen nach diesem Gesetz durch den Beschwerdeführer nicht legitimieren.
Das vom Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass das Mietverhältnis betreffend die Wohnung des Beschwerdeführers weiterhin aufrecht ist und die Mietzahlungen bisher auch getätigt wurden. Weiters gilt zu berücksichtigen, dass, soweit jemand noch nicht rechtskräftig verurteilt wurde, er grundsätzlich als unbescholten zu gelten hat. Soweit daher die Untersuchungshaft zu einem späteren Zeitpunkt nicht fortgesetzt werden sollte bzw keine über die Anhaltedauer der Untersuchungshaft hinausgehende Strafhaft verhängt werden sollte, so stellt das Vorhandensein einer Wohnung einen zentralen Ansatz für die Wiedereingliederung einer Person, die aus einer Haftanstalt entlassen wird, in die Gesellschaft dar.
Insofern zeigt auch der Grundsatz der Abwehr einer drohenden Notlage gemäß § 1 Abs 2 lit b TMSG die Notwendigkeit, dass die Wohnung eines Untersuchungshäftlings diesem nach einer Entlassung aus einer Haftanstalt zur Verfügung steht. Auch kann nach diesem Grundsatz aus dem Umstand, dass der Hilfesuchende durch seine Untersuchungshaft von der Wohnung während der Zeit der Anhaltung kein Gebrauch machen kann, noch nicht geschlossen werden, dass für die Wohnung kein Bedarf besteht.
Jedenfalls enthält das Tiroler Mindestsicherungsgesetz keinen Ausschlussgrund vom Bezug von Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs aufgrund der Anhaltung in einer Justizanstalt im Rahmen einer Untersuchungshaft.
Zu berücksichtigen war im vorliegenden Fall allerdings, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung noch über eigene Mittel verfügt hat, die über dem Freibetrag gemäß § 15 Abs 5 lit e TMSG gelegen sind. Dieser Freibetrag beträgt derzeit Euro 4.586,00. Dies bedeutet, dass mit den Euro 4.586,00 übersteigenden Mitteln zunächst die Mietkosten beglichen werden müssen. Bei Beantragung der Mindestsicherung am 9. März 2020 konnte der Beschwerdeführer daher mit dem Differenzbetrag zwischen Euro 6.442,10 und Euro 4.586,00 die Miete für die Monate März, April, Mai und Juni 2020 selbst begleichen. Mit dem Juli 2020 wurde der den Freibetrag übersteigende Betrag allerdings verbraucht, weshalb ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz besteht.
Wie der Beschwerdeführer bereits im Schreiben vom 18.08.2020 hingewiesen wurde, ist für den Zeitraum ab September 2020 ein neuer Antrag bei der Mindestsicherungsbehörde erforderlich.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So war die vorliegende Rechtsfrage bereits anhand des eindeutigen Gesetzeswortlautes klar zu lösen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dünser
(Richter)
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