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LVwG-2017/38/1347-18•LVwG T LVwG-2017/38/1347-18
LVwG-2017/38/1347-18Landesverwaltungsgericht25.09.2020
Bebauungsplan
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Lechner über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Stadtmagistrats der Stadt Z vom 27.04.2017, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung,
zu Recht :
1. Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid des Magistrats Z vom 27.04.2017, Zl ***, wird behoben und es wird die Bauanzeige vom 19.02.2017, eingelangt beim Magistrat der Stadt Z am 21.02.2017, betreffend die Errichtung von drei neuen PKW-Stellplätzen auf der Liegenschaft Gst **1, KG Y, zustimmend zur Kenntnis genommen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bauanzeige vom 19.02.2017, eingelangt beim Magistrat der Stadt Z am 21.02.2017, zeigte Frau AA die Errichtung von drei neuen PKW-Stellplätzen auf dem Gst **1, KG Y, an. Am 27.04.2017 erging zu Zl ***, der Bescheid des Magistrats der Stadt Z, in dem die Ausführung des angezeigten Bauvorhabens gemäß § 23 Abs 3 Tiroler Bauordnung 2011 untersagt wurde.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. Dieser Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 20.07.2017, Zl LVwG-2017/38/1347-8, stattgegeben und der Bescheid des Magistrats Z vom 27.04.2017, Zl ***, wurde ersatzlos behoben.
Die belangte Behörde erhob gegen dieses Erkenntnis ordentliche Revision und der Verwaltungsgerichtshof behob mit Erkenntnis vom 01.07.2020, Zl Ro 2017/06/0030-6, das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes und führte in der Begründung dazu aus, dass der Landesgesetzgeber mit der Ermächtigung in § 20 lit d TBO 2011 den Gemeinden eine Verordnungsermächtigung eingeräumt habe, mit der Bodenversiegelungen für Stellplätze für zulässig erklärt werden können. Daraus ergibt sich, dass die Bodenversiegelung für Stellplätze nicht im bebaubaren Bereich möglich ist. Damit ist der Landesgesetzgeber davon ausgegangen, dass selbst versiegelte Stellplätze nicht zur bebauten Fläche im Sinne des § 61 Abs 4 TORG 2011 zählen. Umso mehr muss dies für Stellplätze gelten, die keine Bodenversiegelungen darstellen. Das Landesverwaltungsgericht ist daher jedenfalls im Ergebnis mit seiner Auffassung im Recht, dass die in Rede stehenden Stellplätze in Schotterrasenausführung nicht in die Berechnung der Bebauungsdichte einzubeziehen sind. Allerdings hätte das Landesverwaltungsgericht nicht den Bescheid der belangten Behörde beheben dürfen, ohne sonstige Untersagungsgründe zu prüfen.
Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde daraufhin ein hochbautechnisches Gutachten von BB zu Zahl ***, eingeholt. Dieses Gutachten wurde zur Wahrung des Parteiengehörs den Parteien des Verfahrens zur Stellungnahme übersendet.
Die belangte Behörde gab mit Schreiben vom 23.09.2020, Zahl ***, eine Stellungnahme ab, in der sie sich dem Gutachten des Sachverständigen anschloss und selbst auch keinen Widerspruch zu den sonstigen baurechtlichen Vorschriften feststellte.
II.Sachverhalt:
Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass das Gst 1678/274, KG Y, laut gültigem Flächenwidmungsplan als Wohngebiet gewidmet ist.
Für die gegenständliche Liegenschaft besteht eine örtliche Bauvorschrift, die im Rahmen der Verordnungsermächtigung gemäß § 20 TBO erlassen wurde. In dieser örtlichen Verordnung gemäß § 20 lit d und e TBO ist festgelegt, dass Garten- und Vorgartenbereiche wirksam zu begrünen (Bäume, Hecken, Ranken, Wiese, etc) sind. Bodenversiegelungen (zB in Verbindung mit Pergolen und dgl) sind nur in einem Ausmaß zulässig, bei dem die Größe der versiegelten Fläche 15 % der nicht bebaubaren Fläche auf der jeweiligen Grundparzelle nicht überschreitet, wobei eine versiegelte Fläche von 25 m² jedenfalls zulässig ist. Zufahrten zu den Garagen sind bei der Berechnung der versiegelten Fläche nicht zu berücksichtigen.
Weiters steht fest, dass die Antragstellerin ihre ursprüngliche Bauanzeige vom 21.02.2017 mit Schreiben vom 05.04.2017 insofern modifiziert hat, dass eine Befestigung der PKW-Abstellplätze nunmehr mit Schotterrasen erfolgen soll.
Unter Schotterrasen ist eine befahrbare und begründbare Schotterfläche mit einer Stärke zwischen 30 und 50 cm zu verstehen, die bei entsprechender Bauweise auch als Parkfläche für PKW und als wenig genutzte Zufahrt geeignet ist. Durch seine Bauweise ermöglicht der Schotterrasen einen Bodenluftaustausch und gewährleistet bei ausreichender Wasserdurchlässigkeit die Versickerung von Oberflächenwässern. Er dient als Ersatz von Asphaltflächen, die gegenüber von Schotterrasen nicht nur teurer in der Herstellung sind, sondern demgegenüber auch versiegelte Oberflächen darstellen. Schotterrasen benötigen bei richtigem Aufbau und Verwendung einer standortangepassten Saatgutmischung überdies nur eine geringe Pflege.
Bei entsprechender sach- und fachgerechter Ausführung kann man bei einem Schotterrassen nicht von einer Versiegelung der Oberfläche sprechen, da durch diese eine entsprechende Ableitung sowie Versickerung der anfallenden Oberflächenwässer sichergestellt wird.
Weiters steht fest, dass für das Gst **1, KG Y, ein rechtskräftiger Bebauungsplan besteht, der am 13.03.2013 in Kraft getreten ist, und die Bezeichnung CC trägt.
Die drei neuen projektierten PKW-Abstellplätze befinden sind im nordwestlichen Eckbereich des Grundstückes und überschreiten die im Bebauungsplan festgelegten Baufluchtlinien nicht. Die gegenüber der nordseitig an das Gst **1, KG Y, angrenzende Verkehrsfläche (Adresse 2) und die westseitig angrenzende Verkehrsfläche (Adresse 3, Gst **2, KG Y) haben sich deckend festgelegte Baufluchtlinien und Straßenfluchtlinien und gleichzeitig liegt die Grundstücksgrenze in diesem Bereich.
Die drei neuen PKW-Abstellplätze sind nicht als Gebäude zu deklarieren, da keine Überdachungen vorgesehenen sind, sodass auch die im Bebauungsplan festgelegten Festlegungen in Bezug auf die Höchstausmaße der Gebäude sowie Gebäudehöhen im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung kommen. Durch die Errichtung der drei PKW-Abstellplätze wird auch keine zusätzliche Baumasse im Sinne des § 61 Abs 3 TROG begründet. Die bebaubare Fläche in der besonderen Bauweise (Höchstausmaß) beträgt laut Bebauungsplan und ergänzenden Bebauungsplan bei 118,27 m². Laut Grundbuchsauszug ist das Gst **1, KG Y, 321 m² groß, sodass unter Abzug der bebaubaren Fläche gemäß Bebauungsplan eine Fläche von 202,73 m² resultiert. 15 % von 202,73 m² sind 30,41 m². Unter Abzug der derzeit vorhandenen Bodenversiegelungen von 21,90 m², sind als Reserve noch 8,51 m² für eine Bodenversiegelung zur vorhanden. Die geplanten PKW- Abstellplätze in der Ausführung eines Schotterrasens zählen nicht zu den versiegelten Flächen.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt des Magistrats der Stadt Z zu Zl ***, sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu Zahl ***, sowie des Gutachtens vom 08.09.2020 zu Zahl ***. Aus dem Gutachten vom 08.09.2020 resultiert schlüssig, dass das geplante Bauvorhaben weder den örtlichen Bauvorschriften noch den Bebauungsplan widerspricht. Das Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar und wurde durch die Stellungnahme der Parteien auch in keiner Weise unterwandert.
IV.Rechtslage:
Gemäß § 30 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 28/2018, in der Fassung LGBl Nr 60/2020, (kurz TBO), ist die Bauanzeige bei der Behörde schriftlich einzubringen.
Gemäß Abs 2 sind der Bauanzeige die Planunterlagen (§ 31) in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Ist die Bauanzeige unvollständig, so hat die Behörde dem Bauwerber unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.
Gemäß § 3 leg cit hat die Behörde das angezeigte Bauvorhaben zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat die Behörde dies innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzulegen. Liegt überdies ein Abweisungsgrund nach § 34 Abs 3 vor, so hat die Behörde dies festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten. Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig oder liegt im Fall einer größeren Renovierung eines Gebäudes der Energieausweis nicht vor, so hat die Behörde die Ausführung des Vorhabens innerhalb derselben Frist mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Feststellungs- oder Untersagungsbescheid nicht fristgerecht rechtwirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
Gemäß § 27 Abs 1 TBO kann die Gemeinde durch Verordnung örtliche Bauvorschriften erlassen. Darin können zum Schutz des Orts- oder Straßenbildes oder im Interesse einer das Orts- oder Straßenbild prägenden geordneten baulichen Entwicklung nähere Bestimmungen getroffen werden über:
a)die äußere Gestaltung von baulichen Anlagen in Gebieten mit erhaltenswertem Orts- oder Straßenbildern oder erhaltenswerten Gebäudegruppen;
b)die Art und die Gestaltung von Einfriedungen; dabei kann auch bestimmt werden, dass Einfriedungen nur eine geringere als die in § 6 Abs 4 lit d festgelegte Höhe aufweisen dürfen;
c)die Art, die Gestaltung, die Größe und die Lichtwirkung von Werbeeinrichtungen;
d)die Zulässigkeit, die Art und das Ausmaß von Bodenversiegelungen bei Zufahrten, Stellplätzen, Vorplätzen, Innenhöfen und dgl;
e)die Notwendigkeiten das Ausmaß von Bepflanzungen bei großflächigen, baulichen Anlagen, die im Orts- oder Straßenbild besonders wirksam werden, wie Parkplätze, Spielplätze und dgl.
In der gemäß § 27 lit d TBO für den Bereich X zwischen Adresse 4, Adresse 2, Adresse 5, Adresse 6 und Adresse 3 erlassenen Verordnung der Stadt Z ist für die Gartenbereiche festgelegt, dass Garten- und Vorgartenbereiche wirksam zu begrünen (Bäume, Hecken, Ranken, Wiesen, etc) sind. Bodenversiegelungen (zB in Verbindung mit Pergolen und dgl) sind nur in einem Ausmaß zulässig, bei dem die Größe der versiegelten Fläche 15 % der nicht bebauten Fläche auf der jeweiligen Grundparzelle nicht überschreitet, wobei eine versiegelte Fläche von 25 m² jedenfalls zulässig ist. Zufahrten zu den Garagen sind bei der Berechnung der versiegelten Fläche nicht zu berücksichtigen.
Gemäß § 2 Abs 10 zweiter Satz TBO sind Nebenanlagen sonstige bauliche Anlagen, die aufgrund ihres Verwendungszweckes einem auf demselben Grundstück befindlichen Gebäude funktionell untergeordnet sind, wie Stellplätze etc.
V.Rechtliche Beurteilung:
Wie bereits im Rahmen des Verfahrensganges festgestellt, wurde von Seiten des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 01.07.2020, Zl ***, die Rechtsmeinung des Landungsverwaltungsgerichtes aus dem Erkenntnis vom 27.07.2017, Zl LVwG-2017/38/1347-8, mitgetragen, dass eine Schotterrasenausführung nicht in die Berechnung der Bebauungsdichte einzubeziehen ist. Der Verwaltungsgerichtshof sah aber eine Rechtswidrigkeit darin, dass das Landesverwaltungsgericht im ersten Verfahren keine Prüfung der sonstigen denkbaren Untersagungsgründe durchgeführt hat.
Aus diesem Grund wurde im nunmehrigen Verfahren ein Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen BB vom 08.09.2020, Zl ***, eingeholt. Aus diesem Gutachten ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar, dass das Bauvorhaben auch den sonstigen geltenden Rahmenbedingungen, wie dem verordneten Bebauungsplan mit der Bezeichnung CC nicht widerspricht und auch die örtlichen Bauvorschriften, die für den gegenständlichen Bereich verordnet sind, eingehalten werden. Von Seiten der belangten Behörde wurde diesem Gutachten nicht entgegengetreten und es erfolgten auch keine sonstigen Einwendungen.
Aufgrund dieser technischen Ausführungen kam das Landesverwaltungsgericht Tirol zum Ergebnis, dass kein Grund für eine Untersagung der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens vorhanden ist, sodass der Bescheid des Magistrats der Stadt Z vom 27.04.2017, Zl ***, zu beheben war und in weiterer Folge auch die Bauanzeige vom 19.02.2017 zustimmend zur Kenntnis zu nehmen war.
Gesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zudem liegt im gegenständlichen Verfahren bereits eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Lechner
(Richterin)
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