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LVwG-2020/35/1558-3•LVwG T LVwG-2020/35/1558-3
LVwG-2020/35/1558-3Landesverwaltungsgericht23.09.2020
geschützte Tierarten; <br/>Artenschutz; <br/>Frösche; <br/>pädagogische Zwecke; <br/>Rechtsirrtum; <br/>Ermahnung;<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ aufgrund der Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.6.2020, ***, betreffend einer Verwaltungsübertretung nach dem TNSchG 2005 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als anstelle der ausgesprochenen Geldstrafe von € 600,--, Ersatzfreiheitsstrafe 7 Stunden, gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs 1 Z 4 sowie letzter Satz VStG iVm § 38 VwGVG unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung ausgesprochen wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Behörde entfällt.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensablauf:
1. Verfahren betreffend das angefochtene Straferkenntnis vom 30.6.2020, ***:
Nachdem von einer Frau aus Y am 18.4.2020 beim Tierschutzverein Tirol angezeigt worden war, dass ein Mann am See im Bereich BB-Hof in Y die letzten Wochen über immer wieder mit einem Kescher Frösche aus dem See entnommen, diese in drei Kübel gefüllt und dann abtransportiert habe, wurde dieser Sachverhalt der Bezirkshauptmannschaft Y vom Tierschutzverein Tirol am 20.4.2020 telefonisch angezeigt.
Nach Durchführung des im angefochtenen Bescheid näher dargestellten Ermittlungsverfahrens entschied die belangte Behörde mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wie folgt:
„Sie haben mehrfach über einem Zeitraum von rund 4-6 Wochen vor dem 18.04.2020, jedenfalls jedoch am 14.04.2020 sowie am 18.04.2020 im Y, Teilwiesen aus dem ‚CC-See‘ (Gste. **1 u. **2, beide GB *** Y) mit einem Kescher mehrere Frösche (Amphibien / Anura - schwanzlose Lurche aller Arten) entnommen, im lebenden Zustand in Kübeln verwahrt und in der weiteren Folge zu Ihrem Teich auf Gst. **3, GB *** Z, verbracht und dadurch entgegen dem in § 5 der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 normierten Verbot Tiere gem. Anlage 6 der zitieren Verordnung gefangen, im lebenden Zustand verwahrt und befördert, ohne dass dafür eine Ausnahmebewilligung nach § 24 Abs. 5 TNSchG 2005 vorlag.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 45 Abs. 1 lit. f TNSchG 2005 iVm § 5 Abs. 2 lit. a u. Anlage 6 der Tiroler Naturschutzverordnung 2006
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von Euro
600,--
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
7 Stunden
Freiheitsstrafe von
Gemäß
§ 45 Abs. 1 TNSchG 2005“
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Tathandlungen des Beschwerdeführers dem Tatbild des § 45 Abs 1 lit f TNSchG 2005 iVm § 5 Abs 2 lit a TNSchVO 2006 in all seinen Tatmerkmalen entsprechen würden, da er ohne Vorliegen einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung nach § 24 Abs 5 TNSchG 2005 Tiere der Anlage 6 TNSchVO 2006 entnommen, somit gefangen, im lebenden Zustand in Kübeln verwahrt, in seinem PKW nach Z befördert und in der weiteren Folge in seinem privaten Biotop (Teich/Weiher) ausgesetzt habe und die Entnahme nicht für pädagogische Zwecke erfolgt sei.
Fahrlässiges Verhalten sei dem Beschuldigten für die gegenständlichen Taten deshalb vorzuwerfen, zumal diese als objektiv sorgfaltswidrig zu werten seien.
Hinsichtlich der Strafbemessung führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Unbescholtenheit sowie das Geständnis als mildernd und die Fortsetzung der mehrfach begangenen strafbaren Handlungen durch einen längeren Zeitraum als erschwerend gewertet worden seien. Weiters sei berücksichtigt worden, dass die gegenständliche Vorgangsweise jeglichem Tierschutzgedanken widerspreche und ein „Projekt“ zur Umsiedelung von adulten Fröschen ökologisch zumindest hinterfragenswert sei. Die Einkommensverhältnisse und der geltende Strafrahmen seien berücksichtigt worden.
Gegen das unter Z 1 genannte Straferkenntnis erhob Herr AA Beschwerde, welche am 27.7.2020 persönlich an die belangte Behörde übermittelt wurde.
Begründend führte der Beschwerdeführer zunächst aus, dass ihm bis zur telefonischen Kontaktaufnahme der Behörde am 20.4.2020 nicht bewusst gewesen sei, dass er mit der sorgsamen Verbringung einiger Amphibien (insgesamt ca. 10 Stück) aus dem privaten Badeteich „CC-See“ in sein privates Biotop (Weiher) eine strafbare Handlung nach dem Naturschutzgesetz begehen würde. Er sei vielmehr davon ausgegangen, dass bei einer schonenden Verbringung von einem Privatgewässer in ein anderes Privatgewässer bei Zustimmung des Eigentümers kein Problem vorliegt und die verbrachten Amphibien bei ihm sogar ein besseres artgerechtes Dasein in der Natur hätten als am Badesee. Nach dem Telefonat mit der Bezirkshauptmannschaft hätte er auch keine weiteren Handlungen mehr gesetzt.
Zudem wird betont, dass die Annahme, die gefangenen Tiere würden bewusst als Futter für Wasserschlangen verwendet, unzutreffend sei, da er eine solche tierquälerische Vorgehensweise niemals ausführen würde. Er habe vielmehr die Artenvielfalt in seinem Biotop stärken wollen.
Der von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme des naturkundefachlichen Amtssachverständigen wird in mehrerlei Hinsicht entgegengetreten. So sei die Population am CC-See so groß, dass durch die gegenständliche Entnahme keine Gefährdung der Population habe eintreten können. Die Verschleppung von Krankheiten sei lediglich eine theoretische Annahme und seien aus der Sicht des Beschwerdeführers alle entnommenen Frösche gesund gewesen. Die Laichwassertreue wird zwar zugestanden, aber die besondere Geeignetheit seines Biotops hervorgestrichen. Zudem sei die Entnahme und Verbringung äußerst behutsam und schonend erfolgt.
Hinsichtlich der Strafbemessung hätte die belangte Behörde die wiederholte Begehung zu Unrecht als erschwerend gewertet, da für ihn nicht erkennbar war, dass es sich um eine Verletzung des Naturschutzgesetzes handelt. Das Einkommen/die Pension von ca. €1.500,--, die Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder und laufende Kreditrückzahlungen seien nicht ausreichend berücksichtig worden. Zudem wäre zu berücksichtigen gewesen, dass kein relevanter Schaden an der Natur entstanden ist.
3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:
Vom Landesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Angelegenheit am 17.9.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Konkretisierung seines Beschwerdevorbringens gegeben wurde.
Seitens eines beigezogenen naturkundefachlichen Amtssachverständigen wurde insbesondere das Ausmaß und die Intensität der durch die gegenständlichen Verwaltungsübertretung bewirkten Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen näher erörtert.
Vom Zeugen Ing DD wurde der Zusammenhang zwischen den erfolgten Froschentnahmen und den von ihm geplanten pädagogischen Projekten aufzuzeigen versucht.
II. Rechtliche Erwägungen:
1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:
Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.
Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.
Herr AA ist als Beschuldigter des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 32 Abs 1 VStG zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert.
Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des TNSchG 2005 (§§ 24 und 45) lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 24
Geschützte Tierarten
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung
a) die im Anhang IV lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten und
b) andere Arten von wild lebenden, nicht jagdbaren Tieren, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind, deren Erhaltung aber zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 geboten ist, ausgenommen Vögel (§ 25),
zu geschützten Arten zu erklären.
(2) Hinsichtlich der im Anhang IV lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten sind in allen ihren Lebensstadien verboten:
a) alle absichtlichen Formen des Fangens oder des Tötens von aus der Natur entnommenen Exemplaren;
b) jedes absichtliche Stören, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten;
c) jedes absichtliche Zerstören oder Entnehmen von Eiern aus der Natur;
d) jedes Beschädigen oder Vernichten der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten und
e) Besitz, Transport, Handel oder Austausch und Angebot zum Verkauf oder Austausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren, soweit es sich nicht um Exemplare handelt, die vor dem 1. Jänner 1995 rechtmäßig entnommen worden sind.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung für Tierarten nach Abs. 1 lit. b, soweit dies zur Sicherung des Bestandes bestimmter Tierarten erforderlich ist, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der wild lebenden Tierarten nach Anhang V lit. a der Habitat-Richtlinie,
a) verbieten,
1. Tiere zu beunruhigen, zu verfolgen, zu fangen, zu halten, im lebenden oder toten Zustand zu verwahren, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern, zu erwerben oder zu töten;
2. Entwicklungsformen von Tieren (wie etwa Eier, Larven und Puppen) geschützter Arten aus ihrer natürlichen Umgebung zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, zu verwahren, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben;
3. Teile von Tieren zu verwahren, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben;
4. Behausungen von Tieren zu entfernen oder zu zerstören;
5. den Lebensraum (z. B. den Einstandsort) von Tieren und ihrer Entwicklungsformen so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand in diesem Lebensraum unmöglich wird.
Die Verbote nach den Z 1 bis 4 können auf eine bestimmte Anzahl von Tieren und ihrer Entwicklungsformen, auf bestimmte Entwicklungsformen und auf bestimmte Zeiträume und Gebiete, die Verbote nach Z 5 auf bestimmte Zeiträume und Gebiete beschränkt werden;
b) Regelungen über das Züchten von Tierarten in Gefangenschaft unter streng kontrollierten Bedingungen erlassen, um die Entnahme von Exemplaren aus der Natur zu verringern.
(4) Die Landesregierung hat die Auswirkungen von Verordnungen nach Abs. 1 zu überwachen und zu beurteilen.
(5) Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Tierart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 2 und 3 lit. a bewilligt oder hinsichtlich der im Abs. 1 lit. b genannten Tierarten auch durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden
a) zum Schutz der übrigen wild lebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume,
b) zur Verhütung erheblicher Schäden, insbesondere an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischwässern, Gewässern und sonstigem Eigentum,
c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt,
d) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichtes, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht,
e) um unter strenger Kontrolle, selektiv und im beschränkten Ausmaß das Entnehmen oder Halten einer begrenzten, von der Behörde spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tierarten zu erlauben.
(6) (…)“
„§ 45
Strafbestimmungen
(1) Wer
a) (…)
f) ein nach den §§ 23 Abs. 2 und 3 lit. a, 24 Abs. 2 und 3 lit. a oder 25 Abs. 1 verbotenes Vorhaben ohne Ausnahmebewilligung ausführt;
g) (…)
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000,– Euro zu bestrafen.
(2) (…)“
Der im vorliegenden Fall ebenfalls maßgebliche und den Schutz bestimmter Tierarten regelnde § 5 der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 (TNSchVO 2006) lautet wie folgt:
„§ 5
Schutz von anderen Arten wild lebender, nicht jagdbarer Tiere
(1) Die in der Anlage 6 angeführten wild lebenden Tierarten, unbeschadet der Arten nach § 4, werden zu geschützten Tierarten erklärt.
(2) Hinsichtlich der geschützten Tierarten der Anlage 6 ist es verboten:
a) absichtlich Tiere zu beunruhigen, zu verfolgen, zu fangen, zu halten, im lebenden oder toten Zustand zu verwahren, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern, zu erwerben oder zu töten,
b) absichtlich Entwicklungsformen von Tieren (wie etwa Eier, Larven und Puppen) geschützter Arten aus ihrer natürlichen Umgebung zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, zu verwahren, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben,
c) Teile von Tieren zu verwahren, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben,
d) Behausungen von Tieren zu entfernen oder zu zerstören,
e) den Lebensraum (z. B. den Einstandsort) von Tieren und ihrer Entwicklungsformen so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand in diesem Lebensraum unmöglich wird. Insbesondere ist es außerhalb von eingefriedeten verbauten Grundstücken verboten, Flurgehölze, Hecken, Gebüsch oder lebende Zäune zu roden und Röhricht, Hecken, Gebüsch oder die Bodendecke abzubrennen.
(3) a) Ausgenommen von den Verboten nach Abs. 2 ist das Fangen, Verwahren, Halten, Befördern, Erwerben oder Töten der nach Anlage 6 geschützten Tierarten mit Ausnahme des Matterhornbärenspinners (Holoarctia cervini [Fallou]) in dem für diesen Zweck unbedingt notwendigen Umfang zu Forschungs- und Lehrzwecken durch naturwissenschaftliche Kräfte von Forschungsanstalten bzw. sonstige Personen im Auftrag oder unter Anleitung solcher Anstalten, weiters durch Mitarbeiter von Planungsbüros (wie Ziviltechniker, Technische Büros) zur Ausführung von Aufträgen naturkundlichen Inhalts im Rahmen einer Forschungstätigkeit. Personen, welche im Auftrag oder unter Anleitung einer Forschungsanstalt tätig sind, haben eine entsprechende Bestätigung dieser Anstalt über die Beauftragung bzw. Anleitung mit sich zu führen.
b) Für pädagogische Zwecke, wie im Rahmen des naturkundlichen Unterrichts an Schulen, dürfen – unabhängig von den Verboten nach Abs. 2 – einzelne Exemplare der nach Anlage 6 geschützten Tierarten und deren Entwicklungsstadien – mit Ausnahme des Matterhornbärenspinners (Holoarctia cervini [Fallou]) – und der Entwicklungsstadien von nicht unter Anhang IV lit. a der Habitat-Richtlinie fallenden Amphibien in dem für diesen Zweck unbedingt notwendigen Umfang gefangen, befördert, verwahrt, gehalten oder getötet werden.
c) Ausgenommen von den Verboten nach Abs. 2 ist weiters die weidgerechte Bewirtschaftung im Sinn des Tiroler Fischereigesetzes 2002, LGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, der Fischarten Barbus barbus (L.) (Barbe) und Hucho hucho (L.) (Huchen), um die Lebensgrundlagen für diese Wassertiere zu erhalten, erforderlichenfalls wiederherzustellen oder zu schaffen.“
In Anlage 6 TNSchVO 2006 werden etwa Amphibien genannt.
Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.
Vor diesem Hintergrund konnte im vorliegenden Fall mangels gegenteiligem Beschwerdevorbringen als erwiesen angesehen und musste nicht mehr geprüft werden, dass vom Beschwerdeführer Frösche und damit nach Anlage 6 TNSchVO 2006 geschützte Tiere ohne Ausnahmebewilligung und entgegen dem Verbot nach § 5 Abs 2 lit a leg cit absichtlich gefangen, im lebenden Zustand verwahrt und befördert wurden.
Insofern wurden die objektiven Tatbestandsmerkmale der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach § 45 Abs 1 lit f TNSchG 2005 zweifellos verwirklich und wurde dieser Umstand vom Beschwerdeführer im durchgeführten behördlichen Verfahren grundsätzlich auch nicht bestritten.
Zu prüfen war nun allerdings, ob eine der in Abs 3 des § 5 TNSchVO 2006 normierten Ausnahmen von den Verboten nach Abs 2 vorlag und insofern eine Bestrafung des Beschwerdeführers wegen dem ihm vorgeworfenen verbotswidrigen Verhalten ausscheidet.
Im behördlichen Verfahren wurde diesbezüglich die lit b leg cit ins Treffen geführt, wonach für pädagogische Zwecke, wie im Rahmen des naturkundlichen Unterrichts an Schulen, unabhängig von den Verboten nach Abs 2 einzelne Exemplare der nach Anlage 6 geschützten Tierarten und deren Entwicklungsstadien und der Entwicklungsstadien von nicht unter Anhang IV lit a der Habitat-Richtlinie fallenden Amphibien in dem für diesen Zweck unbedingt notwendigen Umfang gefangen, befördert, verwahrt, gehalten oder getötet werden dürfen.
Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes liegt diese Ausnahme im gegenständlichen Fall nicht vor.
Zwar wurde im durchgeführten Verfahren vom Zeugen DD als Leiter der Projektgruppe Lebensraum Gewässer glaubwürdig dargelegt, dass er mit dem Beschwerdeführer schon länger in Kontakt gewesen sei und ihm dieser zugesichert hätte, seinen Landschaftsteich für ein Schulprojekt zur Verfügung zu stellen; allerdings erfolgte die gegenständliche Froschentnahme aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht aus pädagogischen Zwecken in dem für diesen Zweck unbedingt notwendigen Umfang. Als Zweck der gegenständlichen Froschentnahme nennt der Beschwerdeführer selbst nämlich die Verstärkung der Froschpopulation in seinem Teich und ist die Zurverfügungstellung dieses Teiches für Schulprojekte unabhängig davon zu sehen und stellt die Nutzung des Teiches für pädagogische Zwecke lediglich einen Nebeneffekt dar. Von DD und dem Beschwerdeführer wurde übereinstimmend betont, dass bereits vor längerer Zeit über eine Zurverfügungstellung des Teiches gesprochen wurde und dessen Eignung für das Projekt auch vor der erfolgten Froschentnahme gegeben war. Somit war diese für den angestrebten pädagogischen Effekt nicht unbedingt erforderlich.
Insgesamt steht somit fest, dass keine Ausnahme vom Verbot nach § 5 Abs 2 TNSchVO 2006 vorlag.
Was die innere Tatseite betrifft, ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein so genanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG handelt, da hier zum Tatbestand der jeweiligen Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen (vgl VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua).
Vom Beschwerdeführers wurde in diesem Zusammenhang vorgebracht, dass er nicht gewusst hätte, dass er durch sein Verhalten gegen eine naturschutzrechtliche Bestimmung verstößt.
Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist dann vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (etwa VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist. Dies ist etwa im Zusammenhang mit Tätigkeiten in der Natur und mit Amphibien anzunehmen. Der Beschwerdeführer wäre somit verpflichtet gewesen, sich über die maßgeblichen Vorschriften, die bei der Durchführung der gegenständlichen Maßnahmen einzuhalten sind – also auch über die einschlägigen naturschutzrechtlichen Verbote - in Kenntnis zu setzten (vgl zur diesbezüglichen Erkundigungspflicht etwa Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] § 5 RZ 18 und die dort wiedergegebene Judikatur) und konnte sich mit seiner Unkenntnis darüber nicht rechtfertigen.
Die Übertretung steht daher auch in subjektiver Hinsicht fest.
Im vorliegenden Fall war nun allerdings aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes keine Strafe auszusprechen, sondern liegen entsprechend dem Beschwerdevorbringen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ermahnung anstelle des Ausspruchs einer Strafe vor. Eine Ermahnung kann gemäß § 45 Abs 1 Z 4 sowie letzter Satz VStG gegen den Beschuldigten mit dem Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verschuldens mit Bescheid dann ausgesprochen werden, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind und eine Ermahnung überdies geboten erscheint, um den Beschuldigten vor der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Laut VwGH-Erkenntnis vom 20.11.2015, Ra 2015/02/0167, setzt die diesbezüglich zu treffende Ermessensentscheidung voraus, dass die in § 45 Abs 1 Z 4 VStG genannten Umstände kumulativ vorliegen.
Im vorliegenden Fall ist aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes das Verschulden des Beschwerdeführers gering. Diesem wird zugestanden, dass er tatsächlich den gegenständlichen Verbotstatbestand nicht kannte und sich sein Verschulden daher nur aus dieser Unkenntnis ergibt. Dies zeigen schon die der gegenständlichen Anzeige zugrundeliegenden Umstände. So wurde schon in der anonymen Anzeige, die zur verfahrenseinleitenden Anzeige durch den Tierschutzverein führte, ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Kindern unterwegs und sehr freundlich gewesen sei und auch bereitwillig Auskunft über sein Vorhaben gegeben habe. Ein solches Verhalten widerspricht klar der Annahme, dass der Beschwerdeführer mit entsprechendem Unrechtsbewusstsein gehandelt hat. Im vorliegenden Fall war ein verbotswidriges Verhalten für den Beschwerdeführer aber auch nicht leicht zu erkennen, da er glaubwürdig schilderte, in gutem Glauben, für die Natur etwas Positives zu tun, gehandelt zu haben. Dies umso mehr, als auch vom Leiter des Schulprojektes Lebensraum Gewässer die vom Beschwerdeführer vorgenommene Froschentnahme als im Sinne des Naturschutzes und der Artenvielfalt qualifiziert wurde. Nicht zuletzt wurde auch glaubwürdig versichert, dass auch vom Eigentümer des Badesees, aus welchem die Frösche entnommen wurden, die Zustimmung hierfür erteilt wurde. Mag eine solche Zustimmung auch zweifellos die erforderliche behördliche Ausnahmebewilligung nicht ersetzen, so ist doch nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer dadurch in der Annahme der Zulässigkeit seines Verhaltens bestärkt wurde.
Auch die Intensität der Rechtsgutbeeinträchtigung ist gering. Vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen wurde zwar schlüssig und nachvollziehbar die Problematik der gegenständlichen Froschentnahmen geschildert, insbesondere die Gefahr der Krankheitenverschleppung, der Bestandsreduktion im Entnahmegewässer und der Desorientierung der Frösche aufgrund ihrer grundsätzlichen Standorttreue; allerdings steht für das Landesverwaltungsgericht entsprechend dem Beschwerdevorbringen feststeht, dass tatsächlich kein maßgeblicher Schaden für die Natur entstanden ist, da lediglich eine geringe Zahl an Fröschen entnommen wurde und – wie von dem unter Wahrheitspflicht einvernommenen Zeugen DD bestätigt - eine starke Population beim Gewässer, aus dem die Frösche entnommen wurden, verblieb. Auch kann von einer gewissen Kompensation der Bestandsreduzierung am Entnahmegewässer durch die Ermöglichung der Fortpflanzung am Beschwerdeführerbiotop ausgegangen werden und wurden zudem auch die positiven Auswirkungen auf die Artenvielfalt bei diesem Biotop im durchgeführten Verfahren plausibel und damit ein positiver naturschutzrechtlicher Aspekt der beanstandeten Tierentnahmen deutlich gemacht.
Für das Absehen von einer Bestrafung spricht im vorliegenden Fall auch das Fehlen von Erschwerungsgründen und das Vorliegen mehrerer Milderungsgründe. Neben dem schon von der belangten Behörde zu Recht angenommenen Milderungsgründen der Unbescholtenheit und der Ablegung eines reumütigen Geständnisses, kann als weiterer Milderungsgrund auch jener nach § 34 Abs 1 Z 3 StGB angenommen werden, wonach die Tat aus achtenswerten Gründen begangen wurde. Der Beschwerdeführer irrte nach Maßgabe der Ausführungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen zwar über die positiven Wirkungen seiner Tat für die Naturschutzinteressen, allerdings wird ihm zugestanden, dass er tatsächlich das Ziel verfolgte, durch die Stärkung der Artenvielfalt in seinem Teich im Interesse des Naturschutzes und damit einhergehend auch insofern im öffentlichen Interesse zu handeln, als durch seinen Teich Kindern ein positiver Bezug zur Natur nähergebracht werden kann. Diese Intention wurde nicht nur vom Beschwerdeführer selbst glaubwürdig geschildert, sondern auch von DD als Zeugen im Hinblick auf ein von diesem initiiertes und geplantes und vom Beschwerdeführer gefördertes Schulprojekt klar und für das Landesverwaltungsgericht unzweifelhaft bestätigt.
Auch die Milderungsgründe nach § 34 Abs 1 Z 7 und 12 StGB sind entsprechend der obigen Ausführungen anzunehmen, da das Verschulden im vorliegenden Fall wie oben bereits dargelegt aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichts nicht dem für die begangene Verwaltungsübertretung typischen Schuldgehalt entspricht, sondern hinter diesem zurückbleibt, und dem Beschwerdeführer zugestanden werden kann, die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen zu haben, und der Beschwerdeführer die Tat überdies in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum begangen hat.
Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer somit zwar die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht; in Anbetracht allerdings des kumulativen Vorliegens der im § 45 Abs 1 Z 4 sowie letzter Satz VStG genannten Voraussetzungen und um den Beschwerdeführer aus spezialpräventiven Gründen in Zukunft von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten, konnte von Landesverwaltungsgericht anstelle der Verhängung einer Geldstrafe gegenüber dem Beschwerdeführer spruchgemäß eine Ermahnung unter dem Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ausgesprochen werden.
Vor diesem Hintergrund hat auch der von der belangten Behörde gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG vorgeschriebene Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Behörde zu entfallen, da eine Ermahnung keine „Strafe“ darstellt und insofern auch die Vorschreibung eines Kostenbeitrages unzulässig ist (siehe hierzu etwa Fister, § 64 VStG, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 [2017] RZ 4).
Kosten für das Beschwerdeverfahren waren nicht in Anschlag zu bringen, da ein solcher Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG nur dann auszusprechen ist, wenn das Verwaltungsgericht ein Straferkenntnis bestätigt, im vorliegenden Fall aber anstelle der Verhängung einer Geldstrafe eine Ermahnung ausgesprochen wurde.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der vorliegenden Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Christ
(Richter)
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