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LVwG-2020/47/0676-4Landesverwaltungsgericht22.09.2020
Staatsbürgerschaft;<br/>Verleihungshindernis;<br/>falsche Identität;<br/><br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch über seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, Z, vertreten durch RA BB, Rechtsanwalt in Y, gegen den Bescheid der CC vom 12.02.2020, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG 1985), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 12.02.2020, Zl ***, wurde der Antrag des AA vom 17.07.2019 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß §§ 10 Abs 1 Z 6 und 11a Abs 6 Z 1 StbG 1985 abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass eine ununterbrochene Anwesenheit im Bundesgebiet zumindest für die Dauer der vorgeschriebenen Anwartschaftszeit unter den korrekten Identitätsdaten erforderlich sei. Der Antragsteller dürfe im Verleihungsverfahren aus der missbräuchlichen Verwendung falscher Identitätsdaten keinen Vorteil ziehen. Die unter einer Scheinidentität verbrachte Zeit im Bundesgebiet sei auf die Anwartschaftszeit nicht anzurechnen und die Verleihung der Staatsbürgerschaft an den Antragsteller sei frühestens dann möglich, wenn er unter den nunmehr korrekten Identitätsdaten die staatsbürgerschaftsrechtlich vorgeschriebene Zeit von sechs Jahren im Bundesgebiet verbracht habe. Darüber hinaus liege der Hinderungsgrund des § 10 Abs 1 Z 6 StbG 1985 vor, da der Antragsteller bis in das Jahr 2018 im Rechtsverkehr in Österreich eine falsche Identität gebraucht habe und im Verfahren vor der NAG-Behörde auch wiederholt auf seine erfundene Identität lautende Urkunden vorgelegt habe. Auch wenn der Antragsteller wegen der Verwendung falscher Identitätsangaben nicht strafrechtlich verurteilt worden sei, sei hinsichtlich der Verlässlichkeit des Antragstellers nicht die notwendige Gewissheit gegeben, dass sich dieser künftig an die zum Schutz vor Gefahren für die Sicherheit sowie die öffentliche Ruhe und Ordnung erlassenen Gesetze halten werde, zumal er dieses Verhalten erst mit der Bekanntgabe seiner korrekten Identität am 19.12.2018 beendet habe. Es könne daher auch nicht von einem ausreichend langen Zeitraum des Wohlverhaltens des Antragstellers ausgegangen werden.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol, beantragte die Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung, der Beschwerde nach Aufnahme der angebotenen Beweise Folge zu geben und den angeführten bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er als Flüchtling über das Mittelmeer gekommen sei und von mitflüchtenden anderen Personen schlecht „beraten“ worden sei und er aus diesem Grund eine falsche Identität angegeben habe. Darüber hinaus habe er sich infolge der Flucht in einer körperlich-psychischen Ausnahmesituation befunden. Der Beschwerdeführer sei in Österreich bestens eingebunden und gehe einer Erwerbstätigkeit nach. Die erforderliche Anwartschaftszeit sei jedenfalls als erfüllt anzusehen. An der Identität des Beschwerdeführers bestünden keine Zweifel und diese sei lückenlos und völlig undenklich nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer, welchem im verfahrensgegenständlichen Bescheid ein Dauer-Negativverhalten unterstellt wurde, habe sich über all die Zeit vollkommen ordnungsgemäß und friedlich in Österreich aufgehalten und sich bestens integriert.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, die Einsichtnahme in den verwaltungsgerichtlichen Akt und die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugin DD in der öffentlich mündlichen Verhandlung am 16.06.2020 (OZ 2).
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist am *** in X (MW) geboren und ist marokkanischer Staatsangehöriger. Im März 2003 ist er nach Österreich eingereist. Davor hat er seit 2002 in Deutschland gelebt. Der Beschwerdeführer ist nicht über das Mittelmeer geflohen. Er ist über Deutschland nach Österreich eingereist. Zum Zeitpunkt seiner Einreise verfügte der Beschwerdeführer über einen marokkanischen Reisepass.
Am 08.05.2003 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, einen Asylantrag gemäß § 3 Asylgesetz 1997. Bei der Antragstellung gab er an, EE zu heißen. Er gab außerdem an, am 02.07.1981 geboren zu sein und algerischer Staatsangehöriger zu sein. Dokumente legte der Beschwerdeführer keine vor. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.09.2003, Zl ***, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.11.2010, Zl ***, abgewiesen.
Am 26.11.2010 brachte der Beschwerdeführer unter den Namen EE, geboren am 02.07.1981, Staatsangehörigkeit Algerien, bei der FF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ein. Im NAG-Verfahren teilte der Beschwerdeführer der Behörde mit, dass es ihm nicht möglich sei, einen algerischen Reisepass beizubringen. Seinem Antrag auf Heilung des Verfahrens gemäß § 19 Abs 8 Z 3 NAG 2005 wurde Folge geben und der beantragte Aufenthaltstitel („Niederlassungsbewilligung unbeschränkt“) erteilt. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ unter der zuvor angeführten Identität. Auch dieser Aufenthaltstitel wurde ihm erteilt. Es erfolgte eine mehrmalige Verlängerung des Aufenthaltstitels. Zuletzt stellte der Beschwerdeführer am 11.07.2017 einen Verlängerungsantrag des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“.
Mit E-Mail vom 06.03.2018 setzte der Beschwerdeführer die FF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter darüber in Kenntnis, dass er nicht algerischer, sondern marokkanischer Staatsangehöriger sei. Er begründete die falschen Ausgaben mit seinem körperlichen und geistigen Ausnahmezustande in Folge der Flucht und in Folge des negativen Ausgangs des Asylverfahrens. Außerdem legte der Beschwerdeführer der Behörde einen marokkanischen Reisepass lautend auf AA, geboren am ***, in X, vor.
Mit Bescheid der FF vom 12.03.2019, Zl ***, wurde festgestellt, dass der Antragsteller von 26.07.2017 bis 11.03.2019 gemäß § 21 Abs 2 Z 4 NAG 2005 rechtmäßig aufhältig war. Darüber hinaus wurde ihm ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gültig vom 26.07.2017 bis 11.03.2019 ausgestellt. Derzeit verfügt der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (gültig vom 12.03.2019 bis 12.03.2022), welcher ihm auf die richtige Identität ausgestellt wurde.
Der Beschwerdeführer ist erstmals im Jahr 2003 bei der Stellung eines Asylantrages mit seiner falschen Identität in Österreich in Erscheinung getreten. Während des gesamten Asylverfahrens sowie in weiterer Folge auch im NAG-Verfahren (2010 bis 2018) trat der Beschwerdeführer unter einer falschen Identität vor den Behörden auf. Im Zeitraum von 2010 bis 2018 wurden dem Beschwerdeführer mehrfach Aufenthaltstitel lautend auf seine falsche Identität ausgestellt. Erst im März 2018 stellte er vor der Behörde die Daten richtig.
Der Beschwerdeführer lebt mit einer österreichischen Staatsbürgerin in Lebensgemeinschaft und hat mit dieser eine gemeinsame Tochter. Seine Lebensgefährtin setze er auch erst vor zwei oder drei Jahren über seine wahre Identität in Kenntnis.
Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2. Er hat die diesbezügliche Prüfung am 25.02.2015 bei der VHS Innsbruck mit Gut bestanden.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen betreffend das Asylverfahren des Beschwerdeführers und die ihm von der FF erteilten Aufenthaltstitel konnten auf Grund des unbedenklichen Inhaltes des verwaltungsbehördlichen Aktes getroffen werden.
Aus den dem Beschwerdeführer erteilten Aufenthaltstiteln sowie auch dem Asylverfahren geht hervor, dass dieser bis März 2018 unter einer falschen Identität aufgetreten ist.
Im Rahmen seiner Einvernahme in der öffentlichen mündlichen Verhandlung räumte der Beschwerdeführer selbst ein, dass er eine falsche Identität verwendete. Dies wurde von ihm nicht in Abrede gestellt. Im Zuge dieser Einvernahme führte er auch glaubwürdig und nachvollziehbar aus, dass er nicht als Flüchtling über das Mittelmeer nach Österreich gekommen ist, sondern über Deutschland einreiste, wo er zuvor lebte. Aus alledem ergibt sich, dass der Beschwerdeführer falsche Angaben zu seiner Einreise nach Österreich machte und eine Flucht vortäuschte und über mehrere Jahre hinweg die Behörden im Asyl- und im NAG-Verfahren hinsichtlich seiner Identität (Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit) täuschte.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG 1985), BGBl Nr 311/1985, idF BGBl I Nr 24/2020:
§ 10
(1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn
1. er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;
2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;
3. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;
4. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;
5. durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann und
8. er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.
(1a) Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.
(1b) Nicht zu vertreten hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt insbesondere dann, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist.
(2) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden, wenn
1. bestimmte Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 Z 2, 3, 5, 8, 9 und Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, vorliegen; § 53 Abs. 5 FPG gilt;
2. er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen § 99 Abs. 1 bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen § 37 Abs. 3 oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, § 366 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen §§ 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, rechtskräftig bestraft worden ist; § 55 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, gilt;
3. gegen ihn ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist;
4. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
5. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
6. gegen ihn das mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung gemäß § 66 FPG rechtskräftig erlassen wurde oder
7. er ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(3) Einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er
1. die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterläßt, obwohl ihm diese möglich und zumutbar sind oder
2. auf Grund seines Antrages oder auf andere Weise absichtlich die Beibehaltung seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erwirkt.
(4) Von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 1, dem Verleihungshindernis nach Abs. 2 Z 2 sowie in den Fällen der Z 2 auch des Abs. 3 ist abzusehen.
1. bei einem Fremden mit Aufenthalt im Bundesgebiet, der durch mindestens zehn Jahre die Staatsbürgerschaft ununterbrochen besessen und diese auf andere Weise als durch Entziehung (§§ 32 bis 34) verloren hat;
2. bei einem Fremden, der vor dem 9. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie hatte oder staatenlos war, seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hatte und sich damals deshalb in das Ausland begeben hat, weil er Verfolgung durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Dritten Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Einsatzes für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche mit Grund zu befürchten hatte.
(5) Der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.
(6) (Verfassungsbestimmung) Die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 7 sowie des Abs. 3 entfallen, wenn die Bundesregierung bestätigt, daß die Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen der vom Fremden bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik liegt.
(7) Die Bundesregierung kann über Vorschlag des Bundesministers für Inneres eine Verordnung erlassen, mit der nähere Bestimmungen über das Verfahren zur Erlangung einer Bestätigung der Bundesregierung in Verfahren gemäß Abs. 6 festgelegt werden.
§ 11a
(1) Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn
1. sein Ehegatte Staatsbürger ist und bei fünfjähriger aufrechter Ehe im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebt;
2. die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht aufgehoben ist und
3. er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach §§ 32 oder 33 Fremder ist.
(2) Abs. 1 gilt auch für Fremde ohne Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn
1. sein Ehegatte Staatsbürger ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und dessen Dienstort im Ausland liegt,
2. sein Ehegatte Staatsbürger ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt, oder
3. der Ehegatte die Staatsbürgerschaft durch Verleihung gemäß § 10 Abs. 4 Z 2 oder durch Erklärung gemäß § 58c erworben hat und der Fremde seinen Hauptwohnsitz vor dem 9. Mai 1945 im Bundesgebiet hatte und sich damals gemeinsam mit seinem späteren Ehegatten ins Ausland begeben hat. § 10 Abs. 3 gilt diesfalls nicht.
(3) Einem Fremden darf die Staatsbürgerschaft gemäß Abs. 1 oder 2 nicht verliehen werden, wenn er
1. mit dem Ehegatten das zweite Mal verheiratet ist und
2. diesem Ehegatten die Staatsbürgerschaft nach Scheidung der ersten gemeinsamen Ehe auf Grund der Heirat mit einem Staatsbürger verliehen wurde.
(4) Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. 7 Z 2, BGBl. I Nr. 56/2018)
2. er im Besitz der Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), BGBl. Nr. 909/1993, ist;
3. er im Bundesgebiet geboren wurde oder
4. die Verleihung auf Grund der vom Fremden bereits erbrachten und zu erwartenden außerordentlichen Leistungen auf wissenschaftlichem, wirtschaftlichem, künstlerischem oder sportlichem Gebiet im Interesse der Republik liegt.
(5) Eine Person, die an Bord eines die Seeflagge der Republik Österreich führenden Schiffes oder eines Luftfahrzeuges mit österreichischer Staatszugehörigkeit geboren wurde, gilt bei der Anwendung des Abs. 4 Z 3 als im Bundesgebiet geboren.
(6) Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn
1. er, abweichend von § 10a Abs. 1 Z 1, einen Nachweis über Deutschkenntnisse gemäß dem B2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) erbringt, oder
2. er einen Nachweis gemäß § 10a Abs. 1 Z 1 erbringt und seine nachhaltige persönliche Integration nachweist, insbesondere durch
a)ein mindestens dreijähriges freiwilliges, ehrenamtliches Engagement in einer gemeinnützigen Organisation, die den Vorgaben des § 35 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 195/1961, entspricht, oder
b)eine mindestens dreijährige Ausübung eines Berufes im Bildungs-, Sozial- oder Gesundheitsbereich, sofern das daraus erzielte Einkommen durchgängig die monatliche Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG erreicht hat, oder
c)die Bekleidung einer Funktion in einem Interessenverband oder einer Interessenvertretung für mindestens drei Jahre hindurch.
Die Tätigkeit des Fremden, mit der die nachhaltige persönliche Integration nachgewiesen werden soll, muss dem Allgemeinwohl in besonderer Weise dienen und einen integrationsrelevanten Mehrwert für seine Integration in Österreich darstellen. Dies ist vom Fremden und der jeweiligen Institution jeweils im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme ausführlich zu begründen.
(7) Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens zehn Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn ihm der Status als Asylberechtigter zukommt, sofern das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Anfrage mitteilt, dass weder ein Verfahren nach § 7 AsylG 2005 eingeleitet wurde noch die Voraussetzungen für die Einleitung eines solchen Verfahrens vorliegen.“
V.Erwägungen:
Gemäß § 11a Abs 6 Z 1 StbG 1985 ist einem Fremden nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet unter den Voraussetzungen des § 10 Abs 1 Z 2 bis 8, Abs 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er einen Nachweis über Deutschkenntnisse auf dem B2-Niveau des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen erbringt. Der Beschwerdeführer ist im Jahr 2003 nach Österreich eingereist, wo er am 05.05.2003 einen Asylantrag stellte. Der Beschwerdeführer ist seither ununterbrochen in Österreich aufhältig und gemeldet.
Nach der rechtskräftigen negativen Entscheidung über den Asylantrag wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel nach den Bestimmungen des NAG 2005 erteilt. Der Beschwerdeführer verfügte seit 21.06.2011 durchgehend über einen Aufenthaltstitel nach dem NAG 2005. Sämtliche Aufenthaltstitel bis zum Jahr 2018 wurden dem Beschwerdeführer lautend auf die falsche von ihm angegebene Identität ausgestellt. Dies ändert aber nichts daran, dass der Beschwerdeführer durchgehend seit 2011 über einen Aufenthaltstitel verfügte. Auch wenn dieser auf seine Alias-Daten lautete, war er auf Grund der erteilten Aufenthaltstitel rechtmäßig in Österreich aufhältig.
Der belangten Behörde ist dahingehend nicht zu folgen, dass der Beschwerdeführer das Erfordernis des ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht erfüllt hat, weil er die vorgeschriebene Anwartschaftszeit unter einer falschen Identität im Bundesgebiet verbracht hat.
Gemäß § 10 Abs 1 Z 6 StbG 1985 darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetzt nichts anderes bestimmt ist, die Staatsbürgerschaft nur verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass es zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art 8 Abs 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet.
Der Beschwerdeführer lebte über einen Zeitraum von mehr als 15 unter einer falschen Identität in Österreich, stellte unter dieser falschen Identität einen Asylantrag, brachte im Asylverfahren vor, dass er über das Mittelmeer nach Österreich geflohen sei, was gelogen war, und verwendete in weiterer Folge seine falsche Identität auch im NAG-Verfahren, was dazu führte, dass ihm mehrere Aufenthaltstitel lautend auf seine falsche Identität ausgestellt wurden. Der Beschwerdeführer gab darüber hinaus wahrheitswidrig vor der NAG-Behörde an, dass es ihm nicht möglich sei, einen Reisepass seines Heimatstaates Algerien zu erlangen, was dazu führte, dass die NAG-Behörde die Heilung des Verfahrens genehmigte und den beantragten Aufenthaltstitel erteilte.
Erst im Jahr 2018 setzte der Beschwerdeführer die Behörde darüber in Kenntnis, dass er unter einer falschen Identität in Österreich lebt. Die von der NAG-Behörde an die Staatsanwaltschaft übermittelte Sachverhaltsdarstellung führte nicht zur Einleitung eines Verfahrens. In seiner Entscheidung vom 22.08.2006, Zl ***, stellte der Verwaltungsgerichtshof fest, dass das Verleihungshindernis des § 10 Abs 1 Z 6 StbG 1985 eine gerichtliche Verurteilung wegen einer als erwiesen angesehenen Straftat nicht voraussetzt, sondern § 10 Abs 1 Z 6 StbG 1985 viel mehr an das Verhalten des Einbürgerungswerbers anknüpfe und nicht an die gerichtliche Verurteilung.
In seiner Entscheidung vom 03.04.2018, Zl Ra 2017/01/0417, stellte der VwGH fest, dass mit der vorsätzlichen Verwendung einer falschen Identität sowohl im Asylverfahren als auch im staatsbürgerschaftsrechtlichen Verleihungsverfahren ein Verhalten gesetzt wird, in dem eine negative Einstellung gegenüber den zum Schutz vor Gefahr für die Sicherheit sowie die öffentliche Ruhe und Ordnung erlassenen Gesetzen zum Ausdruck kommt. Im gegenständlichen Verfahren verwendete der Beschwerdeführer zwar im staatsbürgerschaftsrechtlichen Verleihungsverfahren keine falsche Identität mehr, er trat jedoch unter dieser falschen Identität während des gesamten Asylverfahrens und auch während des NAG-Verfahrens über einen Zeitraum von mehr als 15 Jahren auf. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers kann auch nicht dadurch gerechtfertigt werden kann, dass dieser bei seiner Ankunft in Österreich falsch beraten wurde. Er lebte zuvor bereits in Deutschland und floh auch nicht über das Mittelmeer. Er befand sich daher auch in keiner fluchtbedingten physischen oder psychischen Ausnahmesituation. Aus alledem ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine bejahende Einstellung zur Republik Österreich hat. Durch dieses Verhalten verwirklichte er zweifellos das Einbürgerungshindernis nach § 10 Abs 1 Z 6 StbG 1985.
Auch wenn der Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht seine Fehler eingestand und diese auch bedauere, lässt sich für den Beschwerdeführer keine positive Prognoseentscheidung hinsichtlich seiner Verlässlichkeit treffen. Es liegt kein ausreichend langer Zeitraum des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers vor. Zumal dieser das Verleihungshindernis des § 10 Abs 1 Z 6 StbG 1985 verwirklicht hat, war der Beschwerde keine Folge zu geben.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
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(Richterin)
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