LVwG T LVwG-2020/34/0409-38

LVwG-2020/34/0409-38Landesverwaltungsgericht22.09.2020

Regest

Zwangsrecht;<br/>Präklusion;<br/>Grundeigentum;<br/>Instandhaltung;<br/>Parteistellung;<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/34/0409-38

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.09.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.34.0409.38

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde des AA, geboren am , wohnhaft in Z, Adresse 1, vertreten durch RA, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid der BB vom 24.1.2020, ***, im Umfang als der Gemeinde CC in Spruchpunkt A)/I., II., III. und V. die wasserrechtliche Bewilligung für Abweichungen vom Bescheid der BB vom 7.12.1971, ***, bewilligt werden, in Spruchpunkt B)/I. und II. die wasserrechtliche Überprüfung der mit dem Bescheid der BB vom 7.12.1971, ***, wasserrechtlich bewilligten Erweiterung der Ortskanalisation erfolgt und in Spruchpunkt B)/IV. die Sanierung des mit Bescheid der BB vom 7.12.1971, ***, bewilligten Seitenstranges aufgetragen wird (sonstige Partei: Gemeinde CC, Adresse 3, X), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.5.2020, fortgesetzt am 15.9.2020,

zu Recht:

1. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte A.)/I., II., III. und V. und B.)/I. und II. wird Folge gegeben und Spruchpunkt A.) des angefochtenen Bescheides im Umfang der Anfechtung wie folgt abgeändert:

„Der mit Eingabe vom 21.5.2015 eingebrachte Antrag der Gemeinde CC, Adresse 3, X, auf Erteilung der Bewilligung für die im Jahr 1972 auf den Gst-Nr **1 in EZ *** GB *** X und **2 in EZ *** GB *** X erfolgten, heute auf dem Gst-Nr **1 in EZ *** GB *** X befindlichen, in den Feststellungen dieses Erkenntnisses näher beschriebenen und in Abbildung 2 dieses Erkenntnisses ersichtlichen Abweichungen vom Bescheid der BB vom 7.12.1971, ***, mit dem die Erweiterung der Ortskanalisation der Gemeinde CC durch Errichtung eines Seitenstranges wasserrechtlich bewilligt wurde, wird gemäß § 32 Abs 3 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959, in der Fassung BGBl I Nr 14/2011 in Verbindung mit § 12 Abs 1, 2 und 3 WRG 1959, BGBl Nr 215/1959, in der Fassung BGBl I Nr 82/2003 und § 63 WRG 1959, BGBl Nr 215/1959, in der Fassung BGBl I Nr 90/2000 abgewiesen.“

Spruchpunkt B.)/I. und II. des angefochtenen Bescheides wird im Umfang der Anfechtung wie folgt abgeändert:

„Es wird gemäß § 121 Abs 1 zweiter Satz Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959, in der Fassung BGBl I Nr 58/2017 festgestellt, dass der tatsächlich im Jahr 1972 auf den Gst-Nr **1 in EZ *** GB *** X und **2 in EZ *** GB *** X errichtete und nunmehr auf dem Gst-Nr **1 in EZ *** GB *** X befindliche Seitenstrang insofern nicht mit dem Bescheid der BB vom 7.12.1971, ***, übereinstimmt, als nicht die in Abbildung 1 mit blauem Stift und in Abbildung 2 mit schwarzem Stift eingezeichnete, sondern die in Abbildung 2 mit der Farbe Magenta dargestellte Trasse hergestellt wurde, und der Gemeinde CC, Adresse 3, X, aufgetragen, den Seitenstrang entsprechend dem dem Bescheid der BB vom 7.12.1971, ***, zu Grunde liegenden Lageplan (vgl Abbildung 1) bis längstens 30.6.2021 herzustellen.“

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt B.)/IV. wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

In Spruchpunkt A.)/I. des angefochtenen Bescheides vom 24.1.2020 erteilte die belangte Behörde (als gemäß § 101 Abs 3 WRG 1959 betraute Behörde) der Gemeinde CC - ohne Einräumung eines Zwangsrechtes - gemäß den §§ 11-12a, 13, 14, 21, 22, 32 Abs 1 und Abs 2 lit a, 105 und 111 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung für die abweichend von ua mit ihrem Bescheid vom 7.12.1971, ***, genehmigten Projekt ausgeführten Maßnahmen und Erweiterungen die kommunale Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde CC betreffend nach Maßgabe der einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides darstellenden signierten Ausführungsunterlagen eines näher bestimmten Ingenieurbüros mit der GZ *** vom April 2015. Die belangte Behörde stellte in Spruchpunkt A.)/II. fest, dass sich ua durch die abweichend vom Bescheid vom 7.12.1971 genehmigten Projekt ausgeführten Maßnahmen und Erweiterungen keine Änderungen an bestehenden verliehenen wasserrechtlichen Konsensen (Maß, Art und Zweck der Wasserbenutzung) ergeben. In Spruchpunkt A.)/III. verband die belangte Behörde das Wasserbenutzungsrecht mit den abweichend ua von dem mit Bescheid vom 7.12.1971 genehmigten Projekt ausgeführten Maßnahmen und Erweiterungen dinglich. Die belangte Behörde verlieh das Wasserbenutzungsrecht in Spruchpunkt A.)/IV. befristet bis zum 31.12.2040. In Spruchpunkt A.)/V. hielt die belangte Behörde fest, dass hinsichtlich der berührten fremden Grundstücke nach § 111 Abs 4 WRG 1959 die erforderlichen Dienstbarkeiten für den Bestand, den Betrieb und die Instandhaltung der Anlage sowie zum Betreten der Grundstücke zu Betriebs- und Instandhaltungszwecken als eingeräumt gelten und allfällige Entschädigungsansprüche aus diesem Grund in Ermangelung einer Übereinkunft binnen Jahresfrist nach Fertigstellung bei der Wasserrechtsbehörde geltend gemacht werden können (§ 117 WRG 1959).

In Spruchpunkt B.)/I. stellte die belangte Behörde (als gemäß § 101 Abs 3 WRG 1959 betraute Behörde) ua fest, dass die Erweiterung der bereits bewilligten kommunalen Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde CC durch die Errichtung eines Seitenstranges im Bereich zwischen der Bundesstraße und dem A im Wesentlichen mit der im Bescheid vom 7.12.1971 erteilten wasserrechtlichen Bewilligung unter Berücksichtigung der unter Spruchpunkt A.) des Bescheides wasserrechtlich bewilligten Maßnahmen und Erweiterungen die kommunale Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde CC betreffend übereinstimmen. Die belangte Behörde erklärte die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 5.11.1955 wasserrechtlich bewilligte Errichtung einer Ortskanalisation und ua die mit dem Bescheid vom 7.12.1971 wasserrechtlich bewilligte Erweiterung durch die Errichtung eines Seitenstranges im Bereich zwischen der Bundesstraße und dem A sowie die abweichend von ua diesen Bescheiden genehmigten Projekten ausgeführten und unter Spruchpunkt A.) des Bescheides wasserrechtlich bewilligten Maßnahmen und Erweiterungen gemäß § 121 WRG 1959 wasserrechtlich für überprüft. In Spruchpunkt B.)/II. hielt die belangte Behörde fest, dass folgende vom mit Bescheid vom 7.12.1971 bewilligten Projekt abweichend ausgeführte Maßnahme als geringfügige Änderung gewertet werde, da diese weder den öffentlichen Interessen noch fremden Rechten nachteilig sei: „Im Norden der Gp. **1, KG X, wurde der zweite Schacht nicht errichtet“. Die belangte Behörde bewilligte diese Abweichung gemäß § 121 Abs 1 dritter Satz WRG 1959 nachträglich wasserrechtlich. In Spruchpunkt IV. trug die belangte Behörde von Amts wegen auf, dass die Sanierung der ua mit Bescheid vom 7.12.1971 bzw unter Spruchpunkt A.) des Bescheides wasserrechtlich bewilligten schadhaften Anlagenteile der kommunalen Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde CC nach Maßgabe des vorgelegten Kanalkatasters eines näher bestimmten Ingenieurbüros mit der GZ *** vom September 2015, welcher einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides darstellt, im Zeitraum Frühjahr 2021 bis Ende des Jahres 2026 nach Dringlichkeit beginnend mit der Zustandsklasse 4 und 5 zu erfolgen hat. Die Sanierung der schadhaften Stränge soll mittels grabenlosen Sanierungsmethoden oder einem offenen Leitungstausch durchgeführt werden. Über den Verlauf der Sanierung ist die Wasserrechtsbehörde von der Gemeinde CC durch Vorlage eines Berichtes am Ende des jeweiligen Kalenderjahres zu informieren.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers an das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) mit dem Antrag den angefochtenen Bescheid dahingehend zu beheben, als die wasserrechtliche Bewilligung für die Abweichungen vom Bewilligungsbescheid vom 7.12.1971 erteilt (vgl Spruchpunkte A.)/I., II., III. und V.), die wasserrechtliche Überprüfung ausgesprochen (vgl Spruchpunkte B.)/I., II.) und die Sanierung des Seitenstranges vorgeschrieben (vgl Spruchpunkt B./IV.) wurde. Begründend führt der Beschwerdeführer ua aus, er habe der geänderten Inanspruchnahme des nunmehrigen Gst-Nr **1 in EZ *** GB *** X nicht zugestimmt, weshalb die Voraussetzungen für die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung, der wasserrechtlichen Überprüfung und der Sanierung nicht vorgelegen seien.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 5.11.1955 zu ***, den Bescheid der belangten Behörde vom 7.12.1971 zu *** samt Technischer Beschreibung, Lageplan und Parzellenverzeichnis, die Zustellnachweise zu diesem Bescheid, die Mitteilung vom 4.7.1972 über die bereits erfolgte Bauvollendung, die Kundmachung der belangten Behörde vom 30.10.1972, die Zustellnachweise zu dieser Kundmachung, die Verhandlungsschrift der belangten Behörde vom 9.11.1972, den mit Eingabe vom 21.5.2015 seitens der Gemeinde CC eingebrachten Antrag, das Ausführungsoperat (GZ ***) vom April 2015, den Kanalkataster (GZ ***) vom September 2015, die seitens des Landeshauptmannes von Tirol mit E-Mail vom 19.11.2015 erfolgte Betrauung gemäß § 101 Abs 3 WRG 1959, die Verhandlungsschrift der belangten Behörde vom 13.6.2018, den angefochtenen Bescheid, ins Grundbuch (vgl vor OZ 2, 13, 15, 18, 19, 20, 22), die Stellungnahmen des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Siedlungswasserwirtschaft vom 11.3.2020 (OZ 3) und vom 1.4.2020 (vgl OZ 10), die Mitteilung des Beschwerdeführers vom 24.3.2020 (OZ 9), die Stellungnahme der Gemeinde CC vom 20.4.2020 (OZ 21), das Gutachten des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Vermessungstechnik vom 17.8.2020 (OZ 33), ergänzt durch die E-Mail vom 10.9.2020 (OZ 36), die in der Verhandlung am 15.9.2020 vom Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Vermessungstechnik vorgelegte Beilage 3b.1 (vgl Beilage ./1 zur VHS in OZ 37) sowie Einvernahme des Beschwerdeführers, der Vertreterin der belangten Behörde, des Bürgermeisters der Gemeinde CC und der Amtssachverständigen aus den Fachbereichen Siedlungswasserwirtschaft und Vermessungstechnik im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.5.2020, fortgesetzt am 15.9.2020. Am Schluss der Verhandlung bestätigten der Beschwerdeführer und die Gemeinde CC, dass alle von ihnen angebotenen Beweise aufgenommen wurden (vgl OZ 37 S 6).

II.Sachverhalt:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 5.11.1995 wurde der Gemeinde CC die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Ortskanalisation mit einer Kläranlage erteilt. Mit weiteren Bescheiden wurde der Gemeinde CC die wasserrechtliche Bewilligung für Erweiterungen der Ortskanalisation erteilt.

Mit Bescheid vom 7.12.1971 erteilte die belangte Behörde der Gemeinde CC die wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung der Ortskanalisation durch Errichtung eines Seitenstranges ua auf den Gst-Nr **1 in EZ *** GB *** X und **2 in EZ *** GB *** X. Sie wurde für die Dauer des Bestandes der Anlage und unter Vorschreibung folgender Auflagen erteilt:

1. Die Anlage ist projektsgemäß und unter Beachtung der Ö-Normen zu errichten.

2. Die Vorschreibungen des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 5.11.1955 [Geschäftszahl des Bescheides] für die Gesamtanlage bleiben auch für diesen Projektsabschnitt aufrecht.

3. Bei Grabungsarbeiten in der Nähe des Stromkabels des DD ist das Einvernehmen mit dem Kabeleigentümer herzustellen.

4. Die bereits begonnene Anlagenerweiterung ist bis spätestens 1. Juli 1972 fertigzustellen.

Dem Bescheid vom 7.12.1971 kann folgender Befund entnommen werden:

„Um eine Abwasserbeseitigung der zwischen der Bundesstraße und dem A gelegenen Neubauten zu ermöglichen, ist die Errichtung eines Seitenstranges der Kanalisationsanlage X erforderlich. Dieser Seitenstrang verläuft parallel am südlichen Ufer des As, Gp. **3, dann an der Grenze der Gp. **1 und **2 zur Bundesstraße, unterquert diese bei Straßen km *** und bindet in den unmittelbar neben der Bundesstraße gelegenen Hauptsammelstrang ein. Der Seitenstrang ist 161 m lang und wird aus Spezialbetonrohren NW 300 in einer mittleren Tiefe von 1,50 m verlegt. An der Einmündung und an Abwicklungspunkten werden insgesamt sechs Kontrollschächte errichtet. Durch die Errichtung dieses Seitenstranges werden die Gp Nr **4, **9, **1, **2, **5, **6 und **7 der KG X berührt.“

Abbildung 1 zeigt einen Ausschnitt des zum Bescheid vom 7.12.1971 signierten Lageplans (Abbildung vergrößert - nicht maßstäblich - Original-Maßstab 1:2880). Der Seitenstrang wurde dort mit einem blauen Stift eingezeichnet (vgl OZ 3). Innerhalb eines dort eingezeichneten Grundstückes steht die Ziffer „4“ in blauer Schrift geschrieben. Dabei handelte es sich um das Gst-Nr **2. Das Gst-Nr **1 grenzte in westlicher Richtung an das Gst-Nr **2 an. Nach dem zum Bescheid signierten Lageplan sollte innerhalb des Gst-Nr **1 Schacht 3 errichtet werden.

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Abbildung 1

Spruchpunkt IV. des Bescheides lautet:

„Hinsichtlich der durch die Anlage berührten Grundparzellen **8, **9, **1, **5, **2, **7 alle KG X werden hiemit nach § 111 Abs 4 WRG 1959 die erforderlichen Dienstbarkeiten für den Bau, Bestand, Betrieb und die Instandhaltung der Anlage sowie zum Betreten der Grundstücke zu Betriebs- und Instandhaltungszwecken eingeräumt.“

Aus Spruchpunkt V. des Bescheides geht Folgendes hervor:

„Zur Ausführung und Instandhaltung der Anlagen müssen gemäß § 72 WRG 1959 auch die Eigentümer der benachbarten Grundstücke gegen Ersatz der ihnen hiedurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile das Betreten und die Benutzung ihrer Grundstücke im unbedingt nötigen Ausmaß gestatten. Diesbezügliche Ersatzansprüche sind bei sonstigem Verluste binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem der Betroffene von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, bei der Wasserrechtsbehörde geltend zu machen.“

Während des durchgeführten wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens stand das Gst-Nr **1 in EZ *** GB *** X im grundbücherlichen Alleineigentum des EE (vgl OZ 19, 20). Der damals noch minderjährige FF war grundbücherlicher Alleineigentümer des Gst-Nr **2 in EZ *** GB *** X (vgl OZ 15, 18). FF wurde von dessen Vormund GG vertreten.

EE und der Vormund des minderjährigen FF übernahmen den Bescheid vom 7.12.1971 jeweils am 11.12.1971 persönlich.

Der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid vom 7.12.1971 erwuchs in Rechtskraft.

Am 4.7.1972 zeigte die Gemeinde CC der belangten Behörde die Fertigstellung der mit Bescheid vom 7.12.1971 wasserrechtlich bewilligten Erweiterung der Ortskanalisation X an und ersuchte um wasserrechtliche Überprüfung. Der Seitenstrang wurde vor Ablauf der im Bescheid vom 7.12.1971 festgesetzten Fertigstellungsfrist (1.7.1972) fertiggestellt.

Mit Kundmachung vom 30.10.1972 beraumte die belangte Behörde unter Hinweis auf die §§ 40 bis 44 AVG, BGBl Nr 172/1950, in Verbindung mit den §§ 98 und 121 WRG 1959 über die Fertigstellung der mit Bescheid vom 7.12.1971 wasserrechtlich bewilligten Erweiterung der Ortskanalisation X die mündliche Verhandlung auf 9.11.1972 an. Die belangte Behörde lud alle durch die Errichtung des Seitenstranges betroffenen Grundeigentümer persönlich.

Die Kundmachung enthielt folgende Hinweise:

„Bei dieser Verhandlung steht es den Parteien frei, persönlich oder durch einen bevollmächtigten Vertreter, der zur Abgabe vorbehaltloser Erklärungen ermächtigt sein muß, an der Verhandlung teilzunehmen und allfällige Einwendungen vorzubringen.

Einwendungen, die nicht spätestens am Tag vor Beginn der mündlichen Verhandlung bei der BB oder während der Verhandlung vorgebracht werden, finden keine Berücksichtigung und werden die Beteiligten dem Parteiantrag, dem Vorhaben oder der Maßnahme, die den Gegenstand der Verhandlung bilden, als zustimmend angesehen.

Es können jedoch nur solche Einwendungen berücksichtigt werden, die eine allfällige Nichtübereinstimmung der ausgeführten Anlage mit dem genehmigten Projekt zum Inhalt haben.

Wer die Stellung als Partei auf Grund eines Wasserbenutzungsrechtes beansprucht, hat bei sonstigem Verluste dieses Anspruches seine Eintragung im Wasserbuch darzutun oder den Nachweis zu erbringen, daß ein entsprechender Antrag an die Wasserbuchbehörde gestellt wurde.

Vom Tage des Anschlages dieser Kundmachung an, kann in die Pläne während der Amtsstunden bei der BB Einsicht genommen werden.“

Der damalige grundbücherliche Alleineigentümer (EE) des Gst-Nr **1 in EZ *** GB *** X und der damalige Vormund (GG) des damals minderjährigen grundbücherlichen Alleineigentümers (FF) des Gst-Nr **2 in EZ *** GB *** X übernahmen diese Kundmachung jeweils am 2.11.1972 persönlich.

Die belangte Behörde führte die mündliche Verhandlung am 9.11.1972 ua in Anwesenheit des EE durch. GG als Vormund des minderjährigen FF blieb der Verhandlung fern. Aus der Verhandlungsschrift ergibt sich Folgendes:

„Befund

Die Anlage wurde projekts- und bescheidgemäß errichtet.

Von den Vorschreibungen des BewBescheides wurden die Pkte 1, 3-4 erfüllt.

Die Überprüfung des Pktes 2) ist zweckmäßigerweise gemeinsam mit der Gesamtanlage durchzuführen.

Der Überprüfungsbescheid wird erst auf Grund von Ausführungsplänen für die Gesamtanlage erlassen.

Einwendungen Dritter liegen nicht vor.

Schluß der Verhandlung“.

Nach Errichtung des Seitenstranges im Jahr 1972 wurden am Seitenstrang keine (baulichen) Maßnahmen mehr durchgeführt. Der Seitenstrang befindet sich nach wie vor und unverändert dort, wo er verlegt wurde (vgl OZ 37 S 4).

Beginnend mit dem Jahr 1980 stand das Gst-Nr **2 im grundbücherlichen Alleineigentum des ZZ. Ab diesem Zeitpunkt war es in der EZ *** GB *** X vorgetragen. Im Jahr 2000 wurde das Grundstück dem Beschwerdeführer übergeben (vgl OZ 18). Das Eigentumsrecht am Gst-Nr **1 in EZ *** GB *** X erwarb der Beschwerdeführer im Jahr 2006 (vgl OZ 22). Abbildung 2 zeigt die Lage der Gst-Nr **1 und **2 im Jahr 2015. Im Jahr 2019 wurde das Gst-Nr **2 mit dem Gst-Nr **1 vereinigt. Das im grundbücherlichen Alleineigentum des Beschwerdeführers stehende Gst-Nr **1 ist seither in EZ *** GB *** X vorgetragen (vgl OZ 22). Größe und Lage des Gst-Nr **1 in EZ *** GB *** X gehen aus Abbildung 3 hervor.

Das generelle Ausführungsprojekt, von dem in der Verhandlung am 9.11.1972 die Rede war, legte die Gemeinde CC erst mit Eingabe vom 21.5.2015 vor. Im Ausführungsoperat (GZ ***) vom April 2015, erstellt von JJ, werden alle die Ortskanalisation der Gemeinde CC betreffenden wasserrechtlichen Bewilligungsbescheide aufgelistet, die bei Ausführung der mit diesen Bescheiden bewilligten Projekten erfolgten Abweichungen dargestellt und bis dato nicht wasserrechtlich bewilligte Anlagenteile konkret benannt. Der Ersteller des Ausführungsoperats ging davon aus, dass der mit Bescheid vom 7.12.1971 wasserrechtlich bewilligte und im Jahr 1972 auf dem Gst-Nr **1 in EZ *** GB *** X und dem Gst-Nr **2 in EZ *** GB *** X errichtete Seitenstrang entsprechend dem Bescheid vom 7.12.1971 und dem diesem zu Grunde liegenden Projekt ausgeführt worden war. Mit Eingabe vom 21.5.2015 begehrte die Gemeinde CC die wasserrechtliche Bewilligung für bereits ausgeführte, aber nicht bewilligte Erweiterungen ihrer Ortskanalisation, für Abweichungen bei Ausführung von mit wasserrechtlichen Bescheiden bewilligten Projekten und die wasserrechtliche Überprüfung der gesamten Ortskanalisation. Am 16.9.2015 legte die Gemeinde CC zusätzlich den Kanalkataster (GZ ***) vom September 2015, erstellt von JJ, vor.

Mit E-Mail vom 19.11.2015 betraute der Landeshauptmann von Tirol die belangte Behörde gemäß § 101 Abs 3 WRG 1959 für das Bewilligungs- und das Überprüfungsverfahren.

Mit Kundmachung vom 29.5.2018 beraumte die belangte Behörde unter Hinweis auf die §§ 40 bis 44 AVG, BGBl Nr 172/1950, in Verbindung mit den §§ 11-12a, 13, 14, 15, 21, 22, 32, 101 Abs 3, 105, 107, 111, 112 und 121 WRG 1959 über das Begehren der Gemeinde CC die mündliche Verhandlung auf 13.6.2018 an. Die belangte Behörde listete in der Kundmachung jene Grundstücke auf, auf denen seitens der Gemeinde CC Maßnahmen zur Abänderung bzw Erweiterung der Ortskanalisation durchgeführt worden waren, die bis damals nicht wasserrechtlich bewilligt worden waren und verwies auf die Möglichkeit bei ihr oder im Gemeindeamt der Gemeinde CC in das im Jahr 2015 vorgelegte Ausführungsoperat und den Kanalkataster Einsicht zu nehmen.

In der am 13.6.2018 von der belangten Behörde durchgeführten Kollaudierungsverhandlung betreffend die gesamte Ortskanalisation X vertrat der Beschwerdeführer die Meinung, dass der Kanalstrang, welcher entlang der Grundstücksgrenze, welche zwischen den Gst-Nr **1 und **2 verläuft, nicht bescheid- und projektsgemäß errichtet worden sei, weil laut des dem Bewilligungsbescheid zu Grunde liegenden Lageplans die Leitungsführung auf der damaligen Grundstücksgrenze eingezeichnet sei. Auch die Schächte seien nicht bescheid- und projektsgemäß ausgeführt worden. Der Beschwerdeführer bestand in der Verhandlung auf die bescheid- und projektsgemäße Ausführung der Schächte und Kanalstränge.

Der in der Verhandlung am 13.6.2018 anwesende Amtssachverständige aus dem Fachbereich Siedlungswasserwirtschaft führte dazu aus, dass aufgrund der Strichstärke im zum Bewilligungsbescheid signierten Lageplan nicht genau festgestellt werden könne, auf welcher der beiden Grundstücke der Kanalstrang zu liegen komme. Aufgrund der Strichstärke und des gewählten Maßstabes des Lageplans sei eine Abweichung in der Natur bis circa 3 m möglich. Außerdem verlaufe der Kanal laut des Befundes des Bescheides vom 7.12.1971 „an“ der Grenze und nicht „auf“ der Grenze. Eine gewisse Abweichung könne sich auch durch die Neuvermessung der Grundstücksgrenze ergeben haben. Es sei zudem gängige Praxis, dass Leitungsstränge nicht direkt auf der Grundstücksgrenze verlegt werden. Grund dafür sei ua, dass die Errichtung von Einfriedungen an der Grundstücksgrenze möglich bleibe und die Stränge nicht überbaut würden. Insgesamt ergebe sich daraus, dass der Seitenstrang bescheid- und projektsgemäß errichtet worden sei. Der mit Bescheid vom 7.12.1971 bewilligte Schacht 3 sei nicht errichtet worden. Aus fachlicher Sicht sei es nicht notwendig, diesen Schacht zu errichten. Der Abfluss der Abwässer sei dem Stand der Technik entsprechend gewährleistet. Durch die Nichterrichtung des wasserrechtlich bewilligten Schachtes 3 werde der Beschwerdeführer als grundbücherlicher Alleineigentümer des Gst-Nr **1 weniger belastet, weil der Kanalschacht ein größeres Bauwerk darstelle als ein Kanalstrang. Auch für die Wartung müsse ein Schacht immer zugänglich bleiben und stelle daher auch eine größere Belastung des betroffenen Grundeigentümers dar.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden die Abweichungen des realisierten Seitenstranges vom tatsächlich mit Bescheid vom 7.12.1971 bewilligten Projekt erhoben. Abbildung 2 zeigt einen Ausschnitt des Bestandsplanes aus dem Ausführungsoperat aus dem Jahr 2015, auf welchem mit einem schwarzen Stift die Lage des ursprünglich geplanten Trassenverlaufes laut Bescheid vom 7.12.1971 eingetragen wurde (Maßstab 1:500). Die in Abbildung 2 in der Farbe Magenta dargestellte Trasse entspricht der tatsächlich ausgeführten Trasse. Abbildung 3 kann die aktuelle Situation nach Vereinigung des Gst-Nr **2 mit Gst-Nr **1 entnommen werden (Maßstab 1:500) (vgl dazu auch OZ 3). Abbildung 4 zeigt in blauer Farbe die mit Bescheid vom 7.12.1971 bewilligte Anlage und in roter Farbe die tatsächlich ausgeführte Anlage (Maßstab 1: 500) (vgl dazu auch OZ 37 S 3 und Beilage ./1 zu OZ 37).

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Abbildung 2

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Abbildung 3

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Abbildung 4

Die sich aus Abbildung 2 und 4 ergebenden Abweichungen können wie folgt beschrieben werden (die mögliche Ungenauigkeit beläuft sich auf etwa +/- 0,50 m) (vgl OZ 33, 36 und 37 S 3 und Beilage ./1 zu OZ 37):

a)In den Jahren 1971 und 1972 war der Grenzverlauf westlich des Gst-Nr **1 - also zum Gst-Nr **9 hin - ein anderer.

b)Entgegen dem Bewilligungsbescheid wurde Schacht 3 (LM 3220) nicht auf dem nunmehrigen Gst-Nr **1, sondern auf dem Gst-Nr **10 in EZ *** GB *** X errichtet. Dieses Grundstück steht nicht im grundbücherlichen Eigentum des Beschwerdeführers.

c)Schacht 4 (LM3230) liegt nunmehr in etwa 3 m nördlich gegenüber dem im Bewilligungsbescheid hiefür vorgesehenen Standort. Er wurde näher an die Grundstücksgrenze herangerückt.

d)Schacht 5 (LM3240) liegt nunmehr in etwa 3,5 m nördlich gegenüber dem im Bewilligungsbescheid hiefür vorgesehenen Standort. Er wurde weiter ins Grundstück hineinversetzt.

e)Durch die beschriebene Abweichung in der Ausführung der Schächte 3 (LM 3220), 4 (LM3230) und 5 (LM3240) kam es auf dem Gst-Nr **1 in EZ *** GB *** X (bzw den vormaligen Gst-Nr **1 in EZ *** GB *** X und Gst-Nr **2 in EZ *** GB *** X) zu einer gegenüber dem Bewilligungsbescheid geänderten Trassenführung. Dieser geänderte Trassenverlauf ergibt sich aus Abbildung 2. Dort wurde die Lage der Trasse (und Schächte) gemäß dem Bewilligungsbescheid mit schwarzem Stift, die tatsächliche Lage der Trasse (und Schächte) in der Farbe Magenta eingetragen. Der geänderte Trassenverlauf kann auch Abbildung 4 entnommen werden. Dort ist die Lage der Trasse (und Schächte) gemäß dem Bewilligungsbescheid mit blauem Stift, die tatsächliche Lage der Trasse (und Schächte) in der Farbe Rot eingetragen. Aus Abbildung 4 ist ersichtlich, dass die tatsächlich auf dem vormaligen Gst-Nr **1 in EZ *** GB *** X ausgeführte Trasse teilweise bis zu circa 2,8 m und bis zu circa 1,6 m und die tatsächlich auf dem Gst-Nr **2 in EZ *** GB *** X ausgeführte Trasse teilweise bis zu circa 0,9 m und bis zu circa 2,1 m abweichend zum Bewilligungsbescheid verläuft.

Wäre der Seitenstrang entsprechend dem mit Bescheid vom 7.12.1971 wasserrechtlich bewilligten Projekt ausgeführt worden, befänden sich heute 3 Schächte und Verrohrungen im Ausmaß von 72 m auf dem Gst-Nr **1 in EZ *** GB *** X. Der Seitenstrang wurde tatsächlich so errichtet, dass sich auf diesem Grundstück nur 2 Schächte und Verrohrungen in einem Ausmaß von nur 70,60 m befinden. Tatsächlich wurde weniger Fläche des Gst-Nr **1 in EZ *** GB *** X in Anspruch genommen als im Bewilligungsbescheid für die Errichtung des Seitenstranges auf diesem Grundstück vorgesehen war. Die Gründe für die abweichend vom Bescheid vom 7.12.1971 erfolgte Ausführung des Seitenstranges auf dem heute im Alleineigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstück lassen sich nicht mehr feststellen. Der tatsächlich ausgeführte Seitenstrang ist geeignet, die anfallenden häuslichen Abwässer dem Stand der Technik entsprechend zuzuleiten und seinen Zweck zu erfüllen. Aus fachlicher Sicht liegen - bezogen auf den gesamten mit Bescheid vom 7.12.1971 bewilligten Seitenstrang - bloß geringfügige Abweichungen vor, die öffentlichen Interessen nicht nachteilig sind (vgl OZ 3, 10).

Bereits der bewilligte Seitenstrang wäre geeignet gewesen, die anfallenden häuslichen Abwässer dem Stand der Technik entsprechend zuzuleiten und seinen Zweck zu erfüllen. Der Seitenstrang lässt sich heute noch so ausführen, dass er auf dem Grundstück des Beschwerdeführers dem Bewilligungsbescheid entspricht. Es ist möglich, den Seitenstrang auf dem im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstück bis längstens 30.6.2021 entsprechend dem Bescheid vom 7.12.1971 herzustellen (vgl OZ 37 S 5).

III.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen sind unstrittig und stützen sich auf die in Klammer angeführten Urkunden.

Der dem Bewilligungs- und Überprüfungsverfahren zu Grunde liegende Akt aus den Siebzigerjahren gibt keinen Aufschluss darüber, ob der Seitenstrang vor oder nach Ablauf der im Bescheid vom 7.12.1971 festgesetzte Fertigstellungsfrist (1.7.1972) fertiggestellt wurde. Im Akt findet sich die mit 4.7.1972 datierte Mitteilung an den Verhandlungsleiter, dass die Erweiterung der Ortskanalisation bereits fertiggestellt wurde. Aufgrund der nach dem 1.7.1972 zeitnah erfolgten Bauvollendungsanzeige spricht die Vermutung dafür, dass der Seitenstrang vor Ablauf der Fertigstellungsfrist fertiggestellt worden war (vgl zB VwGH 16.12.2015, 2013/17/0041, mwN zur Vermutung des rechtmäßigen Bestandes einer seit Jahrzehnten bestehenden Baulichkeit). Für diese Annahme spricht auch, dass die Anlagenerweiterung bei Erlassung des Bescheides vom 4.12.1971 bereits begonnen worden war.

IV.Rechtslage:

1. § 12 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959, in der Fassung BGBl I Nr 82/2003 lautet (auszugsweise):

„Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte.

§ 12.

(1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

(3) Inwiefern jedoch bestehende Rechte – abgesehen von den Bestimmungen des Abs. 4 des § 19 Abs. 1 und des § 40 Abs. 3 – durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des achten Abschnittes.

[…]“

2. Die §§ 27 und 50 WRG 1959, BGBl Nr 215/1959, in der Fassung BGBl I Nr 74/1997 lauten (auszugsweise):

„Erlöschen der Wasserbenutzungsrecht.

§ 27.

(1) Wasserbenutzungsrechte erlöschen:

a)[…]

[…]

f)durch Unterlassung der Inangriffnahme des Baues oder der Fertigstellung der bewilligten Anlagen binnen der im Bewilligungsbescheide hiezu bestimmten oder nachträglich verlängerten Frist;

[…]

[…]

Instandhaltung.

§ 50.

(1) Sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, haben die Wasserberechtigten ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen, daß keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Ebenso obliegt den Wasserberechtigten die Instandhaltung der Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich.

[…]“

3. § 32 WRG 1959, BGBl Nr 215/1959, in der Fassung BGBl I Nr 14/2011, lautet (auszugsweise):

„Bewilligungspflichtige Maßnahmen.

§ 32.

(1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere

a)die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen,

b)[…]

[…]

(3) Einer Bewilligung bedarf auch die ohne Zusammenhang mit einer bestimmten Einwirkung geplante Errichtung oder Änderung von Anlagen zur Reinigung öffentlicher Gewässer oder Verwertung fremder Abwässer.

[…]“

4. § 63 WRG 1959, BGBl Nr 215/1959, in der Fassung BGBl I Nr 90/2000, lautet (auszugsweise):

„Enteignung von Liegenschaften und Bauwerken

§ 63.

Um die nutzbringende Verwendung der Gewässer zu fördern, um ihren schädlichen Wirkungen zu begegnen, zur geordneten Beseitigung von Abwässern und zum Schutz der Gewässer kann die Wasserrechtsbehörde in dem Maße als erforderlich

a)[…]

b)für Wasserbauvorhaben, deren Errichtung, Erhaltung oder Betrieb im Vergleich zu den Nachteilen von Zwangsrechten überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten läßt, die notwendigen Dienstbarkeiten einräumen oder entgegenstehende dingliche Rechte einschließlich Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, einschränken oder aufheben, damit die genehmigte Anlage mit den zu ihr gehörigen Werken und Vorrichtungen hergestellt, betrieben und erhalten sowie der Vorschreibung sonstiger Maßnahmen entsprochen werden kann;

[…]“

5. § 112 WRG 1959, BGBl Nr 215/1959, in der in den Jahren 1971 und 1972 geltenden Fassung lautete (auszugsweise):

„§ 112. Fristen.

(1) Zugleich mit der Bewilligung einer Wasseranlage sind angemessene Fristen für den Baubeginn und die Bauvollendung, bei Wasserbenutzungsanlagen unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 27 Abs. 1 lit. f, kalendermäßig zu bestimmen. Erforderlichenfalls können Teilfristen für wesentliche Anlageteile festgesetzt werden. Fristverlängerungen, die durch das Berufungsverfahren notwendig werden, sind von Amts wegen vorzunehmen.

[…]

(6) Den Baubeginn und die Bauvollendung der ganzen Anlage oder wesentlicher Anlageteile (Abs. 1) hat der Unternehmer der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen. Erst nach der Anzeige über die Bauvollendung ist er berechtigt, mit dem Betriebe zu beginnen. Die wasserrechtliche Bewilligung kann aber erforderlichenfalls auch an die Bedingung geknüpft werden, daß mit dem Betrieb erst nach Durchführung der behördlichen Überprüfung (§ 121) begonnen werden darf.“

6. § 121 WRG 1959, BGBl Nr 215/1959, in der Fassung BGBl I Nr 58/2017, lautet (auszugsweise) (der letzte Satz des § 121 Abs 1 WRG 1959 war bereits in der Stammfassung des WRG 1959 enthalten):

„Überprüfung der Ausführung von Wasseranlagen

§ 121.

(1) Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung diese Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1).

[…]“

7. § 138 WRG 1959, BGBl Nr 215/1959, in der Fassung BGBl I Nr 155/1999, lautet (auszugsweise):

„§ 138. Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes.

(1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten

a)eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,

[…]“

V.Erwägungen:

Mit (in Rechtskraft erwachsenem) Bescheid der belangten Behörde vom 7.12.1971 wurde die Erweiterung der ua mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 5.11.1955 wasserrechtlich bewilligten Ortskanalisation der Gemeinde CC durch Errichtung eines Seitenstranges wasserrechtlich für die Dauer dessen Bestandes bewilligt.

Auf Grund der für diese Erweiterung gesondert erteilten wasserrechtlichen Bewilligung liegt Trennbarkeit im Hinblick auf andere Erweiterungen der Ortskanalisation bzw der Gesamtanlage vor.

Die Nichteinhaltung einer Bauvollendungsfrist hat bei Wasserbenutzungsanlagen das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes zur Folge (vgl § 27 Abs 1 lit f WRG 1959). Wird bei einer Fristüberschreitung allerdings die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (vgl § 121 Abs 1 letzter Satz WRG 1959; VwGH 7.7.1980, 1692/80). Ob bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung für erloschen erklärt wird oder nicht, liegt im Ermessen der Behörde. Diese hat ihre Ermessensausübung auch zu begründen (vgl Bumberger/Hinterwirth, WRG3 (2020) § 121 K21).

Die Gemeinde CC erstattete die Bauvollendungsanzeige (vgl § 112 Abs 6 WRG 1959) erst nach Ablauf der im Bescheid mit 1.7.1972 festgesetzten Fertigstellungsfrist, nämlich am 4.7.1972. Der Seitenstrang wurde nach den getroffenen Feststellungen aber bereits vor Ablauf der Fertigstellungsfrist fertiggestellt. In einem solchen Fall, in dem eine Anlage nur drei Tage verspätet erfolgt, liegt eine Ermessensausübung im Sinne des Gesetzes vor, wenn im Überprüfungsverfahren eine Erlöschenserklärung nicht erfolgt.

Anderen Parteien als dem Bewilligungswerber steht bezüglich der Frage, ob die Bewilligung für erloschen erklärt wird oder nicht, kein Mitspracherecht zu (vgl Bumberger/Hinterwirth, WRG3 (2020) § 121 K22). Dem Beschwerdeführer steht sohin kein Rechtsanspruch zu, dass bei einem allfälligen Überschreiten der Baufrist die Bewilligung für erloschen erklärt werde.

Die Bauvollendungsanzeige vom 4.7.1972 war der Grund für die mit Kundmachung vom 30.10.1972 anberaumte, am 9.11.1972 durchgeführte und auf § 121 WRG 1959 gestützte (Überprüfungs-)Verhandlung. Gegenstand des durch die Bauvollendungsanzeige ausgelösten Überprüfungsverfahrens war die Frage der Übereinstimmung der ausgeführten mit der bewilligten Anlage.

Die nachträgliche Genehmigung von Abweichungen ist nur möglich, wenn zwei (kumulative) Voraussetzungen gegeben sind (vgl § 121 Abs 1 dritter Satz WRG 1959, Bumberger/Hinterwirth, WRG3 (2020) § 121 K18):

a)Geringfügigkeit der Abweichung,

b)keine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte.

Die zum Zeitpunkt der Bewilligung, Errichtung und Überprüfung durch den Seitenstrang betroffenen Grundeigentümer wurden alle persönlich und unter Hinweis auf die §§ 40 bis 44 AVG zur Verhandlung am 9.11.1972 geladen. Der damalige Eigentümer des Gst-Nr **2, dem die Kundmachung am 2.11.1972 zu Handen seines Vormundes übermittelt wurde, erschien nicht zur Verhandlung. Der Eigentümer des Gst-Nr **1 war persönlich in der Verhandlung anwesend. Im Überprüfungsverfahren äußerte sich nicht ein vom gesamten Seitenstrang betroffener Grundeigentümer dahingehend, dass dessen Rechte verletzt würden. Wie aus dem Verhandlungsprotokoll hervorgeht, schloss die belangte Behörde die Anhörung der betroffenen Grundeigentümer noch in der Verhandlung am 9.11.1972 ab und sollte der Bescheid zur Überprüfung der mit Bescheid vom 7.12.1971 wasserrechtlich bewilligten Erweiterung der Ortskanalisation der Gemeinde CC auf Grund von Ausführungsplänen für die gesamte Ortskanalisation erlassen werden. Die Verhandlung wurde für geschlossen erklärt.

Mit Schluss der Verhandlung am 9.11.1972 trat für die durch den Seitenstrang betroffenen Grundeigentümer zunächst Präklusion ein (vgl VwGH 26.6.1996, 95/07/0229; 10.7.1997, 95/07/0087). Die damaligen Eigentümer der Gst-Nr **2 und **1 waren der Feststellung, das ausgeführte Projekt stimme mit der hiefür erteilten wasserrechtlichen Bewilligung überein, als zustimmend anzusehen (vgl VwGH 31.5.1974, 0878/72).

Diese Präklusionsfolge ist durch die am 13.6.2018 durchgeführte neuerliche Verhandlung aber aufgehoben. Dem Beschwerdeführer als Rechtsnachfolger der in den Jahren 1971 und 1972 durch den Seitenstrang auf den Gst-Nr **1 und **2 betroffenen Grundeigentümer war in der Verhandlung am 13.6.2018 die Möglichkeit eröffnet, erstmalig Einwendungen zu erheben (vgl VwGH 23.10.2007, 2003/06/0071; 31.3.2016, 2013/07/0170). Der Beschwerdeführer führte in der Verhandlung am 13.6.2018 die Abweichung des tatsächlich ausgeführten Vorhabens vom seinerzeit bewilligten ins Treffen und begehrte die Herstellung des Seitenkanals gemäß dem Bewilligungsbescheid vom 7.12.1971.

Die nachträgliche Genehmigung von Abweichungen nach § 121 WRG 1959 ist den Rechten des betroffenen Grundeigentümers nur dann nicht nachteilig, wenn dadurch keine über die erteilte Zustimmung hinausgehende Inanspruchnahme seines Grundeigentums erfolgt. Eine solche liegt entweder dann vor, wenn die Anlage nicht auf der vereinbarten Fläche errichtet wurde oder wenn die Anlage zwar an der vereinbarten Stelle errichtet wurde, aber mehr an Grundfläche in Anspruch genommen wurde. Darauf, ob die Fremdgrundinanspruchnahme insgesamt gleichbleibt oder nicht, kommt es dabei nicht an. Entscheidend ist, welche Grundfläche durch die Ausführung im Vergleich mit dem bewilligten Projekt in Anspruch genommen wird. Auch bei einer Gleich- oder Minderbelastung von Fremdgrund ist es nicht unerheblich, an welcher Stelle er von der errichteten Anlage in Anspruch genommen wird (vgl VwGH 22.11.2018, Ra 2018/07/0420, Rz 40 mwN).

In den Feststellungen werden die Abweichungen von der wasserrechtlichen Bewilligung beschrieben. Abbildung 2 zeigt den ursprünglich geplanten Trassenverlauf (eingetragen mit einem schwarzen Stift) und den tatsächlich ausgeführten Trassenverlauf (dargestellt mit der Farbe Magenta). Bereits aus Abbildung 2 erhellt, dass der Seitenstrang nicht gänzlich an der im Bewilligungsbescheid dafür vorgesehenen Stelle errichtet wurde. Abbildung 4 zeigt, wie die tatsächlich ausgeführte Trasse (dargestellt mit der Farbe Rot) konkret von der bewilligten Trasse (dargestellt mit der Farbe Blau) abweicht. Der Beschwerdeführer stimmte den Abweichungen vom Bewilligungsbescheid in der Verhandlung am 13.6.2018 nicht zu. Eine nachträgliche Genehmigung der Abweichungen nach § 121 WRG 1959 wäre den Rechten des Beschwerdeführers als Eigentümer des Gst-Nr **1 in EZ *** GB *** X folglich nachteilig.

Im Ergebnis sind die Abweichungen nach den getroffenen Feststellungen zwar geringfügig und verursachen keine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen, können mangels Zustimmung des Beschwerdeführers als Eigentümer des Gst-Nr **1 in EZ *** GB *** X aber nicht nachträglich im Kollaudierungsverfahren nach § 121 WRG 1959 genehmigt werden, weil der Beschwerdeführer durch die Errichtung des Seitenstranges an einer anderen Stelle als im Bewilligungsbescheid dafür vorgesehen nachteilig in seinen Rechten (nämlich seinem Grundeigentum) betroffen ist (vgl dazu vgl VwGH 22.11.2018, Ra 2018/07/0420, Rn 38 mwN).

Das Ausführungsoperat vom April 2015 enthält einen Bestandsplan der gesamten Ortskanalisation. Der in Rede stehende Seitenstrang wird im Bestandsplan ebenfalls so dargestellt, wie er ausgeführt wurde (vgl die Trasse in der Farbe Magenta in Abbildung 2). Indem die belangte Behörde der Gemeinde CC in Spruchpunkt A) des angefochtenen Bescheides die wasserrechtliche Bewilligung für die abweichend vom Bescheid der belangten Behörde vom 7.12.1971 genehmigten Projekt ausgeführten Maßnahmen und Erweiterungen die Ortskanalisation der Gemeinde CC betreffend nach Maßgabe des signierten Ausführungsoperats vom April 2015 gemäß § 32 WRG 1959 erteilt hat, hat sie die in Rede stehenden Abweichungen gemäß § 32 WRG 1959 wasserrechtlich bewilligt, obwohl sie in der Begründung die Auffassung vertreten hat, der Seitenstrang sei abgesehen von Schacht 3 bescheid- und projektsgemäß ausgeführt worden.

Mangels Zustimmung des Beschwerdeführers zu diesen Abweichungen hätte die belangte Behörde die wasserrechtliche Bewilligung nur unter Einräumung eines Zwangsrechtes erteilen dürfen (vgl § 12 Abs 1 bis 3 WRG 1959; VwGH 29.9.2016, Ra 2016/07/0052, Rn 23 mwN).

Ist der Zweck eines Wasserbauvorhabens bereits durch das wasserrechtlich bewilligte Projekt erreichbar, dann spricht bei einer Abweichung vom bewilligten Projekt, der der betroffene Grundeigentümer nicht zustimmt, kein allgemeines Interesse für die Begründung eines Zwangsrechtes zugunsten des geänderten Vorhabens (vgl § 63 lit b WRG 1959; VwGH 29.9.2016, Ra 2016/07/0052, Rn 32 mwN).

Aus den getroffenen Feststellungen geht hervor, dass bereits der mit Bescheid vom 7.12.1971 bewilligte Seitenstrang geeignet gewesen wäre, die anfallenden häuslichen Abwässer dem Stand der Technik entsprechend zuzuleiten und seinen Zweck zu erfüllen. Die Voraussetzungen für die Einräumung eines Zwangsrechtes liegen aus diesem Grund nicht vor.

Die Spruchpunkte A.)/I., II., III. und V. des angefochtenen Bescheides sind dahingehend abzuändern, dass der Antrag der Gemeinde CC auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die festgestellten Abweichungen vom Bewilligungsbescheid vom 7.12.1971 auf dem im grundbücherlichen Grundeigentum des Beschwerdeführers stehenden Gst-Nr **1 in EZ *** GB *** X wegen Verletzung des Grundeigentums des Beschwerdeführers und mangels Möglichkeit zur Einräumung eines Zwangsrechtes abgewiesen wird.

Spruchpunkt B.)/I. und II. des angefochtenen Bescheides ist insofern abzuändern, als festgestellt wird, dass der tatsächlich im Jahr 1972 auf den Gst-Nr **1 in EZ *** GB *** X und **2 in EZ *** GB *** X errichtete und nunmehr auf dem Gst-Nr **1 in EZ *** GB *** X befindliche Seitenstrang insofern nicht mit dem Bewilligungsbescheid der belangten Behörde vom 7.12.1971 übereinstimmt, als dort nicht die in Abbildung 2 mit schwarzem Stift eingezeichnete, sondern die dort mit der Farbe Magenta dargestellte Trasse hergestellt wurde und der Gemeinde CC die Herstellung des Seitenstranges entsprechend dem dem Bewilligungsbescheid vom 7.12.1971 zu Grunde liegenden Lageplan (vgl Abbildung 1) aufgetragen wird.

In Spruchpunkt B.)/IV. trug die belangte Behörde der Gemeinde CC von Amts wegen die Sanierung des mit Bescheid vom 7.12.1971 bewilligten Seitenstranges nach Maßgabe des von der Gemeinde CC vorgelegten Kanalkatasters vom September 2015 auf.

Die Gemeinde CC ist gemäß § 50 WRG 1959 zur Instandhaltung der mit Bescheid vom 7.12.1971 wasserrechtlich bewilligten Anlagenteile verpflichtet. Die Herstellung des dem § 50 WRG 1959 entsprechenden Zustandes hat durch einen wasserpolizeilichen Auftrag nach § 138 WRG 1959 zu erfolgen (vgl VwGH 2.10.1997, 95/07/0100). Zur Inanspruchnahme fremder Grundstücke bei der Instandhaltung bietet § 72 WRG 1959 eine Grundlage (vgl Bumberger/Hinterwirth, WRG² (2013) § 50 K21 und Spruchpunkt V. des Bescheides vom 7.12.1971).

In Spruchpunkt B.)/IV. erteilte die belangte Behörde der Gemeinde CC sohin einen wasserpolizeilichen Auftrag nach § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 in Verbindung mit § 50 Abs 1 WRG 1959.

Im Verfahren zur Erteilung des amtswegigen wasserpolizeilichen Auftrages kommt außer dem zu Verpflichtenden grundsätzlich niemandem Parteistellung zu (vgl VwGH 23.4.1998, 98/07/0041). Die zu Verpflichtende war im konkreten Fall die Gemeinde CC.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt B.)/IV. des angefochtenen Bescheides ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Auffassung, dass früher eingetretene Präklusionsfolgen als aufgehoben anzusehen sind, wenn nach Schluss einer Verhandlung eine weitere Verhandlung durchgeführt wird. Unabhängig davon, ob die erste Verhandlung vertagt oder geschlossen wird, bildet die neuerliche Verhandlung stets eine Einheit mit der ersten Verhandlung, sodass auch erst in der zweiten Verhandlung Einwendungen erhoben werden können (vgl VwGH 23.10.2007, 2003/06/0071; 25.2.2016, 2013/07/0044). Die Auffassung, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung im Jahr 2018 erstmals Einwendungen erheben durfte, entspricht daher der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Nach der höchstrichterlichen Judikatur ist die nachträgliche Genehmigung von Abweichungen in einem Kollaudierungsverfahren nach § 121 WRG 1959 nur möglich, wenn zwei kumulative Voraussetzungen gegeben sind: Erstens die Geringfügigkeit der Abweichung, zweitens keine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte durch die Abweichung. Eine „Verschlechterung“ eines Grundeigentümers gegenüber dem Bewilligungsbescheid liegt vor, wenn die wasserrechtlich bewilligte Anlage auch nur zum Teil und wenige Meter an einer anderen Stelle als im Bewilligungsbescheid vorgesehen, errichtet wurde. Stimmt der Grundeigentümer der entgegen dem Bewilligungsbescheid erfolgten Inanspruchnahme in einem solchen Fall nicht zu, darf die Abweichung selbst dann nicht im Verfahren nach § 121 WRG 1959 bewilligt werden, wenn sie geringfügig ist und öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt (vgl VwGH 22.11.2018, Ra 2018/07/0420). Die Frage, ob hier Abweichungen vom Bewilligungsbescheid vorliegen, die einem Verfahren nach § 121 WRG 1959 zugänglich sind, wurde im Einklang mit dieser Judikatur gelöst.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung - vom Fall der Einräumung von Zwangsrechten abgesehen - nur zulässig ist, wenn der Inhaber des betroffenen bestehenden Rechtes dem Eingriff in sein Recht zustimmt (vgl zB VwGH 23.2.2012, 2008/07/0169). Mangels Zustimmung des Beschwerdeführers zu den Abweichungen prüfte das LVwG Tirol daher die Möglichkeit der Einräumung eines Zwangsrechtes. Aus den getroffenen Feststellungen geht hervor, dass bereits die mit Bescheid bewilligte Anlage ihren Zweck erfüllt hätte. In diesem Fall scheidet die Einräumung eines Zwangsrechtes nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus (vgl VwGH 29.9.2016, Ra 2016/07/0052, Rn 32 mwN).

Das LVwG Tirol vertritt die Auffassung, dass es bei seiner Entscheidung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt ist, sodass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG nicht vorliegt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

MMag.a Dr.in Besler

(Richterin)

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