projekte
LVwG-2020/33/1637-2•LVwG T LVwG-2020/33/1637-2
LVwG-2020/33/1637-2Landesverwaltungsgericht22.09.2020
gesundheitliche Eignung;<br/>Lenkberechtigung;<br/>Behebung;<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 16.07.2020, Zahl ***, betreffend die Überprüfung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 24 Abs 4 FSG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde angeordnet, dass sich der Beschwerdeführer innerhalb einer Frist von einem Monat ab Rechtskraft dieses Bescheides zum Zweck der Überprüfung, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch gegeben sind, gemäß § 8 FSG amtsärztlich untersuchen zu lassen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass laut einer Meldung der Polizeiinspektion Y vom 28.04.2020 der Beschwerdeführer am 26.04.2020 um 03.15 Uhr sein Kraftfahrzeug halb auf der Fahrbahn abgestellt habe und ausgestiegen sei. Er habe gegenüber den Polizeibeamten angegeben, dass in seinem Fahrzeug ein Mann sitze, der ihm den Finger abschneiden wolle. Nachdem die Beamten bei dem Fahrzeug angekommen seien, habe der Beschwerdeführer gesagt, dass sich der Mann im Auto plötzlich unsichtbar gemacht habe. Weiters habe der Beschwerdeführer angegeben, dass in seiner Wohnung er ebenfalls unsichtbare Männer sehe und diese ihn verfolgen würden.
Dagegen hat Herr AA rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt:
„1. Der Beschwerdeführer hat Rechtsanwalt BB mit der rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und ihm Prozess- und Geldvollmacht erteilt. Der einschreitende Rechtsanwalt beruft sich auf die erteilte Vollmacht und begehrt gemäß § 19a RAO sämtliche Zahlungen zu seinen Händen.
2. Der Beschwerdeführer erhebt gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion X vom 16. Juli 2020, ZI: ***, rechtzeitig
Beschwerde
an das Landesverwaltungsgericht Tirol und beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ersatzlos aufzuheben.
3.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs. 4 FSG nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung die Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken hat, dass der Führerscheininhaber zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr gesundheitlich geeignet ist, und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten ohne eine neuerliche Untersuchung des Führerscheininhaber oder ohne neue Befunde nicht erstellt werden kann. Dabei sind noch nicht konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen endgültig auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Derartige Bedenken sind in einem Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen (vgl. VwGH 16.04.2009, 2009/11/0020).
3.2. Diesen Anforderungen wird der angefochtene Bescheid nicht gerecht. Die belangte Behörde hat in dem Bescheid ihre Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht begründet; die Schilderung des Sachverhaltes ist dafür nicht ausreichend.
3.3. Die belangte Behörde hat es weiter unterlassen, den Beschwerdeführer zur Vorlage von ärztlichen Befunden aufzufordern, die für den Amtsarzt zur umfassenden gesundheitlichen Einschätzung des Beschwerdeführers jedenfalls notwendig sind. Der Beschwerdeführer wird solche ärztlichen Befunde in diesem Verfahren vorlegen.
4. Der Beschwerdeführer stellt daher die
Anträge
1. auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung,
2. auf Ladung und Einvernahme des Beschwerdeführers,
3. auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
5. Als Beilage wird der Überweisungsauftrag über die Bezahlung der Pauschalgebühr
vorgelegt. Der Überweisungsauftrag wurde unwiderruflich erteilt.“
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zahl ***, insbesondere in die Anzeige der Polizeiinspektion Y vom 28.04.2020, Zahl ***.
Weiters fand am 11.09.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie Einsichtnahme in das Schreiben des Hausarztes CC vom 11.08.2020.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hat im Frühjahr eine Knieoperation über sich ergehen lassen, welche nicht ganz komplikationsfrei verlaufen ist. Aufgrund der Keimbildung hat er zwischenzeitlich drei Operationen über sich ergehen lassen müssen und leidet er auch an starker Diabetes und musste zahlreiche Medikamente einnehmen. Die Zusammenwirkung dieser Medikamente hatte dazu geführt, dass der Beschwerdeführer zumindest am 26.04.2020 unter Halluzinationen gelitten hat. Dies wurde auch von der Polizeistreife der Polizeiinspektion Y festgestellt, die diesen Vorfall zur Anzeige gebracht haben.
Der Beschwerdeführer hat sich freiwillig in die Klinik Z begeben und wurde untersucht, aber dort nicht stationär aufgenommen und hat neuerlich Medikamente bekommen. Bei einer Kontrolle zwei Tage nach dem Vorfall wurde wiederum festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht mehr unter Halluzinationen leide und wurde ihm mitgeteilt, dass er die verordneten Medikamente wieder absetzen könne. Seither leidet der Beschwerdeführer nicht mehr unter Halluzinationen.
III.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen betreffend die Operationen und die Halluzinationen ergeben sich einerseits aus der Anzeige der Polizeiinspektion Y vom 28.04.2020, aber insbesondere aus der glaubwürdigen Aussage des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 11.09.2020. Dass der Beschwerdeführer am Tag des Vorfalls nicht stationär aufgenommen wurde, ergibt sich ebenfalls aus der glaubwürdigen Aussage des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 11.09.2020. Dass der Beschwerdeführer aktuell nicht mehr unter Halluzinationen leidet, ergibt sich ebenfalls aus seiner glaubwürdigen Aussage im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie der Bestätigung seines Hausarztes CC vom 11.08.2020.
IV.Rechtsgrundlagen:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes lauten wie folgt:
Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
§ 3
(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),
2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und
5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.
Gesundheitliche Eignung
§ 8.
(1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(n) gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.
(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.
(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund
1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet“ für diese Klassen zu lauten;
2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;
3. zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z 24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;
4. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
§ 24
(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung maßgeblich:
Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung
zum Lenken von Kraftfahrzeugen
§ 3
(1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,
2. die nötige Körpergröße besitzt,
3. ausreichend frei von Behinderungen ist,
4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.
Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.
Alkohol, Sucht- und Arzneimittel
§ 14
(1) Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs 4 anzuwenden ist, eine Lenkerberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.
V.Rechtliche Erwägungen:
Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist die Aufforderung der Landespolizeidirektion Tirol an den Beschwerdeführer, binnen einem Monat ab Rechtskraft des Bescheides sich gemäß § 8 FSG amtsärztlich untersuchen zu lassen.
Gemäß § 3 Abs 1 Z 3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.
Gemäß § 24 Abs 4 FSG ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs 4 FSG nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung, im Fall einer Beschwerdeentscheidung im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses (nach wie vor) begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung umfasst werden, nicht mehr besitzt und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten, ohne eine (neuerliche) Untersuchung des Betreffenden oder neue Befunde nicht erstellt werden kann. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Die Bedenken sind im Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen (VwGH 16.04.2009, 2009/11/0020).
Im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde finden sich in der Begründung keine konkreten Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers. Es wird lediglich der Vorfall vom 26.04.2020 angeführt und fehlen weitere konkrete Angaben zu den begründeten Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung.
Die begründeten Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers müssen auch im Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung noch vorliegen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und den Beschwerdeführer einvernommen. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Vernehmung klare und widerspruchsfreie Angaben gemacht und konnten keine Bedenken hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat glaubwürdig dargetan, dass aufgrund seiner schweren Diabetes und der nicht komplikationsfreien Operationen am Knie und die Einnahme von mindestens 20 Medikamenten dazu geführt haben, dass er zum damaligen Zeitpunkt unter Halluzinationen gelitten hat. Da er die Medikamente betreffend die Operation des Knies nicht mehr einnehmen muss und die Diabetes bereits besser eingestellt ist, hat sich die Anzahl der einzunehmenden Medikamente reduziert und leidet er seit dem damaligen Zeitpunkt unter keinen Halluzinationen mehr. Dies wurde auch von seinem Hausarzt mit Schreiben vom 11.08.2020 bestätigt.
Da keine konkreten Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers mehr bestehen, war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Visinteiner
(Richter)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.