LVwG T LVwG-2019/32/0491-10

LVwG-2019/32/0491-10Landesverwaltungsgericht22.09.2020

Regest

Missachtung der Baueinstellung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2019/32/0491-10

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.09.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2019.32.0491.10

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag Peinstingl über die Beschwerde von AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 05.02.2019, Zahl ***, betreffend eine Übertretung nach der Tiroler Bauordnung 2018, nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird nach der Maßgabe der nachfolgenden Spruchpunkte insofern Folge gegeben, wonach die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,-- (Ersatzfreiheitstrafe von 5 Stunden) auf Euro 350,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Stunden) herabgesetzt wird.

2. Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hat es bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44 Z 1 VStG) nach dem 1. Absatz wie folgt zu lauten:

„Sie sind diesem Auftrag, mit welchem Ihnen die weitere Bauausführung untersagt wurde, in der Zeit vom 04.12.2018 bis zum 14.12.2018 insofern nicht nachgekommen, da nachfolgende Arbeiten durchgeführt wurden: am 04.12.2018: Arbeiten am Vollwärmeschutz Nord-Ostseite, Malerarbeiten beim südlichsten Haus, Ofenbauarbeiten beim mittleren Haus; 06.12.2018: Ofenbauarbeiten beim südlichsten und beim mittleren Haus; 07.12.2018: Ofenbauarbeiten beim südlichen Haus, Flämmarbeiten am nördlichsten Haus; in der Zeit vom 13.12.2018 bis zum 14.12.2018: Erneuerung eines Teils der Glasfassade beim südlichsten Haus“

3. Bei den verletzten Verwaltungsvorschriften (§ 44a Z 2 VStG) hat es wie folgt zu lauten:

„§ 67 Abs 1 lit i Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 28/2008“

4. Bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) hat es wie folgt zu lauten:

„§ 67 Abs 1 lit i iVm Abs 1 letzter Satz Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 28/2008“

5. Der Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten wird mit Euro 35,-- neu festgesetzt.

6. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 05.02.2019, ***, wird der Beschuldigten wie folgt vorgeworfen:

„Der Bürgermeister der Marktgemeinde Y hat Ihnen, Frau AA, mit Bescheid vom 27.11.2018 zu GZl. *** gemäß § 42 Abs. 3 lit b Z 2 TBO 2018 die weitere Ausführung des Bauvorhabens „Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit drei Wohneinheiten und einer Tiefgarage auf Grundstück **1, KG *** Y“ mit sofortiger Wirkung untersagt. Dieser Bescheid wurde Ihnen am 3.12.2018 zugestellt.

Sie sind diesem Auftrag, mit welchem Ihnen die weitere Bauausführung untersagt wurde, in der Zeit vom 4.12.2018 bis zum 18.12.2018 nicht nachgekommen.“

Dadurch habe die Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 67 Abs 1 lit i TBO 2018 begangen und wurde über sie daher gemäß § 67 Abs 1 lit i TBO 2018 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Stunden) verhängt.

Zudem wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten festgesetzt.

Gegen dieses Straferkenntnis hat die rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin zusammengefasst wie folgt ausgeführt:

Obwohl sich die Betroffene im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren inhaltlich gerechtfertigt habe, Beweisanträge gestellt habe, auch behängende Verfahren verwiesen habe und - zudem - verwaltungsrechtliche Argumente in das Verfahren eingeführt habe, habe sich die belangte Behörde bei der förmlichen Wahrung des Parteiengehörs mit einer förmlichen Wahrung des Parteiengehörs begnügt, eigene Beweise - mit Ausnahme von Aktenbeweisen - nicht erhoben, sondern – im Wesentlichen - den Vorhalt maßgeblichen Sachverhalt als Grundlage des eigenen Erkenntnisses herangezogen.

Dazu komme, dass hinsichtlich der in Rede stehenden angeblichen Arbeiten auch nicht unterschieden worden sei, ob es sich um solche handelt, die bewilligungspflichtig, anzeigepflichtig oder frei sind.

Auch ein Verwaltungsstrafverfahren stelle - inhaltlich - ein Strafverfahren dar, welches den verfahrensrechtlichen Garantien der Art 5 und 6 EMRK sowie den korrespondierenden Bedingungen und verfassungsrechtlichen Gewährleistungen der Art 83 und 89 B-VG unterliegen würde.

Damit sei das Verwaltungsstrafverfahren kein „Blankettverfahren“, in welchem die „förmliche“ Wahrung des Parteiengehörs ausreiche, sondern unterliege den besonderen Gewährleistungen, die in dem Rahmen eines solchen Verfahrens jederzeit heranzuziehen seien. In der Folge werden in diese in der Beschwerde aufgelistet.

Bedauerlicherweise sei all dies (vorerwähnte Auflistung, Anmerkung) im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren nicht ausgeführt worden.

Zudem würden - zahlreiche - Mängel und verfahrensrechtliche Rechtsverstöße vorliegen.

Diese würden nicht nur jene Elemente betreffen, aus denen mosaikhaft die sogenannte „innere Tatseite“ zusammen zu setzen sei, sondern auch die objektiv rechtlichen „Tatsachenelemente“, aus welchen erst der Kern der hier gegenständlichen Übertretung, nämlich die Behauptung einer konsenswidrigen Bauführung, gezogen werden könne.

Bloße Feststellungen in einem gemeindebehördlichen Bauverfahren bzw Antragstellungen in demselben Vermögen eine verwaltungsrechtliche Strafbarkeit weder zu indizieren noch haben diese eine zwingende Tatbestandswirkung im Hinblick auf eine darauffolgende Bestrafung, wie dies die belangte Behörde offensichtlich angenommen habe.

Unter anderem sei es eine wesentliche Vorfrage des hier vorliegenden Verwaltungsstrafverfahrens, ob die „Baueinstellung“ der Baubehörde zutreffend verfügt worden sei oder nicht. Aus der Baueinstellung leite sich nämlich ab, die Frage, ob es überhaupt eine abweichende Bauführung gegeben habe und die Frage, ob ein rechtswirksames Bauverbot verhängt worden sei.

Für die Behauptung der konsenslosen Bauführung spiele es eine Rolle, ob objektive Abweichungen vom bewilligten Bestand gegeben gewesen seien.

Dabei komme es aber, anders als angenommen, keineswegs darauf an, ob der Beschwerdeführer etwa ein weiteres Bauansuchen eingebracht habe oder nicht, sondern auf den objektiven Tatbestand.

Es gäbe viele Gründe, aus denen ein Bauansuchen eingebracht würde, unter anderem eine dazu vorliegende behördliche Aufforderung, welcher nachgekommen werden müsse, um einen im Wesentlichen abgeschlossenen Bau fertigstellen zu können und – zugleich - die Wohnung beziehen zu können, die man errichtet habe. Zudem sei, wenn die Behörde eine Verfügung nach § 41 TBO 2018 trifft, eine andere Möglichkeit, weitere Nachteile zu gewärtigen, als jene, einen Antrag auf Baubewilligung einzubringen, gar nicht gegeben, wenn man nicht entgegen jede Vernunft handeln wolle.

Dies habe aber noch keine objektive Tatbestandswirkung dafür, ob nun - zu Recht oder zu Unrecht - angenommen worden sei, eine konsenslose Bauführung läge tatsächlich vor.

Letzteres sei nämlich nichts Anderes als eine Vorfrage im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen (§ 38 AVG).

Alle diese Vorfragen seien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren als Verwaltungsstrafverfahren nicht geklärt worden.

Daher seien sie nun im Beschwerdeverfahren aufzugreifen, wobei - im Hinblick auf den Umfang der sachlichen Ermittlungsproblematik zugleich angeregt werden dürfe, gemäß § 28 VwGVG vorzugehen und der belangten Behörde - auf verbindliche Weise - die entsprechenden gerichtlichen Aufträge in Bezug auf die Fortsetzung des Ermittlungsverfahrens zu erteilen.

Insofern sei der allgemeine Beschwerdeteil ausgewiesen.

Zutreffend sei, dass der Beschwerdeführer CC, gemeinsam mit seinem Vater und seiner Schwester grundbücherliche Eigentümer der hier gegenständlichen Liegenschaft in Y ist.

Ebenso stehe außer Streit, dass alle 3 genannten Parteien - als Grund- und Wohnungseigentümer - des Bauplatzes ein Bauansuchen an den Bürgermeister der Marktgemeinde Y gerichtet haben, dass nach der Erlassung des entsprechenden Bebauungsplanes und der Durchführung eines entsprechenden Behördenverfahrens letztlich in der Erteilung einer rechtswirksamen Baubewilligung eingemündet habe.

Dem Bauverfahren läge eine entsprechende Einreichplanung der beauftragten Architekten DD in Z, Adresse 2, zu Grunde.

Zugleich gäbe es dazu auch die weiteren erforderlichen Belege und Projektsbehelfe.

Zutreffend sei auch, dass im Zuge der gegenständlichen Bauführung, seit deren 1. Tag von Seiten des Eigentümers der nördlich gelegenen Liegenschaft fortwährend Beschwerden in Bezug auf die Bauführung erstattet worden seien, zahlreiche verwaltungsrechtliche aber auch gerichtsanhängige Auseinandersetzung geführt worden seien, auch in deren Zuge umfangreiche Klärungen von Sachverhalten erfolgt seien.

„Anzeigen“ in dem Sinne von Sachverhaltsfeststellungen seien seitens dieses Nachbarn in zahlreichen Fällen an unterschiedlichen Behörden erstattet worden.

Zugleich seien ähnliche Anzeigen, ebenfalls in sehr umfassender „Ausführung“ und Anzahl seitens eines weiteren Nachbarn eingebracht worden, womit also die Ausübung des Petitionsrechtes im Sinne des Art 12 StGG in einem beträchtlichen Ausmaße erfolgt sei.

Auf dieser Grundlage habe die Bauausführung geschehen müssen.

Zur Bauausführung selbst sei zu sagen, dass diese - ausschließlich - auf Kosten und Gefahr des wirtschaftlichen Bauherrn EE erfolgt sei, der hier für seine Familie und für sich ein entsprechendes dauerhaftes Eigenheim errichten habe wollen und immer noch wolle.

EE - allein - habe die entsprechenden Aufträge erteilt, er habe die wirtschaftliche Koordination bzw die Auftragserteilung in den jeweiligen Gewerken wahrgenommen und deren Tätigkeit beauftragt und die entsprechenden Verträge abgeschlossen.

Dies bedeute also, dass hier CC und AA mit der eigentlichen Bauführung nicht befasst gewesen seien, sondern deren Vater dies gemacht habe.

Der einfach verständliche Hintergrund sei, dass beide Kinder des Herrn EE in der Zwischenzeit verheiratet seien, Familien gegründet hätten, und sich über entsprechenden Nachwuchs freuen dürften, der hier gemeinsam aufwachsen und leben solle.

Dass ein Vater dies im Familienverband für seine Kinder tue, sei eigentlich verständlich.

Darauf sei bereits in der Rechtfertigung im erstinstanzlichen Verfahren hingewiesen worden, freilich ohne dass, zum Mindesten, die Parteien des Verfahrens und damit die „Betroffenen“ einvernommen worden wären.

Im Zuge der Bauausführung sei das Bauvorhaben plan- und beschreibungsgemäß ausgeführt worden.

Jene Abweichungen, die festgestellt worden seien, seien maximal anzeige-, in keiner Weise aber baubewilligungspflichtig.

Sie würden weder allgemeine bautechnische Erfordernisse betreffen noch würden sie Fragen betreffen, die auf die bau- und raumordnungsrechtliche Zulässigkeit des gegenständlichen Bauvorhabens, insbesondere unter dem hier maßgeblichen Eindruck eines Laien von Bedeutung sein können.

Dazu sei also zu sagen, dass weder das Gebäude in seinem Äußeren verändert worden sei noch eine Veränderung der Funktionalität, Größenordnungen, der Nutzung, des Verwendungszweckes sowie der übrigen Eigenschaften erfolgt sei.

Der Umstand, dass hier - einem noch nicht ganz fertigen Gebäude - aufgrund fotodokumentarisch belegter Aufzeichnungen eines Nachbarn der Anlass gesehen werde, fortwährend baupolizeilich einzugreifen, seien - durchaus - einem bestimmten Standpunkt der Vorsorge bzw der Vorsicht geschuldet; allerdings seien die Sachverhalte dann auch auf allgemeiner bautechnischer Grundlagen zu beurteilen.

Warum nämlich im vorliegenden Fall zur Beurteilung der Zulässigkeit der vorgenommenen Maßnahmen Sachverständige herangezogen worden seien, deren sich die Gemeinde ansonsten nicht bediene, und warum gleich mehrere Sachverständige beschäftigt worden seien, sei ein Sachverhalt bzw Umstand, dessen Veranlassung und Ursache für die Beschwerdeführer nicht bekannt sei.

Bei von einer vollständigen und ordnungsgemäßen bautechnischen Würdigung der gegenständlichen Sachverhalte würde sich allerdings zeigen, dass baubewilligungspflichtige Abweichungen vom ursprünglichen, durch die Einreichplanung feststehenden Konsens nicht gegeben seien, zumal nach der ständigen verwaltungsgerichtlichen Judikatur Fragen der Bauausführung keine Fragen seien, die im baurechtlichen Titelverfahren zu überprüfen seien bzw in diesem eine Bewandtnis hätten.

Dies beträfe - unter anderem - auch Fragen der Bauausführung in Bezug auf die Statik, der Wandscheiben, die Wandscheibenbreite, die Setzung von Säulen, Parapeten und ähnlichen untergeordneten Bauteilen, statisch konstruktive Merkmale von Gebäuden bzw die sich daraus ergebenden Räume und Zwischenräume und dergleichen.

Damit sei also die Frage von wesentlicher Bedeutung, ob die Bauausführung konsensgemäß gewesen sei oder nicht.

Das sei aber in einem Verwaltungsstrafverfahren, das im Wesentlichen auf die Behauptung gegründet sei, dass eine abweichende Bauführung vorläge, von der Verwaltungsstrafbehörde zu klären, wenn und solange für diese Vorhalte kein anderes präjudizielles Verfahren zur Verfügung stünde, in welchem die Klärung dieser Sachfrage durch die Beiziehung von entsprechenden Sachverständigen bei Ausübung des entsprechenden Fragerechtes geschehen könne.

Dies sei umso mehr der Fall, weil der Ausgang des bereits behängenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit der identen Behauptung von der Behörde ja nicht abgewartet worden sei.

Daher sei das angefochtene Straferkenntnis auch rechtswidrig wegen Verletzung von Vorschriften des materiellen Rechtes, auf deren Grundlage die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen müssen.

Demgemäß sei auch dann die Frage des Verstoßes gegen ein Bauverbot verwaltungsrechtlich, dh verwaltungsstrafrechtlich erst dann zu judizieren, wenn feststehe, ob das Bauverbot rechtmäßig gewesen sei oder nicht.

Zum Vorhalt (= die als erwiesen angenommenen Tat) sei einmal zu sagen, dass es hier darum gehe, dass man dem Beschwerdeführer vorhalte, er habe gegen ein Bauverbot gehandelt, indem er bauliche Maßnahmen vorgenommen habe. Zuerst einmal werde zu klären sein, ob das Bauverbot in dem Sinne einer Baueinstellung zu Recht ergangen sei, wozu weiter zu sagen sei, dass leider seit der Einbringung der Beschwerde dagegen an das LVwG bis heute noch keine Entscheidung getroffen worden sei; würde das Bauverbot im Sinne der Baueinstellung fallen, könne es auch keine Strafbarkeit geben, daher sei die Vorfrage zu klären.

Bei den Arbeiten sei zu unterscheiden, zwischen solchen, die die Bauwerber gar nicht betreffen würden, weil jemand anderes sie ausgeführt habe, ferner jene Maßnahmen, die keine Bauarbeiten seien, weil für sie keine Bewilligung erforderlich sei und weil daher auch keine Maßnahmen in dem Sinne erfolgt seien, dass an der baulichen Anlage etwas geändert worden wäre.

Dann bliebe aber kein Substrat; das gleiche gelte dafür, weil sich aus dem Spruch noch nicht einmal ergeben würde, was nun in welchem Sinne als eine verbotene Bauausführung unternommen worden wäre.

Die in dem Spruch geschilderte Handlung, wonach man einem Verbot nicht nachgekommen sei, könne es begrifflich nicht geben - wenn etwas verboten sei, könne man dem nicht nachkommen; es seien auch keine Handlungen in dem Spruch genannt, der da auch dem Bestimmtheitsgebot des Gesetzes nicht entsprechen würde.

Die belangte Behörde habe zu den in Rede stehenden Fragen auch keine Ermittlungen vorgenommen.

Daher werde im Verfahren auch beantragt, die sich aus dem Akt ergebenden Zeugen zu laden und einzuvernehmen.

Die Strafhöhe sei, bei allen gegebenen Zumessungsgründen, wenn das Verfahren nicht überhaupt einzustellen sei, zu hoch.

In der Folge werden Beschwerdeanträge gestellt.

In der Beschwerde wird auch der Antrag auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Weiters werden Beweisanträge eingebracht, nämlich die Einholung des bezughabenden Bauaktes, die bezughabenden landesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeakten und die Vernehmung des Bürgermeisters und des Bauamtsleiters der Marktgemeinde Y als Zeugen.

Zudem wurde beantragt, den hochbautechnischen Sachverständigen ein Gutachten erstellen zu lassen, ob hier überhaupt rechtliche Tatbildlichkeit gegeben sein kann.

Vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, im Zuge derer die Beschwerdeführerin und 2 Zeugen einvernommen wurden.

Der hochbautechnische Amtssachverständige hat ein Gutachten erstattet.

Des Weiteren wurde in die bezughabenden Bauakten und bezughabenden Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol Einsicht genommen, die im Rahmen der mündlichen Verhandlung als verlesen gelten.

Insbesondere als verlesen gelten auch die Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol LVwG-2019/38/0486 und 0487 sowie LVwG-2019/39/0488 und 0489, die in Beschwerdeverfahren betreffend den Vater und den Bruder der Beschwerdeführerin wegen Missachtung der gleichen Baueinstellung durchgeführt wurden.

II.Sachverhalt:

Mit dem Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 10.10.2016, ***, wurde die baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 3 Wohneinheiten und Tiefgarage auf der Gp **1 KG Y unter der Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Als Bauwerber traten neben der nunmehrigen Beschwerdeführerin zwar weitere Personen, nämlich ihr Vater und Bruder auf.

In der Folge erging das Änderungsansuchen mit Eingang bei der Baubehörde am 23.11.2018, welches später durch das Änderungsansuchen vom 04.12.2018 ersetzt wurde. Auch hier scheint die nunmehrige Beschwerdeführerin als Bauwerberin auf.

Am 29.11.2018 erfolgte ein Lokalaugenschein im Beisein des hochbautechnischen Sachverständigen der belangten Behörde sowie der 3 Bauwerber durch den Bauamtsleiter der belangten Behörde. Bei diesem Lokalaugenschein wurde das Bauvorhaben auf Übereinstimmung mit der eingangs erwähnten Baubewilligung hin überprüft und dabei zahlreiche bewilligungs- und anzeigepflichtige Änderungen festgestellt. Diese sind im Aktenvermerk vom 29.11.2018 festgehalten. Ebenfalls ergibt sich aus diesen Aktenvermerk, dass in der weiteren Folge eine mündliche Baueinstellung um 16:00 Uhr ausgesprochen und mitgeteilt wurde, dass die schriftliche Ausfertigung des Bescheides am 30.11.2018 behördenseitig ausgefertigt wird.

Auf Anfrage betreffend eine mögliche Teileinstellung und Weiterführung der Innenausbauarbeiten wurde von Seiten des Vertreters der Baubehörde mitgeteilt, dass sich die Einstellung auf sämtliche Baumaßnahmen bezieht und keinerlei Maßnahmen weitergeführt werden dürfen.

Zudem wurde auf die Strafbestimmungen nach der Tiroler Bauordnung hingewiesen und mitgeteilt, dass die Untersagung der weiteren Bauausführung bis zum Abschluss des eingeleiteten Bauverfahrens (Änderungseinreichung) aufrecht ist.

Auch besprochen wurden im Zuge dieses Lokalaugenscheines, dass eine 1. Vorprüfung der Änderungseinreichung mit Eingang am 23.11.2018 erfolgt ist und wurden die bemängelten Punkte bekannt gegeben.

Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 27.11.2018, Zl ***, wurde den 3 namentlich genannten Bauwerbern die weitere Ausführung der Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit 3 Wohneinheiten und einer Tiefgarage auf dem Grundstück **1 KG Y mit sofortiger Wirkung untersagt, da das Bauvorhaben abweichend vom bewilligten Baubescheid vom 10.10.2016, Zahl ***, ohne Baubewilligung bzw Bauanzeige ausgeführt wurde.

Dieser Bescheid gilt mit Beginn der Abholfrist am 04.12.2018 der nunmehrigen Beschwerdeführerin als zugestellt.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der 3 Verpflichteten wurde in weiterer Folge mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 25.04.2019, LVwG-2018/36/2679-18, als unbegründet abgewiesen sowie die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17.07.2019, Ra 2019/06/0111 bis 0113-5, zurückgewiesen.

Am 04.12.2018 fand auf der hier in redende stehenden Baustelle in der Zeit von 15:15 bis 15:45 Uhr ein Lokalaugenschein statt. Hierüber wurde vom Bauamtsleiter ein Aktenvermerk (06.12.2018) angefertigt.

Darin ist ausgeführt, dass weiterführende Arbeiten am Bauvorhaben seit der mündlichen Baueinstellung am Donnerstag, den 29.12.2018, festgestellt werden konnten. Die anwesenden Bauarbeiter wurden auf die Baueinstellung hingewiesen. CC wurde in der Folge auf der Baustelle angetroffen.

An der Baustelle wurden nachfolgende Arbeiten festgestellt: Arbeiten am Vollwärmeschutz Nord-Ostseite (4 Mitarbeiter), Malerarbeiten südlichstes Haus (3 Mitarbeiter) und Ofenbauarbeiten im mittleren Haus.

In weiterer Folge wurde mit EE telefonisch Kontakt aufgenommen und der Sachverhalt geschildert. EE teilte - wie auch sein Sohn CC zuvor - mit, dass sie die Baustelle voranbringen müssten.

Bei einem weiteren Lokalaugenschein 06.12.2018 um 15:30 Uhr wurde festgestellt, dass Ofenbauarbeiten im mittleren und südlichsten Haus durch die Firma FF vorgenommen wurden (2 Arbeiter). Die Arbeiter wurden auf die Baueinstellung hingewiesen. Trotzdem wurden die Arbeiten weitergeführt.

Durch die Firma GG wurden Messarbeiten (Arbeitsvorbereitung) durchgeführt.

In der E-Mail vom 07.12.2018 teilt ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Z dem Vater der Beschwerdeführerin mit, dass die durch die Baubehörde verfügte Baueinstellung wirksam und daher uneingeschränkt zu beachten ist. Sämtliche Arbeiten an dem von der Baueinstellung erfassten Bauwerk sind unzulässig, solange die Abweichungen von der bestehenden Baubewilligung nicht durch eine Baubewilligung bewilligt sind.

In der E-Mail ist angeführt, dass auch jene Arbeiten unzulässig sind, die für sich betrachtet keiner Baubewilligung bedürfen, wie beispielsweise die Anbringung einer Wärmedämmung oder das Verlegen eines Fußbodenbelages. Auf die Konsequenzen (Verwaltungsstrafverfahren, Zwangsstrafen) wurde hingewiesen.

Bei einer Kontrolle am 07.12.2018 wurde festgestellt, dass Ofenbauarbeiten am südlichsten Haus durch die Firma FF (2 Mitarbeiter), Wandvertäfelungsarbeiten Haus Süd durch die Firma GG (2 Mitarbeiter) sowie Flämmarbeiten (2 Mitarbeiter) am nördlichsten Haus durchgeführt wurden.

Im Zuge von Begehungen am 23.12.2018, 13.12.2018 und 17.12.2018 wurden keine Bauarbeiten festgestellt.

In der E-Mail vom 11.12.2018 teilt der Vater der Beschwerdeführerin der Baubehörde mit, dass die Reparatur einer im Zuge der Anlieferung beschädigten Scheibe durch Austausch sowie der Einbau eines Garagentors aus seiner Sicht nicht von der Baueinstellung erfasst ist.

Er ersuchte um ausdrückliche diesbezügliche Mitteilung.

Mit der E-Mail vom 18.12.2018 an die Bezirkshauptmannschaft Z erstattete die Baubehörde Anzeige gegen (ua) die Beschwerdeführerin sowie deren Vater und Bruder wegen Weiterführung von Bauarbeiten entgegen der erfolgten Baueinstellung.

In dieser E-Mail ist ausgeführt, dass mündliche und schriftliche Hinweise an den Vater der Beschwerdeführerin erfolgt sind, wonach die Weiterführung der aktiven Bauführung trotz mehrfacher mündlicher Baueinstellungen und schriftlichem Bescheid des Bürgermeisters vorsätzlich passiert. Weiters ist angeführt, dass Arbeiten unter Begründung des Zeitdrucks vor Weihnachten weitergeführt worden wären.

Die Beschwerdeführerin war bei Kontrollen der Baubehörde im Zusammenhang mit der Baueinstellung selbst nicht immer anwesend. Sie wurde über Überprüfungen der Baubehörde im Zusammenhang mit der gegenständlichen Baueinstellung von ihrem Vater bzw Bruder informiert.

Die Beschwerdeführerin ist Bauwerberin betreffend die Baubewilligung vom 10.10.2016 sowie die eingereichte Änderungsbewilligung.

Bei der Abwicklung hinsichtlich der Errichtung des Rohbaus, der Sanitär- und Heizungseinrichtungen hat die Beschwerdeführerin insofern mitgewirkt, wonach sie beispielsweise die Platzierung der Steckdosen mitgewirkt hat.

Aufgrund der Verzögerungen bei der Bauausführung hat die Beschwerdeführerin ihren Vater bereits vor dem hier gegenständlichen Zeitraum unterstützt.

Die Beschwerdeführerin hat im Zusammenhang mit der hier in Rede stehenden Liegenschaft 2 Pfandbestellungen - zusammen mit ihren Ehemann- durchgeführt. Die 1. Pfandbestellungsurkunde (***) datiert vom 08.07.2017.

Der 2. Pfand wurde mit der Urkunde *** vom 04.12.2018 bestellt.

Die Beschwerdeführerin ist Miteigentümerin des Bauplatzes.

Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens legt die Beschwerdeführerin den Werkvertrag betreffend Verglasungselemente vom 23.04.2018 vor, die als Auftraggeber ihren Vater ausweist.

Ebenso liegt die Bestellung ihres Vaters betreffend Isolierglaselemente von 03.07.2018 vor.

Weiters wurden vorgelegt der Auftrag betreffend Spachtel- und Malerarbeiten (E-Mail vom 20.09.2018) und Schwarzdeckerarbeiten (E-Mail vom 10.07.018) betreffend die gegenständliche Liegenschaft, die ebenfalls den Vater der Beschwerdeführerin als Auftraggeber ausweisen.

Weiters wurde vorgelegt der Werkvertrag vom 30.04.2018 betreffend Hilfestellung bei Installationsarbeiten. Darin ist wiederum als Auftraggeber der Vater der Beschwerdeführerin angegeben.

III.Beweiswürdigung:

Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, im Zuge derer 2 Zeugen, der hochbautechnische Amtssachverständige sowie die Beschwerdeführerin einvernommen wurden.

Im Zuge dieser – gemeinsam zu LVwG-2019/32/0490- Verhandlung wurde ebenfalls Einsicht genommen in den gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Akt und in nachstehende Akten: behördliche Akt IL-STR-141/64 und in die Akten LVwG-2019/38/0486 und 0487, LVwG-2019/39/0488 und 0489, LVwG-2019/32/0490 und 0491, LVwG-2019/36/2679, Bauakt zu LVwG-2019/36/2679, Kopien zu Bauakt *** (Baubescheid vom 10.10.2016).

Aufgrund der Urkunden in den vorgenannten Akten sowie den Aussagen im Zuge der mündlichen Verhandlung konnte der Sachverhalt auch ohne die Einvernahme der beantragten beiden weiteren Zeugen zweifelsfrei festgestellt werden.

IV.Rechtslage:

Es gelten folgende maßgebliche Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018 –TBO 2018, LGBl Nr 28/2018 (WV):

„§ 42

Mängelbehebung, Baueinstellung

(….)

(3) Wird ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige ausgeführt, so hat die Behörde dem Bauherrn die weitere Bauausführung zu untersagen. Abs. 1 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden. Wird innerhalb eines Monats nach der Untersagung der weiteren Bauausführung nicht nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht bzw die Bauanzeige nachgeholt oder wurde die Baubewilligung versagt bzw die Ausführung des Bauvorhabens untersagt, so hat die Behörde dem Bauherrn mit Bescheid

a) bei Errichtung einer bewilligungspflichtigen oder anzeigepflichtigen baulichen Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige die Beseitigung der bereits errichteten Teile des Bauvorhabens und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen oder

b) bei

1. Änderung einer bewilligungspflichtigen oder anzeigepflichtigen baulichen Anlage ohne die dafür erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige oder

2. Ausführung eines solchen Bauvorhabens abweichend von der Baubewilligung bzw Bauanzeige, wenn diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder Bauanzeige erforderlich wäre,

die Herstellung des der Baubewilligung bzw der Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Bauherrn stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.

(….).

§ 67

Strafbestimmungen

(1) Wer

….

i) einem Auftrag nicht nachkommt, mit dem ihm nach § 42 Abs. 1 bis 4, gegebenenfalls in

Verbindung mit § 53 Abs. 6 oder § 58 Abs. 4, die weitere Bauführung untersagt oder die

Beseitigung der bereits errichteten Teile des Bauvorhabens, gegebenenfalls auch die

Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes, oder die Herstellung des der

Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufgetragen wird,

….

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.300,- Euro, zu bestrafen.

….“

V.Erwägungen:

Zu den Spruchänderungen gegenüber dem angefochtenen Straferkenntnis ist zunächst anzuführen, dass damit lediglich eine Einschränkung der als erwiesen angenommenen Tat erfolgt ist, sich sohin kein anderer Tatvorwurf ergibt. Zur Richtigstellung der verletzten Verwaltungsvorschriften sowie der Strafsanktionsnorm war das Landesverwaltungsgericht Tirol berechtigt.

Aufgrund der zwischenzeitlich vorliegenden Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 25.04.2019, mit dem die Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 27.11.2018, Zl *** (Untersagung der weiteren Bauausführung) als unbegründet abgewiesen wurde (die erhobene Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichthofes vom 17.07.2019 zurückgewiesen), steht fest, dass die sich hier in Rede stehende Baueinstellung auf das gesamte Bauvorhaben bezogen hat.

Die auf der Sachverhaltsebene dargestellten und im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses angeführten Arbeiten sind von der gegenständlichen Baueinstellung umfasst. Die Baueinstellung wurde den Verpflichteten auch an den Verwaltungsgerichtshof herangetragen, wobei sich aus seiner Entscheidung in der Zusammenschau mit dem ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 25.04.2019 klar gibt, dass sich die Einstellung auf sämtliche Bauarbeiten am gegenständlichen Bauvorhaben bezieht. In diesem Zusammenhang ist es nicht erheblich, ob die vorgeworfenen Bauarbeiten bewilligungs- oder anzeigepflichtig oder frei sind. Vielmehr ist die Bestimmung nach § 42 TBO 2018 auch dahingehend zu verstehen, dass der Bauherr davor geschützt werden soll, weitere bauliche Maßnahmen vorzunehmen, für die in der Folge allenfalls kein baurechtlicher Konsens erwirkt werden kann und sohin letztlich verloren sind.

Weiters ist festzuhalten, dass die gegenständliche Strafbestimmung nach § 67 Abs 1 lit i TBO 2018 keinen rechtskräftigen und "zulässigen bzw rechtskonformen" Baueinstellungsbescheid voraussetzt (vgl VwGH 30.03.2005, 2005/06/0051).

Der Baueinstellungsbescheid vom 27.11.2018 wurde ab dem 04.12.2018 für die Beschwerdeführerin zur Abholung bereitgehalten, gilt sohin an diesem Tag als zugestellt. Insofern ergibt sich der Beginn der Tatzeit nunmehr mit 04.12.2018.

Als Täter kommt nach der gegenständliche Strafbestimmung derjenige in Betracht, der gegen den Baueinstellungsbescheid verstößt oder in dessen Auftrag gegen einen solchen Bescheid verstoßen wird (vgl VwGH 30.03.2005, 2005/06/0051).

Bei dem gegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich um 3 Reihenhäuser. Die Beschwerdeführerin ist Miteigentümerin, wobei Wohnungseigentum an 3 Tops verbunden ist. Die weiteren 6 Tops sind den beiden weiteren Miteigentümern, nämlich Bruder und Vater der Beschwerdeführerin zugeordnet. Eine Differenzierung nach genauen Lage der jeweils durchgeführten Arbeiten ist deshalb nicht erforderlich, da es sich bei dem gegenständlichen Vorhaben um ein Bauvorhaben handelt.

Die Beschwerdeführerin verteidigt sich damit, dass ihr Vater die Veranlassung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Bauvorhaben getroffen habe. Sie selbst sei nicht Bauherrin.

Die Beschwerdeführerin ist - neben ihrem Vater und Bruder - Antragstellerin zum Baubescheid vom 10.10.2016 (ursprüngliche Baugenehmigung) und der zwischenzeitlich ergangenen Änderungsbewilligung.

Sie führt aus, dass sie im Zusammenhang mit dem Ankauf des Baugrundes ihren Beitrag zusammen mit ihrem Ehemann geleistet hat.

Sie ist Miteigentümerin des Bauplatzes; zwischenzeitlich wurde Wohnungseigentum begründet.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie über den Baufortschritt und die Lokalaugenscheine der Behörde im Zusammenhang mit der erfolgten Baueinstellung informiert wurde. Weiters führte sie aus, dass sie aufgrund der Bauverzögerungen ab Oktober 2018 ihren Vater unterstützt hat. Aus Sicht des Verwaltungsgerichtes kann aufgrund der zeitnahen Pfandbestellungsurkunde vom 04.12.2018 der Schluss gezogen werden, dass diese Unterstützung (auch) finanzieller Art war. Auch wenn es durchaus nachvollziehbar erscheint, dass ein Vater seinen Kindern ein Eigenheim zur Verfügung stellt, so ist es auch lebensnah anzunehmen, dass eine derartige finanzielle Beteiligung der Eltern nicht die vollständige Errichtung eines Bauvorhabens, wie gegenständlich vorliegend, umfasst. Spätestens als sich herausgestellt hat, dass bei dem gegenständlichen Bauvorhaben unerwartete Verzögerungen eintreten, die auch finanzielle Belastungen mit sich bringen, hat sich die Beschwerdeführerin so in das Bauvorhaben eingebracht, dass auch ihr die hier in Rede stehende Verwaltungsübertretung zur Last zu legen ist. Die Beschwerdeführerin war sich mit ihrem Vater und Bruder einig, dass das Bauvorhaben, insbesondere die Isolierung - diese war bereits großteils angebracht - zu vervollständigen sei. Aufgrund der im Zuge der mündlichen Verhandlung getätigten Aussage der Beschwerdeführerin ist zu schließen, dass sie die Fortführung der Bauarbeiten und damit die hier in Rede stehende Verwaltungsübertretung billigend in Kauf genommen hat, wenn sie, bezogen auf die Baueinstellung vorbringt, dass es sich um eine absolute Katastrophe gehandelt habe und es ist nicht schlimmer kommen könne, „als dass wir mit Handschellen abgeführt werden“. Zudem steht fest, dass sie beim dem Lokalaugenschein am 29.11.2018 anwesend war und so die Rechtsmeinung der Baubehörde kannte.

Dem Vater der Beschwerdeführerin wird insofern Glauben geschenkt, als dass ihm die Abwicklung und Fortführung des Bauvorhabens großteils übertragen war; eine Verantwortlichkeit in geringerem Umfang ist jedoch bei der nunmehrigen Beschwerdeführerin verblieben.

Zu den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen zur Bauführung, die als Auftraggeber den Vater der Beschwerdeführen ausweisen, ist festzuhalten, dass dies wiederum in Bezug auf den Familienverband nicht weiter ungewöhnlich erscheint. Es ist dem auftraggebenden Vater durchaus zuzutrauen, eine Aufteilung der Kosten (Kostenbeteiligung) auch im Nachhinein vornehmen zu können. Dies umso mehr, wenn es sich - wie gegenständliche – um drei Reihenhäuser handelt und die Kostenaufteilung dadurch wesentlich erleichtert wird, dass sich nicht wesentlich unterscheiden.

Aus Sicht des Verwaltungsgerichtes hat daher die Beschwerdeführerin den objektiven Tatbestand der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt.

Zur subjektiven Tatseite:

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen. Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Die Schuldformen des Vorsatzes sind nach herrschender Auffassung besonders in dem von § 5 Strafgesetzbuch (StGB) umschriebenen Sinn zu verstehen (VwGH 15.05.1991, 90/10/0152):

„§ 5 (1) Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

(…)“

Bedingter Vorsatz, dh, der für das Sich-Abfinden mit einer Verwirklichung eines gesetzmäßigen Tatbildes erforderliche positive Willensschluss des Täters im Sinne des § 5 Abs 1 StGB bedarf entsprechender Sachverhaltsfeststellungen durch die Behörde (vgl VwGH 20.04.1998, 97/17/0179).

Die Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung zu verstehen gegeben, dass die zeitgerechte Verwirklichung des Bauvorhabens für sie von großer Bedeutung war und ist, wenn sie dargelegt hat, dass die Baueinstellung für sie eine Katastrophe war.

Insofern hat sich die Beschwerdeführerin ernsthaft damit abgefunden, dass weitergehende Bauarbeiten einen Verstoß gegen den Baueinstellungsbescheid darstellen können. Sie führt, wie bereits erwähnt, selbst aus, dass sie von den Begehungen im Zusammenhang mit der Baueinstellung durch die Vertreter der Baubehörde Kenntnis hatte und auch über den Baufortschrittfortschritt informiert wurde. Sohin ist ihr vorzuwerfen, dass sie auch von den unzulässigen weiterführenden Bauarbeiten Kenntnis hatte. Bei der Überprüfung durch die Baubehörde am 29.11.2018 war sie selbst anwesend.

Es ist sohin von zumindest bedingt vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen.

Strafbemessung:

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind erheblich. Die baurechtlichen Vorschriften sollen unter anderem sicherstellen, dass Baumaßnahmen entsprechend den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften umgesetzt werden. Zudem soll der Bauherr davor geschützt werden, Baumaßnahmen zu setzen, für die - im Nachhinein- allenfalls ein baurechtlicher Konsens nicht erwirkt werden kann. Gerade der Missachtung der hier ausgesprochenen Baueinstellung kommt ein hoher Unrechtsgehalt zu, da diese Baueinstellung bereits die Auskunft der Baubehörde beinhaltet, wonach das Bauvorhaben nicht entsprechend dem baurechtlichen Konsens ausgeführt wird.

Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin im Zuge der mündlichen Verhandlung ist von einer unterdurchschnittlichen Einkommenssituation auszugehen. Zudem ist sie - zusammen mit ihrem Ehemann - sorgepflichtig für 3 Kinder.

Dem gegenständlichen Miteigentum stehen Schulden gegenüber.

Die Beschwerdeführerin ist unbescholten.

Als Verschuldensform ist von zumindest bedingt vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen. Es ist auch in Anschlag zu bringen, dass großteils der Vater der Beschwerdeführerin mit der Abwicklung des Bauvorhabens und Fortführung der Bauarbeiten befasst war.

Unter Berücksichtigung der oben genannten Strafbemessungsgründe ist aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol die nunmehr verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe tat- und schuldangemessen und trägt dem Umstand der bisherigen Unbescholtenheit und der unterdurchschnittlichen Einkommenssituation Rechnung. Letztlich ist jedoch die Tatbegehungsform im besonderen Ausmaß zu berücksichtigen, was einer weiteren Reduktion der verhängten Strafe entgegensteht.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Ing. Mag. Peinstingl

(Richter)

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