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LVwG-2020/12/1090-5Landesverwaltungsgericht16.09.2020
Abschussanordnung;<br/>Jagdschutzorgan;<br/>
Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Maßnahmenbeschwerde von Herrn AA, wohnhaft Adresse 1 22/2, Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, Y, betreffend die - der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft Y zurechenbare -Anordnung vom 29.04.2020, Zl ***, eines Mindestabschusses von 75 Stück Rotwild für das Revier EJ CC (wobei die Abschüsse in den Revieren GJ Z und EJ DD, dem Revier EJ CC angerechnet werden) für den Zeitraum von 01.05.2020 bis 31.12.2020, welche dem Beschwerdeführer am 06.05.2020 zugestellt wurde, den
B e s c h l u s s :
1. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gemäß § 35 Abs 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und 4 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 2013/517, hat der Beschwerdeführer dem Land als Rechtsträger der belangten Behörde (Bezirkshauptmannschaft Y) den Ersatz des Vorlageaufwands als obsiegende Partei in Höhe von Euro 57,40 und den Ersatz des Schriftsatzaufwands in Höhe von Euro 368,80, sohin gesamt Euro 426,20, binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung dieses Beschlusses zu ersetzen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Beschwerdevorbringen, Verfahrensgang, mündliche Verhandlung:
Mit ausdrücklich als „Maßnahmenbeschwerde“ bezeichnetem Schriftsatz vom 08.06.2020 hat der – rechtsfreundlich vertretene - Beschwerdeführer gegen den von der belangten Behörde für den Zeitraum von 01.05.2020 bis 31.12.2020 am 29.04.2020 zu GZ: *** festgelegten Mindestabschuss für Rotwild für das Revier EJ CC (, wobei die Abschüsse in den Revieren GJ Z und EJ DD dem Revier EJ CC angerechnet werden), welcher dem Beschwerdeführer am 06.05.2020 zugestellt wurde, eine Maßnahmenbeschwerde erhoben.
Begründend führte der Beschwerdeführer – nach Darstellung des Sachverhaltes – aus, dass der Beschwerdeführer durch die Anordnung des Abschusses von 75 Stück Rotwild, welche in Anwendung von § 3 Abs 1 Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung als Akt der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt zu werten sei, in seinen Rechten verletzt sei.
Die von der Behörde durchgeführte jagdfachliche Planung sei fehlerhaft und unrichtig. Die Berechnung der Abschüsse auf der Basis der bisher angewandten Berechnungsmodelle und die Verteilung auf die einzelnen Reviere seien für das Jagdjahr 2020 nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar. Als Beweis dafür wurde ein Gutachten der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten jagdfachlichen Sachverständigen EE vom 08.06.2020 vorgelegt.
Darüber hinaus sei der „epidemiologisch adäquate Rotwildbestand in der Überwachungszone“ im Sinne des § 7 Abs 1 und 4 der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung mittlerweile erreicht worden, sodass aufgrund des rückläufigen Seuchengeschehens die zukünftige Rotwild-Bewirtschaftung in den Hegeringen X und X Mitte wieder auf der Grundlage der Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes durchzuführen sei. Auch aus diesem Grund erfolge die nunmehr von der belangten Behörde festgesetzte Abschussanordnung zu Unrecht.
Selbst wenn die jagdfachliche Planung des von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen richtig wäre, die festgesetzten Abschusszahlen fehlerfrei wären und weiterhin die Notwendigkeit von Abschüssen in der gegebenen Höhe gegeben wäre, was ausdrücklich bestritten werde, so sei aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in den vorangegangenen Jagdjahren die Abschussvorgaben kontinuierlich nicht erfüllen konnte und deshalb auch bereits mehrfach bestraft worden sei, eine weitere Anordnung von Abschüssen kein zielführendes Mittel zur Seuchenbekämpfung mehr, sodass zwingend eine Alternativmaßnahme seitens der belangten Behörde gesetzt hätte werden müssen.
Zusammenfassend ergebe sich sohin aus dem vorliegenden Sachverhalt, dass eine gesetzlich bestehende und im Verordnungsweg perpetuierte Ermächtigung insofern überschritten worden sei, als überhöhte und sachlich nicht gerechtfertigte Abschussanordnungen von der belangten Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer als Jagdschutzorgan erlassen worden seien, obwohl eine Abschussanordnung, jedenfalls in dieser Höhe, nicht mehr erforderlich respektive nicht gerechtfertigt gewesen sei.
Die Maßnahme sei daher zur Erreichung der nach den Bestimmungen des TSG vorgesehenen Ziele weder geeignet noch erforderlich und beruhe nachweislich auf unrichtigen Erhebungen jener der Mindestabschussanordnung zugrundeliegenden Erfassung des Rotwildbestandes.
Zudem sei das Recht des Beschwerdeführers auf sein rechtliches Gehör und die Grundsätze eines fairen Verfahrens verletzt, da vor Festsetzung der Mindestabschussanordnung keine Anhörung des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde stattgefunden habe.
Es wurde daher beantragt, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle gemäß § 28 Abs 6 VwGVG den gegenständlich angefochtenen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklären und aufheben, gemäß § 35 VwGVG erkennen, dass der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde schuldig sei, die dem Beschwerdeführer durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen und gemäß § 24 Abs 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen.
Die belangte Behörde Bezirkshauptmannschaft Y hat die Verwaltungsakten vorgelegt und die Gegenschrift vom 26.06.2020, Zl ***, erstattet. Der Beschwerde wurde entgegengehalten, dass die Ausführungen im Gutachten von Frau EE nicht nachvollziehbar seien. Es sei weiters unrichtig, dass der Beschwerdeführer die Abschussvorgaben kontinuierlich nicht erfülle und bereits mehrfach bestraft worden sei, zumal er niemals wegen mangelhafter Erfüllung belangt worden sei. Zudem sehe eine Abschussanordnung nach dem Tierseuchengesetz als Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt keine Anhörung der Partei zwingend vor. Es wurde daher der Antrag gestellt, die Beschwerde als unbegründet ab- bzw als unberechtigt zurückzuweisen und dem Beschwerdeführer gemäß § 1 Z 3, 4 und 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II 517/2013, die entsprechenden Kosten (Vorlageaufwand, Schriftsatzaufwand, allfälliger Verhandlungsaufwand) aufzuerlegen.
Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die mündliche Verhandlung entfallen, da die Maßnahmenbeschwerde zurückzuweisen ist.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist als Berufsjäger und bestelltes Jagdaufsichtsorgan für folgende Reviere zuständig: Hauptrevier EJ CC, GJ Z, EJ DD, welche sich allesamt im Hegering X Mitte und damit in der Überwachungszone eines Rotwild-Tbc-Seuchengebietes befinden.
Mit – an den Beschwerdeführer adressiertem und vom Amtstierarzt für die Bezirkshauptfrau gefertigtem - Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.04.2020, Zl ***, wurde für das Revier EJ CC (eingerechnet sind hier auch die Abschüsse für die Reviere GJ Z und EJ DD) laut jagdfachlicher Planung ein Mindestabschuss für Rotwild vom 01.05.2020 bis zum 31.12.2020 von 75 Stück Rotwild [davon zumindest 28 Stück Zuwachsträger (Schmal- oder Alttiere) und 25 Kälber, aber höchstens 3 Hirsche der Klasse I oder II] angeordnet.
III.Beweiswürdigung:
Mit – im Akt aufliegendem - Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.07.2011, Zl *** wurde die Bestellung des Beschwerdeführers zum Jagdaufseher für die Reviere EJ CC, GJ Z, EJ DD bestätigt.
Die Lage im Hegering X Mitte und damit in der Überwachungszone eines Rotwild-Tbc- Seuchengebietes ergibt sich aus der Anlage 2 der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung, LGBl Nr 68/2011 idF LGBl Nr 26/2014.
Das – an den Beschwerdeführer adressierte und vom Amtstierarzt für die Bezirkshauptfrau gefertigte - Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.04.2020, Zl ***, liegt im Behördenakt auf und weist im Wesentlichen folgenden Inhalt auf:
„Sehr geehrter Herr AAl!
Aufgrund der aktuellen COVID-19-Einschränkungen konnte die für Ende April geplante Abschussbesprechung nicht stattfinden. Stattdessen wird auszugsweise die jagdfachliche Planung vom Jagdsachverständigen, Herrn FF, diesem Schreiben beigelegt.
Für das Revier EJ CC wird laut jagdfachlicher Planung von Herrn FF von der Veterinärbehörde folgender Mindestabschuss für Rotwild vom 01.05.2020 bis zum 31.12.2020 angeordnet (die Abschüsse in der GJ Z der EJ DD werden dem Revier EJ CC angerechnet und daher ergehen für diese beiden Reviere keine gesonderten Abschussanordnungen für 2020):
75 Stück Rotwild
Davon zumindest 28 Stück Zuwachsträger (Schmal- oder Alttiere) und 25 Kälber, aber höchstens 3 Hirsche der Klasse I oder II (siehe Detailplan auf der Rückseite).
Bei Abweichung oder Nichterfüllung der Abschussvorgaben wird für allfällige Strafverfahren zur Strafbemessung der Abschuss mit Stichtag 31.12.2020 herangezogen.
Für die Hegegemeinschaft X Mitte (ohne GJ W) und V (4 Reviere) wird folgender Abschussplan (Mindestabschuss) vorgelegt: …
Verteilung 2020
Hirsche
SP
III
I+II
Kälber
Tiere
Gesamt
…
EJ CC
GJ Z
EJ DD
3
16
3
25
28
75
…
Achtung:
1. Die Abschüsse der Hirsche der Klasse I oder II sind genau einzuhalten, bei Zuwiderhandlung wird Strafanzeige erstattet. Grundsätzlich gilt, dass beim Abschuss von Hirschen jeder Klasse im Gegenzug zumindest ein Zuwachsträger (Schmal- oder Alttier) zu erlegen ist.
2. Aufgrund diverser Vorbringen an die Behörde müssen die Bedingung und das Prozedere für die Vorlage abgeändert werden:
…
Mit freundlichen Grüßen
Für die Bezirkshauptfrau:
GG
Anlagen:
Auszug aus der jagdfachlichen Planung 2020
Ergeht an:
AA, Untergiblen 22/2, Z (RSb)
AA, per E-Mail an: ***(vorab per E-Mail)“
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus den angeführten und im Akt aufliegenden Beweismitteln.
IV.Rechtslage:
Folgende Rechtsvorschriften sind zur Klärung der vorliegenden Rechtsfragen maßgeblich:
Gemäß § 1 Abs 1 Tierseuchengesetz, RGBl Nr 177/1909 idF BGBl I Nr 104/2019 (im Folgenden: TSG), finden die Bestimmungen des TSG Anwendung auf Haustiere sowie auf Tiere, die wie Haustiere oder in Tiergärten oder in ähnlicher Weise gehalten werden. Auf Wild in freier Wildbahn findet das Tierseuchengesetz nach Maßgabe der Bestimmungen des § 1 Abs 5 TSG sowie des § 41 Z 4 TSG (betrifft die Wutkrankheit) Anwendung.
Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat, soweit dies nach dem Stande der Wissenschaft zur Verhinderung von Tierseuchen erforderlich ist, durch Verordnung festzusetzen, auf welche Arten von Wild in freier Wildbahn und in welchem Umfang die Bestimmungen des TSG anzuwenden sind (vgl § 1 Abs 5 TSG).
Eine solche Verordnung hat der Bundesminister mit der Rotwild-Tbc Verordnung, BGBl II Nr 181/2011 idF BGBl I Nr 3/2009 erlassen.
Nach § 1 Abs 1 dieser Verordnung unterliegt Rotwild, das nicht in der in § 1 Abs 1 TSG beschriebenen Weise gehalten wird (Wildtiere) und sich in einem gemäß § 2 Abs 1 kundgemachten Seuchengebiet aufhält.
In § 1 Abs 2 der Rotwild-Tbc-Verordnung wurde festgelegt, dass auf Rotwild gemäß Abs 1 die §§ 2, 2b, 13, 14, 15, 16, 17, 19, 22 Abs 2 und 3, 23, 24 Abs 4, 25, 28, 30, 46, 59, 61 Abs 1 lit c, d und g TSG nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden sind. Dabei ist als Tierhalter jene Person, die zur Ausübung des Jagdschutzes berufen ist, als Eigentümer der Tiere und Tierbesitzer die bzw der Jagdausübungsberechtigte oder – wenn es solche im jeweiligen Fall nicht gibt – die Grundeigentümerin bzw der Grundeigentümer anzusehen. Als Gehöft gilt das Seuchengebiet.
Nach § 3 dieser Rotwild-Tbc Verordnung hat – sofern ein Seuchengebiet kundgemacht wird, der jeweilige Landeshauptmann – unter Einhaltung näher angeführter Verfahrensbestimmungen - eine Überwachungszone im Seuchengebiet festzulegen und ehestmöglich einen Bekämpfungsplan zur Hintanhaltung der Weiterverbreitung der Seuche und zu deren raschen Tilgung nach Maßgabe dieser Verordnung zu erstellen, der nach Prüfung durch das Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vom Landeshauptmann durch Verordnung zu erlassen ist.
Der Bekämpfungsplan hat nach § 4 der Rotwild-Tbc-Verordnung jedenfalls auch die Anordnung zu beinhalten, dass
die Tötung möglichst vieler seuchen- und ansteckungsverdächtiger Rotwildstücke in der Bekämpfungszone innerhalb eines bestimmten Zeitraums – gegebenenfalls unter Nutzung vorhandener Reviereinrichtungen – durch geeignete Maßnahmen ermöglicht wird (Z 3);
die Tötung der in der Bekämpfungszone befindlichen Rotwildstücke, die durch herkömmliche Methoden nicht entnommen werden konnten, durch Personen mit entsprechender Erfahrung unter Beiziehung einer bzw. eines Jagdsachverständigen und Verwendung der geeigneten Ausrüstung zu erfolgen hat, wobei möglichst tierschutzgerecht sowie möglichst ohne Störung der Bevölkerung vorzugehen ist (Z 4);
nach Abschluss der Tötungsmaßnahmen und der Entsorgung der Tierkörper die Bekämpfungszone – sofern eine entsprechende Reduktion des Rotwildbestands erreicht wurde – Teil der Überwachungszone wird, oder – falls die erforderliche Reduktion nicht erreicht wurde – die Bekämpfungsmaßnahmen so rasch wie möglich zu wiederholen sind (Z 8);
in der Überwachungszone aus epidemiologischen Gründen eine adäquate Reduktion des Rotwildbestands durch Umgestaltung der Abschussanordnungen nach veterinärfachlichen Gesichtspunkten und eine Restriktion der Winterfütterungspraxis vorzunehmen ist (Z 9);
die Veterinärbehörde die Erfüllung der Abschussanordnungen durch Personen mit entsprechender Erfahrung auf Kosten der Jagdausübungsberechtigten anzuordnen hat, falls mit herkömmlichen Methoden nicht das Auslangen gefunden wird und die Abschussanordnung nicht entsprechend erfüllt wurde (Z 10);
In weiterer Folge hat der Tiroler Landeshauptmann aufgrund des § 3 Abs 1 der Rotwild-Tbc-Verordnung des Bundes die Verordnung vom 06. Juli 2014 erlassen, mit der ein Bekämpfungsplan zur Hintanhaltung der Weiterverbreitung und zur Tilgung der Tbc beim Rotwild im Tiroler X erlassen wird (im Folgenden: Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung), LGBl Nr 68/2011 idF LGBl Nr 26/2014.
Gemäß § 1 Abs 1 dieser Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung gilt diese für die in Anlage 1 und Anlage 2 angeführten Jagdgebiete. Die in Anlage 1 angeführten Jagdgebiete bilden die Bekämpfungszone, die in Anlage 2 angeführten Jagdgebiete die Überwachungszone des Seuchengebietes.
Laut § 3 Abs 1 leg cit hat der Amtstierarzt in Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt sowohl für die Bekämpfungszone als auch für die Überwachungszone Abschüsse von Rotwild nach veterinärfachlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der epidemiologischen Gegebenheiten nach Alter, Geschlecht und Nutzung gegliedert sowie nach Maßgabe von der Behörde festgesetzter Abschusszeiten anzuordnen.
In den Abschussanordnungen nach Abs 1 kann der Amtstierarzt die zur Erfüllung notwendigen Modalitäten, wie insbesondere die Vorlage von Lockfütterungen oder die Einhaltung bestimmter zeitlicher Intervalle anordnen (vgl § 3 Abs 2 leg cit). Wird mit herkömmlichen Methoden nicht das Auslangen gefunden und die Abschussanordnungen nicht im entsprechenden Ausmaß erfüllt, so hat die Behörde die Erfüllung der Abschussanordnungen durch Personen mit entsprechender Erfahrung auf Kosten des Jagdausübungsberechtigten mit Bescheid anzuordnen (vgl § 3 Abs 3 leg cit). Der Amtstierarzt kann den Jagdausübungsberechtigten, den Jagdleitern sowie den Jagdschutzorganen in Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt Auflagen zur Vermeidung der Ausbreitung der Seuche vorschreiben (vgl § 3 Abs 3 leg cit).
In der Anlage 1 sind die Jagdreviere angeführt, die sich in der Bekämpfungszone befinden und in der Anlage 2 sind jene angeführt, die in der Überwachungszone liegen (unter anderem ist hier auch der Hegering X Mitte mit den Jagdrevieren EJ DD, GJ Z, EJ CC angeführt).
Aus § 2 Abs 1 TSG ergibt sich, dass die Vollziehung dieses Bundesgesetzes – sofern nichts anderes bestimmt wird – in erster Instanz der Bezirksverwaltungsbehörde obliegt. Die Behörden haben die auf Grund dieses Bundesgesetzes zu treffenden Maßnahmen unverzüglich anzuordnen. Generelle Anordnung treten – soweit die Behörde nichts anderes bestimmt – mit ihrer Kundmachung in Kraft (§ 2 Abs 2 TSG).
Der Eigentümer des Tieres (und damit gemäß § 1 Abs 2 Rotwild-Tbc-Verordnung: der Jagdausübungsberechtigte) hat gemäß dem § 22 Abs 2 TSG die behördlich angeordnete Untersuchung des Tieres einschließlich diagnostischer Eingriffe, die Entnahme von Untersuchungsmaterial und die behördlich angeordnete Verbringung von Tieren zum Zwecke der Tötung sowie deren Tötung zu dulden.
Der Tierhalter (und damit gemäß § 1 Abs 2 Rotwild-Tbc-Verordnung: das Jagdschutzorgan) hat den mit der Durchführung von Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz befassten behördlichen Organen jede notwendige Hilfe zu gewähren (vgl § 22 Abs 3 TSG).
Die Bestimmung des § 22 Abs 1 TSG, wonach der Tierhalter dafür zu sorgen hat, dass die behördlich angeordnete Behandlung des Tieres durchgeführt wird, ist gemäß § 1 Abs 2 der Rotwild-Tbc-Verordnung auf Rotwild nicht anzuwenden.
Nach § 23 TSG können im Falle der Seuchengefahr und für die Dauer derselben vorbehaltlich der in diesem Gesetz rücksichtlich einzelner Viehseuchen erlassenen besonderen Bestimmungen (IV. Abschnitt) je nach Beschaffenheit des Falles und der Größe der Gefahr die in den §§ 24 und 25 vorgesehenen Maßregeln angeordnet werden. Hiebei ist, soweit es der Zweck der Seuchentilgung zulässt, auf die beteiligten Verkehrsinteressen entsprechende Rücksicht zu nehmen und mit möglichster Schonung des Betriebes der Landwirtschaft vorzugehen. Dabei werden die näheren Bestimmungen über die Anwendung und Ausführung der zulässigen Schutz- und Tilgungsmaßregeln im Verordnungswege erlassen.
Nach dem ebenfalls – laut Rotwild-Tbc-Verordnung - anzuwendenden § 24 Abs 4 TSG hat die Bezirksverwaltungsbehörde entsprechend der durch die topographischen Verhältnisse, die verkehrsmäßigen Gegebenheiten, die Dichte und Art der Tierpopulation gegebenen Gefahr der Weiterverbringung der Seuche die Sperre über geschlossene Gemeindeteile oder über gesamte Gemeindegebiete zu verfügen. Im Weiteren ist angeführt, welche Maßnahmen diese Sperre umfassen darf (vgl § 24 Abs 4 lit a bis lit k TSG).
Wenn es im Interesse einer raschen Tilgung einer Seuche ist, ist – gemäß § 25 TSG (ergänzend zu den in § 24 Abs 4 TSG angeführten Maßnahmen) - die Tötung seuchenkranker oder verdächtiger Tiere des Gehöftes („Seuchengebiet“ – laut § 1 Abs 2 Rotwild-Tbc-Verordnung), in dem die Seuche aufgetreten ist, anzuordnen.
Gemäß § 46 Abs 1 TSG können Tiere, bei denen das Vorhandensein der Tuberkulose in den im Verordnungswege bezeichneten Formen in vorgeschrittenem Zustande festgestellt ist, über behördliche Anordnung getötet werden. In diesem Falle ist die Tötung mit tunlichster Beschleunigung durchzuführen. Wird die Tötung nicht angeordnet oder wird sie aufgeschoben, so sind gegen die Weiterverbreitung der Seuche Schutzmaßregeln zu erlassen; insbesondere ist eine bestimmte Kennzeichnung der Tiere anzuordnen.
Auf Grundlage der §§ 2, 23, 24 Abs 4 lit c, f, h, i, j, k des TSG hat die Bezirkshauptmannschaft Y die Verordnung zur Bekämpfung der Tuberkulose beim Rotwild vom 14.05.2019, Zl RE-V-TS-14/56-2019 erlassen (die diese Verordnung ersetzende und am 12.05.2020 erlassene Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Zl ***, ist für die bekämpfte „Anordnung vom 29.04.2020 nicht maßgeblich).
Laut § 2 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.05.2019 hat der Amtstierarzt in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt sowohl für die Bekämpfungszone als auch für die Überwachungszone Abschüsse von Rotwild nach veterinärfachlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der epidemiologischen Gegebenheiten nach Alter, Geschlecht und Nutzung gegliedert anzuordnen. Für die Abschusserfüllung ist das für das jeweilige Revier zuständige Jagdschutzorgan verantwortlich, wobei der Jagdausübungsberechtigte dieses sowohl in materieller als auch personeller Hinsicht zu unterstützen hat.
V.Erwägungen:
Nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Nach Art 131 Abs 1 B-VG erkennen über Maßnahmenbeschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder.
Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts liegt eine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt dann vor, wenn ohne Durchführung eines Verfahrens einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen wird. Ein derartiger Eingriff liegt im Allgemeinen dann vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (vgl die Erkenntnisse des VwGH 20.11.2006, 2006/09/0188, und 22.02.2007, 2006/11/0154, jeweils mwN). Um als unmittelbarer Befehl im Sinne obiger Rechtsprechung zu gelten, bedarf es sohin eines unmittelbaren Befolgungsanspruches. Dem Betroffenen muss unmittelbar, das heißt unverzüglich und ohne weiteres Verfahren, eine physische Sanktion drohen. Die bloße Androhung einer Anzeige oder einer (verwaltungs)strafrechtlichen Verfolgung der Nichtbefolgung des Befehls stellen keinen unmittelbaren physischen Zwang dar (vgl VwGH 28.02.1997, 96/02/0299 uva).
Beschwerdegegenstand ist im vorliegenden Fall die mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.04.2020 an den Beschwerdeführer adressierte Mindestabschussanordnung von Rotwild. Das vom Amtstierarzt „Für die Bezirkshauptfrau“ gefertigte Schreiben ist jedenfalls der Bezirkshauptmannschaft Y zurechenbar (vgl VwGH 27.10.2017, Ra 2016/17/0214) und lautet in seinem wesentlichen Teil:
Für das Revier EJ CC wird laut jagdfachlicher Planung von Herrn FF von der Veterinärbehörde folgender Mindestabschuss für Rotwild vom 01.05.2020 bis zum 31.12.2020 angeordnet (die Abschüsse in der GJ Z der EJ DD werden dem Revier EJ CC angerechnet und daher ergehen für diese beiden Reviere keine gesonderten Abschussanordnungen für 2020): 75 Stück Rotwild
Aus dem Schreiben ergibt sich weiters, dass dem Beschwerdeführer, wenn er die gegenständliche Abschussanordnung nicht ausführt, ein Verwaltungsstrafverfahren droht. So enthält das Schreiben den Hinweis, dass bei Abweichung oder Nichterfüllung der Abschussvorgaben für allfällige Strafverfahren zur Strafbemessung der Abschuss mit Stichtag 31.12.2020 herangezogen wird bzw dass die Abschüsse der Hirsche der Klasse I oder II genau einzuhalten sind, bei Zuwiderhandlungen werde Strafanzeige erstattet. Sonstige unmittelbare Sanktionen, die in seine Rechte eingreifen könnten, sind dem Schreiben nicht zu entnehmen und ergeben sich weder unmittelbar durch die zitierte Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y noch nach der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung des Landeshauptmannes noch nach einer sonstigen seuchenrechtlichen Bestimmung.
Bei Nichterfüllung der Abschussanordnung durch den Beschwerdeführer ist überdies – auch nicht die unmittelbare Tötung des Rotwildes durch andere Personen als weitere Zwangsmaßnahme vorgesehen, sondern muss nach § 3 Abs 3 der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung – wenn mit herkömmlichen Methoden nicht das Auslangen gefunden und die Abschussanordnungen nicht im entsprechenden Ausmaß erfüllt werden, die Behörde die Erfüllung der Abschussanordnung durch Personen mit entsprechender Erfahrung auf Kosten des Jagdausübungsberechtigten mit Bescheid anordnen. Sohin könnte auch ein nachfolgender Abschuss des Rotwilds keinesfalls als unmittelbare - dem Beschwerdeführer drohende - physische Sanktion gewertet werden. Es liegt daher keine Ausübung von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gegenüber dem Beschwerdeführer vor.
Prima vista steht einer solchen Beurteilung entgegen, dass nach dem Wortlaut des § 3 Abs 1 Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung bzw nach § 2 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y der Amtstierarzt „in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt“ Abschüsse von Rotwild anzuordnen hat. Allerdings hat der Verordnungsgeber in den zitierten Vorschriften nicht festgelegt, wem gegenüber diese Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt zu erfolgen hat. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts kann Adressat dieser Anordnung wohl nicht das grundsätzlich - nur für den Jagdschutz (= Schutz des Wildes vor Raubwild, Raubzeug und vor Wilderern sowie die Überwachung der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften – vgl § 2 Abs 5 Tiroler Jagdgesetz) zuständige - Jagdaufsichtsorgan, sondern ausschließlich der Jagdausübungsberechtigte sein, in dessen Jagdrecht (= ein aus dem Eigentum an Grund und Boden fließendes Privatrecht - vgl dazu VfSlg 19.802/2013 mwH) die seuchenrechtlich angeordneten Abschüsse wohl jedenfalls eingreifen. Sofern diese Anordnung durch das Jagdschutzorgan umgesetzt wird, kommt es zudem dem Jagdausübungsberechtigten gegenüber unmittelbar zur faktischen Ausübung von Zwangsgewalt durch Eingriff in sein Jagdausübungsrecht.
Eine solche Auslegung der angeführten Verordnungsbestimmungen ist auch aus verfassungsrechtlichen Überlegungen geboten: Art 130 B-VG regelt jene Zuständigkeiten, die den Verwaltungsgerichten von Verfassungs wegen zukommen. Die Z1 bis Z4 seines Abs 1 bestimmen den Beschwerdegegenstand (nämlich Bescheid, Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, Verletzung der Entscheidungspflicht und Weisung) und den Prüfungsmaßstab (vgl VfSlg 19.986/2015 ua).
Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt folgt demnach aus Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG. Was unter „unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt“ zu verstehen ist, ist in der Bundesverfassung nicht ausdrücklich definiert, ergibt sich aber aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes. Eine gegen eine Person gerichtete (dem Staat zurechenbare) Maßnahme stellt nur dann eine Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, wenn damit dem Betroffenen (ohne dass ein Bescheid erlassen wird) entweder im Sinne eines Befehls eine Verpflichtung auferlegt wird oder aber durch eine zwangsbewehrte faktische Handlung in die Rechtsposition des Betroffenen eingegriffen wird (vgl VfSlg 18.212/2007). Unverzichtbares Merkmal eines verfahrensfreien Verwaltungsaktes in der Erscheinungsform eines "Befehls", das heißt der "Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt", bildet dabei der Umstand, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion bevorsteht (vgl VfSlg 9922/1984, 10.420/1985, 10.662/1985 uva).
Es wurde bereits oben dargelegt, dass dem Jagdaufsichtsorgan bei Nichtbefolgung der Abschussanordnung gerade keine unverzüglich einsetzende physische Sanktion droht, sondern er nur allenfalls mit einem Verwaltungsstrafverfahren zu rechnen hat, und daher nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte keine "Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt" ihm gegenüber vorliegt.
Wenn nun die gegenständliche Abschussanordnung dem Jagdaufsichtsorgan gegenüber – nur aufgrund der Formulierung in § 3 Abs 1 Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung bzw nach § 2 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y – trotzdem als Ausübung von Befehlsgewalt qualifiziert werden würde, hätte der Verordnungsgeber dadurch eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Überprüfung der Abschussanordnung durch Maßnahmenbeschwerde des betroffenen Jagaufsichtsorgans eröffnet, obwohl eine solche faktische Amtshandlung ihm gegenüber gar nicht vorliegt, was auf verfassungsrechtliche Bedenken stoßen würde, weil dann de facto ein Verordnungsgeber eine – über Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG hinausgehende - Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts begründet hätte (vgl nur der Bundes- oder Landesgesetzgeber kann nach Art 130 Abs 2 B-VG sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte vorsehen). Im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation ist daher davon auszugehen, dass die Abschussanordnung als Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ausschließlich dem Jagdausübungsberechtigten gegenüber ausgesprochen werden muss.
Nach § 2 zweiter Satz der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y ist allerdings das für das jeweilige Revier zuständige Jagdschutzorgan in weiterer Folge für die Abschusserfüllung verantwortlich, wobei der Jagdausübungsberechtigte dieses sowohl in materieller als auch personeller Hinsicht zu unterstützen hat.
Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Anordnung zur Abschusserfüllung an das Jagdaufsichtsorgan rechtstechnisch eigentlich um einen - verpflichtend zu erteilenden – (quasi Dienst)Auftrag des Jagdausübungsberechtigten an das von ihm bestellte Jagdaufsichtsorgan handeln müsste oder es etwa eine Inpflichtnahme oder Beleihung des Jagdschutzorgans durch die zuständige Behörde darstellt, weil hier ein Privater im Sinne des Tierseuchengesetzes zur Besorgung von Verwaltungsaufgaben hoheitlicher Natur herangezogen wird [vgl zur Stellung der Jagdschutzorgane nach dem Jagdgesetz die Judikatur des VwGH vom 27.11.2012, 2012/03/0091, wonach ordnungsgemäß bestellte und bestätigte Jagdschutzorgane zur Erfüllung von Aufgaben der staatlichen Hoheitsverwaltung beliehene bzw in Pflicht genommene Private sind; vgl dazu auch Zellenberg, Die Inpflichtnahme, in Fuchs/Merli/Pöschl/Sturn/Wiederin/Wimmer (Hrsg), Staatliche Aufgaben, private Akteure, Bd 2 (2017) S 129 ff; vgl weiters VwGH 13.12.1968, 955/68-3, 960/68-3, wonach bei der Heranziehung von Tierärzten - neben den Amtstierärzten- für die Durchführung von diagnostischen Impfungen im Tuberkulosebekämpfungsverfahren nach dem TSG der Verwaltungsgerichtshof – unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 12.10.1967, Zl 623/67 - ausgeführt hat, dass der Ausdruck „beauftragt“ nach dem Sinne dieser Anordnung die Übertragung einer öffentlich-rechtlichen Funktion zur Erfüllung von Aufgaben behördlicher Natur zum Ausdruck bringt, nicht aber etwa einen an den „Beauftragten“ gerichteten Befehl, dem dieser nachzukommen verpflichtet wäre].
Auch wenn die „Befehlsgewalt“ gegenüber dem Jagdausübungsberechtigten ausgeübt wird, ändert dies nichts daran, dass die Abschusserfüllung dem Jagdschutzorgan – im Sinne der obigen Ausführungen - übertragen wird, sodass letzteres sich auch verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten hat, wenn es einer ihm übertragenen Abschussanordnung nicht nachkommt (vgl dazu VwGH 27.04.2015, Ro 2015/11/0009).
Zusammenfassend ist nochmals festzuhalten, dass nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts weder die Rechtsordnung hier dem Jagdaufsichtsorgan gegenüber Befugnisse zu Befehls- und Zwangsmaßnahmen einräumt noch durch das beschwerdegegenständliche Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.04.2020, Zl ***, es tatsächlich zur Ausübung von Befehlsgewalt gekommen ist.
Im Ergebnis ist daher die vorliegende Maßnahmenbeschwerde mangels eines im vorliegenden Zusammenhang anfechtbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- oder Zwangsaktes gemäß § 28 Abs 1 und § 31 Abs 1 VwGVG mit Beschluss zurückzuweisen.
VI. Kosten:
Gemäß § 35 Abs 1 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013, hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
Gemäß § 35 Abs 3 VwGVG ist im Falle der Zurückweisung oder Abweisung einer Maßnahmenbeschwerde (oder deren Zurückziehung vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht) die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde die obsiegende Partei und ein Aufwandersatz ist stets dem Rechtsträger dieser Behörde zuzuerkennen (vgl VwGH 19.01.2016, Ra 2015/01/0133, 0136, 16.03.2016, Ra 2015/05/0090).
Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden (vgl § 35 Abs 7 VwGVG).
Die vorliegende Beschwerde wurde spruchgemäß zurückgewiesen. Insofern ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Antragsgemäß sind die verzeichneten Kosten, nämlich der Vorlageaufwand in Höhe von Euro 57,40 und der Schriftsatzaufwand in Höhe von Euro 368,80 zuzusprechen. Mangels Durchführung einer mündlichen Verhandlung war kein Verhandlungsaufwand zuzusprechen.
VII. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt bislang Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob eine Abschussanordnung als Ausübung von Befehlsgewalt gegenüber dem Jagdschutzorgan zu werten ist.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
M i t t e i l u n g
Der Beschwerdeführer hat nach § 14 Tarifpost 6 Abs 5 Z1 lit b des Gebührengesetzes 1957, BGBl Nr 276/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 105/2014 Gebührengesetz 1957 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-Eingabengebührverordnung - BuLVwG-EGebV), BGBl II Nr 387/2014, folgende Eingabegebühr zu entrichten:
Maßnahmenbeschwerde vom 08.06.2020: Euro 30,00
Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe.
Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109 BIC: BUNDATWW) zu entrichten.
Zum Nachweis der Zahlung der Pauschalgebühr ist dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine Kopie des Zahlungsbeleges oder des Ausdruckes über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung zu übersenden.
Die Entrichtung der Gebührenschuld hat ehestmöglich, jedenfalls innerhalb von 10 Tagen ab Zustellung dieses Schriftsatzes zu erfolgen. Wird die Gebühr nicht innerhalb der gesetzten Frist entrichtet, wird eine zwingende Gebührenerhöhung um 50 % der verkürzten Gebühr im Sinne des § 9 Gebührengesetz erfolgen.
Für den Fall, dass die mitgeteilten Gebühren nicht ordnungsgemäß entrichtet werden, wird gemäß § 34 Gebührengesetz 1957 eine Meldung an das Finanzamt erstattet werden, welches die Gebühren sodann mit Bescheid vorschreiben wird.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Kroker
(Richterin)
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