LVwG T LVwG-2019/30/2158-10

LVwG-2019/30/2158-10Landesverwaltungsgericht11.09.2020

Regest

Wohnsitzauflage;<br/>Rückkehrverpflichtung;<br/>Asylverfahren;<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2019/30/2158-10

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.09.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2019.30.2158.10

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des AA, geb am xx.xx.xxxx, Staatsangehöriger von Gabun, wohnhaft in Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 10.09.2019, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Fremdenpolizeigesetz (FPG), aufgrund durchgeführter Beschwerdeverhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 20,00, das sind 20 % der von der belangten Behörde verhängten Geldstrafe, zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:

Dem Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis Folgendes angelastet:

„1. Datum/Zeit:23.07.2019

Ort:Z, Adresse 1, Wohnadresse

Sie sind als Fremder (§ 2 Abs. 4 Z 1 FPG) seit 28.05.2019 noch aufrecht in Z, Krausgasse 33/Top 2 (Ihre Wohnadresse), gemeldet und aufhältig, obwohl Ihnen mittels nachstehend angeführtem Mandatsbescheid eine Wohnsitzauflage gemäß § 57 FPG erteilt worden ist. Sie hätten sich binnen 3 Tagen bei der Betreuungsstelle BB, Y, Adresse 2, einfinden müssen. Wer als Fremder eine Wohnsitzauflage gemäß § 57 FPG missachtet begeht jedoch eine Verwaltungsübertretung. Mandatsbescheid des BFA Regionaldirektion Steiermark, Zahl: *** - ***, gültig ab 08.07.2019.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 121 Abs. 1a i.V.m. § 57 Fremdenpolizeigesetz

Wegen dieser Verwlatungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 100,00

1 Tage(n) 9 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 121 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€110,00“

Gegen das Straferkenntnis wurde vom Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser wurde Folgendes ausgeführt:

„In umseits näher bezeichneter Rechtssache erhebt der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10.09.2019, zur GZ: ***, zugestellt am 16.09.2019, binnen offener Frist nachstehende

BESCHWERDE

an das zuständige Landesverwaltungsgericht und führt diesbezüglich aus wie folgt:

Beschwerdepunkt, Anfechtungsgegenstand und Zulässigkeit der Beschwerde

Aufgrund der rechtswidrigen Anwendung insbesondere der Bestimmungen des FPG und aufgrund des mangelhaft durchgeführten Verwaltungsverfahrens erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht, nicht zu Unrecht wegen einer Übertretung des § 121 Abs 1a FPG bestraft zu werden und damit in Zusammenhang in seinem Recht auf Einstellung des gegen ihn eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens verletzt.

Der bekämpfte Bescheid wird in seinem gesamten Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Er wurde am 16.09.2019 zugestellt, sodass die gegenständliche, am 14.10.2019 zur Post gegebene Beschwerde binnen offener Frist erhoben wird.

Sachverhalt

Dem Beschwerdeführer wird zur Last gelegt, eine Wohnsitzauflage gemäß § 57 FPG missachtet zu haben.

Im durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Anordnung der Wohnsitzauflage deshalb nicht rechtens sei, weil er als geduldet anzusehen sei. Deshalb habe er gegen die im Mandatsverfahren ergangene bescheidmäßige Anordnung das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben. Gegen die nun ergangene Strafverfügung erhob er Einspruch und argumentierte auch dort mit seiner Rechtsstellung als Geduldeter. Dabei handle es sich um eine Vorfrage für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren, sodass dessen Aussetzung bzw die Klärung der Vorfrage begehrt wurde.

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis bestätigt die Verwaltungsstrafbehörde die zunächst in der Strafverfügung verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Vorliegen einer Duldung erfährt im bekämpften Straferkenntnis keine nähere Würdigung.

Begründung

Der Beschwerdeführer stammt aus Gabun. Mangels Vorliegens eines Reisedokuments ist er nicht in der Lage, seiner ihm mittels Rückkehrentscheidung aufgetragenen Rückkehrverpflichtung nachzukommen und in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Es gibt auch keine in Österreich ansässige Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates, die in der Lage wäre, ihm ein Reisedokument auszustellen. Dem in Wien etablierten Konsulat kommt seinem Kenntnisstand zufolge eine entsprechende Befugnis zur Passausstellung nicht zu. Eine Reise zu den nächstgelegenen Botschaften in Paris oder Berlin ist dem Beschwerdeführer mangels Berechtigung, das österreichische Bundesgebiet zu verlassen, nicht möglich. Wohl angesichts dieser Umstände ist seitens der Fremdenpolizeibehörde auch kein Auftrag zur Mitwirkung an dementsprechenden Schritten iSd § 46 Abs 2 oder 2a FPG ergangen.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist demnach gemäß § 46a Abs 1 Z 3 FPG geduldet, zumal seine Abschiebung in den im Asylverfahren bestimmten Herkunftsstaat aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint. Dies steht einem Vorgehen nach § 57 Abs 1 FPG entgegen.

Aus Sicht des Beschwerdeführers ist die Frage des Vorliegens einer Duldung des Aufenthalts auch im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren als Vorfrage zu behandeln, weil diesfalls ein ihm vorwerfbares Verhalten nicht vorliegt. Das gegenständliche Straferkenntnis, das dies nicht aufgreift, ist deshalb zur Gänze mit Rechtswidrigkeit belastet.

Anträge

Aus den dargestellten rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen erstattet der Beschwerdeführer die

ANTRÄGE

das Landesverwaltungsgericht möge

eine mündliche Verhandlung anberaumen,

und sodann in der Sache selbst entscheiden, das angefochtene Straferkenntnis zur Gänze aufheben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren einstellen,

in eventu die verhängte Strafe schuldangemessen reduzieren.

Z, am 14.10.2019AA“

Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde Einsicht genommen. Im Beschwerdeverfahren wurden weiters vom BFA – Regionaldirektion Steiermark – der Bescheid gemäß § 57 Abs 1 FPG betreffend die verfahrensrelevante Wohnsitzauflage vom 20.12.2019, Zl -, und beim Bundesverwaltungsgericht das Erkenntnis vom 27.01.2020, Zl ***, mit dem die Beschwerde gegen den vorzitierten Bescheid des BFA vom 20.12.2019 als unbegründet abgewiesen wurde, eingeholt. Die Entscheidungen wurden im Rahmen der am 31.08.2020 durchgeführten Beschwerdeverhandlung dargetan. Der Beschwerdeführer ist zu der von ihm beantragten Beschwerdeverhandlung trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen. In der Beschwerdeverhandlung wurde weiters der von der belangten Behörde vorgelegte Verwaltungsstrafakt dargetan. Da der Beschwerdeführer wie bereits ausgeführt zur Beschwerdeverhandlung nicht erschienen ist, hat er sich des Beweismittels der Beschuldigteneinvernahme begeben.

Aufgrund des durchgeführten Verfahrens ergibt sich folgender verfahrensrelevanter Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Gabun und ist im Jahr 2010 unter Umgehung der Grenzkontrolle ins Bundesgebiet nach Österreich eingereist. Er stellte am 22. Juni 2010 einen Antrag auf internationalen Schutz („Asylantrag“). Dieser Antrag wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. September 2015 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid des BFA vom 09. November 2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Gabun zulässig sei und dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab rechtskräftiger Rückkehrentscheidung betrage. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.01.2019, Zl ***, als unbegründet abgewiesen. Die Behandlung der wiederum dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes am 13.03.2019 abgelehnt. Die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.04.2019, Zl ***, zurückgewiesen. Mit Mandatsbescheid vom 27.06.2019 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 Abs 1 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung BB, Adresse 2, Y, zu nehmen. Dieser Verpflichtung hätte der Beschwerde binnen drei Tagen nachzukommen gehabt. Der Mandatsbescheid wurde dem Beschwerdeführer persönlich am 30.06.2019 zugestellt. Dem rechtsfreundlichen Vertreter wurde der Mandatsbescheid am 08.07.2019 zugestellt. Am 22.07.2019 wurde dagegen Vorstellung erhoben. Aufgrund der Vorstellungserhebung wurde seitens des BFA am 24.07.2019 das Ermittlungsverfahren eingeleitet. Mit Bescheid des BFA vom 20.12.2019, zugestellt am 23.12.2019, wurde dem Beschwerdeführer neuerlich gemäß § 57 Abs 1 FPG aufgetragen, bis zur Ausreise unverzüglich Unterkunft in der zitierten Betreuungseinrichtung des Bundes in Y zu nehmen. Die aufschiebende Wirkung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 08.01.2020 Beschwerde erhoben und begründend dargelegt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der langen Aufenthaltsdauer und seiner Integration im Bundesgebiet ein Aufenthaltstitel nach § 55 Asylgesetz zustehe. Die Anordnung einer Wohnsitzauflage sei unzulässig, da der Beschwerdeführer ordentlich gemeldet und den Ladungen immer nachgekommen sei. Gabun habe zudem keine Botschaft in Österreich. In einem weiteren als Beschwerde bezeichneten Schriftsatz wurde noch ergänzend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer erklärt habe, einer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen. Eine Wohnsitzauflage sei nicht verpflichtend anzuordnen, sondern nur wenn die Annahme bestünde, dass jemand seiner Ausreisepflicht nicht nachkomme. Das Fehlen eines Reisedokumentes sei ihm nicht vorzuwerfen, da es dazu in Österreich keine Möglichkeit geben würde. Sein Aufenthalt sei daher geduldet und die Anordnung einer Wohnsitzauflage nicht gerechtfertigt. Er sei zudem sehr gut integriert. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.01.2020 wurde die Beschwerde gegen den Wohnsitzauflagebescheid des BFA vom 20.12.2019, vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass eine Revision nicht zulässig sei.

Zusammenfassend wurde vom Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass unter den dargetanen Gesichtspunkten und im Hinblick darauf, dass damit ein dringendes öffentliches Interesse erfüllt werde, der mit der Wohnsitzauflage verbundene Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers verhältnismäßig und aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers auch dringend geboten sei.

Der Mandatsbescheid des BFA vom 27.06.2019 war somit mit der erfolgten Zustellung am 08.07.2019, durchgehend rechtswirksam. Der Beschwerdeführer ist seiner Verpflichtung zur Wohnsitznahme in der Betreuungsstelle in Y weder innerhalb der vorgeschrieben drei Tagesfrist noch bis heute nachgekommen.

Der Beschwerdeführer hat die ihm angelastete Verwaltungsübertretung aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Verfahrens vor der belangten Behörde und vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht begangen.

Die in der Beschwerde dargetane Begründung wurde bereits im Verfahren zur Erlassung der Wohnsitzauflage vom BFA und in weiterer Folge auch vom Bundesverwaltungsgericht geprüft und wurde die mit Mandatsbescheid vorgeschriebene Wohnsitzauflage schlussendlich auch rechtskräftig vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 27.01.2020 bestätigt.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat und es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Dies ist dem Beschwerdeführer allerdings nicht gelungen. Es konnte nicht dargetan werden, warum es dem Beschwerdeführer nicht möglich war, der aufgetragenen Wohnsitzauflage fristgerecht Folge zu leisten. Die Bestrafung durch die Erstbehörde ist dementsprechend dem Grunde nach zu Recht erfolgt.

Zur verhängten Strafhöhe ist auszuführen, dass die belangte Behörde lediglich die im § 121 Abs 1a FPG vorgesehene Mindestgeldstrafe von Euro 100,00 bei einem möglichen Strafrahmen bis Euro 1.000,00 verhängt hat. Die Strafhöhe erscheint durchaus als schuld- und tatangemessen und auch unter Berücksichtigung etwaiger unzureichender und schwieriger Einkommens- und Vermögensverhältnisse als nicht überhöht. Im gegenständlichen Verfahren überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe jedenfalls nicht und da der Beschwerdeführer auch kein Jugendlicher ist, konnte die Mindestgeldstrafe nicht gemäß § 20 VStG unterschritten werden. Da die Voraussetzungen zur Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG ebenfalls nicht vorlagen, konnte auch weder von einer Bestrafung abgesehen und das Verfahren eingestellt noch mit der Erteilung einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und waren die für das Beschwerdeverfahren vorgesehenen Verfahrenskosten spruchgemäß vorzuschreiben.

II.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dr. Rieser

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.