LVwG T LVwG-2020/41/1006-11

LVwG-2020/41/1006-11Landesverwaltungsgericht10.09.2020

Regest

Einvernehmliche Auflösung Dienstverhältnis; <br/>Beibehaltung der Arbeitnehmereigenschaft; <br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/41/1006-11

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.09.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.41.1006.11

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Riedler über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 04.05.2020, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als dem Beschwerdeführer im Zeitraum vom 29.04.2020 bis 30.09.2020 gemäß §§ 5 und 9 des Tiroler Mindest-sicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idgF, Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes wie folgt zugesprochen wird:

vom 01.05.2020 bis 31.05.2020: Euro 87,11

vom 01.09.2020 bis 30.09.2020: Euro 62,21

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z vom 04.05.2020 wurde der Antrag des AA vom 29.04.2020 gemäß § 3 Abs 4 lit d TMSG als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Antragsteller sein Arbeitsverhältnis bei der Firma „BB GmbH“ in Y am 31.03.2020 einvernehmlich aufgelöst habe, weshalb unfreiwillige Arbeitslosigkeit im Sinne des § 51 Abs 2 Z 3 NAG nicht vorliege und die Erwerbstätigeneigenschaft somit nicht erhalten geblieben sei. Aufgrund eines damit einhergehenden Nichterwerbes eines rechtsgültigen unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes halte sich der Antragsteller nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Damit komme es zu keiner Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern nach § 3 TMSG und habe der Antragsteller keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz.

Gegen diesen Bescheid wurde von AA mit Schriftsatz vom 18.05.2020 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes vollinhaltlich stattgegeben wird. Er sei rumänischer Staatsbürger und halte sich als freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger seit 2014, somit seit rund sechs Jahren, in Österreich auf. In dieser Zeit sei er vielen Erwerbstätigkeiten nachgegangen und habe noch nie Mindestsicherung bezogen. Aufgrund einer einvernehmlichen Auflösung seiner letzten Beschäftigung und dem derzeitigen Bezug von Arbeitslosengeld habe er einen Antrag auf Mindestsicherung gestellt. Die belangte Behörde habe die Umstände, welche zur einvernehmlichen Auflösung seines Dienstverhältnisses geführt hätten, in keiner Weise berücksichtigt, zumal das Arbeitsverhältnis mit 31.03.2020 und damit eindeutig während der Corona-Krise aufgelöst worden sei. Dieser besondere Umstand gehe aus der einvernehmlichen Lösung auch dezidiert als Auflösungsgrund hervor. In der schriftlichen Auflösung sei ihm gleichzeitig die Wiedereinstellung bei Besserung der Corona-Lage zugesichert worden. Da es für ihn existentiell wichtig sei, seine Anstellung bei der Firma Hafner nach der Corona-Krise wieder aufzunehmen zu können, habe er der einvernehmlichen Auflösung zugestimmt. Von freiwilliger Arbeitslosigkeit seinerseits könne nicht die Rede sein, wodurch ihm die Erwerbstätigeneigenschaft nach dem 31.03.2020 weitere sechs Monate erhalten bleiben müsse. Das Erkenntnis zu LVwG Salzburg *** solle darüber hinaus bekräftigen, dass auch die einvernehmliche Auflösung eines Dienstverhältnisses als unfreiwillige Arbeitslosigkeit betrachtet werden könne und individuelle Umstände zu berücksichtigen seien. In seinem Fall handle es sich außerdem lediglich um eine Aufstockung.

Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, durch Einsichtnahme in den Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung, OZlen 4 und 7, durch Einholung von Bestätigungen des Arbeitsmarktservice (AMS), OZlen 3 und 6, und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 26.08.2020, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die rumänische Sprache zum Sachverhalt befragt wurde.

II.Sachverhalt:

Der am xx.xx.xxxx geborene Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsbürger und ist mit Unterbrechungen seit dem 07.12.2010 in Österreich aufhältig. Vom 07.12.2010 bis zum 31.12.2010 hat er Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach den Bestimmungen des TMSG erhalten. Seit dem 13.02.2020 ist der Beschwerdeführer wieder obdachlos und hat eine Zustelladresse in Z, Adresse 1 (CC). Am 06.07.2017 wurde ihm vom Stadtmagistrat Z/Abteilung II-Aufenthaltsangelegenheiten eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger als Arbeitnehmer nach § 51 Abs 1 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ausgestellt.

Vom 27.06.2014 bis zum 31.07.2020 war der Beschwerdeführer, mit Unterbrechungen, bei verschiedenen Dienstgebern überwiegend als geringfügiger Arbeiter beschäftigt, ab dem 04.02.2019 bezog er vom AMS wiederholt Arbeitslosengeld und Notstandshilfe (vom 29.05.2020 bis zum 21.06.2020). Vom 02.03.2020 bis zum 31.03.2020 war der Beschwerdeführer bei der BB GmbH in Y angestellt und bezog in diesem Zeitraum ein Nettogehalt von Euro 1.196,24. Per 31.03.2020 erfolgte eine einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses zwischen der BB GmbH und dem Beschwerdeführer. Diese einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses geschah im Hinblick auf die unsichere Situation durch die Corona-Krise und die dadurch hervorgerufene instabile Auftragslage. Dem Beschwerdeführer wurde, sobald sich die Situation und die Auftragslage entsprechend bessert, zugesagt, ihn wieder in der Tischlerei einzustellen, allerdings wurde der Zeitpunkt dafür zum Zeitpunkt der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses noch nicht für abschätzbar beurteilt.

Der Beschwerdeführer hat zuletzt vom 01.04.2020 bis 28.05.2020 Arbeitslosengeld von Euro 20,03/Tag und, wie bereits oben erwähnt, vom 29.05.2020 bis 21.06.2020 Notstandshilfe von Euro 22,03/Tag (Angleichung wegen Corona) bezogen. Aufgrund eines am 08.07.2020 gestellten Antrages ist der Beschwerdeführer vom 03.08.2020 bis 20.12.2020 anspruchsberechtigt zum Bezug von Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich Euro 20,86.

Vom 22.0.06.2020 bis zum 31.07.2020 war der Beschwerdeführer bei der DD GmbH in X als Arbeiter beschäftigt und hat im Monat Juni 2020 netto Euro 351,14 und im Juli 2020 netto Euro 1.469,21 ins Verdienen gebracht.

Für seine geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse bei EE (27.04.2020 bis 30.04.2020, 03.06.2020 bis 30.06.2020 und vom 18.07.2020 bis 31.07.2020) hat der Beschwerdeführer Dienstleistungsschecks von Euro 20,00 (April 2020), von Euro 110,00 (Juni 2020) und Euro 50,00 (Juli 2020), einlösbar bei einer Trafik in Geld, erhalten.

Dem Beschwerdeführer wurde vom AMS mit Beginn September 2020 eine Arbeitsanstellung in einer Tischlerei in W in Aussicht gestellt.

III.Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich in unzweifelhafter Weise aufgrund der vorliegenden Aktenlage, insbesondere aufgrund der darin einliegenden Unterlagen (Anmeldebescheinigung vom 06.07.2017, ZMR-Abfrage vom 05.08.2020, Lohnbestätigungen, Versicherungsauszüge des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger, Bestätigungen des AMS) und aufgrund des Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 26.08.2020, in welcher der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit hatte, seine Lebenssituation darzulegen und im Rahmen welcher er Lohn-Gehaltsabrechnungen der DD GmbH für die Monate Juni und Juli 2020, eine Bezugsbestätigung des AMS vom 21.08.2020 und eine Bestätigung des FF bzw EE über die Ausstellung von Dienstleistungsschecks für die Monate März bis Juli 2020 vorlegen konnte.

IV.Rechtslage:

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindest-sicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idgF lauten wie folgt:

„§ 1

Ziel, Grundsätze

(1) Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

(2) Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,

a) die sich in einer Notlage befinden,

b) denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,

c) die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.

(3) Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (§ 27) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.

(4) Leistungen der Mindestsicherung sind so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.

(5) Mindestsicherung ist unter möglichst geringer Einflussnahme auf die Lebensverhältnisse des Mindestsicherungsbeziehers und seiner Familienangehörigen zu gewähren. Sie soll den Mindestsicherungsbezieher zur Selbsthilfe befähigen und so eine nachhaltige Beseitigung der Notlage ermöglichen.

(6) Mindestsicherung ist fachgerecht unter Bedachtnahme auf die anerkannten sozialmedizinischen, sozialpädagogischen und sozialarbeiterischen Standards sowie auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die daraus entwickelten Methoden zu gewähren.

(7) Bei der Erbringung von Leistungen der Mindestsicherung ist auch die jeweils erforderliche Beratung und Betreuung zur Vermeidung und Überwindung einer Notlage sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung zu gewährleisten.

(8) Mindestsicherung ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.

(9) Ansprüche auf Leistungen der Mindestsicherung dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) In einer Notlage befindet sich, wer

a) seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder

b) außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.

(…)

(8) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Benützung von Verkehrsmitteln, Reinigung, Hausrat und Energie mit Ausnahme der Heizenergie sowie für andere persönliche Bedürfnisse, die eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe ermöglichen.

(9) Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes umfasst den für die Gewährleistung einer bedarfsgerechten Wohnsituation tatsächlich regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben.

(…)

§ 3

Persönlicher Anwendungsbereich

(1) Anspruch auf Mindestsicherung haben österreichische Staatsbürger, die in Tirol ihren Hauptwohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren Aufenthalt haben.

(2) Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, sofern sie nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum Aufenthalt im Inland berechtigt sind:

a)Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie deren Familienangehörige; […]

[…]

(4) Keinen Anspruch auf Mindestsicherung haben jedenfalls:

a)Personen, deren Einreise zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Mindestsicherung erfolgt ist,

b)Personen nach Abs. 2 lit. a und b, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt, und weiters Personen nach Abs. 3, jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes,

c)Personen nach Abs. 2 lit. a und b, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt und deren drei Monate übersteigendes Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt oder

d)sonstige Personen nach Abs. 2 lit. a, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt und die nicht zum Daueraufenthalt im Inland berechtigt sind,

e)Fremde, auf die das Tiroler Grundversorgungsgesetz anzuwenden ist,

f)Personen, die aufgrund eines Visums oder visumsfrei einreisen durften (Touristen),

g)volljährige Studierende, die keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachkommen, sofern sie nicht nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen.

§ 5

Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes

(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).

(2) Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9:

a) für volljährige Alleinstehende und Alleinerzieher 75 v.H.;

b) für mündige Minderjährige, die Alleinstehende oder Alleinerzieher sind,

1. bis zum Bezug der Familienbeihilfe 75 v.H.,

2. ab dem Bezug der Familienbeihilfe 56,25 v.H.;

c) für Personen, die in Wohngemeinschaften von Opferschutz-, Krisenbetreuungs- oder betreuten Wohnungsloseneinrichtungen oder in Wohngemeinschaften von Einrichtungen der Rehabilitation leben und Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen, sofern ihr Lebensunterhalt nicht zumindest überwiegend im Rahmen der Wohngemeinschaft gedeckt wird 75 v.H.;

d) für Personen, die mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft, die nicht unter die lit. c fällt, leben 56,25 v.H.;

e) für Personen, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben,

1. für jede volljährige Person, die nicht unter die Z 2 fällt, 56,25 v.H.,

2. ab der dritten volljährigen Person, sofern diese einer leistungsbeziehenden Person in der Bedarfsgemeinschaft gegenüber unterhaltsberechtigt ist 37,50 v.H.,

3. für leistungsberechtigte minderjährige Personen

aa) für die älteste und zweitälteste Person 24,75 v.H.,

bb) für die drittälteste Person 22,75 v.H.,

cc) für die viertälteste bis sechstälteste Person 15,00 v.H.,

dd) ab der siebtältesten Person 12,00 v.H.

(3) Folgenden Personen ist zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz nach Abs. 2 in den Monaten März, Juni, September und Dezember jeden Jahres eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 zu gewähren, soweit sie zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen haben:

a) Alleinerziehern,

b) minderjährigen Personen,

c) Personen, die eine Ausgleichszulage gemäß § 293 ASVG beziehen,

d) Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. nach dem Behinderteneinstellungsgesetz sowie Personen, die über einen Behindertenausweis nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes verfügen,

e) Personen, die das Regelpensionsalter nach ASVG erreicht, jedoch keinen Anspruch auf Pensionsleistungen haben,

f) Personen nach Abs. 4 sowie

g) Personen mit dauerhaften und wesentlichen schwerwiegenden psychischen Erkrankungen, die Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen.

Als Stichtag gilt der Erste des jeweiligen Monats.

(4) Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim, in einer stationären Einrichtung der Rehabilitation nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 16 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist.“

Aufgrund der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 20.12.2019, LGBl Nr 159/2019, beträgt der Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit a TMSG Euro 688,01.

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des 4. Hauptstückes „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht“ des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl I Nr 100/2005 idgF, lauten wie folgt:

Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate

§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.

V.Erwägungen:

Der Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsangehöriger und damit gemäß Art 2 Z 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 „Unionsbürger“. Als solcher ist er österreichischen Staatsbürgern gemäß § 3 Abs 2 lit a TMSG gleichgestellt, sofern er nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum Aufenthalt im Inland berechtigt ist. Als Unionsbürger hat der Beschwerdeführer das Recht auf Aufenthalt in Österreich für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, wobei er lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen braucht (vgl Art 6 RL 2004/38/EG). Nach Ablauf dieser 3-Monats-Frist greifen die Regelungen des oben zitierten vierten Hauptstückes des NAG, die in Umsetzung der RL 2004/38/EG erlassen wurden.

Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben nach Österreich gekommen, um hier zu arbeiten. Er hat in der Folge nach seiner Einreise nach Österreich zumindest seit dem Juni 2014 verschiedene Arbeitsstellen in Österreich gehabt. Das letzte Arbeitsverhältnis vor Stellung des Mindestsicherungsantrages am 29.04.2020 in der BB GmbH in Y wurde aufgrund der einvernehmlichen Lösung des Dienstverhältnisses beendet. Entsprechend der schriftlichen Bestätigung der BB GmbH vom 14.05.2020 erfolgte die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses im Hinblick auf die unsichere Situation durch die Corona-Krise und die dadurch hervorgerufene instabile Auftragslage. Dem Beschwerdeführer wurde, sobald sich die Situation und die Auftragslage entsprechend bessert, zugesagt, dass dieser wieder eingestellt wird, allerdings wurde ein Zeitpunkt dafür noch nicht abschätzbar beurteilt.

Zu prüfen ist, ob entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde beim Beschwerdeführer aufgrund der geschilderten Situation allenfalls die „fiktive“ Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des § 51 Abs 2 NAG erhalten geblieben ist. In casu käme der Erhalt der Arbeitnehmereigenschaft für weitere sechs Monate iSd § 51 Abs 2 Z 3 NAG in Betracht, wenn sich der Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf ihrer auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt. Unter Berücksichtigung des aktenkundigen Inhaltes der zitierten Bestätigung der BB GmbH vom 14.05.2020 und des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer nach Auflösung des Dienstverhältnisses unverzüglich an das Arbeitsmarktservice Z (AMS) gewandt und seit dem 01.04.2020 auch Arbeitslosengeld bezogen hat, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer tatsächlich die „fiktive“ Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des § 51 Abs 2 Z 3 NAG erhalten geblieben ist, zumal nach der Judikatur des VwGH (vgl VwGH vom 22.04.2015, Zl 2012/10/0218) bei der Beurteilung der Frage der Freiwilligkeit der Arbeitslosigkeit auch auf die Gründe der Kündigung abgestellt werden muss und nicht nur darauf Bedacht genommen werden kann, wer die Beendigung des Arbeitsverhältnisses initiiert hat, wobei auf die Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes zurückzugreifen ist (vgl Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes V vom 11.04.2016, Zl ***). Vom erkennenden Gericht wird daher, auch weil das AMS dem Beschwerdeführer ab 01.04.2020 Arbeitslosengeld zugesprochen hat, von einer unfreiwilligen Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 51 Abs 2 Z 3 NAG ausgegangen und verfügt dieser somit über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß § 51 NAG. Damit ist der Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs 2 lit a TMSG österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt und hat dieser grundsätzlich Anspruch auf Mindestsicherung.

Ziel der Mindestsicherung ist gemäß § 1 TMSG die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Mindestsicherung ist Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden, wobei sich jemand in einer Notlage befindet, der seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann (§ 2 TMSG).

Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende gemäß § 15 TMSG seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen. Gemäß § 2 Abs 22 TMSG umfasst das Einkommen alle Einkünfte, die dem Hilfesuchenden zufließen.

Der Beschwerdeführer ist derzeit obdachlos und hat mit seinem Antrag auf Mindestsicherung vom 29.04.2020 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes beantragt.

Zur Berechnung des Anspruches auf Mindestsicherung ist beim Beschwerdeführer der Mindestsatz für alleinstehende Volljährige nach § 5 Abs 2 lit a TMSG, das ist der Betrag von Euro 688,01, in Ansatz zu bringen.

Beim Anspruch nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz handelt es sich grundsätzlich um einen zeitraumbezogenen Anspruch. Der Anspruch ist immer danach zu bemessen, welche konkreten Verhältnisse zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgelegen sind. Dies bedeutet, dass bei einem Gehalt nicht danach zu unterscheiden ist, für welchen Monat dieses Gehalt tatsächlich erwirtschaftet wurde, sondern wann dieses dem Hilfesuchenden zugeflossen ist. Entscheidend ist daher, inwiefern in einem bestimmten Zeitraum bestimmte Mittel zur Verfügung stehen, nicht ob bestimmte Mittel in einem bestimmten Zeitraum erwirtschaftet wurden. Ausschlaggebend ist somit die tatsächliche Bedürftigkeit und nicht etwa eine allfällige Anspruchslosigkeit, weshalb die wirtschaftliche Situation nach den faktischen Verhältnissen zu beurteilen ist.

Dem Beschwerdeführer wurde Anfang April 2020 ein Nettolohn von Euro 1.196,24 von der BB GmbH für den Monat März ausbezahlt und hat er in diesem Monat von EE einen Dienstleistungsscheck von Euro 20,00 erhalten, weshalb ihm aufgrund Richtsatzüberschreitung für den Monat April 2020 keine Mindestsicherung zusteht. Anfang Mai 2020 wurde an dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld in der Höhe von Euro 600,90 (Euro 20,03 mal 30 für den Monat April) zur Auszahlung gebracht, woraus sich ein Aufstockungsbetrag von Euro 87,11 (Euro 688,01 minus Euro 600,90) errechnet. Im Monat Juni 2020 hat der Beschwerdeführer vom AMS Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe von Euro 629,30 (Euro 20,03 mal 31) und von EE einen Dienstleistungsscheck von Euro 110,00 ausbezahlt erhalten, wodurch der Richtsatz von Euro 688,01 um Euro 51,29 überschritten wird. Für den Monat Juli 2020 liegt ebenfalls eine Richtsatzüberschreitung von Euro 133,76 (Euro 20,03 mal 21 für die im Monat Juni 2020 ausbezahlte Notstandhilfe von 21 Tagen, die Ausstellung eines Dienstleistungsschecks von EE in der Höhe von Euro 50,00 und der Nettolohn der DD GmbH von Euro 351,14 für den Monat Juni 2020) vor. Anfang August 2020 wurde an den Beschwerdeführer ein Nettolohn für den Monat Juli 2020 in der Höhe von Euro 1.469,21 von der DD GmbH ausbezahlt, wodurch sich eine Richtsatzüberschreitung von Euro 781,2 ergibt. Aufgrund des im September 2020 zustehenden Arbeitslosengeldes von täglich Euro 20,86 errechnet sich ein Betrag von Euro 625,80 (Euro 20,86 mal 30), wodurch

der für den Beschwerdeführer zur Anwendung gelangende Richtsatz von Euro 688,01 um Euro 62,21 unterschritten wird.

Im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellt wurde, im September 2020 wieder eine Arbeitsstelle antreten zu können, war der Ausspruch von Mindestsicherung mit Ende September 2020 zu begrenzen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

I.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den

Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Riedler

(Richter)

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