LVwG T LVwG-2020/22/1190-4

LVwG-2020/22/1190-4Landesverwaltungsgericht10.09.2020

Regest

Abbruchauftrag

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/22/1190-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.09.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.22.1190.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde der Herrn AA, Adresse 1, Z, v.d. Rechtsanwalt BB, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Y vom 26.2.2020, Zl *** wegen eines Abbruchauftrages nach § 47 Abs 2 iVm § 47 Abs 5 TBO 2018 nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch des angefochtenen Bescheides nunmehr wie folgt zu lauten hat:

„AA als Eigentümer des Grundstückes Gp. **1 KG X wird gemäß § 47 Abs 2 und 5 Tiroler Bauordnung 2018, LGBl 28, aufgetragen, bis längstens 31.1.2021 den teilweise eingestürzten nördlichen Zubau zum Objekt Adresse 3 („CC“), im Auszug aus tirisMaps vom 25.11.2019 (= Beilage 2 zum hochbautechnischen Gutachten DD vom 17.12.2019) rot dargestellt, gänzlich abzubrechen.“

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der Abbruch des teilweise eingestürzten nördlichen Zubaus zum Objekt Adresse 3 („CC“) binnen einer Frist von 6 Wochen aufgetragen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer zusammenfassend vor, die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 47 Abs 2 TBO 2018 lägen nicht vor. Er bestreitet zwar nicht das Vorliegen eines Baugebrechens und die damit verbundene technische und wirtschaftliche Abbruchreife, argumentiert aber damit, dass der nördliche Zubau nicht betreten werden könne, zumal er allseits so umrandet sei, dass ein Zutritt nur über den versperrten privaten Zufahrtsweg möglich sei. Auch das Orts- und Straßenbild sei nicht erheblich beeinträchtigt, zumal die Bauruine vom öffentlichen Bereich (insb. der öffentlichen Straße) nicht einsehbar sei.

Im Rahmen des gerichtlichen Ermittlungsverfahrens führte der Gefertigte am 7.7.2020 einen Lokalaugenschein durch und fertigte dabei Lichtbilder an. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde der hochbautechnische Amtssachverständige EE zur Frage der Gefährdung von Leben und Gesundheit von Menschen einvernommen.

Beweis wurde weiters aufgenommenen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt.

II.Rechtsgrundlagen:

Die hier maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl 28 lautet wie folgt:

„§ 47

Baugebrechen

(1) Bewilligungspflichtige bauliche Anlagen sind in einem der Baubewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten. Sonstige bauliche Anlagen sind in einem solchen Zustand zu erhalten, dass den Erfordernissen der Sicherheit entsprochen und das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild nicht erheblich beeinträchtigt wird. Treten an einer baulichen Anlage Baugebrechen auf, durch die allgemeine bautechnische Erfordernisse beeinträchtigt werden, so sind sie ehestens zu beheben.

(2) Wird den Verpflichtungen nach Abs. 1 nicht entsprochen, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Instandsetzung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. Liegen jedoch Baugebrechen vor, die eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts-, Straßen- oder Landschaftsbildes bewirken und deren Behebung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren gänzlichen oder teilweisen Abbruch aufzutragen.

(3) In den Fällen des Abs. 2 hat die Behörde mit schriftlichem Bescheid die vorläufige Weiterbenützung der baulichen Anlage an Auflagen oder Bedingungen zu knüpfen oder überhaupt zu untersagen, soweit dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich ist. Dies gilt auch, wenn der Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nicht mehr gewährleistet ist, weil baulichen oder organisatorischen Vorkehrungen im Sinn des § 3 Abs. 2 und 3 nicht oder nicht hinreichend entsprochen wird. Der Bescheid ist an den Eigentümer der baulichen Anlage zu richten.

(4) Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde erforderliche Sicherungsmaßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers der baulichen Anlage auch ohne dessen vorherige Anhörung anordnen.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten auch für bauliche Anlagen, die nach früheren baurechtlichen Vorschriften errichtet worden sind, wenn sie auch diesem Gesetz unterliegen.

(6) § 46 Abs. 8 gilt sinngemäß.“

III.Rechtliche Erwägungen:

§ 47 Abs 2 TBO 2018 normiert im wesentliche folgende Voraussetzung für die Erlassung eines baupolizeilichen Abbruchbescheides:

Vorliegen eines Baugebrechens, das

eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder

eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts-, Straßen- 0oder Landschaftsbild bewirken

und

deren Behebung

technisch nicht möglich oder

wirtschaftlich nicht vertretbar ist.

Der gegenständliche, zum größten Teil eingestürzte nördliche Zubau zum Objekt Adresse 3 („CC“) ist als Bauruine zu bezeichnen (siehe die nähere Beschreibung im Gutachten DI DD vom 17.12.2019). Das bestätigen die im behördlichen Akt einliegenden und auch vom Gefertigten erstellen Fotografien. Dieser Umstand wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er geht selbst in der Beschwerde davon aus, dass es sich um eine Bauruine handelt, deren Behebung sowohl technisch nicht möglich als auch wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Der Beschwerdeführer argumentiert jedoch im Hinblick auf eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen damit, dass diese deshalb nicht gegeben sei, zumal das Objekt nicht betreten werde könne. Damit ist er jedoch nicht im Recht:

Der Gefahrenbegriff des § 47 Abs 2 TBO 2018 bezieht sich erkennbar auf eine grundsätzliche Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen und schränkt den geschützten Personenkreis nicht auf Dritte, die allenfalls durch eine Absperrung am Betreten gehindert werden könnten, ein. Hier ist also grundlegend zu fragen, ob für jedwede Person, also auch den Eigentümer und seine Angehörigen (die ja Zutritt zum Grundstück, auf dem das Objekt steht, haben) oder etwa von Amtsorganen der Baubehörde, die das Objekt im Zuge der baupolizeilichen Aufsicht betreten müssen, eine Gefahr besteht. Diese Gefahr ist hier unzweifelhaft gegeben, besteht doch aufgrund des desolaten Bauzustandes jederzeit die Gefahr, dass Menschen, die die Bauruine betreten, etwa durch herabfallende bzw. einstürzende Bauteile schwer verletzt oder gar getötet werden.

Die bloße Möglichkeit, ein Betreten externen Personen durch ein Absperren hintanzuhalten, kann – wie erwähnt und unabhängig vom oben angenommenen Gefahrenbegriff – keinesfalls zu einer Unzulässigkeit eines baupolizeilichen Abbruchauftrages wegen Gefahr für Mensch führen, zumal andernfalls dieses Instrumentarium ad absurdum geführt würde, da ja bei jedem Baugebrechen die Gefahr für „externe“ Personen durch ein Verunmöglichen des Betretens hintangehalten werden könnte. Tatsächlich ist es so, dass bereits viel geringere Baumängel als die gegenständlichen fallbezogen als maßgebliches Baugebrechen zu qualifizieren sind, die die Sicherheit von Personen gefährden (vgl. etwa „angemorschte Fensterflügel“, VwGH 28.2.2012, 2010/05/0222).

Dass die Behebung des vorliegenden Baugebrechens weder technisch möglich ist noch wirtschaftlich vertretbar, wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Dieser Umstand liegt bei einer Bauruine wie der gegenständlichen geradezu auf der Hand. Hier käme, zumal die gesamte Bausubstanz vernichtet ist, die Behebung des Baugebrechens einem völligen Neubau gleich (vgl. etwa VwGH 31.7.2006, 2005/05/0370). Diese Annahme wird auch durch die diesbezüglichen Berechnungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde, die auch nicht ansatzweise bestritten werden, bestätigt (siehe das Gutachten DI DD vom 17.12.2019, Seite 2).

Damit liegen aber die Voraussetzungen für die Erlassung eines Abbruchauftrages vor. Das Vorliegen der – alternativen (!) – Voraussetzung, dass durch das Baugebrechen eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts-, Straßen- oder Landschaftsbildes bewirkt wird, ist sohin nicht Voraussetzung für die zulässige Erlassung eines Abbruchauftrages. Tatsächlich liegt aber auch eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes vor. Es ist für das erkennende Gericht beim Vorliegen einer Bauruine wie der gegenständlichen als geradezu notorisch anzusehen, dass hier eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes gegeben ist. Die diesbezüglichen Aussagen des hochbautechnischen Amtssachverständigen im Gutachten der belangten Behörde vom 17.12.2020 erscheinen völlig schlüssig und nachvollziehbar. Sie wurden auch nicht auf gleichem fachlichen Niveau vom Beschwerdeführer entkräftet. Sie bestätigen auch den persönlichen Eindruck des Gefertigten, den er anlässlich eines Lokalaugenscheines gewonnen hat. Wie die diesbezüglichen Fotos zeigen, ist die im Gutachten DI DD vom 17.12.2019 näher beschriebene Bauruine, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, sehr wohl vom öffentlichen Bereich aus, nämlich dem allgemein zugänglichen Bereich der Auffahrt bzw. des Aufganges zum Schloss FF, gut einsehbar. Somit wäre auch aus dem Grunde der erheblichen Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes die Erlassung des gegenständlichen baupolizeilichen Auftrages als rechtens zu betrachten. Die Sorge um die “fachgerechte Entsorgung“ des Abbruchmaterials ist nicht Aufgabe der Baubehörden und war daher dieser Spruchpunkt zu eliminieren. Dass der Abbruch durch eine „konzessioniertes“ Unternehmen zu erfolgen hat, versteht sich von selbst und war daher ebenfalls nicht in den Spruch aufzunehmen.

Der Beschwerde kommt sohin keine Berechtigung zu und war diese spruchgemäß abzuweisen. Dabei war eine geringfügige Änderung des Spruches vorzunehmen. Es handelt sich dabei aber um bloße Präzisierungen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol war daher zu diesen Modifikationen gemäß § 50 VwGVG berechtigt. Die Leistungsfrist war entsprechend den Ausführungen des beigezogenen hochbautechnischen Amtssachverständigen neu festzulegen. Innerhalb der nunmehr – großzügig – neu bemessenen Frist ist der Abbruch leicht zu bewerkstelligen.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Triendl

(Richter)

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