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LVwG-2020/29/1455-4•LVwG T LVwG-2020/29/1455-4
LVwG-2020/29/1455-4Landesverwaltungsgericht09.09.2020
unbefristete Bewilligung; <br/>Bogenparcour;<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde der AA, vertreten durch den Obmann BB und die Schriftführerin CC, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 04.05.2020, ***, betreffend Vorschreibung der Naturschutzabgabe,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als für die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.02.2020, ***, der AA erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung für den von ihr errichteten und betriebenen Bogenschießparcours, gemäß § 19 Abs 3 lit c Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl Nr 26 idF LGBl 32/2017, die Naturschutzabgabe mit Euro 40,00 (40 m2 x Euro 1,00) zur Zahlung binnen eines Monats neu festgesetzt und die Parteienbezeichnung auf „AA“ berichtigt wird
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin für den mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.02.2020, ***, von der Beschwerdeführerin errichteten und betriebenen Bogenschießparcours die Naturschutzabgabe in Höhe von Euro 4.780,00, zu zahlen binnen eines Monats, vorgeschrieben, wobei eine Bemessungsgrundlage 4.780 m² und die Abgabe von Euro 1,00 je m² herangezogen wurde.
Gegen diesen Bescheid hat die AA fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.11.2010, ***, der AA die unbefristete forst- und naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Bogenparcours auf den Grundstücken **1 und **2, beide GB *** Z, erteilt worden sei. Hiefür sei bereits mit Abgabenbescheid des Landes Tirol eine Naturschutzabgabe in der Höhe von Euro 4.740,00 festgesetzt worden, welche von der Beschwerdeführerin auch bezahlt worden sei. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.12.2014, ***, sei der Beschwerdeführerin die befristete naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung bzw Erweiterung eines Bogenschießparcours auf GStNr **1, **2, **3, **4, **5, **6 und **7, alle KG *** Z, erteilt worden, wofür wiederum mit Abgabenbescheid der Tiroler Landesregierung vom 15.12.2014 die Naturschutzabgabe in Höhe von Euro 40,00 vorgeschrieben und auch von der Beschwerdeführerin bezahlt worden sei.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.02.2020, ***, sei die naturschutzrechtliche Bewilligung für den Bogenschießparcours, welcher mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.12.2014, ***, bis zum 31.12.2019 befristet gewesen sei, bis 31.12.2024 verlängert worden.
Die Beschwerdeführerin habe bereits sämtliche Abgaben für die Errichtung und Erweiterung des Bogenschießparcours vollständig bezahlt. Befristet gewesen sei lediglich der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.12.2014, nicht jedoch der ursprüngliche Bescheid aus dem Jahr 2010. Sofern der angefochtene Bescheid nicht bereits aus diesem Grunde rechtswidrig sei, sei die Abgabenschuld bereits verjährt. Der ursprüngliche Bescheid sei aus dem Jahr 2010, weshalb eine Einhebung unzulässig sei. Ebenso sei eine Einhebung aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.12.2014 bereits verjährt. Auch aus sonstigen Gründen sei eine Einhebung aus Sicht der AA nicht zulässig und der angefochtene Bescheid aufzuheben, in eventu abzuändern, da die Naturschutzabgaben von der AA bereits bezahlt worden seien.
Mit Beschwerdevorentscheidung der Tiroler Landesregierung vom 25.05.2020, ***, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass auch die naturschutzrechtliche Bewilligung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.11.2010 bis zum 31.12.2019 befristet erteilt worden sei. Die naturschutzrechtliche Bewilligung sei sodann mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.02.2020 wiederum, diesmal befristet bis 31.12.2024, erteilt worden. Zumal es sich beim Bescheid vom Februar 2020 um die Neuerteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung handle, sei auch die Abgabe erneut vorzuschreiben.
In der Folge stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht der Vorlageantrag an das Landesverwaltungsgericht Tirol und führte zusammengefasst weiters aus, dass die Naturschutzabgabe eine einmalige Abgabe sei und daher die Mehrfachvorschreibung, wie gegenständlich erfolgt, nicht zulässig sei. Darüber hinaus sei die Bogensportanlage nach Ablauf der Befristung nicht entfernt oder rückgebaut worden, sodass es nicht zu einer Errichtung oder einem Ausbau der Sportanlage durch den Bescheid vom Februar 2020 gekommen sei. Eine neuerliche Vorschreibung der Abgabe sei daher unzulässig. Zumal die Vorschreibung der Naturschutzabgabe an die Rechtskraft des naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheides gründe, sei es der Partei unmöglich, im Abgabenverfahren ordnungsgemäß vorzugehen. Hierbei handle es sich um eine Willkür des Gesetzgebers und könne insbesondere dem Naturschutzgesetz nicht unterstellt werden, dass der Rechtsunterworfene mehrmals zur Bezahlung einer Abgabe herangezogen werden solle. Zudem sei der Rechtsunterworfene der Willkür der Behörde ausgeliefert, zumal er nicht beeinflussen könne, dass die Behörde den neuerlichen Bewilligungsbescheid noch vor Ablauf der Befristung ausstelle. Auch in den Erläuterungen sei bereits angemerkt, dass es sich bei der Naturschutzabgabe um eine einmalige Abgabe handle und sei zudem zu berücksichtigen, dass der Naturschutzsachverständige in seinem Gutachten bereits ausgeführt habe, dass es sich beim Bogensport um keine nennenswerte Naturschutzbeeinträchtigung handle, wie dies oft bei anderen schwerwiegenderen Eingriffen in die Natur sei. Dies widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz, zumal die beschwerdeführende Partei relativ mehr als andere bzw wiederkehrend die Abgabe zahlen müsse.
Es wurde beantragt, die Einhebung der Naturschutzabgabe auszusetzen und den Bescheid zur Gänze zu beheben, in eventu das Abgabenverfahren vorübergehend auszusetzen und gemäß § 62 Abs 2 VwGH-Gesetz in Verbindung mit Art 140 Abs 1 B-VG einen Antrag auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 19 iVm § 29 Abs 5 Tiroler Naturschutzgesetz 1991 beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. In eventu wurde beantragt, die Naturschutzabgabe neu mit Euro 40,00 festzusetzen.
In der Folge wurde dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung Folge gegeben und der Abgabenakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt
Der Beschwerde kommt teilweise Berechtigung zu.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde, den Akt der BH Y, ***, und den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
II.Sachverhalt:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.11.2010, ***, wurde der AA zu Spruchpunkt I. die forstrechtliche Bewilligung zur dauerhaften Rodung einer Fläche von insgesamt 4.740 m² auf den Grundstücken **1 und **2, beide KG *** Z, erteilt, wobei festgehalten wird, dass die Rodungsbewilligung erlischt, wenn die Rodung nicht bis spätestens 31.12.2012 durchgeführt wird. Gleichzeitig wurde zu Spruchpunkt II. dieses Bescheides die naturschutzrechtliche Bewilligung für die im Befund näher beschriebenen Maßnahmen und Anlage gemäß §§ 6e, 15 Abs 1, § 29 Abs 1 lit a und Abs 5 sowie 42 Abs 1 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 nach Maßgabe der vorgelegten Projektunterlagen – unbefristet - erteilt.
Aufgrund dieses Bescheides wurde mit Abgabenbescheid der belangten Behörde vom 21.04.2011, ***, die Naturschutzabgabe in Höhe von Euro 4.740,00 vorgeschrieben.
Mit weiterem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.12.2014, ***, wurde der AA die naturschutzrechtliche Bewilligung für die im Befund näher beschriebenen Maßnahmen und Anlagen zur Errichtung bzw Erweiterung eines Bogenschießparcours auf den Grundstücken **1, **2, **3, **4, **5, **6 und **7, alle KG *** Z, befristet bis 31.12.2019, erteilt, wobei im Befund des Bescheides festgehalten ist, dass am Parcours 32 Tierattrappen mit einer Größe von 0,5 bis 2 m aufgestellt werden.
Auch hiefür wiederum wurde mit Bescheid der Abgabenbehörde vom 15.12.2014, ***, die Naturschutzabgabe in Höhe von Euro 40,00 der AA vorgeschrieben.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.02.2020, ***, wurde der AA für die Errichtung bzw Erweiterung eines Bogenschießparcours auf den Grundstücken **1, **2, **3, **4, **5, **6 und **7, alle KG *** Z, wiederum die naturschutzrechtliche Bewilligung (unter Bezugnahme auf die abgelaufene Befristung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.12.2014, *** erteilten naturschutzrechtlichen Bewilligung), befristet bis 31.12.2024 erteilt. Der Bescheid wurde den Verfahrensparteien im Zeitraum 05.02.2020 bis 11.02.2020 zugestellt.
Gegen keinen der genannten Bescheide wurde ein Rechtsmittel erhoben.
Entlang der bewilligten Sportanlage (Bogenschießparcours) sind 32 3D-Tiere mit einer Größe von 0,5 bis 2 Metern errichtet. Nicht festgestellt werden kann, dass der Bogenparcours mit Ablauf der Befristung 31.12.2019 entfernt wurde.
III.Beweiswürdigung:
Vorangeführter Sachverhalt ergibt sich aus den Akten der Behörde, insbesondere den genannten Bescheiden sowie dem eingeholten Akt der Bezirkshauptmannschaft Y, ***, in welchem die Verfahrenserteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligungen abgehandelt wurden. Im naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheid der BH Y vom 04.12.2014, ***, auf welchen der Bewilligungsbescheid der BH Y vom 05.02.2020 gründet und Bezug nimmt, ist die Anzahl und Größe der errichteten 3D-Tiere festgehalten. Dass der Bogenparcours nach Ablauf der Befristung entfernt wurde, wurde von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und ergeben sich auch aus den vorgelegten Akten diesbezüglich keine Anhaltspunkte.
IV.Rechtslage:
§ 19 Tiroler Naturschutzgesetz, LGBl Nr 26/2005 idF LGBl Nr 26/2016 lautet wie folgt:
„§ 19
Naturschutzabgabe
(1) Für die Inanspruchnahme der Natur durch Vorhaben nach Abs. 3, für die eine naturschutzrechtliche Bewilligung oder eine Bewilligung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 erteilt wurde, ist eine Naturschutzabgabe zu entrichten. Der Abgabepflicht unterliegen nicht Vorhaben von Körperschaften öffentlichen Rechts innerhalb ihres Wirkungsbereiches, ausgenommen Vorhaben im Rahmen der Führung erwerbswirtschaftlicher Unternehmen.
(2) Die Naturschutzabgabe ist eine ausschließliche Landesabgabe. Ihr Ertrag ist zu 60 v.H. für Maßnahmen des Klimaschutzes, insbesondere zur Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs, zu verwenden. Die restlichen 40 v.H. des Abgabenertrages sind wie folgt zu verwenden:
a)zur Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung und zur Pflege der Natur im Sinn der Ziele nach § 1 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2;
b)zur Deckung der Kosten für Maßnahmen zum Ausgleich der Eingriffe in die Natur, die durch Vorhaben im Sinn des Abs. 3 bewirkt werden;
c)zur Förderung von Forschungsvorhaben, naturkundefachlichen Erhebungen und der Öffentlichkeitsarbeit auf dem Gebiet des Naturschutzes.
(3) Zur Entrichtung der Naturschutzabgabe ist der Inhaber der Bewilligung für eines der in den lit. a bis e genannten Vorhaben verpflichtet. Die Höhe der Naturschutzabgabe beträgt:
a)für den maschinellen Abbau von mineralischen Rohstoffen 25 Cent je Kubikmeter;
b)für die Errichtung oder den Ausbau von Seilbahnen 2,– Euro je Meter Trasse;
c)für die Errichtung oder den Ausbau von Sportanlagen 1,– Euro je Quadratmeter, höchstens jedoch 40.000,– Euro;
d)für Anlagen zur Erzeugung von Schnee 30,– Euro je tausend Kubikmeter jährlicher Wasserentnahmemenge;
e)für die Ableitung oder Entnahme von Wasser zum Betrieb von Stromerzeugungsanlagen 1,– Euro je Sekundenliter Ausbauwassermenge.
(4) Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung. Die Abgabe wird mit dem Beginn der Ausführung des betreffenden Vorhabens fällig. Der Abgabepflichtige hat den Beginn der Ausführung des Vorhabens innerhalb einer Woche der Landesregierung anzuzeigen.
[…]
§ 29
Naturschutzrechtliche Bewilligungen, aufsichtsbehördliche Genehmigungen
[…]
(9) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung erlischt, wenn
[…]
c)die Bewilligung befristet erteilt wurde, durch Zeitablauf; wird bei bestehenden Wasserkraftanlagen frühestens fünf Jahre und spätestens sechs Monate vor dem Ablauf der Bewilligungsdauer um die neuerliche Bewilligung angesucht, so wird dadurch der Fristablauf bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen gehemmt.
[…]
(10) Ist eine Bewilligung erloschen, so hat der ehemalige Inhaber der Bewilligung eine aufgrund der Bewilligung errichtete, aufgestellte oder angebrachte Anlage unverzüglich zu entfernen und alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 soweit wie möglich zu beseitigen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid die Durchführung dieser Maßnahmen aufzutragen.
[…]“
V.Erwägungen:
Der Gesetzgeber legt in § 19 Abs 3 lit c Tiroler Naturschutzgesetz jene naturschutzrechtlich bewilligungspflichtigen Vorhaben fest, die eine Abgabenpflicht auslösen. Dies bedeutet, dass im Fall der Bewilligung eines solchen Vorhabens die Naturschutzabgabe einzuheben ist. Abgabentatbestand ist ausschließlich die Rechtskraft eines naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheides für eines der im § 19 Abs 3 Tiroler Naturschutzgesetz angeführten Vorhaben (VwGH 22.09.1998, Zl 98/17/0111, 04.07.2001, Zl 2000/17/0016).
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.12.2014, ***, die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung des Bogenparcours, bei welchem es sich jedenfalls um eine Sportanlage im Sinne des § 19 Abs 3 lit c Tiroler Naturschutzgesetz handelt, befristet bis 31.12.2019 erteilt wurde. Die naturschutzrechtliche Bewilligung ist daher gemäß § 29 Abs 9 lit c Tiroler Naturschutzgesetz mit Ablauf der Befristung, das war der 31.12.2019, erloschen.
Das Erlöschen der naturschutzrechtlichen Bewilligung hat gemäß § 29 Abs 10 Tiroler Naturschutzgesetz zur Folge, dass der ehemalige Inhaber der Bewilligung (sohin die Beschwerdeführerin) eine aufgrund der Bewilligung errichtete, aufgestellte oder angebrachte Anlage unverzüglich zu entfernen und alle Maßnahmen zu treffen hat, die erforderlich sind, um Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzgesetzes nach § 1 Abs 1 soweit wie möglich zu beseitigen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht, so hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid die Durchführung dieser Maßnahmen aufzutragen.
Die beschwerdeführende Partei wäre sohin ex lege verpflichtet gewesen - auch ohne Aufforderung durch die Behörde - aufgrund der erloschenen naturschutzrechtlichen Bewilligung für den gegenständlichen Bogenparcours, diesen mit 01.01.2020 zu entfernen.
Auch wenn die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13.12.2019 um Verlängerung der naturschutzrechtlichen Bewilligung angesucht hat, ist festzuhalten, dass es sich bei der mit Bescheid vom 05.02.2020 von der Bezirkshauptmannschaft Y erteilten naturschutzrechtlichen Bewilligung wiederum um eine (neue) naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung bzw Erweiterung des Bogenparcours handelt. Zum einen ist dies explizit im Spruch des Bescheides angeführt, darüber hinaus ist auszuführen, dass die beschwerdeführende Partei aufgrund des Umstandes, dass mit Ablauf des 31.12.2019 die ursprüngliche naturschutzrechtliche Bewilligung für den Bogenparcours erloschen ist, verpflichtet gewesen wäre, den Parcours mangels entsprechender naturschutzrechtlicher Bewilligung zu entfernen. Auch wenn sie dies unterlassen hat, ist die nunmehr erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung des Bogenparcours dahingehend zu verstehen, als sie als neue(rliche) Bewilligung anzusehen ist. Zudem ist festzuhalten, dass eine erloschene Bewilligung naturgemäß nicht verlängert, sondern nur neu erteilt werden kann.
Aufgrund dieses Umstandes ist der Tatbestand nach § 19 Abs 3 lit c Tiroler Naturschutzgesetz für die Einhebung der Naturschutzabgabe aufgrund des Bescheides vom 05.02.2020 erfüllt, zumal die Abgabenbehörde hinsichtlich der Vorschreibung der Naturschutzabgabe an den naturschutzrechtlichen Bescheid und an die dort für die Bemessungsgrundlage des Abgabenbescheides festgesetzte Mengenangabe (Quadratmeter) gebunden ist (VwGH 26.02.2001, 99/17/0379, 25.09.2012, 2011/17/0259 ua).
Auch wenn in den erläuternden Bemerkungen zu (damals noch) § 18a Tiroler Naturschutzgesetz angeführt ist, dass es sich bei der gegenständliche Abgabe um keine periodische, sondern lediglich um eine einmalige Abgabe handelt, so ist festzuhalten, dass aufgrund des Umstandes, dass bei einer abgelaufenen naturschutzrechtlichen Bewilligung eine neue Bewilligung erteilt werden muss, auch wenn es für ein gleiches Vorhaben ist, nicht von einer periodischen Abgabe gesprochen werden kann, sondern diese einmalig – bescheidgebunden – vorgeschrieben wird. Seitens des erkennenden Gerichtes bestehen daher auch keine verfassungsmäßigen Bedenken hinsichtlich der gesetzlichen Regelungen zur Vorschreibung der Naturschutzabgabe.
Für die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung und Erweiterung des Bogenparcours mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.02.2020, ***, welche mit 11.03.2020 in Rechtskraft erwachsen ist, war daher die Naturschutzabgabe auf Basis der mit naturschutzrechtlichem Bescheid bewilligten 32 3D-Tiere mit einer Größe von 0,5 bis 2 m² (im Schnitt daher 1,25 m²) und Berücksichtigung der gesetzlich vorgegebenen Abgabenhöhe von Euro 1,00 die Naturschutzabgabe mit Euro 40,00 neu festzusetzen. Der Abgabentatbestand ist mit Rechtskraft des naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheides eingetreten und wurde mit der Errichtung des Parcours zum Zeitpunkt der Vorschreibung der Abgabe durch die Abgabenbehörde auch schon „begonnen“, zumal der Bogenparcours durchgehend betrieben wurde.
Eine darüberhinausgehende Abgabe in Höhe von Euro 4.740,00, wie von der Abgabenbehörde vorgeschrieben, war dem gegenüber nicht festzusetzen. Der naturschutzrechtliche Bewilligungsbescheid, auf welchen sich die Abgabenbehörde (zusätzlich zu jenem vom 05.02.2020) stützt, war jener der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.11.2010, ***. Mit diesem Bescheid wurde die naturschutzrechtliche Bewilligung jedoch unbefristet erteilt und war der Umfang dieses bewilligten Projektes auch nicht vom Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.02.2010. ***, umfasst, weshalb die in diesem Bescheid angeführte beanspruchte Fläche nicht Bemessungsgrundlage für die nunmehrige Vorschreibung der Naturschutzabgabe sein konnte. Die Naturschutzabgabe war daher mit Euro 40,00 neu festzusetzen.
Die Parteienbezeichnung war entsprechend zu berichtigen, zumal der Name der Beschwerdeführerin gemäß Vereinsregister „AA“ ist. Zumal aus dem angefochtenen Bescheid, insbesondere aus der Zustellverfügung, in welcher der Obmann des Vereins, BB, genannt ist, unzweifelhaft erkennbar ist, dass der Verein AA, welcher den Bogenparcours auch betreibt, Bescheidadressat sein soll und auch die Adresse des Vereines angeführt ist, war die entsprechende Berichtigung der Parteibezeichnung durchzuführen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Kantner
(Richterin)
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