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LVwG-2020/29/0285-10•LVwG T LVwG-2020/29/0285-10
LVwG-2020/29/0285-10Landesverwaltungsgericht02.09.2020
keine Anrechnung Abriss Altbestand;<br/>Baumassenanteil nach TVAG;<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 25.10.2019, Zl ***, betreffend Vorschreibung des Erschließungsbeitrages, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der Erschließungsbeitrag neu festgesetzt wie folgt:
„Der Bürgermeister der Gemeinde Z schreibt Ihnen nach § 12 iVm §§ 8 und 9 TVAG sowie mit der Verordnung des Gemeinderates vom 18.12.2016 für das mit Baubescheid vom 29.04.2019, Zl. ***, genehmigte Bauvorhaben (Neubau Einfamilienwohnhaus mit Carport, Garage und Nebenräumen) einen Erschließungsbeitrag in der Höhe von Euro 11.205,06 vor, der sich wie folgt errechnet:
Bauplatzanteil1.099,00 m²x 4,54 €x150 v.H.7.484,19€
(nach § 2 Abs. 1 TVAG)
Baumassenanteil1.170,82 m³x4,54 €x70 v.H.3.720,87€
(nach § 2 Abs 5 TVAG)
Erschließungsbeitrag11.205,06€
Dieser Betrag ist innerhalt eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides fällig und auf das Konto IBAN ***, BIC *** einzuzahlen.“
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 25.10.2019, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer für das mit Baubescheid vom 29.04.2019, Zl ***, genehmigte Bauvorhaben (Neubau Einfamilienwohnhaus mit Carport, Garage und Nebenräumen) ein Erschließungsbeitrag in der Höhe von insgesamt Euro 11.**1,95 zur Zahlung binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheides vorgeschrieben. Der Bauplatzanteil berechnet sich wie folgt: 1.099 m2 x Euro 4,70 x 150 v.H., ergibt Euro 7.747,95, der Baumassenanteil errechnet sich mit 1.170,82 m3 x Euro 4,70 x 70 v.H., ergibt Euro 3.852,00, gesamt sohin mit Euro 11.**1,95.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass die Bemessungsgrundlage bestritten werde, zumal beim Erschließungsbeitrag der Baumassenanteil um die Baumasse des zerstörten Gebäudes zu vermindern sei, zumal es sich um einen Wiederaufbau des abgerissenen Gebäudes handle. Der Bauplatz GStNr **1 sei von 665,9 m2 auf 1.099 m2 vergrößert worden. In die Berechnung des Bauplatzanteiles sei die Gesamtfläche und nicht lediglich jener Anteil, um den sich der Bauplatz vergrößert habe, herangezogen worden.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.12.2019, Zl ***, wurde mit Maßgabe der Berichtigung des Spruches die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass für den bestehenden Bauplatz GStNr **1, KG Y, bzw für die Kubatur des abgebrochenen Objektes bislang noch kein Beitrag für die Verkehrserschließung geleistet worden sei, sondern lediglich ein Beitrag zum Kanalanschluss. Die Bestimmungen der §§ 9 Abs 5, 10 und 11 TVAG 2011 seien daher nicht anzuwenden.
In der Folge stellte der Beschwerdeführer fristgerecht den Vorlageantrag und brachte ergänzend vor, das der Gemeinde vorliegende Beweismittel der Baumasse des Altbestandes sei in der Vergangenheit als Bemessungsgrundlage herangezogen worden und werde auch gegenwärtig für die Ermittlung der Kanal- und Wassergebühren herangezogen. Diese würden vom Beschwerdeführer als gegenwärtigen Eigentümer immer pünktlich an die Gemeinde bezahlt. Zumal die Gemeinde keine schlüssige Argumentation vorbringen könne, dass eine Erschließung der Hofstelle Gratzer auf GStNr **1, KG Y, nach früheren Rechtsvorschriften nicht vollzogen worden sei, sei die Bestimmung des § 11 TVAG 2011 anzuwenden. Zudem seien durch den Wiederaufbau der Gemeinde keine Kosten entstanden, da das Grundstück bereits erschlossen gewesen sei.
In der Folge wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde, den Bauakt der Gemeinde Z zu *** und den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 17.06.2020 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welche die Sachen- und Rechtslage mit den Parteien erörtert wurde.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Eigentümer des GStNr **1, KG Y, wobei die Eintragung des Eigentumsrechtes für den Beschwerdeführer im Grundbuch mit 03.04.2019 erfolgte (telefonische Auskunft des Grundbuches BG X vom 06.02.2020, Grundbuchsauszug vom 02.06.2020). Das GStNr **1, KG Y, weist eine Fläche von 1.099 m² auf (offenes Grundbuch). Das GStNr **1, KG Y, wurde durch Zusammenlegung der GStNr **1 und **2 (welches bereits seit ca sechs Jahren im Eigentum des Beschwerdeführers stand), gebildet (Bescheid Bewilligung Vereinigung GStNr **1 und **2 zum verbleibenden GStNr **1 und Löschung des GStNr **2 des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 11.04.2019, Zl ***). Die Grundstückszusammenlegung wurde am 29.05.2019 im Grundbuch eingetragen/vollzogen (zu *** gemäß telefonischer Auskunft des GB BG X vom 01.09.2020). Das GStNr **2, KG Y, war bis zur Vereinigung mit dem GStNr **1 unbebaut. Bereits in der Baubeschreibung vom 04.02.2019 war die Größe des Bauplatzes für das GStNr **1 EZ *** KG Y mit 1.099 m² ausgewiesen (Bauakt der Gemeinde Z zu ***).
Das (ursprüngliche) GStNr **1, KG Y, war bereits seit 1700/1800 mit einem Wohnhaus samt Wirtschaftsgebäude bebaut. Seit der Errichtung des Gebäudes wurden an diesem nur insofern bauliche Änderungen vorgenommen, als beispielsweise die Elektrik neu verlegt sowie das Gebäude an die Wasserleitung angeschlossen wurde. Im Jahr 1990 wurde das Dach neu eingedeckt, wobei sich durch diese Sanierungsmaßnahe an den Außenmaßen keine Änderungen ergaben (Bauanzeige vom 21.05.1990).
Das GStNr **1, KG Y (als auch das vormalige GStNr **2, KG Y), ist als Wohngebiet gewidmet.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 29.04.2019, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer die Baubewilligung für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Carport, Garage und Nebenräumen sowie der Abbruch des bestehenden Wohn- und Wirtschaftsgebäudes auf GStNr **1, KG Y, nach Maßgabe der, einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildenden Planunterlagen und der Baubeschreibung, erteilt. Der Baubescheid wurde dem Bauwerber am 06.05.2019 zugestellt, gegen den Baubescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben (Bauakt *** Gemeinde Z). Baubeginn war der 31.05.2019 (Baubeginnsmeldung vom 29.05.2019).
Die Baumasse des abgerissenen Wohn- und Wirtschaftsgebäudes betrug 300,89 m³, die Baumasse der angrenzenden Stallungen betrug 311,22 m3. Die Baumasse des mit Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 29.04.2010 bewilligten Gebäudes beträgt 1.170,82 m³ (Beiblatt zum Bauansuchen vom 06.02.2019).
Für das ursprünglich auf GStNr **1, KG Y, errichtete Gebäude wurde bislang kein Erschließungsbeitrag vorgeschrieben oder entrichtet.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer als Eigentümer des GStNr **1, KG Y, oder einer seiner Rechtsvorgänger aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung mit der Gemeinde Z Aufwendungen zur Erschließung des GStNr **1 geleistet hat.
III.Beweiswürdigung:
Die vorangeführten Feststellungen ergeben sich aus den in Klammer angeführten unbedenklichen Urkunde und nachstehender Beweiswürdigung: Dass das ursprünglich auf GStNr **1 bestehende Gebäude um 1700 bzw 1800 errichtet wurde, wurde anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol von den anwesenden Parteien übereinstimmend angegeben. Unstrittig war weiters, dass das ursprüngliche GStNr **2, welches mit GStNr **1 vereinigt wurde, unbebaut war.
Ebenso wurde die Widmung als Wohngebiet seitens des Bürgermeisters der Gemeinde Z bestätigt. Die Grundstücksgröße des GStNr **1 ergibt sich aus dem offenen Grundbuch und wurde seitens des Beschwerdeführers auch nicht bemängelt, ebenso wie die Kubatur des Neubaus in Höhe von 1.170,82 m³, welche sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in seinem Bauansuchen ergibt. Die Kubaturen des abgerissenen Gebäudes wurden vom Beschwerdeführer dargetan und berechnet und von der Abgabenbehörde nicht beanstandet. Die diesbezüglichen Feststellungen konnten sohin unbedenklich getroffen werden.
Die Negativfeststellung zum Vorliegen einer privatrechtlichen Vereinbarung mit der Gemeinde hinsichtlich getätigter Aufwendungen zur Erschließung des GStNr **1 war zu treffen, zumal der Nachweis zum Vorliegen einer solchen Vereinbarung sowie Durchführung der Aufwendungen vom Beschwerdeführer nicht erbracht wurde. Anlässlich der mündlichen Verhandlung wurde diesbezüglich lediglich vorgebracht, dass Ende der siebziger/Anfang der achtziger Jahre der (Privat)Weg, welcher bei GStNr **1 (und dem früheren GStNr **2) vorbeiführt, asphaltiert worden sei und der Vater des Beschwerdeführers damals im Zuge der Errichtung seines neuen Wohnhauses (nicht auf GStNr **1 bzw **2) die Straße planiert und dann die Gemeinde die Asphaltierung dieser Straße durchgeführt habe. Seines Wissens nach seien dann von der Gemeinde von den angrenzenden Grundstückseigentümern Abgaben eingehoben und bezahlt worden. Dies wurde von der Abgabenbehörde verneint. Ergänzend wurde mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 01.07.2020 in diesem Zusammenhang vorgebracht, dass in einem Bericht des Altbürgermeisters BB, veröffentlicht in der Gemeindezeitung vom 01.12.1978, über den Güterwegbau bzw die Erschließung der Gemeinde und deren Finanzierung berichtet worden sei. In diesem Zusammenhang wurde ausgeführt, dass die Finanzierung des Projektes auch von der Agrargemeinschaft Y, welcher auch die Hofstelle CC mit dem GStNr **1 angehörte, erfolgt sei. Nach Abschluss des Projektes sei dieser Abschnitt in das öffentliche Gut übergegangen.
Damit vermag der Beschwerdeführer jedoch keine bestehende privatrechtliche Vereinbarung mit der Gemeinde aufzuzeigen, wonach konkret vom Beschwerdeführer bzw seinem Rechtsvorgänger des GStNr **1, Aufwendungen für die Erschließung des GStNr **1 geleistet wurden. Aus dem vorgelegten Artikel ist lediglich ersichtlich, dass sich neben der Gemeinde Agrargemeinschaften und Interessentschaften (bei welchen es sich um eigenständige (juristische) Personen handelt) am Ausbau der Dörferverbindungen in der gesamten Gemeinde Z beteiligten, nicht jedoch die einzelnen Grundeigentümer (der jeweiligen Grundstücke) als solche konkreten Leistungen für die Erschießung erbrachten. Zudem geht auch aus dem Artikel nicht hervor, ob und wenn ja welche Vereinbarungen die Gemeinde mit den Agrargemeinschaften und Interessentschaften oder gar dem Eigentümer der GStNr **1 und **2, KG Y, getroffen haben soll. Zudem hat der Beschwerdeführer keine konkreten privatrechtlichen Vereinbarungen vorgelegt und im Zusammenhang mit den angeblich getragenen Kosten bzw Aufwendungen auch keine bestimmten Beträge genannt, welche vom (vormaligen) Eigentümer des GStNr **1 zur Verkehrserschließung entrichtet worden seien.
Zudem wurde von Seiten der Abgabenbehörde bestritten, dass es konkrete privatrechtliche Vereinbarungen über Leistungen zur Erschließung mit dem Grundstückseigentümer gegeben hat, weshalb die Negativfeststellung betreffend erbrachter Leistungen zur Erschließung des GStNr **1 zu treffen war.
IV.Rechtslage:
Das Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz (TVAG), LGBl Nr 58/2011, idF LGBl 144/2018, lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Erhebung von:
a)Ausgleichsabgaben im Fall der Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung von Abstellmöglichkeiten nach § 8 Abs. 9 der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl. Nr. 28, in der jeweils geltenden Fassung (Ausgleichsabgabe für Abstellmöglichkeiten);
b)Beiträgen und Vorauszahlungen zu den Kosten der Verkehrserschließung (Erschließungsbeitrag und vorgezogener Erschließungsbeitrag);
c)Beiträgen zu den Kosten der Errichtung von Gehsteigen (Gehsteigbeitrag);
d)Ausgleichsabgaben im Fall der Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung eines Spielplatzes nach § 12 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2018 (Ausgleichsabgabe für Spielplätze).
(2) Die Abgaben nach Abs. 1 sind ausschließliche Gemeindeabgaben.
§ 7
Abgabengegenstand, Erschließungsbeitragssatz
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Verlieren Gebäude im Sinn des § 2 Abs. 4 oder Teile davon ihren Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Neubau.
(2) Die Erhebung des Erschließungsbeitrages erfolgt durch Festlegung des Erschließungsbeitragssatzes (Abs. 3).
(3) Der Erschließungsbeitragssatz ist ein Prozentsatz des Erschließungskostenfaktors nach § 5 Abs. 2. Er ist von der Gemeinde durch Verordnung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet festzulegen. Die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes hat sich nach der von der Gemeinde zu tragenden Straßenbaulast zu richten und darf 5 v. H. des Erschließungskostenfaktors nicht überschreiten.
§ 8
Abgabenschuldner
(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem der Neubau errichtet wird oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert wird, besteht.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist bei Neubauten oder Gebäuden auf fremdem Grund der Eigentümer des Neubaus bzw. des Gebäudes, im Fall eines Baurechtes der Bauberechtigte, Abgabenschuldner.
§ 9
Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
(1) Der Erschließungsbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs. 2) und dem Baumassenanteil (Abs. 4).
(2) Der Bauplatzanteil ist vorbehaltlich des Abs. 3 das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Bei Bauplätzen, die als Freiland oder als Sonderflächen nach § 44, § 45 oder § 46 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 gewidmet sind oder bei denen zumindest jener Teil, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder besteht, als Sonderfläche nach § 47, § 50 oder § 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 gewidmet ist, tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe je nach der Widmung in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 lit. c oder d der Tiroler Bauordnung 2018 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Bei Bauplätzen für Gebäude nach § 2 Abs. 3 lit. b, c und d tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 lit. b der Tiroler Bauordnung 2018 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Die durch Gebäude oder Gebäudeteile für Laufställe überbaute Fläche ist in die Fläche des Bauplatzes nur zur Hälfte einzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung des Bauplatzes im Ausmaß der Hälfte der tatsächlich überbauten Fläche.
(3) Der Bauplatzanteil entfällt mit jedem nach § 16 Abs. 2 fällig gewordenen Teilbetrag des vorgezogenen Erschließungsbeitrages hinsichtlich einer Fläche, die 20 v. H. der Fläche des Bauplatzes bzw. jener Teilfläche des Bauplatzes, für die der Teilbetrag fällig geworden ist, entspricht.
(4) Der Baumassenanteil ist
a)im Fall des Neubaus eines Gebäudes das Produkt aus der Baumasse des Gebäudes,
b)im Fall der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, das Produkt aus der zusätzlich geschaffenen Baumasse,
jeweils in Kubikmetern und 70 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Die Baumasse landwirtschaftlicher Wirtschaftsgebäude und entsprechend genutzter Gebäudeteile ist nur zur Hälfte, im Fall von Gebäuden oder Gebäudeteilen für Laufställe nur zu einem Viertel, anzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung der Baumasse im Ausmaß der Hälfte, im Fall von Gebäuden oder Gebäudeteilen für Laufställe im Ausmaß von drei Vierteln, der tatsächlichen Baumasse. Als Vergrößerung der Baumasse gilt weiters der Ausbau des Dachgeschoßes von Gebäuden, für die ein Erschließungsbeitrag unter Zugrundelegung der betreffenden Teile des Dachgeschoßes noch nicht entrichtet wurde.
(5) Soweit der Abgabenschuldner oder einer seiner Rechtsvorgänger aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde Aufwendungen für die Verkehrserschließung des betreffenden Bauplatzes erbracht hat, sind diese bei der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt sinngemäß auch in den Fällen der §§ 10 und 11.
§ 10
Bemessungsgrundlage bei Grundstücksänderungen, Rückzahlung
(1) Wird der Bauplatz vor der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages vergrößert oder verkleinert, so ist der Bauplatzanteil außer bei Bauplätzen im Sinn des § 9 Abs. 2 zweiter und dritter Satz von der gegenüber dem Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches geänderten Fläche des Bauplatzes zu ermitteln.
[…]
§ 11
Bemessungsgrundlage bei Änderungen des Baubestandes
(1) Wird auf einem Bauplatz, für den bereits ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung der Gesamtfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist nur ein dem Baumassenanteil entsprechender Erschließungsbeitrag zu entrichten.
(2) Wird auf einem Bauplatz, für den noch kein Erschließungsbeitrag oder ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung nur einer Teilfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, auf dem aber bereits ein oder mehrere Gebäude bestehen, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist ein Erschließungsbeitrag zu entrichten, der dem Baumassenanteil sowie einem Bauplatzanteil entspricht, der sich unter Zugrundelegung jener Teilfläche des Bauplatzes ergibt, die sich zur Gesamtfläche des Bauplatzes verhält wie die dem Baumassenanteil zugrunde liegende Baumasse zur Summe aus dieser Baumasse und der Baumasse des bestehenden Gebäudes oder der bestehenden Gebäude. Insgesamt darf dem Bauplatzanteil jedoch höchstens die Gesamtfläche des Bauplatzes zugrunde gelegt werden.
(3) Wird im Fall des Abbruchs oder der sonstigen Zerstörung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, dessen Baumasse bereits Grundlage für die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften war, dieses (dieser) wieder aufgebaut oder auf demselben Bauplatz sonst ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist der Baumassenanteil von der um die Baumasse des zerstörten Gebäudes oder Gebäudeteiles verminderten Baumasse zu ermitteln
§ 12
Entstehen des Abgabenanspruches, Vorschreibung
(1) Der Abgabenanspruch entsteht
a)bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, wenn jedoch aufgrund des § 65 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2018 bereits vor diesem Zeitpunkt mit dem Bau begonnen wird, mit dem Baubeginn,
b)bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt, in dem aufgrund des § 37 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2018 mit der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens begonnen werden darf, und
c)bei allen anderen Bauvorhaben mit dem Baubeginn.
(2) Bei Grundstücksänderungen nach § 10 Abs. 2 entsteht der Abgabenanspruch mit der grundbücherlichen Durchführung der Grundstücksänderung.
(3) Bei bewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen Bauvorhaben ist der Erschließungsbeitrag nach dem Baubeginn vorzuschreiben. Dabei gilt § 6 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß.“
V.Erwägungen:
Gemäß § 4 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabenpflicht knüpft. Gemäß Abs 3 leg cit bleiben in Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) unberührt. Gemäß Abs 4 leg cit ist der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches.
Entsprechend diesem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften hat das Landesverwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes seiner Entscheidung zu Grunde zu legen (VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0103).
Der Abgabenanspruch entsteht gemäß § 4 BAO grundsätzlich durch die Tatbestandsverwirklichung ohne weiteres Zutun der Behörde oder der Partei. Zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches ist auszuführen, dass diesem in mehrfacher Hinsicht abgabenrechtlich Bedeutung zu kommt, so um den Beginn des Laufes der Bemessungs- oder Festsetzungsverjährung zu bestimmen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass vor Entstehung eines Abgabenanspruches die Abgabe nicht fällig wird. Zudem ist eine Abgabenfestsetzung vor Entstehung des Abgabenanspruches grundsätzlich nicht zulässig.
Bezogen auf den gegenständlichen Sachverhalt ist festzuhalten, dass der Abgabenanspruch nach dem TVAG bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben, wie dem gegenständlichen, mit Rechtskraft der Baubewilligung, sohin mit 04.06.2019, entsteht. Auf die diesbezügliche Sach- und Rechtslage ist abzustellen. Mit dem Bauvorhaben wurde am 31.05.2019 begonnen.
V.1.Zum Baumassenanteil:
Die Baumasse des bewilligten und errichteten Gebäudes beträgt 1.170,82 m³, diese Kubatur ist der Berechnung des Baumassenanteiles nach dem TVAG entsprechend zu Grunde zu legen, zumal es sich um einen Neubau (und nicht um einen Wiederaufbau, zumal einerseits die Kubatur des Gebäudes nahezu verdoppelt wurde und zudem auch die Stallungen weggefallen sind) handelt (§ 9 Abs 4 lit a TVAG).
Hinsichtlich der Höhe Baumasse bemängelt der Beschwerdeführer, dass die Baumasse des abgebrochenen Wirtschaftsgebäudes in Anrechnung gebracht werden hätte müssen. Damit ist der Beschwerdeführer jedoch nicht im Recht.
§ 11 Abs 3 TVAG sieht lediglich im Fall des Abbruches eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, dessen Baumasse bereits Grundlage für die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften war, vor, dass der Baumassenanteil von der um die Baumasse des zerstörten Gebäudes oder Gebäudeteiles verminderte Baumasse zu ermitteln ist. Wesentlich für die Anwendung des § 11 Abs 3 ist es sohin, dass die Baumasse des zerstörten Gebäudes oder Gebäudeteiles bereits einmal Grundlage für die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages war.
Zum Zeitpunkt der Errichtung des auf GStNr **1, KG Y, errichteten Altbestandes um 1700/1800 waren weder baurechtliche noch sonstige Vorschriften zur Vorschreibung von Erschließungsbeiträgen in Tirol in Geltung. Diesbezügliche Regelungen traten für Gemeinden erstmals im Jahr 1960 in Kraft.
Am 01.01.1960 trat das Gesetz zur Erhebung einer Abgabe zum Straßenbauaufwand der Gemeinden, LGBL Nr 10/1960, in Kraft. Nach § 1 dieses Gesetzes wurden die Gemeinden erstmals gesetzlich ermächtigt, zur Deckung ihren Kosten für die Herstellung öffentlicher Straßen, Wege, Brücken, Plätzen und der Straßenbeleuchtung von allen Bauten im Gemeindegebiet, die einer baubehördlichen Bewilligung bedürfen (Neu-, Zu- und Umbauten) – bis auf die in § 3 leg cit normierten Ausnahmen - eine Abgabe einzuheben. Abgabenschuldner war nach § 4 dieses Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe zum Straßenbauaufwand der Gemeinden der Bauwerber bzw sein Rechtsnachfolger und entstand die Abgabenpflicht mit dem Eintritt der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides (§ 5).
Mit 01.01.1975 trat dann stattdessen die Tiroler Bauordnung (TBO), LGBl Nr 42/1974, in Kraft, in der ua auch die Vorschreibung von Beiträgen zu den Kosten der Verkehrserschließung (Erschließungsbeitrag) sowie (mit Ausnahme der Stadt Innsbruck) Beiträge zu den Kosten der Errichtung von Gehsteigen (Gehsteigbeitrag) geregelt wurden. Gemäß § 19 Abs 1 TBO 1975 entstand mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung für den Eigentümer des Bauplatzes im Bauland, auf den sich die Baubewilligung bezieht, die Verpflichtung, der Gemeinde einen Beitrag zu den Kosten der Verkehrserschließung (Erschließungsbeitrag) zu leisten. Nach § 19 Abs 7 TBO 1975 war dem Verpflichteten nach Baubeginn die Zahlung des Erschließungsbeitrages vorzuschreiben.
Mit 01.03.1998 trat dann das erste Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz (TVAAG), LGBl Nr 22/1998, in Kraft und wurde damit der Erschließungsbeitrag und Gehsteigbeitrag nicht mehr in der Tiroler Bauordnung, sondern in diesem Gesetz und seinen Nachfolgebestimmungen geregelt.
Demnach gab es (in der Gemeinde Z) für die Erhebung von Erschließungskosten vor 1960 keine gesetzliche Grundlage. Das Gesetz zur Erhebung einer Abgabe zum Straßenbauaufwand der Gemeinden, LGBL Nr 10/1960, ermächtigte die Gemeinden lediglich zur Erhebung einer Straßenbauaufwandsabgabe für Neu-, Zu- und Aufbauten, wobei die Abgaben mit einem (festzusetzenden) Einheitssatz pro Raummeter zu erheben war. Eine Verpflichtung zur Erhebung eines Beitrags zu den Kosten der Verkehrserschließung ergab sich erst durch die Tiroler Bauordnung, LGBl Nr 42/1974.
Dass seit der Errichtung des ursprünglichen Gebäudes (um 1700/1800) bauliche Änderungen (aufgrund erteilter Baubewilligungen) am Gebäude durchgeführt wurden, durch welche sich die Baumasse des Gebäudes änderte, sprich vergrößerte, konnte nicht festgestellt werden, sodass auch ein Abgabenanspruch nicht entstanden ist. Auch durch die im Jahr 1990 erfolgte Neueindeckung des Gebäudes wurde kein Abgabentatbestand ausgelöst, zumal in dieser Bauanzeige explizit festgehalten ist, dass sämtliche Maße (sohin auch die Kubatur des Gebäudes) gleichbleiben. Es wurde lediglich anstatt der Holzabdeckung eine Ziegelabdeckung angebracht (Gemäß § 19 Abs 1 TBO idF LGBl Nr 33/1989 entstand nur mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, für den Neubau eines Gebäudes oder für die Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, für den Eigentümer des Bauplatzes die Verpflichtung, der Gemeinde einen Beitrag zu den Kosten der Verkehrserschließung(Erschließungsbeitrag) zu leisten, was gegenständlichenfalls mit der Neueindeckung des Gebäudes nicht der Fall war.)
Zumal sohin für das im Zuge des Neubaus abgerissene Gebäude bislang kein Erschließungsbeitrag vorgeschrieben wurde und auch keiner nach den gesetzlichen Regelungen vorzuschreiben war, war auch nicht die Kubatur des abgerissenen Altbestandes bei der nunmehrigen Bemessungsgrundlage der Baumasse des neu errichteten Gebäudes in Abzug zu bringen.
Zudem erfolgten festgestellter Maßen keine Aufwendungen für die Verkehrsschließung aufgrund einer konkreten privatrechtlichen Vereinbarung mit der Gemeinde durch den Beschwerdeführer selbst bzw seine Rechtsvorgänger, weshalb die gesamte Baumasse des Neubaus mit 1.170,82 m³ für die Berechnung des Baumassenanteiles heranzuziehen war.
V.2.Zum Bauplatzanteil:
Gemäß § 9 Abs 2 ist der Bauplatzanteil grundsätzlich das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 % des Erschließungsbeitragssatzes. Gegenständlichenfalls war sohin die im Grundbuch ausgewiesene (und dem Bauverfahren zu Grunde liegende) Gesamtfläche von 1.099 m² der Berechnung des Bauplatzanteiles zu Grunde zu legen, unabhängig davon, ob das GStNr **1 im Ausmaß von 665,9 m² erst durch die Grundstückszusammenlegung auf 1.099 m² vergrößert wurde und die Grundstückszusammenlegung laut Angaben des Beschwerdeführers nur deshalb erfolgte, zumal im Zuge des Bauvorhabens dafür Sorge zu tragen war, dass ein Umkehrplatz am Grundstück vorhanden ist. Mit diesem Vorbringen wird vielmehr bestätigt, dass Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung (ua) der Umstand war, dass das Grundstückszusammenlegung erfolgt.
Die Zusammenlegung der GStNr **1 und **2 wurde am 29.05.2019 im Grundbuch eingetragen/vollzogen, sohin vor Eintritt der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 29.04.2019 mit 04.06.2019, und folglich vor Entstehung des Abgabenanspruches. Ergänzend ist auch auf die Bestimmung des § 10 Abs 1 TVAG hinzuweisen, wonach der Bauplatz (außer bei - hier nicht gegenständlichen - Bauplätzen iSd § 9 Abs 2 zweiter und dritter Satz), wenn er vor der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages vergrößert oder verkleinert wird, auch von der gegenüber dem Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches geänderten Fläche des Bauplatzes zu ermitteln ist.
Auch wurde, mangels Vorliegens entsprechender gesetzlicher Grundlagen zum Zeitpunkt der Errichtung des ursprünglichen Gebäudes um 1700/1800 (hiezu wird auf die Ausführungen zu Punkt V.1. dieses Erkenntnisses verwiesen), zuvor weder für das GStNr **2 noch für das GStNr **1 ein Bauplatzanteil vorgeschrieben noch war dieser mangels entsprechender gesetzlicher Grundlagen vorzuschreiben. Zumal sich auf GStNr **1 auch kein weiteres Gebäude befindet, war eine anteilsmäßige Berechnung des Bauplatzes gemäß § 11 Abs 2 TVAG ebenfalls nicht vorzunehmen.
Als Bemessungsgrundlage für den Bauplatzanteil ist daher die gesamte Grundfläche des GStNr **1, KG Y, mit 1.099 m² heranzuziehen.
V.3.Berechnung des Erschließungsbeitrages:
Der Erschließungsfaktor für die Gemeinde Z beträgt gemäß der Verordnung der Landesregierung vom 16. Dezember 2014 über die Festlegung der Erschließungskostenfaktoren, LGBl Nr 184/2014, Euro 156,50, der Erschließungsbeitragssatz für die Gemeinde Z wurde mit Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 18.12.2018 mit 2,9 % festgesetzt, er beträgt sohin Euro 4,54. Zumal die Behörde einen überhöhten Erschließungsbeitragssatz von Euro 4,70 ihrer Entscheidung zugrunde legte, war der Erschließungsbeitrag neu festzusetzen wie folgt:
Bauplatzanteil1.099,00 m²x 4,54 €x150 v.H.7.484,19€
(nach § 2 Abs. 1 TVAG)
Baumassenanteil1.170,82 m³x 4,54 €x70 v.H.3.720,87€
(nach § 2 Abs 5 TVAG)
Erschließungsbeitrag11.205,06€
Unter Berichtigung des Spruches und Neufestsetzung des Erschließungsbeitrages war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Kantner
(Richterin)
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