LVwG T LVwG-2019/39/2064-2

LVwG-2019/39/2064-2Landesverwaltungsgericht28.08.2020

Regest

Folge gegeben - Behebung; <br/>Verfahren/Einspruchsrecht;<br/>Vorschreibung Tierseuchenfondsbeitrag;<br/>Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften;<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2019/39/2064-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.08.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2019.39.2064.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Drin Mair aufgrund des Vorlageantrages vom 21.09.2019 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 17.09.2029, Zl. ***, durch die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Z über die Beschwerde des Herrn AA, Y, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Z vom 25.07.2019, Zl. ***, betreffend die Vorschreibung des Tierseuchenfondsbeitrages für das Jahr 2019 nach dem Tiroler Tierseuchenfondsgesetz

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid vom 25.07.2019, EDV-Nr: *** aufgehoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 22.07.2019 teilte die Landesveterinärdirektion des Amtes der Tiroler Landesregierung der belangten Behörde die Stückzahl von 45,54 Rindern über 3 Monaten mit.

Mit Abgabenbescheid der belangten Behörde vom 25.07.2019 wurden dem Beschwerdeführer für das Jahr 2019 ein Tierseuchenpflichtbeitrag von Euro 68,31 zur Zahlung vorgeschrieben.

Es erfolgte folgende Kundmachung vom 25. Juli 2019:

„Kundmachung

Gemäß Paragraph 7 des Landesgesetzes vom 12.November 1948 über die Errichtung eines Tierseuchenfonds LGBl 17/1949 liegt die Tierseuchenliste für die Zeit von einer Woche vom 25.07.2019 bis 06.08.2019 zur öffentlichen Einsichtnahme in der Abteilung Wohnen u. Gebäude, vormittags von 8.00 bis 12.00 Uhr auf.

Einwendungen müssen schriftlich innerhalb der Auflagenfrist bei der Stadtgemeinde Z. Abteilung Wohnen u. Gebäude, eingebracht werden.

…“

angeschlagen am: 25. Juli 2019

abgenommen am: 06. August 2019

Am 09.08.2019 ging folgender Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 08.08.2019 bei der belangten Behörde ein:

„Ich erhebe Einspruch gegen den Bescheid EDV-Nr. *** der Tierseuchenkasse. Die hier angeführten Daten sind erfunden und haben keine Rechtkraft, da die AMA ohne meine Datenschutzerklärung keine Daten herausgeben darf.“

Mit Schriftsatz vom 01.09.2019 ergänzte er dieses (wortgleich neuerlich vorgetragene) Vorbringen durch den Einwand: „Außerdem ist der 1.4. eines jeden Jahres der Stichtag der Viehzählung, und da kann es nur gerade Zahlen geben und kein Komma.“

Mit Datum 17.09.2019 zu Zl. *** erließ die belangte Behörde folgenden Bescheid:

„Einhebung Tierseuchenpflichtbeitrag nach den Bestimmungen der §§ 7 und 8 des Gesetzes über den Tierseuchenfonds, LGBl 17/1949; Beschwerde

Bescheid

(Beschwerdevorentscheidung)

Die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Z entscheidet über die Beschwerde des Herrn AA gegen den Bescheid vom 25.07.2019, EDV-Nr. ***, gemäß §§ 262 du 263 BAO wie folgt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist beim Stadtamt Z schriftlich, nach Maßgabe der bei der Gemeinde vorhandenen technischen Möglichkeiten auch telegrafisch, fernschriftlich. Mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise einzubringen. Im Vorlageantrag kann die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht beantragt werden.

….“.

Am 22.09.2020 ging ein Vorlageantrag vom 21.09.2020 bei der Stadtgemeinde Z ein.

II.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einschau in den behördlichen Akt.

III.Rechtslage:

Es gelten folgende Bestimmungen des Tiroler Tierseuchenfondsgesetzes, LGBL Nr 33/2019 (WV):

„§ 7

(1) Die Landesregierung hat nach Anhören der Landwirtschaftskammer durch Verordnung die Höhe der Beiträge für die einzelnen Tierarten entsprechend dem Bedarf des Tierseuchenfonds festzusetzen.

(2) Die Gemeinde hat binnen einem Monat nach dem Inkrafttreten der Verordnung nach Abs. 1 die Beiträge der einzelnen Tierbesitzer in einer Beitragsliste festzusetzen. Hierbei ist der im Zeitpunkt der letzten Viehzählung vorhandene Bestand an Einhufern über einem Jahr und Rindern über drei Monaten jedes Tierbesitzers maßgebend. Vorübergehend abwesende Tiere sind mitzuzählen. Die am Zähltag in Schlachthäusern und auf Schlachtviehmärkten befindlichen Tiere sind nicht mitzuzählen.

(3) Die von der Gemeinde ausgestellte Beitragsliste ist durch mindestens eine Woche zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Der Zeitpunkt der Auflage ist mindestens drei Tage vorher ortsüblich kundzumachen. Wenn die in der Beitragsliste aufgenommene Tierzahl dem tatsächlichen Bestand am Zähltag nachweisbar nicht entspricht oder wenn sich der Bestand an beitragspflichtigen Tieren nach dem Zähltag bis zum Tag der Verlautbarung der Beitragssätze verändert hat, so kann jeder Tierbesitzer spätestens innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der Einsichtsfrist Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet der Bürgermeister mit Bescheid.

(4) Wenn auch jene Fälle erledigt sind, in denen Einspruch und allenfalls Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben wurde, hat die Gemeinde an die Bezirksverwaltungsbehörde eine nach der Gattung der Tiere gegliederte Übersicht über die Zahl der beitragspflichtigen Tiere vorzulegen. Diese hat der Landesregierung eine Gesamtübersicht vorzulegen.

….

§ 8

(1) Die Gemeinde hat die festgestellten Beiträge einzuheben und nach Abzug einer Einhebungsentschädigung von 4 v.H. der eingehobenen Summe an den Tierseuchenfonds abzuführen.

….“

IV.Erwägungen:

1. Die Gemeinde hat die festgestellten Beiträge der Tierbesitzer einzuheben (§ 8 Abs 1 Tiroler Tierseuchenfondsgesetz).

Das der Einhebung der Beiträge vorangeschaltete Verfahren zur Feststellung dieser Beiträge ist in § 7 Abs 3 leg cit näher geregelt. Danach ist die von der Gemeinde ausgestellte Beitragsliste durch mindestens eine Woche zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Der Zeitpunkt der Auflage ist mindestens drei Tage vorher ortsüblich kundzumachen. Wenn die in der Beitragsliste aufgenommene Tierzahl dem tatsächlichen Bestand am Zähltag nachweisbar nicht entspricht oder wenn sich der Bestand an beitragspflichtigen Tieren nach dem Zähltag bis zum Tag der Verlautbarungen der Beitragssätze verändert hat, so kann jeder Tierbesitzer spätestens innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der Einsichtsfrist Einspruch erheben. Über einen solchen Einspruch hat der Bürgermeister mit Bescheid zu entscheiden. Gegen einen solchen Bescheid steht das Beschwerderecht an das Verwaltungsgericht zu.

(Erst) nachdem die in der Beitragsliste aufgenommene Tierzahl in einem Verfahren nach § 7 Abs 3 Tiroler Tierseuchenfondsgesetz verbindlich festgestellt wurde – sei es, dass kein Einspruch binnen eingeräumter dreier Tage erhoben wurde, sei es, dass im Zuge des Rechtsweges eine rechtskräftige Feststellung erfolgte –, hat die Gemeinde in einem weiteren Schritt die festgestellten Beiträge gemäß § 8 Abs 1 leg cit einzuheben.

2. Entsprechend dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften hat das Landesverwaltungsgericht grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes seiner Entscheidung zu Grunde zu legen (vgl VwGH vom 11.09.2015, Ro 2014/17/0026; VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0103, uva).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt, hat die Rechtsmittelbehörde bzw nunmehr das Verwaltungsgericht auch die Rechtmäßigkeit des Zeitpunktes der Abgabenfestsetzung und –vorschreibung zu beachten.

Dem Verwaltungsgericht wäre es daher, selbst im Falle, als der Abgabenanspruch zwischenzeitlich im Rechtsmittelverfahren allenfalls (erst) entstanden sein sollte, schon grundsätzlich (unbeschadet des Ergebnisses einer weitergehenden inhaltlichen Prüfung) verwehrt, über eine vor dem Entstehen des Abgabenanspruches vorgeschriebene Abgabe im Beschwerdeverfahren inhaltlich abzusprechen (vgl in diesem Sinne VwGH 27.10.1983, 81/16/0165; ua).

Damit würde nämlich im Rechtsmittelverfahren – in Bezug auf das Entstehen des Abgabenanspruches – erstmals zulässiger Weise eine Vorschreibung erfolgen und wäre der Abgabenschuldner dadurch beschwert.

3. Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer mit dem bekämpften Bescheid vom 25.07.2019 – zudem auch ohne nähere Angabe der konkreten Bemessungsgrundlage – gemäß § 8 Abs 1 Tiroler Tierseuchenfondsgesetz ein Betrag in der Höhe von Euro 68,31 vorgeschrieben.

Aus dem übermittelten Abgabenakt ergibt sich nun jedoch, dass zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlich bekämpften Vorschreibung vom 25.07.2019 das Verfahren nach § 7 Abs 3 Tiroler Tierseuchenfondsgesetz noch nicht abgeschlossen war. Aus den einschlägigen Kundmachungsunterlagen ergibt sich, dass die mit 25.07.2019 datierte Kundmachung vom 25.07.2019 bis zum 06.08.2019 angeschlagen war.

Sohin waren jedoch die Voraussetzungen für die mit bekämpften Bescheid vom 25.07.2019 erfolgte Vorschreibung des Beitrages nach § 8 Abs 1 Tiroler Tierseuchenfondsgesetz noch nicht gegeben und war der angefochtene Bescheid daher bereits aus diesem Grunde zu beheben.

Ergänzend sei an dieser Stelle zum Kundmachungsvorgang selbst bemerkt, dass dieser in formeller Hinsicht nicht getreu der in § 7 Abs 3 vorgegebenen Vorgangsweise erfolgte (keine Kundmachung drei Tage vorher, aufgetragene Einbringung von Einwendungen innerhalb der Auflagefrist, …). Allfällige Maßgeblichkeiten dieser Divergenzen im Kundmachungsvorgang waren anlässlich des anhängigen Verfahrens nicht zu hinterfragen bzw nicht zu klären.

4. Bezogen auf die Beschwerdevorentscheidung vom 17.09.2019 ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass entsprechend dem bereits vorangeführten Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften das Landesverwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes seiner Entscheidung zu Grunde zu legen hat.

Zudem gilt gemäß § 264 Abs 3 BAO die Bescheidbeschwerde von der Einbringung eines rechtzeitigen Vorlageantrages an wiederum als unerledigt, wobei die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung durch den Vorlageantrag nicht berührt wird. Mit dem Ergehen der abschließenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts in einem Bescheidbeschwerdeverfahren tritt die Beschwerdevorentscheidung außer Kraft (vgl Ritz, BAO6, § 264 Rz 3).

Die Beschwerdevorentscheidung vom 17.09.2019 war daher nicht (gesondert) zu beheben, sondern tritt diese mit Ergehen vorliegender Entscheidung ex lege außer Kraft.

5. Bezogen auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 09.08.2019 ist im Hinblick auf ihren Erklärungswert abschließend noch anzumerken, dass im Weiteren wohl geklärt werden müsste, ob damit (neben ihrer Rechtsnatur als Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.07.2019) auch ein Einspruch im Sinne des § 7 Abs 3 Tiroler Tierseuchenfondsgesetz angestrebt war, sowie weiters zu klären sein müsste, welche Rechtswirkungen ihr diesfalls im Hinblick auf die (dargelegten) Abweichungen im Kundmachungsvorgang beizumessen wäre. Gegebenenfalls müsste über einen solchen Einspruch zunächst in einem gesonderten Verfahren nach § 7 Abs 3 leg cit entschieden werden.

Weitere Überlegungen zu den der Sache nach geltend gemachten Einwendungen waren bei vorliegender Entscheidungslage im Rahmen des hier anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens inhaltlich nicht anzustellen.

Abschließend sei der Vollständigkeit halber auf die im angefochtenen Bescheid fälschlich zitierte Rechtslage noch mit LGBl Nr 17/19149 hingewiesen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die unter Punkt V zitierte Judikatur wird verwiesen, von der das Verwaltungsgericht auch nicht abgewichen ist. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. So liegt auch dann keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 ABs 4 B-VG vor, wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist. Dies gilt selbst dann, wenn zu einer Frage der Auslegung der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Drin Mair

(Richterin)

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.