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LVwG-2020/23/1486-2Landesverwaltungsgericht27.08.2020
Einspruch;<br/>fristgerecht;<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Vizepräsidenten Dr. Larcher über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Zvom 29.06.2020, Zl***, betreffend Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid behoben.
Die Behörde hat gemäß § 49 Abs 2 VStG das ordentliche Verfahren einzuleiten.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Beim Bürgermeister der Stadt Z behängt ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer aufgrund eines angezeigten Verstoßes gegen die Verordnung des Bürgermeisters von Z vom 15.03.2020 in Verbindung mit §§ 6 und 24 Epidemiegesetz.
In diesem Verfahren erließ der Bürgermeister der Stadt Z am 28.05.2020 eine Strafverfügung.
Eine gegen diese Strafverfügung erhobener Einspruch wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z als verspätet zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die nun vorliegende Beschwerde
II.Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:
Die Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer erst durch Ausfolgung zugestellt. Im Akt liegt eine Ablichtung eines Zustellnachweises ein. Aus diesem Zustellnachweis ergibt sich, dass das Dokument einerseits hinterlegt wurde und andererseits dem Empfänger übergeben worden ist. Insofern ist die Hinterlegungsanzeige widersprüchlich.
In dem vom Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführten Ermittlungsverfahren brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihm die Strafverfügung erst am Postamt ausgefolgt wurde und in seinem Briefkasten lediglich eine Zustellbenachrichtigung einlag.
Diesem Vorbringen kann nicht entgegengetreten werden und ist daher davon auszugehen, dass der am 16.06.2020 um 17.58 Uhr bei der Behörde eingelangte Einspruch fristgerecht erfolgte.
Beweiswürdigend ergab sich eben, dass der im Akt einliegende Zustellnachweis nicht die Qualität einer öffentlichen Urkunde erfüllt und daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung den Angaben des Beschwerdeführers zu folgen war.
III.Rechtslage:
Im gegenständlichen Verfahren ist folgende Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes maßgeblich:
„§ 49. (1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.
(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben oder zurückgezogen wird, ist die Strafverfügung zu vollstrecken.“
IV.Erwägungen:
Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung damit, dass die Strafverfügung am 02.06.2020 zugestellt worden wäre. Dies lässt sich jedoch nicht mit Sicherheit feststellen. Ein Rückschein, der eine Zustellung am 02.06.2020 mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit bescheinigen würde, findet sich nicht im Akt.
Es liegt im gegenständlichen Fall somit zumindest im Zweifel ein rechtzeitiger Einspruch vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Larcher
(Vizepräsident)
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