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LVwG-2020/17/0811-1Landesverwaltungsgericht27.08.2020
Ersparnisse; <br/>Nachzahlung der Familienbeihilfe; <br/>Vermögen des Hilfeempfängers; <br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Luchner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 06.03.2020, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Vorverfahren:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 06.04.2020 zu Zl ***, wurde von Amts wegen gemäß § 1 Abs 2 lit a Tiroler Mindestsicherungsgesetz LBGL Nr 99/2010 in der geltenden Fassung iVm § 30 Abs 30 Abs 3 TMSG die zuletzt mit Bescheid vom 13.02.2020 auf die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen bewilligten Mindestsicherung aufgrund geänderter Verhältnisse per 31.03.2020 eingestellt.
Begründend führte die belangte Behörde aus, bei der Vorsprache im Amt für Soziales am 04.03.2020 habe der Beschwerdeführer ein Sparbuch mit Euro 20.000,00 Einlagenstand vorgelegt. Der Freibetrag nach § 15 Tiroler Mindestsicherungsgesetz für Grundleistungen betrage Euro 4.586,75. Sobald die Ersparnisse bis auf Euro 5.000,00 verbraucht wären, könne der Beschwerdeführer wieder einen Antrag auf Mindestsicherung stellen. Zwischenzeitlich werde die Mindestsicherung ausgesetzt.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt ihm sei im Oktober 2019 rückwirkend bis 2013 die erhöhte Familienbeihilfe zugesprochen und nachbezahlt worden. Aus dieser Nachzahlung speise sich der Betrag auf seinem Sparbuch. Seines Wissens werde die Familienbeihilfe nicht als Einkommen gezählt daher wolle er ersuchen, den Einstellungsbescheid nochmals zu überprüfen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, der am xx.xx.xxxx, geboren wurde erhielt zuletzt mit Bescheid vom 13.02.2020 die Mindestsicherung in der Höhe von Euro 886,94 zugesprochen. Am 04.03.2020 hat der Beschwerdeführer bei der Erstinstanz vorgesprochen und mitgeteilt, im Sommer 2018 zwei Wochen in Y gewesen zu sein was dem Pass jedoch nicht zu entnehmen war. Der Beschwerdeführer gab weiter an, dass der Vater dort lebe und er auch im kommenden Sommer vorhabe zweieinhalb Wochen nach Y zu reisen. Der Beschwerdeführer hat in der Folge dann ein Informationsblatt unterschrieben und ein Sparbuch aus der Jackentasche gezogen mit dem Bemerken, ob er dies nun auch vorlegen solle. Eine Sparbuchkopie wurde in den Akt aufgenommen. Das Sparbuch weist einen Stand von Euro 20.000,00 zu Gunsten des Beschwerdeführers auf.
III.Rechtliche Bestimmungen:
„TMSG Ziel, Grundsätze
§ 1.
[…]
(2) Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,
a) die sich in einer Notlage befinden,
[…]
TMSG Einsatz der eigenen Mittel
§ 15.
(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen.
(2) Bei der Berechnung der Höhe des Einkommens sind außer Ansatz zu lassen:
a) Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, ausgenommen Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich nach dessen § 38j, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt,
b) Kinderabsetzbeträge nach § 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988,
c) Förderungen im Rahmen des Programmes Tiroler Kindergeld Plus oder vergleichbarer Familienförderungen des Landes Tirol,
d) Förderungen im Rahmen der Schulstarthilfe Tirol oder vergleichbarer Förderungen des Landes Tirol,
e) Ausbildungsbeihilfen für Lehrlinge im Rahmen der Lehrlingsförderung des Landes Tirol,
f) Pflegegeld nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften oder andere pflegebezogene Geldleistungen und
g) Zuwendungen, welche der Hilfesuchende für die Pflege eines nahen Angehörigen zu Hause von diesem aus dessen Pflegegeld erhält; als nahe Angehörige gelten der Ehegatte bzw. eingetragene Partner, die Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder und Geschwister des Hilfesuchenden.
(3) Erzielt der Hilfesuchende ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, so sind für die damit verbundenen Aufwendungen darüber hinaus folgende Freibeträge in Abzug zu bringen
a) 30 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9, wenn er trotz vorgerückten Alters oder starker Beschränkung seiner Erwerbsfähigkeit einem Erwerb nachgeht oder wenn er als Alleinerzieher einem Erwerb nachgeht und zumindest ein Kind im Vor- bzw. Pflichtschulalter betreut,
b) 30 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9, wenn er seit mehr als sechs Monaten Grundleistungen bezieht und erstmalig oder nach mehr als neunmonatiger Arbeitslosigkeit eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit von mehr als 50 v.H. einer Vollbeschäftigung oder erstmalig ein Lehrverhältnis aufnimmt; der Freibetrag verringert sich nach sechs Monaten für weitere zwölf Monate auf 22, 5 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9; bei der Bestimmung des Zeitraumes der Arbeitslosigkeit bleiben Zeiten einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Ausmaß von insgesamt höchstens drei Monaten unberücksichtigt,
c) 15 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9, wenn er seit mehr als sechs Monaten Grundleistungen bezieht und erstmalig oder nach mehr als neunmonatiger Arbeitslosigkeit eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit von mindestens 25 v.H. und höchstens 50 v.H. einer Vollbeschäftigung aufnimmt; der Freibetrag verringert sich nach sechs Monaten für weitere zwölf Monate auf 11,75 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9; bei der Bestimmung des Zeitraumes der Arbeitslosigkeit bleiben Zeiten einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Ausmaß von insgesamt höchstens drei Monaten unberücksichtigt,
d) ein Freibetrag in der Höhe der zur Erzielung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit tatsächlich nachgewiesenen Ausgaben.
(4) Hätte der Hilfesuchende bzw. Mindestsicherungsbezieher Anspruch auf mehrere Freibeträge nach Abs. 3, so gebührt ihm nur der jeweils höchste Freibetrag.
(5) Von der Verpflichtung zur Verwertung von beweglichem Vermögen ist jedenfalls abzusehen, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte; dies ist insbesondere anzunehmen bei:
a) Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortführung einer Erwerbstätigkeit oder einer Berufsausbildung erforderlich sind,
b) Gegenständen, die zur Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse erforderlich sind,
c) Gegenständen, die zum angemessenen Hausrat zählen,
d) Kraftfahrzeugen, die berufsbedingt oder aufgrund besonderer Umstände, dazu zählen insbesondere eine Behinderung oder unzureichende Infrastruktur, erforderlich sind, und
e) Ersparnissen bis zu einem Freibetrag in der Höhe des Fünffachen des Ausgangsbetrages nach § 9 im Fall der Gewährung von Grundleistungen und des Zweifachen dieses Ausgangsbetrages im Fall der Gewährung von Zusatzleistungen.
(6) Von der Verpflichtung zur Verwertung von beweglichem Vermögen, das nicht unter Abs. 5 lit. a bis d fällt, ist vorerst abzusehen, wenn dessen Wert den Freibetrag nach Abs. 5 lit. e nicht übersteigt und nicht länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate Mindestsicherung bezogen wird.
(7) Von der Verpflichtung zur Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist vorerst abzusehen, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfes des Mindestsicherungsbeziehers und der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen dient. Wird im Fall der Unzulässigkeit der Verwertung von unbeweglichem Vermögen länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate Mindestsicherung bezogen, so hat sich der Mindestsicherungsbezieher zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten nach Beseitigung der Notlage zu verpflichten und dafür eine Sicherstellung anzubieten.
(8) Bei der Berechnung der Sechsmonatsfrist nach den Abs. 6 und 7 sind auch frühere ununterbrochene Bezugszeiten von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.
TMSG Bescheide, Erledigungen
§ 30.
(1) Über Anträge auf Gewährung von Mindestsicherung ist schriftlich zu entscheiden. In den Angelegenheiten nach § 27 Abs. 2 lit. a und b hat die Entscheidung ohne unnötigen Aufschub, längstens jedoch binnen drei Monaten nach Einlangen des Antrages zu erfolgen.
(2) Ist über die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung im Verwaltungsweg zu entscheiden, so ist ein Bescheid jedenfalls zu erlassen, wenn
a) die Leistung nicht oder nicht vollständig gewährt wird oder
b) der Antragsteller dies begehrt.
Andernfalls kann die Behörde von der Erlassung eines Bescheides absehen. In diesem Fall kann die Erlassung eines Bescheides innerhalb eines Jahres vom Tag der Mitteilung der Entscheidung an verlangt werden. Bescheide sind schriftlich zu erlassen. Bescheide können befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen erlassen werden, soweit dies zur Erreichung des Zieles und zur Durchsetzung der Grundsätze der Mindestsicherung (§ 1) erforderlich ist.
(3) Ändert sich eine für die Bestimmung des Ausmaßes einer Leistung der Mindestsicherung maßgebliche Voraussetzung, so ist dieses neu zu bestimmen.
(4) Ist das Ausmaß einer Leistung der Mindestsicherung aufgrund der Erlassung einer Anpassungsverordnung nach § 9 Abs. 2 neu zu bestimmen, so ist ein Bescheid nur zu erlassen, wenn es der Mindestsicherungsbezieher ausdrücklich verlangt.
(5) Über die Feststellung des Ruhens von Grundleistungen nach § 19a ist ein Bescheid nur zu erlassen, wenn der Mindestsicherungsbezieher dies begehrt. Abs. 2 zweiter, dritter und vierter Satz gilt sinngemäß. Über die Feststellung des Erlöschens von Grundleistungen nach § 19a ist ein Bescheid jedenfalls zu erlassen.“
IV.Rechtliche Erwägungen:
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer Erspartes in der Höhe von Euro 20.000,00 nachgewiesen. Diese Summe muss für den Erhalt einer bedarfsorientierten Mindestsicherung vorrangig eingesetzt werden. Davon ausgenommen wären lediglich Gegenstände, die zur Erwerbsausübung oder Befriedigung angemessener geistig kultureller Bedürfnisse erforderlich sind, Kraftfahrzeuge die berufsbedingt oder aufgrund besonderer Umstände (zB wegen einer Behinderung oder unzureichender Infrastruktur) benötigt werden, der angemessene Hausrat, Ersparnisse bis zu einem Freibetrag in Höhe der fünffachen Leistungshöhe für Alleinstehende (für 2020 Euro 5.000,00) sowie sonstige Vermögenswerte (ausgenommen Immobilien) soweit sie den oben angeführten Freibetrag von Euro 5.000,00 nicht übersteigen und solange die Leistungen nicht länger als sechs unmittelbar aufeinanderfolgende Monate bezogen werden.
Die Beschwerde macht geltend, dass der Beschwerdeführer eine Nachzahlung rückwirkend für den Zeitraum Oktober 2019 bis 2013 ausbezahlt erhalten hätte. Dabei handelt es sich um die erhöhte Familienbeihilfe. Die Nachzahlung der über Jahre fälschlicherweise nicht gewährten Familienbeihilfe hätte nicht zu Lasten des Beschwerdeführers nunmehr berücksichtigt werden dürfen.
Nach der österreichischen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Vorschriften der Sozialhilfegesetze der Länder über die Heranziehung des Vermögens bei der Vorschreibung eines Kostenbeitrages zu den Kosten der Sozialhilfe sind Ersparnisse als Vermögen des Hilfeempfängers zu behandeln. Dabei ist es nicht maßgeblich aus welchen Quellen Ersparnisse gebildet wurden (siehe dazu VwGH 29.04.2002, 98/03/0289, sowie Erkenntnis vom 29.01.2009 zu Zl 2006/10/0060). Auch wenn die Ersparnisse aus Einkommensteilen gebildet wurden, die bei der Gewährung von Sozialhilfe (nunmehr Mindestsicherung) außer Ansatz zu bleiben haben (siehe Erkenntnis vom 26.02.2002, Zl 2001/11/0071) sind sie als Vermögen im Sinn der Regelungen über die Heranziehung des Vermögens bei der Leistung von Kostenersatz anzusehen. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 29.04.2002 sowie in den Erkenntnissen vom 23.04.2007 zu Zahl 2007/10/0011, 28.01.2008 zu Zahl 2007/10/0271 und 21.10.2009 zu Zahl 2006/10/0077 auch für ein aus der Nachzahlung von Familienbeihilfe entstandenes Vermögen ausgesprochen, dass dieses die Grundlage für einen Ersatzanspruch bilden kann. Die Berücksichtigung der Nachzahlung ist mit der Aufgabe der Tiroler Mindestsicherung vereinbar.
Im gegenständlichen Fall hat die Erstbehörde zu Recht auf Basis der gegenständlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Mindestsicherung eingestellt bis die Ersparnisse des Beschwerdeführers bis auf Euro 5.000,00 verbraucht worden sind.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Luchner
(Richterin)
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